Domain-Newsletter

Ausgabe #909 – 22. März 2018

Themen: ICANN – neue nTLD-Runde startet frühestens 2021 | RFC – ist das DNS schon in die Jahre gekommen? | TLDs – Neues von .at, .cn und .za | WHOIS – RrSG-Vorschlag für Domain-Transfer | virgan.com – WIPO gibt Domain-Investor Recht | fo.com – Zwei-Zeichen-Domain für US$ 510.000,- | Berlin – „BVDW DATA-SUMMIT“ im Juni 2018

ICANN – NEUE NTLD-RUNDE STARTET FRÜHESTENS 2021

Die Internetverwaltung ICANN hat Hoffnungen auf einen baldigen Start der nächsten nTLD-Einführungsrunde einen herben Dämpfer versetzt: voraussichtlich können frühestens 2021 neue Bewerbungen eingereicht werden. Derweil steigt die Zahl der freiwilligen Rückzieher weiter an.

Im Juni 2017 hatte sich die RySG, der Interessenverband generischer Domain-Registries innerhalb ICANNs, an die ICANN-Führung gewandt und mit Nachdruck gefordert, das Bewerbungsfenster für neue Top Level Domains spätestens im 4. Quartal 2018 wieder zu öffnen. Bereits im Juli 2017 wies Dr. Stephen Crocker, der Vorsitzende des Board of Directors, die Forderung aber zurück und verwies darauf, dass vier Schritte absolviert werden müssten, bevor man über die nächste Runde nachdenken könne:

– eine Überprüfung der Effekte des nTLD-Programms auf den Betrieb des DNS Root-Systems
– eine Überprüfung des Trademark Clearinghouse
– eine Überprüfung des Uniform Rapid Suspension (URS) Systems
– eine Überprüfung des Einflusses des nTLD-Programms auf Wettbewerb, Verbrauchervertrauen und Verbraucherauswahl

Bis Juli 2017 waren lediglich die ersten drei Überprüfungen abgeschlossen, außerdem wartet man noch auf den Bericht der „Subsequent Procedures PDP Working Group“.

Beim ICANN-Meeting in San Juan legte nun Jeff Neuman, Co-Chair der „New gTLD Subsequent Procedures Working group“, nach. Im Rahmen einer „best case“-Präsentation zeigte er auf, dass sich das Bewerbungsfenster frühestens im 1. Quartal 2021 wieder öffnen könne. Der von Crocker angesprochene Bericht der Arbeitsgruppe soll im 4. Quartal 2018 vorliegen. Auf dessen Grundlage soll die Generic Names Supporting Organization (GNSO) noch im 1. Quartal 2019 ihre Empfehlungen verabschieden. Die folgenden beiden Quartale sind dafür eingeplant, dass das ICANN-Board die Empfehlungen beschließt und mit deren Implementierung beginnt. Darauf basierend, rechnet Neumann damit, dass die überarbeitete Version des Bewerberhandbuchs im 1. Quartal 2020 veröffentlicht und im 3. Quartal 2020 beschlossen wird; im 1. Quartal 2020 wären dann die Türen für weitere Bewerbungen geöffnet. Allerdings räumte Neumann ein, dass diese Überlegungen eine reibungslose Zusammenarbeit aller Beteiligten erfordere und optimistisch gehalten sei. Berücksichtigt man, dass die erste Version des Bewerberhandbuchs bei der letzten Einführungsrunde 2012 drei Jahre lang immer wieder überarbeitet wurde, erscheint ein Start der nächsten Runde vor dem Jahr 2022 nicht realistisch. Ob es für .brands eine Überholspur geben könnte, ließ Neumann offen.

