Domain-Newsletter

Ausgabe #906 – 01. März 2018

Themen: DSGVO – ICANN veröffentlicht „non-paper“ | AirBerlin – Domains kommen unter den Hammer | TLDs – Neues von .bn, .fr und .is | UDRP – Kitchen To Go von ktg.com abgekocht | WIPO – AXA zieht bei axa.org den Kürzeren | inspection.com – Untersuchung für US$ 335.000,- | München – 5. Domain-Stammtisch im Mai 2018

DSGVO – ICANN VERÖFFENTLICHT „NON-PAPER“

Die Internet-Verwaltung ICANN treibt ihre Bemühungen um die Reform des WHOIS-Systems voran: in einem Blog-Eintrag hat CEO Göran Marby berichtet, wie man den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) künftig gerecht werden will.

Mitte Januar 2018 veröffentlichte Marby erstmals drei konkrete Vorschläge, wie ein WHOIS-Konstrukt aussehen könnte, das sowohl die vertraglichen Verpflichtungen von ICANN als auch die Vorgaben der DSGVO ab dem Zeitpunkt ihrer EU-weiten Anwendung am 25. Mai 2018 berücksichtigt. Doch anstelle so die Debatte zu fokussieren, trat er damit die Reformdiskussion erst richtig los. Den aktuellen Diskussionsstand hat ICANN in einem vorläufigen „non-paper“ zusammengefasst. Zur Debatte stehen demnach inzwischen allein vier verschiedene, von ICANN entwickelte Modelle; hinzu kommen acht weitere Modelle, die von so unterschiedlichen Organisationen wie eco eV, EFF (Electronic Frontier Foundation), AppDetex, Intellectual Property Constituency (IPC), Governmental Advisory Committee (GAC), iThreat, Coalition for Online Accountability oder Personen wie Frederick Felman (vormals Markmonitor) eingereicht wurden.

Bei dem „non-paper“ handelt es sich um eine tabellarische Übersicht, aus der die Unterschiede in den Bereichen „Data Collection, Processing and Retention“, „Applicability“ und „Layered/Tiered Access to WHOIS data“ ersichtlich sind. So spricht sich etwa eco dafür aus, dass nur ein Minimum der Daten zum Domain-Inhaber gesammelt werden, nicht aber der so genannte Admin-C und der Tech-C. Die weit überwiegende Anzahl der Modelle präferiert hingegen den „Full Thick“-Datenbestand. Gleiches gilt in Bezug auf den Transfer dieser Daten an die Registry. Gänzlich uneinig ist man sich schon, ob der Name des Domain-Inhabers in Zukunft noch öffentlich sichtbar sein soll; fünf der zwölf Vorschläge lehnen das ab, die übrigen sprechen sich dafür aus. Bei der Angabe der Postanschrift des Domain-Inhabers im öffentlichen WHOIS stellt sich die Situation identisch dar. Weitestgehend einig ist man sich nur, dass der Registrar jedem Domain-Inhaber die Möglichkeit bieten soll, im Wege eines „Opt-in“ zu wählen, dass zusätzliche Daten zu seiner Person sichtbar sind; in der Praxis dürfte davon jedoch kaum jemand Gebrauch machen. Insgesamt zeigt sich große Uneinigkeit, wie das WHOIS künftig gestaltet werden soll, wobei die Vorschläge den durch die DSGVO vorgegebenen Rahmen offenbar sehr flexibel interpretieren.

Marby teilt weiter mit, dass man die Gespräche mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe, einem Beratungsgremium der EU-Kommission, ebenso wie mit den nationalen Datenschutzbehörden fortgeführt habe. Zu konkreten Ergebnissen schweigt er sich jedoch aus. Er deutet aber an, dass es eine Art „interim model“ geben könnte, um zumindest dem zeitlichen Druck zu entfliehen, bis nach dem 25. Mai 2018 ein endgültiges WHOIS-Modell unter Einbindung aller Interessensgruppen gefunden ist.

Das „non-paper“ von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1773

Quelle: icann.org

AIRBERLIN – DOMAINS KOMMEN UNTER DEN HAMMER

Die Insolvenz von Air Berlin bietet auch für Domainer ungeahnte Chancen: wie Lucas F. Flöther, Insolvenzverwalter der AirBerlin PLC, der AirBerlin PLC & Co. Luftverkehrs KG sowie der airberlin technik GmbH bekanntgab, hat der Verkauf von Domains und Marken begonnen.

