.eu (dotEU)

die Sunrise Period unter der Lupe

Knapp zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung sorgen die als Public Policy Rules (PPR) bezeichneten Vergaberegeln für die neue europäische Top Level Domain .eu (dotEU) bei Juristen und Domain-Experten für rauchende Köpfe. Im Mittelpunkt des Interesses steht vor allem die von der EU-Kommission als »gestaffelte Registrierung« bezeichnete Sunrise Period im Vorfeld des .eu-Starts.

Teilnahmeberechtigt an der Sunrise Period sind zum einen öffentliche Einrichtungen. Hierzu zählen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und örtliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen und Behörden, Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen. Neben den EU- und Bundesbehörden können also vor allem auch Landkreise, Städte und Gemeinden ihre Domains bevorzugt anmelden. Zwingend ist die Teilnahme freilich nicht; da in der Sunrise Period für die Anmeldung – bedingt durch die Bearbeitung des Antrags – erhöhte Registrierungsgebühren anfallen, dürften vor allem größere Städte und Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Spannend wird es für die zweite grosse Gruppe, die zur Teilnahme an der Sunrise Period berechtigt ist: die Inhaber so genannter früherer Rechte. Hierzu zählen neben den eingetragenen Marken oder Geschäftsbezeichnungen auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind – Handelsnamen, Unternehmensnamen und Familiennamen. Da beispielsweise der bürgerliche Namen in Deutschland gemäß § 12 BGB in bestimmten Grenzen geschützt ist, kann vom Wortlaut der Verordnung ausgehend jedermann seinen Namen in der Sunrise Period als .eu-Domain anmelden. Zwar spricht die Verordnung vom vollständigen Namen; nicht ganz geklärt ist aber, ob damit Vor- und Nachname zusammen gemeint ist, und ob bei Unternehmensnamen wie etwa Gebrüder Schmid GbR die Domain auch als gebrueder-schmid-gbr.eu angemeldet werden muss.

Verschärft wird die Situation durch das »First come, first served«-Prinzip, das bereits während der Sunrise Period gilt. Das bedeutet, dass von mehreren Teilnahmeberechtigten derjenige den Vorzug erhält, der zeitlich schneller war. Nachdem bereits der Umlaut-Start gezeigt hat, wie schnell die Technik hier in die Knie gehen kann, darf angesichts des ungleich höheren Ansturms bei .eu munter auf zahlreiche technische Pannen mit Heerscharen von verärgerten Rechteinhabern spekuliert werden.

Für Kopfschütteln sorgt in Fachkreisen, dass die Verordnung eine eigene Regelung für den Tod beziehungsweise die Insolvenz des Domain-Inhabers vorsieht. Hier heisst es künftig für alle Erben und Insolvenzverwalter rasch zu handeln: verlängern sie die Domain nicht binnen einer Frist 40 Tagen nach Ende des Registrierungsvertrages, wird die Domain wieder frei. Im Fall der Fälle darf man künftig also nicht zu lange trauern, sondern muss sich sputen und ganz schnell einen Erbschein beantragen. Sonst ist die Domain vom reichen Erbonkel vielleicht ganz schnell wieder weg.

Den aktualisierten Zeitplan für die Einführung von .eu finden Sie hier.

Mehr über .eu finden Sie bei dotEU.info.

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