Ob die Inhaber berühmter Marken an ihrer eigenen Domain-Endung interessiert sind, darf allerdings bezweifelt werden. So haben die Schweden der Sony Mobile Communications AB bei ICANN darum gebeten, den Registry-Vertrag für .xperia am 1. August 2018 zu beenden. Dem vorausgegangen war ein Antrag der portugiesischen MEO Servicos de Comunicacoes e Multimedia S.A., den Registry-Vertrag für .meo und .sapo zu beenden. Beide Unternehmen stützen sich auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, das eine jederzeitige Beendigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Unter keiner der drei Endungen ist eine Domain registriert, sieht man von der obligatorischen Adresse im Format nic.tld ab.

Quelle: icann.org, eigene Recherche

RFC – IST DAS DNS SCHON IN DIE JAHRE GEKOMMEN?

Ist das Domain Name System (DNS) in die Jahre gekommen und gehört es ersetzt? Diese Frage wirft der renommierte US-Informatiker John Klensin in seinem neuen „Request for Comment“ (RFC) 8324 auf. Zum Schwanengesang auf das DNS besteht aber keinerlei Anlass.

Über 30 Jahre ist es her, seit Paul Mockapetris die Grundzüge des DNS entwickelte und damit das technische Rückgrat des gesamten Internets schuf. Das DNS und die entsprechenden Übertragungsprotokolle sorgen bis heute dafür, dass Informationspakete dort ankommen, wo sie sollen. In den letzten Jahre hat Klensin jedoch ein wachsendes Bedürfnis beobachtet, das DNS um neue und erweiterte Dienste zu ergänzen, so zum Beispiel die Unterstützung von IPv6 oder die Einführung von internationalisierten Domain-Namen. Differenzen zwischen der Architektur und den an sie gestellten Anforderungen machen es nunmehr nötig, in Zukunft nicht mehr am DNS herumzudoktern, sondern grundlegend zu überarbeiten. Klensin betont, mit dem RFC 8324 kein „neues“ DNS vorschlagen zu wollen; es gehe ihm vielmehr darum, dessen Grenzen aufzuzeigen und die Diskussion über ein Re-Design oder eine Alternative anzustoßen.

Als Beispiele für Grenzen benennt Klensin die fehlende Unterstützung für „multi-type queries“ oder eine fehlende Unterscheidung zwischen Gross- und Kleinbuchstaben („case sensitivity“). Zudem müssten seiner Meinung nach Begriffe, die das selbe meinen, auch in Domain-Namen identisch dargestellt werden, wie zum Beispiel „colour“ und „color“. Des Weiteren verdiene der Datenschutz bei DNS-Abfragen („query privacy“) mehr Gewicht, da der Datenverkehr mit dem DNS-Server im Klartext abgewickelt wird und damit Informationen über Interessen und Kontakte des Abfragenden offenlege. Über ein Dutzend solcher Beispiele zählt Klensin auf, und erinnert auch daran, dass so praktische Dienste wie ein „inverse lookup requirement“, also eine Rückwärtssuche zu Domain-Namen beispielsweise aufgrund einer eMail-Adresse oder Postanschrift, nicht implementiert wurden. Adressat dieser Überlegungen ist ausnahmsweise nicht die Internet-Verwaltung ICANN, sondern die Technik-Community, insbesondere die Internet Engineering Task Force (IETF); von dort gibt es bisher jedoch noch keine Stellungnahme, ob man sich der von Klensin angestossenen Debatte anschliesst oder sie ungehört verhallen lässt.

Die Frage, ob das System der Domain-Namen schon in einigen Jahren technologisch überholt sein wird, ist fast so alt wie das DNS. Auch ist eine seriöse Aussage, wohin sich die Technik in 10, 20 oder 50 Jahren entwickelt, gerade bei einem Medium wie dem Internet kaum möglich. Dennoch: je mehr Menschen am Internet teilhaben können, desto notwendiger ist es, durch eine klare Struktur die unübersichtliche und chaotische Menge an Informationen zu ordnen, um sie nutzbar zu machen. Ein Adresssystem ist also unumgänglich, denn es muss möglich sein, ein bestimmtes Angebot gezielt ohne Umweg ansteuern zu können. Weder Apps noch Soziale Netzwerke können Domains ersetzen, weil sie letztlich ein geschlossenes System darstellen. Wenn Facebook den Account eines Kunden sperrt oder Google ein Webangebot nicht mehr in seinem Suchindex listet, ist kein Informationsfluss mehr möglich; die eigene Domain mit eigener Website sichert daher Unabhängigkeit. Das System der Domain-Namen wird uns wohl noch lange erhalten bleiben.

