Domain-Newsletter

Ausgabe #915 – 03. Mai 2018

Themen: DSGVO – ICANN verzweifelt an WHOIS-Reform | .eu – EU-Kommission macht Briten wieder Hoffnung | TLDs – Neues von .is, .museum und .web | rolyn.com – UDRP-Verfahren bei gelöschter Domain | WHOIS-System – Kritik an DSGVO wächst | crosswordpuzzles.com – Rätsel für US$ 249.980,- | Kopenhagen – Themenwoche der .dk-Registry

DSGVO – ICANN VERZWEIFELT AN WHOIS-REFORM

Die Internet-Verwaltung ICANN gerät in ihren Bemühungen um eine WHOIS-Reform immer stärker unter Zeitdruck: ein Treffen mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission in Brüssel brachte keine konkreten Ergebnisse. Auch mit dem Wunsch, die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um ein Jahr zu verschieben, blitzte ICANN ab.

Mit hohen Erwartungen und ebenso hochkarätiger Besetzung waren die ICANN-Vertreter nach Brüssel gereist, angeführt von CEO Göran Marby, Akram Atallah (President, Global Domains Division), John Jeffrey (General Counsel) sowie Theresa Swinehart (Senior Vice) President. Ziel des Gesprächs mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe, einem Beratungsgremium der EU-Kommission, diversen Mitgliedern der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien sowie Mitgliedern der Generaldirektion Justiz und Verbraucher war es, im Lichte der bevorstehenden Änderungen durch die DSGVO eine gemeinsame Grundlage für die künftige Ausgestaltung des WHOIS-Systems zu finden. Vor allem ICANN steht dabei unter erheblichem Zeitdruck: am 25. Mai 2018 ist die DSGVO zwingend anzuwenden, bei Missachtung drohen hohe Bußgelder. Demgemäß zeigte sich ICANN gut vorbereitet, mit mehreren schriftlichen Stellungnahmen unter anderem der Business Constituency, der International Trademark Association, der NonCommercial Stakeholders Group und der US-Regierung im Gepäck. Letztere fuhr schwere Geschütze auf, indem man darauf hinwies, dass beschränkte Einsichtnahmemöglichkeiten in das WHOIS die Stabilität und Sicherheit des Domain Name System gefährde; damit ist der Kern der Tätigkeit ICANNs unmittelbar betroffen.

Ein wirklicher Durchbruch konnte in den Gesprächen allerdings nicht erzielt werden, das legt zumindest ein Blog-Eintrag von Marby nahe. Fest steht: „It is clear from our meeting that registrant, administrative, and technical contact email addresses must be anonymized.“ Zum Problem für ICANN scheint sich zu entwickeln, dass zahlreiche Interessensgruppen und Vertragspartner einzubinden und anzuhören sind; Marby sprach von 2.500 „contracted parties“. Dabei zeigt man sich auch auf die Mitarbeit der nationalen Datenschutzbehörden zwingend angewiesen: „Also, without further guidance from the data protection authorities (DPAs) on a working model, it is difficult to retain a single approach to a GDPR compliant WHOIS system.“ Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hingegen wiederholte ihre Forderung, dass nur so viele Daten gesammelt werden dürften, wie zur tatsächlichen Umsetzung der eng begrenzten Aufgaben von ICANN unbedingt erforderlich seien. Auch dürften solche Daten nur für die Dauer der Registrierung und bis zu sechs Monate danach gespeichert werden; ICANN fordert mindestens zwei Jahre. Einig ist man sich offenbar aber, dass ein System des „layered access“ eingeführt wird, also Strafverfolgungsbehörden tiefere WHOIS-Einsicht nehmen können als etwa private Dritte. Auch Telefon und Faxnummer des Domain-Inhabers sollen einvernehmlich gestrichen werden.

Erneut gescheitert ist ICANN aber mit dem Wunsch, ein Moratorium zu beschließen, dass der Internet-Verwaltung eine Übergangszeit bis Mai 2019 gewährt, um bis dahin ein endgültiges WHOIS-Modell zu entwickeln. „The GDPR does not allow national supervisory authorities nor the European Data Protection Board to create an enforcement moratorium“, lautete die Antwort der Datenschützer. Stattdessen will ICANN nun offene Fragen in einem weiteren Schreiben zusammenfassen und in Brüssel um weitere Aufklärung bitten. Besonders zuversichtlich zeigt sich Marby allerdings nicht: „We were late. Terribly late“.