Rund ein halbes Jahr, nachdem am 15. August 2017 der erste Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, wird Air Berlin immer mehr zur Geschichte. Zu Beginn des Jahres kamen bei einer ersten Auktion über 1.500 Gegenstände aus der Air Berlin-Insolvenzmasse unter den Hammer. Nach Abschluss des Verkaufsprozesses für die operativen Teile hat Flöther nun damit begonnen, auch die Markenrechte und Domains des Konzerns zu veräußern. Wie es in einer Pressemitteilung heisst, stehen rund 180 Begriffe und Wortmarken sowie rund 1.000 Domain-Namen zum Verkauf. Bei den Domains sind dabei nicht nur Air Berlin- und LTU-Domains im Angebot, sondern auch zahlreiche Adressen, die keinen Bezug zum Air Berlin-Konzern haben, wie beispielsweise we-fly-europe.com, mallorca-shuttle.com oder city-shuttle.com. Hinzu kommen Domains mit eingängigen Name wie zum Beispiel jubelpreise.com oder ichbineinairberliner.com. Eine Liste mit allen zum Verkauf stehenden Vermögenswerten erhält aber nur, wer eine Vertraulichkeitserklärung unterschreibt; erst danach darf man die für eine Prüfung der zum Verkauf stehenden Marken und Domains erforderlichen Unterlagen einsehen.

Wie es in der Pressemitteilung weiter heißt, verläuft der Verkaufsprozess in mehreren Phasen: Die mit der operativen Betreuung des Verkaufprozesses beauftragte Unternehmensberatung Roland Berger hat bereits zu rund 25 Investoren Kontakt aufgenommen, die ihr Kaufinteresse im Laufe des Verfahrens bei der Insolvenzverwaltung angezeigt hatten. Zusätzlich sind auch weitere potenzielle Erwerber willkommen, die nicht angeschrieben wurden, aber am Investorenprozess teilnehmen möchten. Alle Interessenten können ein verbindliches Angebot abgeben; wer letztlich den Zuschlag erhält, entscheidet dann der zuständige Gläubigerausschuss.

Wer eher an den Marken interessiert ist: zum Verkauf stehen bekannte Markennamen und Wortmarken wie „Air-Berlin“ oder „LTU“. Veräußert werden ausserdem eher unbekannte Begriffe wie „JustFly“, „airbistro“ oder „airdüsseldorf“. „Wir geben keine Prognose ab“, erklärte der Insolvenzverwalter Flöther zu Beginn des Investorenprozesses. „Aber wir erwarten durch den Verkauf der Markenrechte und Domains substanzielle Erlöse zugunsten der Insolvenzmasse.“

Quelle: moeller-pr.de

TLDS – NEUES VON .BN, .FR UND .IS

Island macht es kurz: ausgelaufene .is-Domains sind in wenigen Tagen noch schneller für eine Neuregistrierung verfügbar. Unsere französischen Nachbarn haben derweil nach englischen Worten in .fr-Domains gesucht, während Brunei die Registry wechselt – hier unsere Kurznews.

Eine Premiere an dieser Stelle feiert .bn, das offizielle Länderkürzel des südostasiatischen Sultanats Brunei. Nach einem Medienbericht ist die Registry-Funktion vom Brunei Darussalam Network Information Centre Sdn Bhd (BNNIC) zur Authority for Info-communications Technology Industry of Brunei Darussalam (AITI) gewechselt. Da BNNIC eine Tochtergesellschaft von AITI ist, dürfte sich praktisch wenig ändern. AITI versichert daher allen Inhabern einer .bn-Domain, dass sie von diesem Wechsel nicht betroffen sind und keinerlei Anlass haben, tätig zu werden. Die Registry-Website soll weiterhin unter bnnic.bn erreichbar sein, allerdings muss man sich auf lange Ladezeiten einstellen. Mit DST Network Sdn Bhd und Telekom Brunei Berhad gibt es lediglich zwei akkreditierte Registrare, was ein Grund dafür sein dürfte, dass aktuell lediglich 1.351 .bn-Domains registriert sind. Eine einmalige „Application Fee“ von umgerechnet rund EUR 615,-, eine jährliche „Registration Accreditation Fee“ von EUR 924,- sowie ein „Deposit Amount“ von EUR 1.850,- tun ihr übriges.