Den Vorschlag von John Klensin finden Sie unter:
> https://www.rfc-editor.org/info/rfc8324

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AT, .CN UND .ZA

Südafrika macht es kurz: die Registry ZA Domain Name Authority (ZADNA) bereitet die Freigabe der Second Lebel Ebene vor. Im Reich der Mitte setzt man eher auf eine Steigerung der offiziellen Subdomains, während Österreich das .at-WHOIS überarbeitet – hier unsere Kurznews.

Die österreichische Domain-Verwalterin Nic.at krempelt ihr WHOIS-Verzeichnis um. Im Licht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden bei .at-Domains, deren Inhaber eine natürliche Person ist, nur die Domain, der zuständige Registrar und notwendige technische Informationen angezeigt. Will eine Privatperson trotzdem öffentlich aufscheinen, ist dies auf ihren Wunsch möglich. Bei Firmen und Organisationen wird weiterhin auch der Name samt Adresse veröffentlicht, wobei Kontaktdaten wie eMail, Fax und Telefon auf Wunsch ausgeblendet werden können. Die Position des Admin-C wird abgeschafft, bestehende Admin-C-Daten werden nicht mehr angezeigt bzw. gelöscht. Nur Personen, die sich bei Nic.at identifizieren und ein begründetes juristisches Interesse haben, erhalten zudem in Zukunft Auskünfte zu privaten Inhaberdaten. Das können beispielsweise Strafverfolgungsbehörden oder von einer Rechtsverletzung betroffene Personen und deren Anwälte sein. Möchte ein Domain-Inhaber wissen, welche Daten zu seiner Domain eingetragen sind, bietet Nic.at künftig die Möglichkeit, sich die Daten an die in den Inhaberdaten hinterlegte eMail Adresse zusenden zu lassen. Die Änderungen treten Mitte Mai 2018 in Kraft.

Nach einem Bericht der auf Domain-Namen spezialisierten chinesischen PR-Agentur Allegravita bereitet die Regierung strukturelle Änderungen für die .cn-Registrierung vor. Unterhalb von .cn werden demnach in Zukunft zwei Kategorien von Second Level Domains angeboten, nämlich zum einen „Category 2LDs“ und zum anderen „Geographic 2LDs“. Die „Category 2LDs“ teilen sich in neun Subdomains auf, darunter Endungen wie .com, .org, .net sowie .gov. Noch breiter gefächerter ist das Angebot bei den „Geographic 2LDs“, die sich in 34 Subdomains aufteilen und mit einer Gebietskörperschaft verbunden sind, wie .bj (Peking), .sh (Shanghai) oder .hk (Hong Kong). Dazu passend hat das Ministry of Industry and Information Technology (MIIT) eine Graphik veröffentlicht, in der die Domain-Registrierungsmöglichkeiten in China dargestellt werden; dabei ist zu berücksichtigten, dass aktuell nur ausgewählte nTLDs zur Verfügung stehen. Keine Änderung soll es vorerst an den bürokratischen Vergaberegeln geben: so müssen weiterhin Privatpersonen eine Ausweiskopie und Unternehmen einen Handelsregisterauszug vorlegen.