Den Blogeintrag von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1811

Das Schreiben von ICANN an die nationalen Datenschutzbehörden finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1812

Quelle: icann.org, theregister.co.uk

.EU – EU-KOMMISSION MACHT BRITEN WIEDER HOFFNUNG

Die EU-Kommission macht Personen, die ihren Sitz in Großbritannien haben, wieder Hoffnung auf .eu: dank einer großzügigeren Registrierungspolitik soll es künftig möglich sein, dass auch Dritte ausserhalb der EU ihre .eu-Domains registrieren können.

Alles schien klar: Am 28. März 2018 veröffentlichte die EU-Kommission eine „Notice to stakeholders“, in der die Folgen des Brexit für .eu näher beleuchtet werden. Demnach werde Großbritannien voraussichtlich am 30. März 2019 um 0:00 Uhr zu einem Drittstaat, in dem weder das primäre noch das sekundäre Recht der EU gilt. Unter dem Vorbehalt noch zu treffenden Übergangsregelungen würden zu diesem Zeitpunkt dann auch die Regeln für .eu für Großbritannien nicht mehr gelten. Konkret bedeutet dies, dass Personen, Unternehmen und Organisationen mit Sitz in Großbritannien, aber nicht innerhalb der EU, sowie natürliche Personen mit Sitz in Großbritannien nicht mehr berechtigt sind, .eu-Domains zu registrieren. Halten sie am 30. März 2019 eine .eu-Domain registriert, darf diese nicht verlängert werden. Zudem hält die EU-Kommission die .eu-Registry EURid für berechtigt, .eu-Domains, die zum Datum des Rückzugs die Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllen, zu widerrufen. Über 300.000 .eu-Inhaber auf der Insel wurden so in Schrecken versetzt.

Vor wenigen Tagen machte die EU-Kommission den Briten aber wieder Hoffnung. Am 27. April 2018 teilte die EU-Kommission mit, dass man an der Vereinfachung des Rechtsrahmens für .eu arbeite. Demnach sollen auch Bürger aus der EU oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die ihren Sitz außerhalb der EU haben, .eu-Domains unabhängig vom Wohnort registrieren können. Der EWR umfasst neben den EU-Mitgliedsstaaten die drei Länder Island, Liechtenstein und Norwegen; in Bulgarien, Rumänien und Kroatien werden die EWR-Regelungen entsprechend angewandt. Das ist zumindest das Ergebnis des „Regulatory Fitness and Performance Programme“ (REFIT), das die EU im Mai 2017 mit einer öffentlichen Anhörung begonnen hatte. Details hat die EU-Kommission im Entwurf für eine neue Verordnung (2018/0110 (COD)) veröffentlicht, die auf 22 Seiten die vorgeschlagenen Änderungen begründet. Konkret erwähnt werden die Briten und das Schicksal ihrer .eu-Domains darin nicht; würde Großbritannien aber zumindest im EWR verbleiben, wären dank dieser Neufassung der Vergaberegeln „ihre“ .eu-Domains gesichert.

Ferner hat die EU-Kommission angekündigt, ein neuartiges „Multistakeholder Council“ einrichten zu wollen. Aufgabe des Beratungsgremiums ist es, die EU-Kommission im Interesse einer so genannten „good governance“ bei der Verwaltung von .eu zu unterstützen und Empfehlungen für etwaige Verbesserung zu geben. Die Kosten sollen sich auf rund EUR 50.000,- im Jahr belaufen und von der EU-Kommission getragen werden, die auch die Mitglieder des Council ernennen wird. Sie sollen aus den Bereichen „private sector, the technical community, Member States and international organisations, civil society and academia“ kommen; um wie viele Mitglieder es sich handelt, lässt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung bisher offen.

Den Entwurf der geänderten .eu-Vergaberegeln finden Sie unter:
> http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51837

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1810

Die „Notice to stakeholders“ der EU-Kommission finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1794

Quelle: eurid.eu, theregister.co.uk

TLDS – NEUES VON .IS, .MUSEUM UND .WEB

Frischzellenkur für .museum: die französische Länderdomainverwaltung Afnic will der angestaubten Domain-Endung neues Leben einhauchen. Island reformiert einstweilen widerwillig das WHOIS-System für .is, während .web weiter auf sich warten lässt – hier unsere Kurznews.

