Domain-Newsletter

Ausgabe #905 – 22. Februar 2018

Themen: kinox.to – LG München I verlangt Netzsperre | .travel – Reise-Domain bekommt neue Heimat | TLDs – Neues von .amazon, .at und .eu | wir-sind-afd.de – LG Köln zur Meinungsfreiheit | UDRP – OSRAM holt sich kampflos osram-de.com | skinte.com – Kunstwort für US$ 30.000,- | Valencia – Domaining Europe im Juni 2018

KINOX.TO – LG MÜNCHEN I VERLANGT NETZSPERRE

Das Landgericht München I hat mit Websperren kein Problem: auf Betreiben von Constantin Film erließ das Gericht am 1. Februar 2018 ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das Internetkunden von Vodafone Kabel Deutschland von einer Nutzung des Portals kinox.to ausschließt.

Die Antragstellerin ist ein Filmverleih, der Verwertungsrechte an dem Film „Fack Ju Göhte 3“ geltend macht. Unter der Domain kinox.to war dieser Film ab dem 07. November 2017 durchgehend dergestalt verfügbar, dass man auf der Website Links zu Sharehostern fand, die es ermöglichten, ihn per Stream kostenlos zu Zeiten und von Or­ten nach Wahl abzurufen. Die Antragsgegnerin bietet Kabelanschlüsse an und versorgt damit 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen. Ein Impressum hält kinox.to nicht zum Abruf bereit. Eine Abmahnung der Antragstellerin unter dem angegebenen Kontaktformular blieb unbeantwortet. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass kinox.to ein illegales Geschäftsmodell betreibe. Vorliegend seien die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Störerhaftung des Access-Providers“ (Urteil vom 26.11.2015 – Az. I ZR 174/14) anwendbar; deshalb sei eine DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen. Die Antragsgegnerin wendet unter anderem ein, dass die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens EUR 150.000,- lägen. Zudem bestünde bei IP-Sperren, die leicht umgangen werden könnten, die Gefahr des „Overblockings“.

Das Landgericht München I ließ sich von den Einwendungen allerdings nicht überzeugen und untersagte der Antragsgegnerin nach mündlicher Verhandlung, „ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film ‚Fack Ju Göhte 3‘ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig ‚kinox.to‘ genannten Internetdienst abrufbar ist“ (Urteil vom 01.02.2018, Az. 7 0 17752/17). Das Gericht stützt diesen Anspruch auf die Grundsätze der Störer­haftung, wobei es das BGH-Urteil zur „Störerhaftung des Access-Providers“ ausdrücklich miteinbezieht. Darin wurde auf Grundlage europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zu­gang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Selbst die Antrags­gegnerin stelle nicht in Abrede, dass kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat. Sie ist als Störer anzusehen, denn als Internetanbieter träfen sie Prüfpflichten, zumindest dann, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wird und soweit diese Kontrollpflichten ihr Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig erschweren. Die vorherige Inanspruchnahme der kinox.to-Betreiber sei außerdem erfolglos geblieben.

Breiten Raum nimmt im Urteil die Diskussion nach der Effektivität der Sperrmaßnahmen ein. Der Einwand, dass sie nicht zumutbar seien, weil sie leicht umgangen werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Denn im Ergebnis könnten alle Schutzmöglichkeiten mit etwas Sachkenntnis umgangen wer­den. Dies sei aber unbeachtlich, weil nicht erwartet werden könne, dass durch das Vorgehen gegen einen Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet abschließend unterbunden werde. Maßgeblich sei, dass durch die Sperre der Zugang für Gelegenheitsnutzer erschwert werde. So sei glaubhaft gemacht, dass in Ländern, in denen der Zugang zu vergleichbaren Seiten gesperrt ist, der illegale Download erheblich zurückgegangen sei. Auch die Kosten von EUR 150.000,- seien kein überzeugendes Argument, da sie nur die erstmalige Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre beträfen und sonst jedem Begehren die Ersteinrichtungskosten entgegenhalten werden könnten. Abzustellen sei auf die Kosten im Verhältnis zum Gesamtumsatz, der hier im Milliardenbereich liege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2018 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1767

Eine Stellungnahme von netzpolitik.org finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1768

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: prinz.law

.TRAVEL – REISE-DOMAIN BEKOMMT NEUE HEIMAT

Die Reise-Domain .travel bekommt eine neue Heimat: die in Kirkland (US-Bundesstaat Washington) ansässige Donuts Inc. hat die Rechte an der im Jahr 2005 eingeführten Endung von der Tralliance Registry Management Company LLC erworben. Angaben zur Höhe des Kaufpreises wurden nicht gemacht.

