Goldene Regeln für den Domain-Handel

Regel 1: Nur mit „unbedenklichen“ Domains handeln

Der wichtigste Grundsatz! Handeln Sie nur mit Domain-Namen, die keine Namens-, Marken- oder sonstigen Kennzeichnungsrechte verletzten.

Wer denkt, mit Namen wie nivea-online.de oder jahoo.com das große Geld zu machen, irrt sich. Kurz: Ihre Domain sollte nicht gegen die Goldenen Regeln des Domain-Rechts verstoßen.

Ob Kennzeichnungsrechte Dritter verletzt werden, ist oft eine Frage des Einzelfalls. So ist es z.B. höchst bedenklich, wenn Sie als Peter Schulze die Domain mayer.de an die Mayer AG verkaufen wollen. Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie als Peter Mayer Ihre Domain mayer.de an die Mayer AG veräußern.

Geeignet für den Domain-Handel sind damit im Regelfall nur der eigene Vor-/Nachname, allgemein beschreibende Begriffe und reine Phantasiebegriffe. Achten Sie jedoch bei Phantasiebegriffen, unbedingt darauf, dass diese nicht schon längst als Marke geschützt worden sind.

Regel 2: Realistische Preisvorstellung

Hüten Sie sich vor überzogenen Preisvorstellung für Ihre Domain. Top-Preise sind auch nur für Top-Domains zu erzielen.

In den zahlreichen Domain-Börsen finden sich oftmals völlig unrealistische Vorstellung über den Wert von Domains.

Da werden für Domains in der „Qualität“ von „super-biotechaktientips-online.de“ Mindestgebote von EUR 10.000 und mehr gefordert, obwohl solche Namen oft nicht mal die Registrierungsgebühren wert sein dürften.

Andererseits findet man gelegentlich auch relativ gute Namen für unter EUR 500, also richtige „Schnäppchen“. Dies zeigt – dass es im Gegensatz zum Immobilienmarkt – für Domain-Namen immer noch keine allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze gibt. Zudem herrscht am Domain-Markt eine sehr geringe Preistransparenz.

Anhaltspunkte zur Bewertung von Domain-Namen kann die RICK-Formel liefern.

Regel 3: Aktives Marketing und viel Geduld

Stell Dir vor, Du hast einen „guten“ Domain-Namen und keiner interessiert sich dafür. Will heißen, wenn Sie Ihre Domain verkaufen möchten, müssen Sie dies dem Rest der Welt auch irgendwie mitteilen.

Sie müssen also „Marketing“ für Ihren Domain betreiben und dabei natürlich möglichst genau Ihre Zielgruppe ansprechen.

Tragen Sie Ihre Domain bei mehreren Domain-Börsen und Handelsplattformen ein und bringen Sie v.a. auch auf der Website selbst einen Hinweis an, dass diese Domain zum Verkauf steht. Und natürlich brauchen Sie v.a. eines: Geduld, viel Geduld.

Ein Domain-Name verkauft sich nicht innerhalb von Tagen, oftmals kann es sogar Jahre dauern, bis Sie einen Käufer für „Ihren“ Namen finden.

Regel 4: Nur bei seriösen Domain-Börsen anbieten

Wer seine Domains im Umfeld von Namen wie jahoo.com, mercedes-online.de oder beate-use.de anbietet, dürfte bei seinen zukünftigen Geschäftspartner nicht gerade Vertrauen erwecken.

Juristische bedenkliche Namen finden Sie v.a. bei den großen Auktionsseiten wie ebay.de oder ricardo.de.

Besser ist es, seine Domain-Namen auf spezialisierten Handelsplattformen und Domain-Börsen anzubieten. Die Betreiber behalten sich hier im Regelfall vor, Domains, die offensichtlich gegen Rechte Dritter verstoßen, abzulehnen.

Regel 5: Schriftlicher Kaufvertrag

Sind Sie sich handelseinig geworden, so schließen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Domain-Kaufvertrag ab.

Nur so sind Sie im Streitfall in der Lage Ihre Ansprüche auch durchsetzen zu können. Ein Domain-Kaufvertrag sollte auch immer einen Haftungsausschluss für sog. „Rechtsmängel“ enthalten.

Nur so können Sie sich als Verkäufer vor etwaigen Regressansprüchen des Käufers schützen.

Lassen Sie sich bei teuren Domain-Transaktionen durch einen spezialisierten Anwalt oder professionellen Domain-Makler beraten.

Regel 6: Formalitäten beachten

Neben dem schriftlichen Kaufvertrag sind beim Verkauf einer Domain eine Reihe weiterer Formalitäten zu beachten.

Der Käufer muss als neuer Inhaber der Domain (nicht bloß als admin-c!) in die entsprechende WHOIS-Datenbank eingetragen werden. Hierzu ist im Regelfall ein sog. Inhaber-Wechselschreiben erforderlich, welches von beiden Parteien unterzeichnet sein muss. Dieses Schreiben wird dem Provider des Verkäufers zugeleitet, der dann bei der DENIC die entsprechende Änderung des Inhabers veranlasst.

Möchte der Käufer zudem mit seiner Domain zu einem andern Provider wechseln, so bedarf es zusätzlich eines sog. Provider-Wechselschreibens. Der neue Provider, also der Provider des Käufers, stellt dann bei der DENIC einen sog. KK-Antrag (Konnektivitätskoordination) und veranlasst so den Wechsel vom Provider des Verkäufers zum Provider des Käufers.

Bevor Sie eine Transaktion in die Wege leiten, fragen Sie unbedingt bei Ihrem Provider nach der exakten Vorgehensweise. Oftmals hält man dort entsprechende Merk- und Formblätter für Sie bereit.

Regel 7: Gekaufte Domains absichern

Was nützt die beste Domain – wenn man, kaum das man sie für viel Geld gekauft hat – sie auch schon wieder frei gegeben muss.

Gerade bei teueren Domain-Transaktionen empfiehlt es sich, das juristische Umfeld „abzuklopfen“: Könnte es jemanden geben, der „bessere Rechte“ an der Domain hat als ich? Nur so können Sie sich als Käufer nach der Transaktion vor unliebsamen Überraschungen, wie Abmahnung und einstweiliger Verfügung schützen.

Außerdem sollten Sie – wann immer möglich – versuchen, für Ihre Domain einen markenrechtlichen Schutz zu bekommen. Markenanträge sind beim Deutschen Marken- und Patentamt in München einzureichen. Beachten Sie aber, dass ein markenrechtlicher Schutz für rein allgemein beschreibende Be griffe im Regelfall nicht möglich ist.

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