Die südafrikanische Domain-Verwalterin ZA Domain Name Authority (ZADNA) hat eine öffentliche Anhörung zur möglichen Einführung von Second Level Domains eröffnet. Wer derzeit eine .za-Domain registrieren möchte, kann im Grundsatz aus 16, teilweise aber inaktiven Subdomains wählen. ZADNA differenziert dabei zusätzlich zwischen „moderated SLDs“ und „unmoderated SLDs“. Im Konkurrenzkampf mit hunderten generischen Endungen, in Südafrika zum Beispiel .multichoice, .dstv, .mnet, .africamagic und .supersport, will ZADNA die Ebene der Second Level Domains freigeben. Andere Länderendungen wie .uk, .nz und .ke hätten gezeigt, dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zumal man in den vergangenen Jahren mit Anfragen nach Second Level Domains überflutet worden sei. Vorerst hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich bis 16. April 2018 zu äußern; ZADNA hat dafür mit submissions@zadna.org.za eine eigene eMail-Adresse eingerichtet.

Eine graphische Übersicht über die Änderungen bei .cn finden Sie unter:
> http://xn--fiq8ituh5mn9d1qbc28lu5dusc.xn--fiqs8s/

Weitere Informationen zur Einführung von Second Level Domains unter .za finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1785

Quelle: nic.at, allegravita.com, zadna.org.za

WHOIS – RRSG-VORSCHLAG FÜR DOMAIN-TRANSFER

Wir mailten mit Tobias Sattler, stellvertretender Vorsitzender und CTO der Registrar Stakeholder Group (RrSG), über einen Vorschlag der RrSG zur Regelung von Domain-Transfers und Inhaberwechseln angesichts der Veränderungen im Whois im Zuge der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab 25. Mai 2018 – und über manches mehr. Daraus wurde ein Interview, das Sie vollständig unter domain-recht.de lesen können. Hier greifen wir nur einen kleinen Teil des Interviews auf.

Die Zukunft des WHOIS-Verzeichnisses ist im Rahmen der baldigen Anwendung der europäischen Datenschutzgrundverordnung ab 25. Mai 2018 bisher ungeklärt. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Vorschlägen zum Umgang mit den Daten von Domain-Inhabern, Registraren und anderen Dienstleistern, die traditionell im WHOIS abrufbar sind. ICANN hat in einem „Non-Paper“ drei mögliche Modelle vorgestellt. Der eco Verband arbeitet schon länger an einem „GDPR Domain Industry Playbook“. Europäische Registries wie Denic, nic.at und Nominet kündigen radikale Änderung am Whois an, um dem Prinzip der Daten-Minimierung Folge zu leisten. Zugleich beginnt VeriSign mit dem Umstieg vom Thin- auf das Thick-Whois, bei dem Registrare die WHOIS-Daten an VeriSign übermitteln und nicht lediglich für WHOIS-Abfragen zur Verfügung stellen. Nun hat auch die Registrar Stakeholder Group (RrSG) einen Vorschlag für eine Übergangslösung beim Umgang mit WHOIS-Daten vorgelegt: fehlende eMail-Adressen im WHOIS bedeuten Mehraufwand bei Domain-Transfers und Inhaberwechsel. Mit dem Vorschlag der RrSG soll dieses Verfahren leichter ablaufen. Wir sprachen mit Tobias Sattler, Vice Chair und CTO der RrSG und CIO beim starnberger Domain-Registrar united-domains AG, zu dessen Projekten domain-recht.de und der Domain-Newsletter zählt.

In dem Gespräch erläutert Sattler die Probleme für den Domain-Transfer und für Inhaberwechsel, die Auftreten, wenn im WHOIS die eMail-Adresse des Domain-Inhabers nicht mehr angezeigt wird. Sattler erklärt: „Das aktuelle ICANN Transferverfahren sieht vor, dass der Registrar, der die Domain zu sich ziehen will, eine Bestätigung (FOA) vom Domain-Inhaber einholt bevor er den Domain-Transfer tatsächlich bei der Vergabestelle einleitet. Insbesondere bei .com und .net, aber auch bei anderen gTLDs, wird hierzu das WHOIS für die Domain abgefragt, um die E-Mail-Adresse des Inhabers zu erhalten und eine E-Mail mit Bitte um Bestätigung an den Domain-Inhaber zu verschicken.“ Einige Modelle für ein neues WHOIS sehen vor, dass die eMail-Adresse gänzlich verschwindet. Damit verschwände auch die Möglichkeit, die Bestätigungsmail zu versenden. Zwar gibt es auch andere Verfahren, die Bestätigung für den Transfer oder Inhaberwechsel einzuholen, wie Fax oder Telefon, doch die sind deutlich aufwändiger. Die RrSG schlägt laut Sattler deshalb vor, „dass der Registrar, der die Domain zu sich ziehen will, die Übermittelung des Autorisierungscodes als Bestätigung des Domain-Inhaber interimsweise betrachten kann.“ Mit diesem Verfahren könnte ein Domain-Transfer ohne sichtbare eMail im WHOIS eingeleitet werden.