Für die Suche nach kurzen, attraktiven und einprägsamen Domain-Namen hat AFNIC, Verwalterin der offiziellen französischen Länderendung .fr, ihren Datenbestand durchwühlt und dabei interessante Ergebnisse zu Tage gefördert. Der Schwerpunkt der Suche lag dabei auf der Frage, welche englischsprachigen Begriffe besonders häufig in .fr-Domains auftauchen. Von den rund 3,2 Millionen .fr-Domains führen demnach 19.841 das Wort „tech“, weitere 19.200 das Wort „group“ sowie „17.617“ das Wort „shop“ in ihrer Bezeichnung. Ebenfalls in den Top 15 finden sich „club“, „design“, „land“, „home“ und „event“. Insgesamt fällt auf, dass kurze Worte dominieren, was den Grundsatz bestätigt, dass eine Domain umso beliebter ist, je kürzer sie ist. Zudem sind zahlreiche englische Begriffe inzwischen auch im Französischen so beliebt, dass sie das einheimische Original ersetzt haben, wie „blog“ oder „store“. Für Deutschlands .de gibt es eine solche öffentlich einsehbare Auswertung bisher nicht; sie dürfte aber ähnlich ausfallen.

ISNIC (Internet á Íslandi), Registry der isländischen Länderendung .is, ändert die Vergaberegeln. Die so genannte „grace period“, also der Zeitraum zwischen Auslaufen des Domain-Registrierungsvertrages und der Löschung einer Domain, wird von aktuell 60 Tagen auf künftig 30 Tage gekürzt. Die 30-Tage-Frist beginnt dabei mit dem ursprünglichen „renewal date“. Damit werden also gelöschte .is-Domains rund einen Monat früher wieder verfügbar, um wieder neu registriert werden zu können. Zudem verspricht ISNIC, den alten .is-Domain-Inhaber über das exakte Datum der Löschung zu informieren, ungeachtet etwaiger Ferien oder Feiertage. Letzteres bedeutet, dass die so genannte „holiday rule“ abgeschafft wird; bisher wurden .is-Domains zu Ferien oder Feiertagszeiten nicht gelöscht. ISNIC will mit diesen Änderungen auf internationale Standards reagieren, vor allem aber die Gebühren trotz gestiegener Kosten stabil halten. Davon profitieren übrigens auch Personen und Unternehmen im deutschsprachigen Raum: die Registrierung von .is-Domains ist für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich.

Die AFNIC-Auswertung zu englischen Wörtern in .fr-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1774

Die Registrierung von .is-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> https://www.united-domains.de/is-domain/

Quelle: borneobulletin.com.bn, afnic.fr, isnic.is

UDRP – KITCHEN TO GO VON KTG.COM ABGEKOCHT

Hatten wir kürzlich noch gewarnt, dass Drei-Zeichen-Domains in UDRP-Verfahren hohen Risiken ausgesetzt sind, so wurden wir dieser Tage eines besseren belehrt. Die Kitchen To Go LLC hatte keinen Erfolg mit einem UDRP-Verfahren, ganz im Gegenteil.

Die Beschwerde vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) führte die Kitchens To Go LLC mit Sitz im US-Bundesstaat Illinois, die ihre Rechte durch die Domain ktg.com verletzt sah. Die Beschwerdeführerin vermietet seit spätestens Juli 2000 mobile und modulare Küchen in den USA und international. Sie ist seit Dezember 2009 Inhaberin der Marke „Kitchens To Go“, und nutzt die Domain k-t-g.com. Die Domain ktg.com ist seit Februar 2001 über einen Privacy-Service registriert und wies lange keine Inhalte auf. Seit ca. 2017 löst sie auf die Seite eines Domain-Brokers auf, auf der es heisst: „This Domain Name may be for Sale“. Im September 2017 wandte sich der Domain-Broker an die Beschwerdeführerin. Nach einiger Mail-Korrespondenz erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Markenrechte hinsichtlich der Domain und bot US$ 2.500,- für sie. Zugleich drohte sie mit notwendigen Maßnahmen, sollte auf das Angebot nicht eingegangen werden. Sie erhielt keine Antwort.