ISNIC (Internet á Íslandi), Registry der isländischen Länderendung .is, reagiert auf die rechtlichen Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung. Ab 25. Mai 2018 sind Name, Adresse und Telefonnummer eines .is-Domain-Inhabers nicht mehr öffentlich im WHOIS einsehbar, es sei denn, er hat einer Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt. Die eMail-Adresse will ISNIC allerdings bis auf weiteres nicht anonymisieren; wer also bisher eine eMail-Adresse verwendet hat, die einen personenbezogenen Rückschluss zulässt, muss sie selbst aktiv ändern. Dabei kritisiert ISNIC die Änderungen durch die DSGVO scharf: „ISNIC, as many others, strongly disagrees with the view of the European parlament in this matter and warns that GDPR, as it is being implemented, will neither lead to better privacy nor a safer network environment“. Nach einer Rücknahme des Beitrittsantrages im Jahr 2015 ist Island zwar kein Mitglied der EU, aber zusammen mit Liechtenstein und Norwegen Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Die Registrierung von .is-Domains ist im Übrigen für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich.

Afnic, Registry der französischen Länderendung .fr, möchte der generischen Top Level Domain .museum einen neuen Schub verpassen. Im April 2018 gab Afnic bekannt, künftig als „Backend-registry“ für .museum zu fungieren. Dabei helfen soll ein in Zukunft vollständig automatisierter Registrierungsvorgang, mit dessen Hilfe weitere Registrare gewonnen werden sollen. Zudem wurde der Einkaufspreis für die Domain-Registrare von US$ 60,- auf US$ 35,- je .museum-Domain gesenkt. Ergänzt wird der Neustart durch eine Werbekampagne unter welcome.museum und diverse Social Media-Kanäle. Unverändert bleiben die strengen Registrierungsbedingungen: grundsätzlich kann zwar jedermann eine .museum-Domain registrieren, er muss jedoch eine Beziehung zu Museen und deren Aktivitäten haben. Großes Potential sieht Afnic dabei in den rund 700 Museen, die jährlich eröffnen. Eine Domain registriert haben überhaupt nur 38 Prozent aller Museen. Die Endung .museum wird dabei bisher kaum genutzt: zum Jahresende 2017 verwaltete die in Paris ansässige Museum Domain Management Association (MuseDoma) gerade einmal 453 .museum-Domains.

In der juristischen Schlacht um die Einführung der generischen Top Level Domain .web hat Afilias einen weiteren Vorstoß unternommen. In einem Schreiben vom 16. April 2018 kündigte die US-Anwaltskanzlei Dechert LLP für Afilias an, sowohl ein „cooperative engagement process“-Verfahren (CEP) als auch ein „Independent Review Process“-Verfahren (IRP) zu starten, sollte ICANN mit der Delegierung fortfahren. Seit 19. August 2018 befindet sich die .web-Bewerbung im Status „on hold“; laut Afilias hat ICANN versichert, vorab anzukündigen, wenn sich an diesem Zustand etwas ändert, wobei Afilias eine Frist von mindestens 60 Tagen verlangt. Zuletzt hatte das US-Justizministerium am 09. Januar 2018 bekanntgegeben, dass die kartellrechtliche Prüfung mittlerweile abgeschlossen ist; offenbar wurden dabei keinerlei Verstöße festgestellt. Davon unberührt ist das von der Donuts-Tochter Ruby Glen LLC angestrengte Berufungsverfahren am „United states court of appeals for the ninth circuit“; dort ist streitig, ob Ruby Glen auf das Recht, wegen der Vergabe von .web Klage gegen ICANN erheben zu dürfen, wirksam verzichtet hat. Bis die ersten .web-Domains registriert werden können, dürfte es also noch eine ganze Weile dauern.

Das Schreiben von Afilias zu .web finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1809

Quelle: isnic.is, afnic.fr, icann.org

ROLYN.COM – UDRP-VERFAHREN BEI GELÖSCHTER DOMAIN

Nachdem ein koreanischer Domain-Investor die auslaufende Domain rolyn.com ersteigert hatte, die sich zuvor 22 Jahre in den Händen eines Unternehmers befand, meldete sich die Inhaberin der Marke „ROLYN“ und wollte die Domain kaufen. Da das Geschäft nicht zustande kam, eröffnete sie ein UDRP-Verfahren.

