UDRP

Osram und Lidl setzen sich in je eigenen Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO durch

In zwei voneinander unabhängigen UDRP-Verfahren zeigten deutsche Unternehmen, wie selbstverständlich Streitbeilegungsverfahren ablaufen und wie sie der Sicherung eigener Rechte dienen. Die OSRAM GmbH griff nach osram.xyz und die Lidl-Stiftung nach lidl-67.com.

Die in München sitzende OSRAM GmbH ging im Wege eines UDRP-Verfahrens gegen den indischen Inhaber der Domain osram.xyz vor. Der hatte die Domain am 29. Mai 2018 registriert und bot darunter Beleuchtungsgüter an. Im Rahmen des Verfahrens nahm er zu den Vorwürfen der die Beschwerde führenden OSRAM GmbH nicht Stellung. Der zum Entscheider berufene, professionelle Mediator M. Scott Donahey konnte aufgrund dessen kurz und knapp die Domain osram.xyz der Beschwerdeführerin zuschlagen (WIPO-Case No. D2018-1597). Die Identität von Domain und Marke stellte er in zwei Sätzen fest. Bei der Frage von Rechten oder einem berechtigten Interesses des Gegners an der Nutzung der Domain wiederholte Donahey nicht nochmals den Vortrag der Beschwerdeführerin im Einzelnen, sondern stellte lediglich fest, sie habe erklärt, der Gegner sei von ihr in keiner Weise legitimiert; der Gegner habe dem nichts entgegengehalten, weshalb er keine irgendgeartete Berechtigung auf Seiten des Gegners zur Nutzung von osram.xyz finden könne. Schließlich brauchte Donahey auch nur drei Sätze, um die Bösgläubigkeit des Gegners festzustellen. So konnte er problemlos der Beschwerde von Osram stattgeben und auf Transfer der Domain osram.xyz entscheiden.

Ähnlich gelagert war der Fall der Lidl-Stiftung, die gegen den französischen Inhaber der Domain lidl-67.com vorging. Letzterer nutzte die am 15. Mai 2018 registrierte Domain lidl-67.com, um als vermeintlicher Vertreter von Lidl France Lieferanten dazu zu bewegen, Güter an ihn zu liefern, ohne dafür aufkommen zu müssen. Dazu versandte der Gegner zudem unter einem eigenen eMail-Server unter der Domain 67lidl.com eMails. Die Zahl »67« war in diesem Zusammenhang jeweils von Bedeutung, da diese das 67. Department, »Bas-Rhin«, Frankreichs apostrophiert, in dem Lidl France seinen Sitz in Strasbourg hat. Die Lieferanten wurden genauso Opfer dieser Masche wie Lidl. Im UDRP-Verfahren meldete sich der Inhaber der Domain nicht zur Sache. Als Entscheiderin wurde die französische Rechtsanwältin Marie-Emmanuelle Haas berufen. Diese war, obwohl die Sach- und Rechtslage klar war, etwas ausführlicher. Die Identität von Marke und Domain stellte sie allerdings kurz fest, wobei sie auf den Zusatz »67« einging und eben die Verknüpfung mit dem Department »Bas-Rhin« und der Adresse in Strasbourg als Bestätigung der Ähnlichkeit wertete. Danach bestätigte sie den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin für eine unberechtigte Nutzung der Domain lidl-67.com, wobei Haas einen Schwerpunkt auf die irreführenden eMails unter »@67lidl.com« setzte, als Beleg für einen rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil, den der Gegner so gewinnen wollte. Von da war es zur Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain lidl-67.com nicht weit: abgesehen vom in Frankreich bekannten Namen der Beschwerdeführerin spreche die Nutzung der Zahl »67« als Indikator für den Sitz von Lidl France dafür, dass der Gegner um die Beschwerdeführerin wusste, als er die Domain registrierte, so Haas. Die vom Gegner aufgesetzten eMail-Server und deren Nutzung sprächen zudem für die bösgläubige Nutzung der Domain, womit auch dieses Element der UDRP erfüllt war. So entschied Haas auf einen Transfer der Domain lidl-67.com auf die Lidl-Stiftung (WIPO Case No. D2018-1600).

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