Die Beschwerdeführerin leitete daraufhin das UDRP-Verfahren ein und bezog sich auf ihre nicht eingetragene Marke „KTG“, die sich aus der Nutzung des Akronyms seit Juli 2000 entwickelt habe. Neben dem üblichen Vortrag in solchen Fällen verwies die Beschwerdeführerin auf eine Liste von rund 90 Domains, deren Inhaber der Gegner sei. Darunter fänden sich Domains wie brewafe.net, prospa.in und 722874.com. Die Gegnerin mit Sitz im zentralamerikanischen Belize ließ sich von dem auf Domain-Recht spezialisierten, kanadischen Rechtsanwalt Zak Muscovitch vertreten. Der setzte in mehreren Stellungnahmen die umfangreichen Verwicklungen hinsichtlich der Inhaberschaft bezüglich der Domain auseinander, an deren Ende eine Witwe steht, die den Verkauf der Domains über den Broker veranlasst habe, weil sie mit den Domains nichts anfangen konnte. Gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin legte die Gegnerin ihrerseits eine noch größere Liste von Domains vor, aus der sich ergibt, dass sich keine markenrechtsverletzenden Domains in ihrem Domain-Portfolio befinden. Eine Google-Suche würde zeigen, dass die streitige Abkürzung „KTG“ weltweit von unterschiedlichen Entitäten genutzt werde, unter anderem auch als IATA-Abkürzung für einen Flughafen. Der Domain-Name ktg.org sei nicht identisch oder verwechslungsfähig mit einer Marke der Beschwerdeführerin. Zuletzt erklärte die Gegnerin, die Beschwerde sei missbräuchlich. Als Entscheidungsgremium wurden die Fachleute Antony Gold, Ellen B. Shankman und Nick J. Gardner berufen.

Das Gremium wies die Beschwerde von Kitchen To Go ab und stellte vielmehr Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO-Case No. D2017-2241). Schon bei der Frage, ob eine Marke besteht und die Domain mit ihr identisch ist, scheiterte die Beschwerdeführerin. Sie habe mit lediglich vier zu wenige und keine stimmigen Nutzungen der Abkürzung „KTG“ nachgewiesen. Vielmehr seien die belegten Nutzungen wahllos und nur isoliert. Das reiche nicht aus, das Bestehen einer Nutzungsmarke „KTG“ zu begründen. Mithin bestehe keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen der Domain ktg.com und den Marken der Beschwerdeführerin. Was Rechte oder legitime Interessen auf Seiten der Gegnerin betrifft, so zeigten die von den Parteien vorgelegten Listen keinen Anhaltspunkt, dass Markenrechtsverletzungen vorliegen. Es spreche dafür, dass der Registrant darauf bedacht war, keine Markenrechte zu verletzen. Dies führe zu einem Gleichgewicht der Möglichkeiten, ob der Registrant zum Zeitpunkt der Registrierung von ktg.com von der Beschwerdeführerin oder irgendeiner anderen Unternehmung mit Markenrechten an dem Zeichen „KTG“ wusste. Demgemäß habe die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht, dass die Gegnerin keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain ktg.com habe. Auch bei der Frage nach der Bösgläubigkeit vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen: es gäbe keinerlei Hinweis darauf, dass der ursprüngliche Registrant die Domain mit den Rechten der Beschwerdeführerin im Kopf registriert und genutzt habe. So musste sich das Gremium nur noch mit der Frage des Reverse Domain Name Hijacking beschäftigen. Die Beschwerdeführerin habe, bevor sie vom beauftragten Domain-Broker angesprochen wurde, über rund sechzehn Jahre nicht versucht, die Domain ktg.com zu kaufen oder sonstwie zu erlangen. Das Zeichen „KTG“ habe sie über diesen Zeitraum praktisch nicht genutzt. Irgendwelche Hinweise, die für die Bösgläubigkeit der Gegnerin sprächen, seien nicht vorhanden. Zudem ließ sich die Beschwerdeführerin im UDRP-Verfahren von einem erfahrenen Anwalt vertreten, der hätte wissen müssen, dass unter diesen Voraussetzungen ein UDRP-Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Aufgrund all dieser Umstände entschied das Gremium auf Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin. Damit wurde die Beschwerde zurückgewiesen und die Domain verbleibt bei der Gegnerin.

