Bundespatentgericht

Die Eintragung von azubiscout.de als Marke scheitert

Ein Münchener ist mit dem Versuch gescheitert, das Wortzeichen AzubiScout.de als Wortmarke eintragen zu lassen. Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 01.07.2020 – Az. 29 W (pat) 20/17) wies seine Beschwerde zurück und verwies auf eine fehlende Unterscheidungskraft.

Im September 2015 hatte der Münchener, der unter azubiscout.de als Geschäftsführer einer Dresdner GmbH genannt ist, das Wortzeichen AzubiScout.de zur Eintragung als Wortmarke in den Klassen 35, 38, 41 und 42 angemeldet, unter anderem für Personalanwerbung und Stellenvermittlung, Personalvermittlung und Personalmanagementberatung. Doch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weigerte sich, die Marke einzutragen. Mit Beschluss vom 02. Dezember 2016 wies die Markenstelle die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,37 Abs. 1 MarkenG zurück. »Azubi« sei die weitverbreitete Abkürzung für »Auszubildende(r)«, »Scout« habe als Wort für »Pfadfinder oder jemand der etwas aufspüren soll« Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Der Begriff »AzubiScout« reihe sich daher nahtlos in andere mit »scout« gebildete Kombinationswörter wie »Talentscout« oder »Trendscout« ein, so dass ihm der Verkehr auf Anhieb die Bedeutung »jemand, der Azubis suchen/aufspüren soll« entnehme. Der Endung »de« komme als Hinweis auf die in Deutschland am weitesten verbreitete Top Level Domain nur eine funktionelle Bedeutung zu. Top Level Domains seien in Verbindung mit beschreibenden Angaben grundsätzlich nur als (weitere) Sachinformation und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis zu werten. Dies wollte der Münchener nicht gelten lassen. Die Häufigkeit der Verwendung der Bezeichnung Azubi werde vom Duden als eher gering eingestuft, was für die Kennzeichnungskraft des Begriffes spreche. Die Bezeichnung »Scout« sei für eine Datenbank im Internet nicht beschreibend. Auch die Vielzahl der eingetragenen Wortmarken mit »Scout-Bestandteil« wie zum Beispiel »Wein Scout« belege die Fehlerhaftigkeit der DPMA-Entscheidung. Auf seine Beschwerde hin hatte sich deshalb das Bundespatentgericht mit der Sache zu beschäftigen.

Doch auch dort blieb dem Anmelder der Erfolg versagt. Das Bundesgericht stellte wiederum fest, dass der Eintragung hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zugleich hatte das Gericht die Gelegenheit, die Rechtsprechung zum Markenschutz von Domain-Namen zu konkretisieren. Bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht. »Azubi« ist das lexikalisch verzeichnete und weit verbreitete Kurzwort für »der/dieAuszubildende«. Das Wort »Scout« ist die englische Bezeichnung für »Aufklärer, Kundschafter, Späher oder Pfadfinder« und hat bereits seit langem Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch in Kombination mit dem das Objekt der Suche beschreibenden Wort, das typischerweise vorangestellt wird, ist der Begriff allgemein geläufig. Der Zeichenbestandteil .de ist den breiten Verkehrskreisen der inländischen Internetnutzer als länderspezifische Top Level Domain der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Ihr misst der Verkehr – ebenso wie den Bestandteilen höherer Ordnung wie etwa www. – ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung und keine individualisierende Wirkung bei, so dass der kennzeichnende Gesamteindruck nur durch die Second Level Domain bestimmt wird. Beschränkt sich die Second Level Domain wie hier auf eine beschreibende Angabe, ist die als Domain-Name ausgestaltete Gesamtmarke grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftig zu bewerten, da der Verkehr hierin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen erkennt, sondern nur weitere sachbezogene Informationen zu der beschreibenden Aussage erwartet. Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge »AzubiScout.de« als Ganzes ohne weiteres als Sachhinweis auf ein Internetangebot zur Suche oder Vermittlung von Auszubildenden bzw. auf ein Informationsangebot für Auszubildende und hierauf bezogene Dienstleistungen verstehen. Dies gelte in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen.

Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass das als Marke gewünschte Zeichen lediglich eine Sachaussage für die streitgegenständlichen Dienstleistungen darstellt und somit nicht geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, mag es auch andere Wortmarken mit »Scout-Bestandteil« geben. Frühe Anzeichen für diese Rechtsprechung reichen übrigens bis in das Jahr 2001 zurück. Damals hatte das Landgericht Hamburg die Marke „JOB SCOUT“ aufgrund seiner zwei lediglich beschreibenden Wortbestandteile als schwach kennzeichnend bewertet sowie festgestellt, dass bei der mit der angegriffenen Nutzung der Marke »CITYSCOUT« der identische Bestandteil „Scout“ nicht prägend für den Gesamteindruck des Begriffe sei.

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