Wie Donuts am 14. Februar 2018 mitteilte, wird .travel die insgesamt 239 verwaltete Domain-Endung und die erste so genannte „legacy TLD“ im unternehmenseigenen TLD-Portfolio. Damit werden all jene generischen TLDs bezeichnet, die vor 2012 eingeführt wurden. Sowohl .travel als auch .jobs wurden im Jahr 2005 als „sponsored TLDs“ eingeführt und damit zum zweiten Mal nach dem Jahr 2000 der Kreis der elitären gTLDs erweitert. Der öffentliche Durchbruch blieb .travel aber bisher verwehrt: die letzten verfügbaren Zahlen weisen per Oktober 2017 insgesamt 18.023 registrierte .travel-Domains aus. Zu Spitzenzeiten sollen es über 200.000 Registrierungen gewesen sein. Allerdings ist Donuts so etwas wie der Spezialist für Nischen. Spitzenreiter unter den 238 verwalteten nTLDs ist derzeit .ltd mit rund 350.000 Domain-Namen, weit vor .life mit rund 180.000 und .live mit 150.000. Nur vier Donuts-TLDs kommen auf über 100.000 registrierte Domains, neun liegen sogar im dreistelligen Bereich. Zusammen hat Donuts rund 3,6 Millionen Domains unter Verwaltung. Für Donuts macht eine Übernahme von .travel aber schon deshalb Sinn, weil man so das eigene Portfolio an generischen Reise-TLDs wie zum Beispiel .flights, .holiday, .tours und .vacations ergänzt.

Im Gegensatz zu zahlreichen nTLDs ist eine Registrierung unter .travel bisher nur für ausgewählte Personen und Unternehmen zulässig. Nach einer Liberalisierung der Vergaberegelungen steht .travel derzeit offen für Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte, Dienstleistungen oder Inhalte für die Reise- und Tourismusbranche anbieten oder dies planen. Allerdings benötigt jeder Domain-Inhaber dafür eine Mitgliedsnummer, die sogenannte „Unique Identifying Number“ (UIN). Sie wird vom „Authentification Provider“ vergeben; hierzu zählen Tourismus-Verbände wie ASTA, USTOA, NTA, ETOA und WTTC. Seit der Vereinfachung des Registrierungsverfahrens können Interessenten die UIN auch über die Registry-Website erhalten; neben der Angabe von Vor- und Nachnamen sowie eMail-Adresse ist dazu noch eine kurze Beschreibung erforderlich, wie man eine .travel-Domain verwenden möchte. Ob Donuts bei ICANN vorstellig wird, um diese Beschränkungen ersatzlos zu streichen, ließ das Unternehmen bisher offen.

Zur Höhe des Kaufpreises oder weiteren Einzelheiten der Übernahme machte Donuts keine Angaben. Die IANA-Datenbank führt aktuell noch Tralliance als zuständige Registry, der Vollzug steht also noch aus. Auch an den vergleichsweise hohen Gebühren dürfte sich vorerst wenig ändern; so sind Preise von EUR 200,- pro Jahr und .travel-Domain nicht ungewöhnlich. Sollten die Hürden für eine Registrierung fallen, dürften aber auch die Registrierungsgebühren rasch sinken.

Quelle: donuts.news, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AMAZON, .AT UND .EU

EURid greift hart durch: die .eu-Registry hat im Januar diesen Jahres schon mehr Domains gesperrt als im gesamten vergangenen Jahr. Derweil gibt Amazon den Kampf um die Einführung der Top Level Domain .amazon nicht auf, während .at über Änderungen im WHOIS-System nachdenkt – hier unsere Kurznews.

Der Streit um die Einführung der Top Level Domain .amazon wird ab sofort auf politischer Ebene fortgesetzt. Das „board of directors“ der Internet-Verwaltung ICANN hat den CEO Göran Marby angewiesen, Verhandlungen zwischen den Mitgliedsstaaten der Amazon Cooperation Treaty Organization (ACTO) sowie Vertretern der .amazon-Bewerberin Amazon EU S.à r.l. zu vermitteln und sodann aufzunehmen. Vor allem die ACTO-Staaten Brasilien und Peru kämpfen seit Jahren gegen die Einführung, weil sie eine Monopolisierung des aus ihrer Sicht geographischen Begriffs „Amazon“ durch Amazon fürchten. Einen Vermittlungsvorschlag von Amazon, geographisch und kulturell sensitive Begriffe wie zum Beispiel rainforest.amazon nicht zu vergeben, lehnten sie zuletzt beim ICANN-Meeting in Abu Dhabi ab. Die ICANN-Bewerberdatenbank listet die Bewerbung mit dem Status „Will Not Proceed“, was einer Ablehnung gleich kommt; so ganz scheint die Tür für Amazon aber noch nicht geschlossen zu sein. Die breite Öffentlichkeit würde von .amazon gleichwohl nicht profitieren: als .brand bliebe eine Registrierung ausschließlich dem Online-Händler vorbehalten.