Ob der Vorschlag bei ICANN Anklang findet, ist noch unklar. Sattler und das RrSG hoffen darauf, dass sich eine langfristige Lösung für Domain-Transfers finden lässt, die nicht auf eMails basiert und in einer Weise abläuft, die dem Domain-Inhaber eine reibungslose Erfahrung bietet und gleichzeitig sicher ist.

Unser vollständiges Interview mit Tobias Sattler finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1789

Den Vorschlag der RrSG zum Domain-Transfer und Inhaberwechsel finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1788

Quelle: icann.org, eigene Recherche

VIRGAN.COM – WIPO GIBT DOMAIN-INVESTOR RECHT

Ein französisches Unternehmen kam nach Jahren auf die Idee, gegen den Inhaber der Domain virgan.com vorzugehen, weil die Domain mit ihrer in einigen Ländern registrierten Marke identisch ist. Der kalifornische Domain-Investor und Inhaber der Domain nahm die Sache gelassen.

Die Laboratoires Thea aus Frankreich ist Inhaberin gleich mehrerer Marken „VIRGAN“ und sieht ihre Rechte durch die Domain virgan.com verletzt. Eine erste französische Wort-Marke „VIRGAN“ registrierte Laboratoires Thea bereits 1993. Eine internationale Marke kam 1995 und eine EU-Marke 2012 hinzu. Eine US-Marke beantragte Laboratoires Thea Ende Dezember 2006; der Antrag wurde im Dezember 2007 veröffentlicht und die Marke sodann im März 2008 eingetragen. Im Oktober 2014 wurde die US-Marke wieder gelöscht, da man den Nachweis der Nutzung dieser Marke nicht erbracht hatte. Inhaber der streitigen Domain virgan.com ist die von Dave Lahoti im Januar 2007 gegründete Virtual Point Inc. mit Sitz in Irvine, Kalifornien (USA). Dave Lahoti hatte die Domain im April 2005 registriert und der Unternehmung übertragen, deren Gründer und Geschäftsführer er ist. Im Februar 2017 sandte die Beschwerdeführerin der Domain-Inhaberin einen „cease and desist“-Brief. Daraufhin traten die Parteien in Verhandlung über den Verkauf der Domain virgan.com, konnten sich aber nicht über einen Preis einigen. Schließlich startete die Laboratoires Thea ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie führte aus, sie vertreibe in Frankreich Virgan-Produkte bereits seit 1996. Bei „Virgan“ handele es sich um ein erfundenes Wort, das mittlerweile in der Welt als mit Laboratoires Thea in Verbindung stehend bekannt sei. Die Gegnerin nutze die Domain nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen, sondern habe den Domain-Namen am 04. April 2017 online mit einem Preis von US$ 18.000,- zum Verkauf angeboten. Sie und ihr Geschäftsführer seien im Übrigen bereits mehrfach in UDRP-Verfahren verwickelt. Die Gegnerin hielt entgegen, dass sie über 1.000 Sechs-Zeichen-Domains wie virgan.com innehalte und dass Lahoti zwischen Januar und Mai 2005 zusammen mit virgan.com 50 solcher Domains registriert habe. Die Adresse virgan.com sei eine solche Sechs-Zeichen-Domain, die vielfältig eingesetzt werden könne; sie entspreche zudem einem Vornamen und sei dem Begriff „virgin“ nahe. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklärt, ihre Marke „Virgan“ in Kalifornien je genutzt zu haben. Lahoti habe die Marke nicht gekannt, als er die Domain virgan.com registrierte; die Domain befand sich immer in seinen Händen und ging mit Gründung von Virtual Point Inc. auf diese Gesellschaft über. Als Entscheiderin des UDRP-Verfahrens wurde die deutsche Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung berufen.