Die Beschwerdeführerin ist die Rolyn Companies Inc. aus den USA, die im Januar 1982 von Ronald Bergmann gegründet und nach ihm und seiner Frau Lyn benannt wurde. Rolyn ist seit den Jahren 2010/2011 Inhaberin zweier Marken, die „ROLYN“ bzw. „R ROLYN“ lauten, und von insgesamt acht Domain-Namen wie rolyn.co, rolyn.us und rolynco.com. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain rolyn.com in den Händen des Gegners, einem DomainInvestor mit Sitz in Korea, verletzt. Der ist seit September 2017 Inhaber der Domain, nachdem der frühere Inhaber Rolyn Optics Co., der die Domain 22 Jahre besaß, sein Geschäft eingestellt hat. Die Registrierung lief aus und der Gegner ersteigerte die Domain. Nur wenige Wochen später, im Oktober 2017, erhielt er Kaufanfragen von der Beschwerdeführerin, die erst US$ 3.000,-, dann US$ 5.000,- und schließlich US$ 10.000,- für die Domain bot. Der Gegner wollte jedoch US$ 38.000,-. Zu einer Einigung kam es nicht, weshalb die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) startete. Die Beschwerdeführerin pocht auf ihre sieben Jahre ältere Marken und meint, als Domain-Broker hätte der Gegner überprüfen müssen, ob eine Marke „Rolyn“ besteht. Der Gegner entgegnete sehr ausführlich: Er habe die Domain ersteigert, da sie eine kurze, wertvolle .com-Domain darstelle und der Begriff als Vorname oder Name genutzt wird. Dabei habe er keinesfalls die Beschwerdeführerin im Sinn gehabt. Vielmehr registriere er solche kurzen und leicht zu merkenden Domains wie ancot.com, ralio.com, bedon.com und eben rolyn.com, um sie zu verkaufen. Er parke solche Domains vorübergehend, um damit Werbeeinnahmen zu erzielen. Auf der Domain rolyn.com waren Pay-per-Click Anzeigen in den Kategorien Baby- oder Kinder-Namen, Vornamen und Genealogie geschaltet. Der Gegner verwies auf die Entscheidungshistorie der UDRP, dernach Domains, deren Registrierung endet und die versteigert werden, die Annahme rechtfertigen, dass keine Markenrechte an ihnen mehr geltend gemacht werden. Dies signalisiere dem zukünftigen Domain-Inhaber, dass er sie guten Gewissens ersteigern könne. Er geht von einem Reverse Domain Name Hijacking Seitens der Beschwerdeführerin aus.