Wir gehen weiter von der Gefährdung von Drei-Zeichen-Domains im Rahmen von UDRP-Verfahren aus. Die Entscheidung ktg.com ist sicher kein Paradebeispiel. Die Entscheidung ist lang und komplex, im Vorfeld lieferten die Parteien mehrfach Schriftsätze nach. Der Ausgang wäre weniger gewiss gewesen, wenn die Gegnerin nicht einen erfahrenen Domain-Anwalt wie Zak Muscoviz engagiert hätte. Oder wenn ein anderer, wirklicher Markeninhaber, die Beschwerde geführt hätte.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain ktg.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1776

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

WIPO – AXA ZIEHT BEI AXA.ORG DEN KÜRZEREN

Manche UDRP-Fälle sehen auf Anhieb klarer aus als andere. Beim Streit der AXA-Versicherung um die Domain axa.org schien auf den ersten Blick nichts gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin AXA zu sprechen. Leider kam es im Ergebnis anders als erwartet.

Die Versicherung AXA SA mit Sitz in Paris sah ihre Markenrechte durch die Domain axa.org verletzt, die auf die Advocates Across America mit Sitz in Arizona (USA) registriert ist. Die Geschichte der AXA reicht über 100 Jahre zurück. Der Name AXA entstand jedoch erst 1985. AXA verfügt über Niederlassungen in 64 Ländern und beschäftigt 165.000 Mitarbeiter. Sie ist Inhaberin zahlreicher eingetragener Marken, wobei sie bereits 1984 erst eine internationale Marke hat eintragen lassen und im Juni 1997 dann eine US-Marke eingetragen wurde. Sie ist zugleich Inhaberin der Domains axa.com, axa.net, axa.info und axa.fr. Die Domain axa.org wurde im Juli 1997 registriert und löst zu einer „under construction“-Seite auf. Wie sich aus Screenshots aus archiv.org ergibt, die die Beschwerdeführerin vorlegte, wurden unter der Domain axa.org zeitweise die Aktionen der Wohltätigkeits- und Kampagnen-Organisation „Advocates Across America, Inc.“ unterstützt, die sich an Eltern mit lernschwachen Kindern richtete. Es handelte sich um eine Unternehmung nach dem Recht von Arizona, die 2016 von Behörden eingestellt wurde, da sie keine Jahresberichte vorlegte. Die Beschwerdeführerin meint, die Domain axa.org ist mit ihrer Marke identisch, die Gegnerin habe keine Rechte und kein berechtigtes Interesse an der streitigen Domain. Der Gegner muss aufgrund der Bekanntheit der Marke AXA von dieser gewusst haben, und die Domain stelle ferner kein Akronym des Gegners dar. Der Gegner meldete sich nicht im Verfahren. Als Entscheider wurde der britische Jurist Nick J. Gardner berufen.

Gardner kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der AXA nicht zur Übertragung der Domain führt (WIPO-Case No. D2017-2497). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ganz klar Inhaberin der Marke AXA und die Domain axa.org mit dieser identisch sei. Der Frage nach einem Recht oder einem berechtigten Interesse seitens des Gegners, die Domain zu nutzen, wich Gardner aus. Für ihn war unklar, ob der Gegner in der Lage wäre, eigene Rechte an der Domain zu begründen, da es danach aussieht, als existiere er nicht mehr. Darauf käme es aber auch nicht an, wie sich aus seiner Einschätzung der Bösgläubigkeit seitens des Gegners ergeben würde. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit habe die Beschwerdeführerin das Problem, dass Nachweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Organisation Advocats Across America existierte und die Domain axa.org registrierte, um sich selbst als Anbieter von Informationen und zur Unterstützung von Eltern, die Kinder mit Lernschwäche haben, zu bewerben. Damit spricht alles für eine gutgläubige Nutzung der Domain. Die Beschwerdeführerin bietet ihrerseits keine andere Erklärung an. Der Vorwurf, die Domain sei in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin registriert worden, verfange nicht. Heute sei AXA berühmt. Es sei unklar, ob AXA zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung in den USA bekannt war. Zwar war zu dem Zeitpunkt die Marke beantragt und wurde 1997 eingetragen, doch auf den Markt kam AXA erst, als sie 2009 eine sehr bekannte New Yorker Versicherung übernahm. Dass der Gegner 1997 von der Beschwerdeführerin wusste, sei unklar. Die Domain axa.org sei allerdings eine passende Domain für den Inhaber, da das „x“ in axa.org als Kreuz („cross“) verstanden und so das Akronym „AXA“ als „Advocates Across America“ gelesen werden könnte. Zusammen mit der Endung .org erscheine die Domain für eine Wohltätigkeits- und Kampagnen-Organisation gerade richtig. Für Gardner erschliesse sich auch nicht, warum eine solche Organisation anstreben wolle, mit der AXA Versicherung verwechselt zu werden und deren Kunden anzulocken. Wie sie damit zugleich Kapital schlagen wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen, so Gardner, weshalb er die Beschwerde zurückwies.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain axa.org finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1775