Harting prüfte die Sache und setzte ihren Schwerpunkt auf die Frage der Bösgläubigkeit seitens Dave Lahoti zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung. Letztlich wies sie die Beschwerde der Laboratoires Thea zurück (WIPO-Case No. D2018-0039). Die Identität von Marke und Domain stellte Hartung kurzerhand fest. Bei der Frage nach einem Recht oder legitimen Interesse der Gegnerin an der Domain virgan.com hielt sie sich nicht lange auf, da aus ihrer Sicht wesentlich im Streit stand, wann, von wem und warum die Domain registriert wurde. Hier sei die chronologische Abfolge der Ereignisse von Bedeutung, die sich letztlich auf die für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung notwendige Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain zuspitze. Aus diesem Grund ging Hartung gleich zur Beantwortung dieser Frage über. Für alle Beteiligten sei klar, dass Lahoti die Domain registriert habe, um sie mit Gewinn zu verkaufen. Das für sich spreche nicht für die Bösgläubigkeit im Sinne der UDRP. Als Lahoti die Domain virgan.com 2005 registrierte und im Januar 2007 die Beschwerdegegnerin gründete, deren Inhaber er ist, war die Beschwerdeführerin bereits Inhaberin ihrer französischen Marke Virgan und einiger weiterer Marken in anderen Ländern, jedoch nicht in den USA. Die Registrierung von virgan.com fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführerin noch keine US-Marke eingetragen hatte. Die wurde erst im Dezember 2006 beantragt und der Antrag erst im Dezember 2007 veröffentlicht, also beinahe ein Jahr, nachdem die Gegnerin gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin habe zudem nie erklärt, ihre Marke in den USA genutzt zu haben; vielmehr wurde die Marke im Oktober 2014 wegen fehlenden Nachweises der Nutzung gelöscht. Die Gegnerin hingegen bot die Domain über 13 Jahre zum Verkauf an, jedoch hat die Beschwerdeführerin sie in der Zeit nie kontaktiert oder ihr ein Verkaufsangebot unterbreitet. Die Beschwerdeführerin tolerierte all die Jahre, dass die Domain von der Gegnerin registriert ist, bis sie schließlich ein Angebot über US$ 1.000,- zum Kauf der Domain unterbreitete, das darauf zielte, die Kosten der Registrierung über die Jahre zu decken. In dem Zusammenhang treffe die Behauptung, die Gegnerin und Lahoti seien vielfach schon in UDRP-Verfahren verwickelt gewesen, zwar zu; allerdings sei jeder – und so auch dieser Fall – für sich zu sehen; außerdem seien mehrere der UDRP-Entscheidungen zu Gunsten der Gegnerin und Lahoti ausgegangen. Letztlich gebe es in der ganzen Angelegenheit keinen Hinweis darauf, dass die Gegnerin mit der Registrierung der Domain auf die Marke der Beschwerdeführerin zielte. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis erbracht oder einen Hinweis darauf gegeben, dass sie ihre Marke weltweit nutzt und warum es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sei, dass die Gegnerin bei Registrierung der Domain die Beschwerdeführerin im Sinn gehabt habe.