Das mit dem neuseeländischen Biochemiker und Mediator Dr. Clive N.A. Trotman, dem australischen Juristen Neil Brown Q.C. und dem britisch-israelischen Rechtsanwalt Jonathan Agmon dreifach besetzte Gremium der WIPO wies die Beschwerde – überwiegend einhellig – zurück (WIPO-Case No. D2018-0072). An einer Identität von Marke und Domain rolyn.com hatten die drei keine Zweifel. Ihre Meinungen gingen bei der Frage nach dem Recht beziehungsweise berechtigten Interesse des Gegners an der Domain etwas auseinander. Trotman und Brown sahen hier keine Veranlassung, der Sache auf den Grund zu gehen und widmeten sich sogleich der Frage nach der Bögläubigkeit. Agmon sah die Argumentation des Gegners an dieser Stelle als problematisch an: er argumentiere, die Registrierung von Drei-Zeichen-Domains, um sie zu verkaufen, sei ein ordentliches Geschäftsmodell, da solche Akronyme weit verbreitet sind und genutzt werden. Tatsächlich ging es hier aber um eine Fünf-Zeichen-Domain, die einen sehr selten genutzten Begriff enthalte, weshalb so nicht einfach auf eine berechtigte Nutzung geschlossen werden könne. Bei der Frage der Bösgläubigkeit waren sich die drei Fachleute jedoch wieder einig: Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, die Gegnerin habe die Domain in erster Linie registriert, um sie an sie zu verkaufen. Das Gremium stellte fest, die beiden Marken der Beschwerdeführerin sind die einzigen, die „Rolyn“ lauten. Der Name „Roylin“ erweise sich als sehr selten genutzt. Allerdings seien andere Namensträger und -nutzer vorhanden, die Interesse an der Domain haben könnten. Hingegen liegen keine Nachweise vor, dass der Gegner auf die Beschwerdeführerin zuging, um ihr die Domain zu verkaufen, ja dass er überhaupt von ihr wusste. Der Umstand, dass eine Domain einer Marke entspricht, deute nicht automatisch darauf hin, dass sie bösgläubig registriert wurde. Den Nachweis für die Bösgläubigkeit des Gegners blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Die Beschwerdeführerin selbst ist Inhaberin von acht Domains. Das Gremium nimmt an, sie wusste um die Domain rolyn.com und in wessen Händen sie sich 22 Jahre befand. Dass sie wenige Wochen, nachdem die Domain den Inhaber gewechselt hatte, sich an den neuen Inhaber wendete, spreche dafür, dass sie ihrerseits sich bereits bei der Auktion oder durch einen Backorder-Dienstleister um die Domain hätte kümmern können. Zu Gunsten des Gegners spreche, dass zu einem gewissen Grade die Freigabe einer auslaufenden Domain zumindest dazu beitrage, anzunehmen, dass sie von ihrem früheren unangefochtenen Inhaber nicht mehr gewollt sei und lade zur Schlussfolgerung eines potenziellen Käufers ein, dass keine andere Partei einen besonderen Anspruch auf sie habe. Angesichts dessen erkannte das Gremium keinen Nachweis seitens der Beschwerdeführerin für die Bösgläubigkeit des Gegners bei der Registrierung der Domain. Auch aus dem Umstand, dass der Gegner Besucher auf die Domain lockte, um so über die Pay-per-Click-Links Gewinne zu erzielen, spreche nicht für seine Bösgläubigkeit, da die Webseite verknüpft war mit den Kategorien „Baby- oder Kindernamen“, „Vornamen“ und „Genealogie“, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschäft der Beschwerdeführerin stünden. Demnach konnte aus Sicht des Gremiums die Beschwerdeführerin auch nicht belegen, dass der Gegner die Domain rolyn.com bösgläubig nutze. Damit wies das Gremium die Beschwerde ab.

Auf die Frage des Reverse Domain Name Hijacking ging das Panel auch noch kurz ein. Sie waren sich einig, dass die Beschwerdeführerin einen streitbaren Fall hatte, sie erkennbar überwiegend zum Schutze ihrer Marken handelte und das Verfahren aus ihrer Sicht aus rechtlichen Gründen führte und nicht, um damit den Gegner zu schikanieren.

Das WIPO-Gremium zeigte in dieser Entscheidung, wie schwierig es für Markeninhaber ist, im Falle, eine auslaufende Domain wird in einer Auktion registriert, nachzuweisen, dass der neue Domain-Inhaber bösgläubig handelte. Das gilt in diesem Falle besonders, da die Beschwerdeführerin selbst über eine gewisse Erfahrung mit Domains verfügte und aufgrund ihrer schnellen Reaktionszeit deutlich machte, dass sie die Domain rolyn.com sehr genau im Auge hatte. Man muss wohl davon ausgehen, dass damit die Anforderungen an die Domain-Kompetenz von Unternehmen steigen müssen und diese sich, gegebenenfalls über Dienstleister, noch aktiver um Domains kümmern müssen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain rolyn.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1813

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domainnamewire.com, eigene Recherche

WHOIS-SYSTEM – KRITIK AN DSGVO WÄCHST

Das Für und Wider hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Inhalte des WHOIS im Zuge der Anwendung der DSGVO wird überall in der Welt, nicht nur in Europa, diskutiert. Sicherheitsforscher Brian Krebs ließ sich in einem längeren Artikel zum Thema aus. Und er bringt einige nachvollziehbare Argumente, warum die DSGVO beim WHOIS nicht so eng angewendet werden sollte.