Im Zug der gesetzlichen Neuerungen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) denkt auch die österreichische Domain-Verwaltung Nic.at über Änderungen in der WHOIS-Praxis nach. „Künftig wird nic.at prüfen müssen, ob Dritte, etwa Markeninhaber, Anwälte oder Strafbehörden, berechtigt sind, die Daten einzusehen. Wir werden die Daten nur dann beauskunften, wenn dabei ein legitimes Interesse des Betroffenen vorliegt“, teilte Barbara Schloßbauer, Leiterin der Nic.at-Rechtsabteilung, im Interview mit futurezone.at mit. Betroffen wäre unter anderem die Position des Admin-C. „Hier liegt keine Einwilligung der Person vor und wir können nicht überprüfen, ob die Person ident ist mit der des Domain-Inhabers“, erklärte Schlossbauer. Auch bei der deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG stehen Änderungen an. Seit wenigen Tagen ist die WHOIS-Abfrage durch ein zusätzliches Feld ergänzt, in dem der Nutzer in einer Art „Multiple Choice“-Test begründen muss, warum er ein Interesse an der Information hat.

EURid, Registry der europäischen Top Level Domain .eu, hat mitgeteilt, am 29. Januar 2018 über 25.000 .eu-Domains gesperrt zu haben. Die exakte Zahl lautet 25.756, und die Begründung fällt für alle dieser Domains gleich aus: Verbindung zu einem Identitätsdiebstahl. Nähere Details gab EURid nicht preis; es erfolgte lediglich der Hinweis, dass die Sperre in Zusammenarbeit mit den nationalen und europäischen Strafverfolgungsbehörden sowie den Registraren erfolgt sei. „With our thorough internal verification procedure, we continuously monitor .eu domain names for potential abuse, leading to thousands of suspensions on an annual basis“, so Geo Van Langenhove, Legal Manager bei EURid. Insgesamt ist die Zahl der gesperrten Domains damit deutlich angestiegen: im gesamten Jahr 2017 waren es „lediglich“ 20.126 .eu-Domains, wobei 2.872 .eu-Domains auf Veranlassung der Strafverfolger gesperrt wurden.

Quelle: icann.org, futurezone.at, eurid.eu

WIR-SIND-AFD.DE – LG KÖLN ZUR MEINUNGSFREIHEIT

Das Landgericht Köln hat im Streit um wir-sind-afd.de eine Namensrechtsverletzung festgestellt und den Beklagten verurteilt es zu unterlassen, die Domain zu registrieren oder registriert zu halten. Die Entscheidung des LG Köln ist allerdings juristisch umstritten.

Klägerin ist die politische Partei „AfD“, die durch die Registrierung und Nutzung der Domain wir-sind-afd.de durch den beklagten Domain-Inhaber ihre Rechte verletzt sieht. Unter der Domain wir-sind-afd.de findet man die Angabe „Wir sind AfD“ in der Kopfleiste, in der eine Hand mit abwärts gerichtetem Daumen zu sehen ist. Weiter heißt es da: „Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir wollen in den Deutschen Bundestag. // Dafür brauchen wir Ihre Hilfe. Denn wir wollen, dass Sie uns wählen. Deshalb wollen wir uns Ihnen vorstellen.“ Es folgen Zitate von AfD-Politikern mit jeweiliger Quellenangabe. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05. April 2017 wegen einer Namensverletzung ab. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Im Juni 2017 wurde ihm die Klage der Klägerin zugestellt. Sie macht darin Ansprüche auf Unterlassung, die Domain zu registrieren und registriert zu halten, auf Löschung der Domain wir-sind-afd.de und auf einen Ausgleich der außergerichtlichen Kosten geltend. Der Beklagte, ein Softwareentwickler, hält dem entgegen, es gehe darum, sich kritisch mit der Inhalten der Klägerin auseinanderzusetzen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Er ist der Auffassung, das Namensrecht der Klägerin nicht zu verletzen.