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

INSPECTION.COM – UNTERSUCHUNG FÜR US$ 335.000,-

Gerade mal eine Woche Pause und schon gingen die Domain-Preise wieder in die Höhe: Die Kommerzendung .com sorgte mit zwei herausragenden Domain-Deals wieder für hohe Zahlen: die teuerste, inspection.com, erzielte US$ 335.000,- (ca. EUR 272.358,-).

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte unter .com gleich zwei Domain-Namen im sechsstelligen Preisbereich. Mit inspection.com, die US$ 335.000,- (ca. EUR 272.358,-) kostete, kam sogar die zur Zeit zweitteuerste Domain des Jahres an den Start. Käufer ist die „AsiaInspection“. Ihr folgte jones.com mit einem Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 81.301,-). Als sei das nicht genug, lieferte .com gleich noch drei Domains aus dem fünfstelligen Mittelfeld: sponge.com zu US$ 51.000,- (ca. EUR 41.463,-) und ocx.com sowie videodesign.com für jeweils US$ 50.000,- (ca. EUR 40.650,-). Damit ist die vorvergangene Ruhewoche vergessen.

Auch die Länderendungen standen nicht schlecht da, waren aber im Verhältnis nicht so großpreisig wie .com. Die teuerste Domain lief unter niederländischer Flagge: biologisch.nl erzielte EUR 17.546,-. Derzeit zeigt sich unter der Domain lediglich ein WordPress-Blog. An zweiter Stelle positionierte sich die britische Endung mit employment.co.uk zu einem Preis von US$ 14.499,- (ca. EUR 11.788,-), der sieben weitere .uk-Domain-Verkäufe zu ordentlichen Preisen folgten. Bei EUR 10.000,- stieg dann die deutsche Endung mit der Zwei-Zeichen-Domain jk.de ein, die zu diesem Preis an einen Industriezubehör-Anbieter ging. Die weiteren vier .de-Domains erzielten nicht so hohe Preise, waren aber ansehnlich. Im Preis gleichauf mit jk.de war die italienische proshop.it, die ihrerseits EUR 10.000,- erzielte und an einen dänischen IT-Versandhändler ging. Interessant war daneben auch der Deal über US$ 12.000,- (ca. EUR 9.756,-) für robotics.ai. Zudem fanden mehrere Schweizer Domains (.ch) und die beliebten .io-Domains neue Inhaber.

Die neuen generischen Endungen waren alleine von advanced.fund zum Preis von US$ 2.030,- (ca. EUR 1.650,-) vertreten. Hingegen zeigten die „alten“ generischen Domain-Endungen zumindest mit stealth.org zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 12.195,-) einen besseren Wert. Tatsächlich waren unter diesen nur wenige Verkäufe erwähnenswert. Gleichwohl war die vergangene Domain-Handelswoche dank der starken .com-Werte erfreulich.

Länderendungen
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biologisch.nl – EUR 17.546,-

employment.co.uk – US$ 14.499,- (ca. EUR 11.788,-)
pigs.co.uk – US$ 7.200,- (ca. EUR 5.854,-)
tasks.co.uk – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.520,-)
esf.co.uk – US$ 3.024,- (ca. EUR 2.459,-)
painters.co.uk – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.154,-)
picks.co.uk – US$ 2.601,- (ca. EUR 2.115,-)
efficiency.co.uk – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.073,-)

jk.de – EUR 10.000,-
touristiker.de – EUR 4.500,-
webdesign-agentur.de – EUR 2.875,-
seitenspruenge.de – EUR 2.780,-
fremdgeh.de – US$ 2.460,- (ca. EUR 2.000,-)