Krebs beurteilt das Thema aus sicherheitstechnischer Sicht und seiner Arbeit als Sicherheitsforscher und -berater. Dabei setzt er sich mit einem Artikel auf internetgovernance.org auseinander, adressiert so aber allgemeine Fragen. Aus seiner Sicht überwiegen sicherheitstechnische Nachteile aufgrund eines „geschlossenen“ WHOIS-Systems. Tatsächlich nutzen nach seiner Kenntnis Internetkriminelle keineswegs ihre eigenen Daten für WHOIS-Einträge. Aber sie nutzen die gefälschten oder auch geklauten Daten, die sie haben, immer wieder. Und anhand dieser lassen sich Rückschlüsse auf die Nutzung der Daten und deren kriminelle Nutzer über unterschiedliche Netzwerke, Registrare und Internetepochen ziehen. Privacy- oder Proxy-Dienste würden, entgegen allgemeiner Annahme, von Internetkriminellen kaum genutzt. Sicherheitsforscher haben ein Problem mit der DSGVO, auch wenn sie sich nur auf personenbezogene Daten bezieht und nicht Unternehmensdaten, denn der Aufwand bei Registraren wie bei Registries, zwischen diesen zu differenzieren, ist derart aufwändig, dass sie in der Regel über einen Kopf geschoren würden. Aufgrund dessen sei nicht damit zu rechnen, dass Unternehmensdaten ihren Weg ins WHOIS fänden. Die Auffassung, es reiche aus, dass Ermittlungsbehörden Zugriff auf die WHOIS-Daten haben, überzeugt aus Sicht von Krebs ebenfalls nicht, denn richtig motiviert sind solche Apparate nicht, zeitaufwändige, komplizierte Recherchen durchzuführen. Zudem liege es regelmässig an der Vorarbeit von Sicherheitsforschern, Ermittlungsbehörden mit den notwendigen Daten zu versehen, damit diese ordentlich ermitteln können. Die Arbeit von Sicherheitsforschern lasse sich bisher auch nicht von KI- und Machine-Learning-Systemen übernehmen. Die Auswirkungen der DSGVO zeigten sich für Krebs bereits in den letzten Monaten, da ihm von europäischen Sicherheitsfirmen mit Verweis auf die DSGVO teilweise keine Daten zu IP-Adressen mehr zur Verfügung gestellt wurden.

Krebs hat noch weitere Punkte, die er aufgreift, um zu zeigen, warum er die Anwendung der DSGVO auf das WHOIS aus sicherheitstechnischer Sicht für problematisch hält. Was ihn aber mit am meisten fuchst, ist die Haltung, die ihm von Befürwortern der Auswirkungen der DSGVO auf das WHOIS entgegentritt: Wer nicht gänzlich für die DSGVO ist, sei gegen sie. Krebs begegnet mit der auch für ihn akzeptablen Losung: Der Gewinn an Datenschutz, der mit der Reform des WHOIS-Verzeichnisses einhergeht, bedeutet einen Verlust an Sicherheit. Für seinen Geschmack stehen beide unter der Anwendung der DSGVO in einem schlechten Verhältnis zu Lasten der Sicherheit.

Hört man sich in internetaffinen Kreisen um, so ist klar, dass das WHOIS eminente Bedeutung für die kleine Sicherheitsüberprüfung bei Online-Einkäufen und eMail-Nachrichten von nicht zu unterschätzender Bedeutung hat: Der Abgleich von Impressum und WHOIS-Eintrag einer Domain vor der Bestellung eines Artikels oder einer Dienstleistung wird so manchen vor einer Fehlentscheidung bewahrt haben. Das wird künftig wegfallen und Anbietern wie eBay und Amazon Wettbewerbsvorteile verschaffen. Das Bedauern dessen hängt allerdings davon ab, inwieweit Daten zu Unternehmungen jeder Größe tatsächlich Eingang in das WHOIS finden.

Den Artikel von Brian Krebs finden Sie, samt zahlreicher Kommentare zum Thema, unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1814

Quelle: krebsansecurity.com, domainnamewire.com

CROSSWORDPUZZLES.COM – RÄTSEL FÜR US$ 249.980,-

In der vergangenen Domain-Handelswoche wendete sich das Blatt in ungeahnter Weise: Uniregistry veröffentlichte die Verkäufe des 1. Quartals 2018. Das führte zu fünf Domains im sechsstelligen Dollarbereich und durchweg guten Zahlen unter .com. Teuerste Domain war crosswordpuzzles.com zu US$ 249.980,- (ca. EUR 204.902,-). Darüber hinaus gab es auch in anderen Bereichen erfreuliche Zahlen.