Selbst wenn die Gegnerin eine weltweite Markensuche vorgenommen und die französische Marke der Beschwerdeführerin entdeckt hätte, so änderte das nichts daran, dass „Virgan“ ein kurzer, aussprechbarer Begriff ohne eine besondere Bedeutung ist, der zu vielerlei Zwecken genutzt werden könne. Gerade das mache den Begriff als Domain attraktiv. Und obwohl nach allgemeiner Meinung der UDRP-Panels Domain-Investoren, die automatisierte Domain-Registrierungen vornehmen, eine Pflicht hätten, keine Domains zu registrieren, die einer Marke entsprechen, so bedürfe es für eine Feststellung der Bösgläubigkeit im Sinne der UDRP der unfairen Vorteilsnahme oder den Missbrauch der Marke eines Beschwerdeführers. Jedoch habe die Beschwerdeführerin in diesem Falle nichts dergleichen vorgebracht. Nach alldem kam Harting zu dem Ergebnis, dass keine Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin vorliege, womit die Voraussetzungen der UDRP nicht erfüllt seien. Folglich wies Harting die Beschewerde zurück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain virgan.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1787

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

FO.COM – ZWEI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 510.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte wie die Wochen zuvor hervorragend ab: gleich drei Domains lagen im sechsstelligen Bereich. Teuerste Domain war fo.com mit US$ 510.000,- (ca. EUR 385.196,-). Auch sonst gab es hier und da gute Preise.

Auch in der zweiten März-Woche waren die Domain-Preise auf dem Secondary Market hoch erfreulich. An erster Stelle stand wieder .com mit gleich drei Domains mit sechsstelligen Preisen: die Zwei-Zeichen-Domain fo.com erzielte hervorragende US$ 510.000,- (ca. EUR 385.196,-) und reihte sich auf Platz 4 der Jahresbestenliste ein. Ihr folgte jumprope.com mit hochschlagenden US$ 200.000,- (ca. EUR 151.057,-) auf dem 12. Platz der Jahresbestenliste, und dieser wiederum die Drei-Zeichen-Domain wjx.com zum Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 113.293,-) auf Platz 15. Darüber hinaus konnte sich cryptogame.com mit US$ 85.000,- (ca. EUR 64.199,-) noch im hohen fünfstelligen Preisbereich etablieren.

Unter den Länderendungen ragte die kolumbianische hyphen.co zu US$ 30.000,- (ca. EUR 22.659,-) heraus, die auf der Jahresbestenliste für Länderendungen bisher Platz 5 belegt. Zweitteuerste Domain unter einer Länderendung war die deutsche spind.de mit EUR 11.900,-, die von ihrem neuen Inhaber, einem Spinde- und Schließfachschränkeanbieter, auch schon ordentlich genutzt wird. Fünf weitere .de-Domains fanden Eingang in die Liste, darunter die Umlautdomain campingführer.de für EUR 2.500,-, die ebenfalls von ihrem Käufer bereits genutzt wird. Weiter gab es wieder viele Verkäufe von Domainer zu Domainer.

Die generischen Endungen waren nicht so erfolgreich. Die Endung .global war aber wieder recht aktiv, und lieferte city.global zum Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.042,-) und die beiden Drei-Zeichen-Domains bcc.global und cgi.global zu jeweils US$ 4.800,- (ca. EUR 3.625,-). Die klassischen generischen Endungen gaben ein schwaches Bild ab: nicht nur waren lediglich zwei relevante Verkäufe zu vermelden, diese fielen auch nicht besonders gut aus: tinte.org erzielte karge EUR 4.990,- und valuechain.org nur US$ 3.000,- (ca. EUR 2.266,-), beide liefern keine ordentlichen Inhalte. So sorgte die Endung .com wieder einmal für die herausragenden Ergebnisse, die die vergangene Domain-Handelswoche hervorstechen lässt.