proshop.it – EUR 10.000,-
robotics.ai – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.756,-)
conciergerie.fr – EUR 7.500,-
proshop.ch – EUR 7.500,-
fellow.co – US$ 5.999,- (ca. EUR 4.877,-)
nos.io – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.472,-)
hottinger.ch – EUR 3.500,-
upk.ch – EUR 3.490,-
uvm.io – US$ 4.288,- (ca. EUR 3.486,-)
sexkontakt.at – EUR 3.333,-
esky.fr – EUR 2.799,-
lol.to – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.592,-)
zone.fi – US$ 3.075,- (ca. EUR 2.500,-)
daex.co – US$ 2.460,- (ca. EUR 2.000,-)
halt.in – US$ 2.460,- (ca. EUR 2.000,-)
seitenspruenge.ch – US$ 2.460,- (ca. EUR 2.000,-)
webgo.eu – US$ 2.460,- (ca. EUR 2.000,-)
blaser.ru – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.748,-)
wox.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.626,-)

Neue Endungen
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advanced.fund – US$ 2.030,- (ca. EUR 1.650,-)

Generische Endungen
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stealth.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.195,-)
gamekeys.net – US$ 9.700,- (ca. EUR 7.886,-)
pwb.org – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.154,-)
xab.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.065,-)
diecast-hobbies.net – US$ 3.880,- (ca. EUR 3.154,-)
blockchaingame.org – EUR 2.499,-
oppo.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.438,-)

.com
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inspection.com – US$ 335.000,- (ca. EUR 272.358,-)
jones.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 81.301,-)
sponge.com – US$ 51.000,- (ca. EUR 41.463,-)
ocx.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 40.650,-)
videodesign.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 40.650,-)
1my.com – US$ 39.600,- (ca. EUR 32.195,-)
sambro.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.390,-)
lesdeux.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.325,-)
rentalsdirect.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.325,-)
fajita.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 18.699,-)
breakbread.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 17.886,-)
dense.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 15.447,-)
localfoodtours.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 15.447,-)
spartansgroup.com – US$ 17.900,- (ca. EUR 14.553,-)
goldstandardservice.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 12.104,-)
medsina.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.039,-)
treeti.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.039,-)
hkmi.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.724,-)
6ng.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.317,-)
slotfactory.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.317,-)
akhdar.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.154,-)
hostai.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.504,-)
hostbank.com – US$ 7.995,- (ca. EUR 6.500,-)
independentsolarenergy.com – US$ 7.250,- (ca. EUR 5.894,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – 5. DOMAIN-STAMMTISCH IM MAI 2018

Nach Namescon und Domain pulse als Auftakt-Veranstaltungen für die Domain-Saison 2018 nähert sich einer der nächsten Treffen der Domain-Branche beim Domain-Stammtisch in München. Das nächste Zusammentreffen findet am 05. Mai 2018 wieder in einem der zahlreichen Münchner Biergärten statt.

Der Domain-Stammtisch München, ein privat organisiertes, loses Treffen der Domain-Branche, darf sich nach dem vierten Treffen im September 2017 guten Gewissens als etabliert bezeichnen. Das Konzept des offenen Austauschs und losen Beisammenseins in einem wechselnden Münchner Biergarten wird auch in den nächsten Jahren erhalten bleiben. Für das erste Treffen 2018 ist der Biergarten „Taxisgarten“ in Neuhausen auserkoren. Der Termin am 05. Mai 2018 liegt zugleich auf dem letzten Wochenende der 54. Frühlingswiesn (21. April bis 07. Mai), so dass Stammtischler später noch weiterziehen können. Schon jetzt haben sich 21 Teilnehmer angemeldet, darunter Rechtsanwalt Peter Müller (BPM legal), Martin Paulusch (Ascio), Richard Wein (Nic.at), Daniela Heinrich (InterNetX), Sophie Pieck (Sedo) sowie Ralf Schramm (FarmFacts).

Der 5. Domain-Stammtisch München findet am Samstag, dem 05. Mai 2018 ab 11:00 Uhr im Biergarten „Taxisgarten“, Taxisstraße 12, 80637 München statt. Die Teilnahme am Treffen selbst ist kostenlos. Für Essen und Getränke muss jeder Teilnehmer selbst aufkommen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://stammtisch.domains

Eindrücke vergangener Veranstaltung findet man unter
> https://stammtisch.domains/past-events/

Quelle: stammtisch.domains

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