Die Endung .com zeigte sich diesmal von der allerbesten Seite. Zwar kam es zu keinem Millionen-Deal, doch erwiesen sich fünf Domain-Namen als preisstark: crosswordpuzzles.com erzielte US$ 249.980,- (ca. EUR 204.902,-), presto.com war mit US$ 150.000,- (ca. EUR 122.951,-) dabei, emx.com kam auf US$ 120.000,- (ca. EUR 98.361,-) und hosts.com sowie providers.com schafften jeweils US$ 100.000,- (ca. EUR 81.967,-). Doch damit nicht genug, überzeugte .com mit weiteren 80 Domains zu US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-) und darüber. Dieser Zahlenaufschwung kommt nicht von ungefähr, aber urplötzlich, da Uniregistry die Verkäufe aus dem ersten Quartal 2018 öffentlich machte – was sich auch in weiteren Zahlen unter anderen Endungen niederschlug.

Die Länderendungen führte wieder einmal die Endung .tv von Tuvalu an, die mit token.tv und wallet.tv zu jeweils US$ 21.275,- (ca. EUR 17.439,-) glänzte. An dritter Stelle positionierte sich die kanadische Drei-Zeichen-Domain are.ca zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-), die schon wieder zum Verkauf steht. Es folgten die kolumbianische vest.co mit US$ 14.200,- (ca. EUR 11.639,-), die eine von insgesamt neun gehandelten .co-Domains war. Unter vest.co tut sich ein bisher wenig vertrauenerweckender Cryptowährungsanbieter für Ethereum auf. Die deutsche Endung reihte sich erst bei EUR 6.000,- mit danemark.de ein; sie ist für Dänemark-Reisende von Interesse.

Die neuen generischen Domain-Endungen waren sehr gut besetzt, mit music.audio zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-) an oberster Stelle. Auch die gTLDs der 2. Generation konnten mit zumindest exchange.info zum Preis von US$ 12.016,- (ca. EUR 9.849,-) brillieren. Die traditionellen generischen Endungen zeigten sich im Überschwange mit der Drei-Zeichen-Domain aah.org für US$ 63.700,- (ca. EUR 52.213,-), die an den Endkunden Advocate Aurora Health ging. Ebenfalls stark war maculardegeneration.net, die US$ 24.999,- (ca. EUR 20.491,-) erzielte und auf health-union.com weiterleitet, wo man das Gesundheitsverhalten der Menschen verbessern will. Dank der Daten von Uniregistry war die vergangene Domain-Handelswoche herausragend.

Länderendungen
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token.tv – US$ 21.275,- (ca. EUR 17.439,-)
wallet.tv – US$ 21.275,- (ca. EUR 17.439,-)

are.ca – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-)

vest.co – US$ 14.200,- (ca. EUR 11.639,-)
themes.co – US$ 12.750,- (ca. EUR 10.451,-)
simon.co – US$ 8.400,- (ca. EUR 6.885,-)
caliente.co – US$ 8.029,- (ca. EUR 6.581,-)
board.co – US$ 6.900,- (ca. EUR 5.656,-)
irl.co – US$ 5.528,- (ca. EUR 4.531,-)
goodness.co – US$ 4.029,- (ca. EUR 3.302,-)
pet.co – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.279,-)
rescue.co – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.279,-)

danemark.de – EUR 6.000,-
dna.io – US$ 7.022,- (ca. EUR 5.756,-)
myjackpot.co.uk – EUR 4.999,-
wealthmanagement.co.uk – GBP 3.995,- (ca. EUR 4.536,-)
3r.cc – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.098,-)
tfc.ca – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.098,-)
unterzeichnung.de – EUR 3.250,-
she.se – EUR 3.000,-

Neue Endungen
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music.audio – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-)
stay.gold – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.738,-)
spring.tech – US$ 6.049,- (ca. EUR 4.958,-)
smart.money – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.918,-)
thai.cafe – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.918,-)

Generische Endungen
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exchange.info – US$ 12.016,- (ca. EUR 9.849,-)
a.tel – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.508,-)

aah.org – US$ 63.700,- (ca. EUR 52.213,-)
maculardegeneration.net – US$ 24.999,- (ca. EUR 20.491,-)
bangbang.net – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.393,-)
phantom.org – US$ 18.000,- (ca. EUR 14.754,-)
algorithms.org – US$ 16.000,- (ca. EUR 12.295,-)
edit.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-)
multiply.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-)
trainers.org – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.836,-)
smm.net – US$ 10.005,- (ca. EUR 8.201,-)
gakko.org – US$ 7.200,- (ca. EUR 5.902,-)
cocktails.net – US$ 6.905,- (ca. EUR 5.660,-)
ballerina.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.918,-)
nigerianews.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.918,-)