Länderendungen
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hyphen.co – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.659,-)
avail.co – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.420,-)
ucg.co – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.417,-)

spind.de – EUR 11.900,-
novellus.de – EUR 7.500,-
blink.de – EUR 3.000,-
campingführer.de (IDN) – EUR 2.500,-
shirtmaster.de – EUR 2.500,-
vliestapete.de – EUR 2.490,-

best.us – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.665,-)
belab.it – EUR 5.000,-
iko.fr – EUR 5.000,-
academy.me – US$ 5.900,- (ca. EUR 4.456,-)
fetch.io – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.230,-)
forest.tv – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.021,-)
voltus.at – EUR 3.000,-
squareone.ch – EUR 2.799,-
intimacy.io – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.257,-)
luckyvitamin.co.uk – US$ 2.796,- (ca. EUR 2.112,-)
aurora.cc – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.888,-)
cupboard.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.888,-)
jjshouse.ch – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.888,-)
phonecases.ca – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.888,-)

Neue Endungen
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city.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.042,-)
bcc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.625,-)
cgi.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.625,-)
galaxy.xyz – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.115,-)
cornerstone.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 906,-)

Generische Endungen
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tinte.org – EUR 4.990,-
valuechain.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.266,-)

.com
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fo.com – US$ 510.000,- (ca. EUR 385.196,-)
jumprope.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 151.057,-)
wjx.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 113.293,-)
cryptogame.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 64.199,-)
garbuio.com – EUR 45.000,-
kul.com – EUR 35.000,-
comply.com – US$ 28.100,- (ca. EUR 21.224,-)
pointman.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.882,-)
missmary.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.106,-)
equila.com – EUR 15.000,-
0240.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.218,-)
allproperty.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.329,-)
chainwork.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.329,-)
ucoins.com – GBP 9.998,- (ca. EUR 11.338,-)
dubaiex.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.329,-)
marshmallow.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.441,-)
cwag.com – US$ 12.225,- (ca. EUR 9.233,-)
metcon.com – US$ 11.550,- (ca. EUR 8.724,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – „BVDW DATA-SUMMIT“ IM JUNI 2018

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. lädt zum „BVDW DATA-SUMMIT 2018“ unter dem Titel „Digitale Wirtschaft zwischen Datenschutz und ePrivacy“ Anfang Juni 2018 nach Berlin.

Der „BVDW DATA-SUMMIT 2018“ ist eine eintägige Veranstaltung, die sich am 05. Juni 2018 im Berliner Stadtteil Friedrichshain entfaltet. Zehn Tage, nachdem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung findet, nimmt der BVDW nicht nur sie in den Blick, sondern auch die noch kommende ePrivacy-Verordnung. Die Agenda für den „BVDW DATA-SUMMIT 2018“ ist noch nicht vollständig: es fehlen einige Referenten und Panel-Teilnehmer auf der Liste. In jedem Falle eröffnet Matthias Wahl, Präsident des BV DW, die Veranstaltung. Nach einer Keynote gibt Prof. Niko Härting eine Einführung zum Thema „Digitale Wirtschaft zwischen Datenschutz und ePrivacy“. Es folgen Impulsvorträge, unter anderem von Barbara Thiel, Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Am Nachmittag gibt es ein Panel unter dem Titel „Digitalpolitische Zukunft – Was kommt?“, an der Politiker unterschiedlicher Parteien teilnehmen, unter anderem Anke Domscheidt-Berg und Thomas Jarzombek. Weiter gibt es eine „Session 2“ unter dem Titel „ePrivacy by consent oder Privacy by Design – Vertraulichkeit und sicheren Datenumgang richtig regeln“ mit einem Impulsvortrag von Dr. Malte Engeler, Richter am Verwaltungsgericht Schleswig. Mit einer Panel-Diskussion zur etwas tendenziösen Frage „Brauchen wir statt ausuferndem Datenschutz eher differenzierte Lösungen wie eine Algorithmenkontrolle oder Blockchain?“ nähert sich der „BVDW DATA-SUMMIT 2018“ seinem Ende um 16:15 Uhr.

Der „BVDW DATA-SUMMIT 2018“ findet am 05. Juni 2018 von 09:30 Uhr bis 16:15 Uhr im Spreespeicher, Stralauer Allee 2 in 10245 Berlin statt. Die Tickets kosten für BVDW-Mitglieder EUR 19,00 brutto, Nicht-Mitglieder zahlen EUR 49,00.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.data-summit.de/

Quelle: data-summit.de

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