Domain-Verträge

Beim Kauf und Verkauf, bei der Übertragung und bei der Verpachtung von Domain-Namen sind – ähnlich wie bei Immobilien – einige Formalitäten zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen, auf jeden Fall alle Verträge schriftlich abzuschließen und sich keinesfalls nur auf mündliche Zusagen zu verlassen.

Die nachfolgenden Musterverträge stehen Ihnen zum kostenlosen Download bereit.

Wichtige Hinweise zu den englischen Musterverträgen

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(»Law Applicable« / »Court of Jurisdiction«)
See § 6 of the »Contract of Sale« / § 8 of the »Lease Agreement«

Eine wichtige Regelung enthalten der Contract of Sale (Kaufvertrag) in § 6 bzw. der Lease Agreement (Pachtvertrag) in § 8. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr spielt die Frage, welches Landesrecht im Streitfall auf die Vereinbarung anwendbar ist, eine entscheidende Rolle.

Im Regelfall empfiehlt es sich, das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar zu erklären und einen entsprechenden inländischen Gerichtsstand zu vereinbaren (z.B. am eigenen Wohn- oder Geschäftssitz), insbesondere dann, wenn Vertragsgegenstand eine .de-Domain ist.

Im Einzelfall wird aber auch die andere Vertragspartei darauf drängen, »ihr Heimatrecht« für anwendbar zu erklären (z.B. US-Recht) und einen entsprechenden Gerichtsstand an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz (z.B. New York) durchzusetzen.

Letztlich hängt dies aber vom Verhandlungsgeschick der einzelnen Parteien ab.

Bitte beachten Sie zuletzt noch die Möglichkeit, dass Sie einen inländischen Gerichtsstand (z.B. München) auch dann vereinbaren können, wenn für den Vertrag ausländisches Recht (z.B. US-Recht) für anwendbar erklärt wurde. Das inländische Gericht wird im Streitfall dann entsprechend das ausländische Recht anwenden.

Noch Fragen?

Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an einen entsprechend spezialisierten Anwalt. Anwälte für Domain-Recht finden Sie unter
www.domain-anwalt.de.

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