.com
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crosswordpuzzles.com – US$ 249.980,- (ca. EUR 204.902,-)
presto.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 122.951,-)
emx.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 98.361,-)
hosts.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 81.967,-)
providers.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 81.967,-)
cashout.com – US$ 95.011,- (ca. EUR 77.878,-)
myvid.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 61.475,-)
aah.org – US$ 63.700,- (ca. EUR 52.213,-)
hubi.com – US$ 63.000,- (ca. EUR 51.639,-)
hodler.com – US$ 57.500,- (ca. EUR 47.131,-)
smartwatches.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 45.082,-)
sysadmin.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 45.082,-)
ludo.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 40.984,-)
cultivo.com – US$ 44.200,- (ca. EUR 36.230,-)
spela.com – US$ 43.947,- (ca. EUR 36.022,-)
nyasha.com – US$ 41.600,- (ca. EUR 34.098,-)
homi.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 32.787,-)
zamp.com – US$ 39.997,- (ca. EUR 32.784,-)
grocerybox.com – US$ 37.700,- (ca. EUR 30.902,-)
eitc.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 28.689,-)
airdrops.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.590,-)
careeropportunities.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.590,-)
iotc.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.590,-)
luxurycar.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.590,-)
mekong.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.590,-)
peixe.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.590,-)
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mrfrosty.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-)
layercake.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.295,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KOPENHAGEN – THEMENWOCHE DER .DK-REGISTRY

Die dänische Domain-Verwaltung DIFO/DK Hostmaster veranstaltet derzeit ihre Frühjahrsseminare 2018 (Courses spring 2018). Mitte Mai gibt es drei interessante Veranstaltungen mit juristischem Einschlag, darunter am 17. Mai 2018 das Seminar „Should there be changes to the liability of domain registries in light of unlawful and unwanted content online?“ von Sebastian Schwemer.

Schwemer ist PostDoc am Zentrum für Informations-und Innovationrecht der Universität Kopenhagen und Forscher beim Danish Internet Forum (DIFO). In seinem englischsprachigen Vortrag „Should there be changes to the liability of domain registries in light of unlawful and unwanted content online?“ setzt er sich am 17. Mai 2018 von 11:00 bis 13:00 Uhr mit den allgemeinen Haftungsregeln der EU und spezifischen Entwicklungen bei Domain-Take-Downs auseinander. Es stellen sich Fragen nach der Regelung der Haftung der Intermediaren wie Domain Name Server-Betreiber, Registries und Registrare, nach der Rolle, die Domain-Verwaltungen im europäischen Haftungsrecht spielen, und welches die im Gespräch befindlichen freiwilligen Mechanismen zur Regulierung von Online-Inhalten sind. Mit dem Seminar wendet sich Schwemer an alle an Internet-Regulierung Interessierten, insbesondere an Rechtsanwälte, politische Entscheidungsträger, Forscher und in dem Bereich tätige Unternehmensvertreter.

Neben diesem interessanten Seminar stehen am 15. und 16. Mai jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zwei dänischsprachige Vorträge zum Thema „Domain name law“ und „Good domain name practice“ an. Zum Domain-Recht trägt Henriette Vignal-Schjøth (Chefin der Rechtsabteilung bei DK Hostmaster) vor, zum Thema „Good domain name practice“ nimmt Clement Salung Petersen (Sekretär der Beschwerdekammer für Domain-Namen und außerordentlicher Professor für Recht an der Uni Kopenhagen) Stellung.

Das Seminar „Should there be changes to the liability of domain registries in light of unlawful and unwanted content online?“ von Sebastian Schwemer findet am 17. Mai 2018 von 11:00 bis 13:00 Uhr in den Räumlichkeiten von DIFO/DK Hostmaster, Ørestads Boulevard 108, 2300 Kopenhagen S, Dänemark statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1815
> https://www.dk-hostmaster.dk/en/courses-spring-2018

Quelle: Sebastian Schwemer, dk-hostmaster.dk, eigene Recherche

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