Das Landgericht Köln sah hier aber eine Namensrechtsverletzung und gab darum der Klage statt (Urteil vom 06.02.2018, Az.: 33 O 79/17). Zunächst stellte das Gericht fest, dass ein Namensrecht seitens der Klägerin bestehe. Weiter sah es eine Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) seitens des Beklagten. Der täusche mit der Nutzung des Namens der Klägerin deren Identität vor. Er wolle damit Besucher auf die Seite locken, die die Seite ansonsten nicht aufsuchen würden. Der Identitätsirrtum werde auf der Seite für den politisch kundigen Leser rasch beseitigt. Der Beklagte gebrauche den Begriff „AfD“ im Domain-Namen namensmäßig und das unbefugt, da er kein älteres Recht am Namen habe und ihm kein Rechteinhaber die Nutzung gestattet habe. Aus der unbefugten Nutzung folge eine Zuordnungsverwirrung, da der Betrachter davon ausgehen müsse, es handele sich um eine Domain der Klägerin selbst oder dass die Internetseite jedenfalls mit Zustimmung der Klägerin betrieben werde. Zudem trete die Namensrecht beeinträchtigende Wirkung bereits dadurch ein, dass die Klägerin davon ausgeschlossen sei, die Domain zu registrieren. In der sich anschließenden Abwägung gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die Interessen der Klägerin überwiegen: „Entscheidend ist allein, dass der Name der AfD namensmäßig gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu machen.“ Damit würden die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt. Sie brauche es sich nicht gefallen zu lassen, dass eine gegen sie gerichtete Parole in einer Weise verwendet werde, die durch den Gebrauch ihres Namens zunächst den Irrtum hervorrufe, er stamme von ihr selbst. Zugunsten des Beklagten vermochte das Gericht keine schutzwürdigen Belange festzustellen, dessen Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Absatz 2 GG) sei nicht tangiert. Das LG Köln verwies darauf, dass er von seinem Grundrecht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 GG auch unter einer anderen Domain Gebrauch machen könne. Aus Art. 5 GG lasse sich kein Anspruch auf einen bestimmten Domain-Namen herleiten, um die eigene Gesinnung nach außen zu tragen. Damit bestätigte das Gericht die Ansprüche der Klägerin und gab der Klage in allen Punkten statt.

Diese Entscheidung ist umstritten. Mehrere Stimmen wenden sich gegen die Argumentationen und Feststellungen des Landgerichts Köln. So zweifelt Rechtsanwalt Thomas Stadler (internet-law.de) daran, dass eine Zuordnungsverwirrung vorliegt, da es auf die konkrete Art der Verwendung ankommt, wozu auch der unmittelbar nach Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehört. An diesem Punkt ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Ausschlusswirkung relevant. Nach Stadlers Ansicht ist die Annahme einer Ausschlusswirkung (AfD kann die Domain nicht für sich registrieren) zweifelhaft. Der AfD ist es unbenommen, alle möglichen anderen Domains zu registrieren, und ihren Parteinamen hat sie als Domain auf sich registriert. Davon abgesehen müsste ein objektiver Benutzungswillen der AfD zur Nutzung der im Streit befindlichen Domain bestehen, den man bei wir-sind-afd.de nicht annehmen könne, da für Parteien die Nutzung einer solchen Domain unüblich ist. Weiter dürfe man an der Verletzung schutzwürdiger Interessen der AfD zweifeln, da sie sich als politische Partei einem öffentlichen Meinungskampf stellen müsse. In diese Kerbe schlägt mehr oder minder auch Rechtsanwalt Markus Kompa in einer Kolumne auf heise.de. Er gibt weiter zu bedenken, dass mit dem durch das Urteil getriggerten Streisand-Effekt kaum jemand künftig die AfD hinter der streitigen Domain wir-sind-afd.de wähnen wird. Für uns ist die Entscheidung des LG Köln ebenfalls schwer nachzuvollziehen. So bleibt nach unserem Eindruck wiederholt unklar, wann sich das Landgericht Köln auf den Domain-Namen bezieht und wann auf den Text auf der Webseite. Weiter differenziert das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht an jeder Stelle zwischen dem Text des Webseitenbetreibers und den dort wiedergegebenen Zitaten von AfD-Politikern. Auch die Einschätzung des Gerichts, „Politische Parteien haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihnen nicht bestimmte, ihrem Programm widersprechende Tendenzen untergeschoben werden“, läuft ins Leere, wenn belegte Zitate von führenden Parteimitgliedern zum Verständnis der nach Ansicht des Webseitenbetreibers der Partei innewohnenden Ideologie wiedergegeben werden. Der Domain-Name wir-sind-afd.de als solcher ist jedenfalls nach diesseitiger Auffassung bereits eine Meinungsäußerung. Die Formel „Wir sind …“ steht für sich schon, aufgrund der Bezugnahme zu einer berühmten Schlagzeilen wie „Wir sind Papst“ und Abwandlungen davon, für eine ironische Aussage und damit Meinung. Es handelt sich um eine besondere inhaltliche Gestaltung einer Verlautbarung zur Erzielung einer größeren Öffentlichkeit, die als solche durch Art. 5 GG gedeckt ist. Dagegen steht das Interesse der Klägerin zurück. Stadler unterstellt zudem dem Gericht – zu Recht – ein „offenbar grundsätzlich verfehltes Grundrechtsverständnis“, da es argumentiert, der Beklagte könne ja seine Meinung in anderem Kontext äußern; eine wirkliche Abwägung nähme das Gericht aufgrund dieses fehlenden Grundansatzes gar nicht vor.

Soweit die Entscheidung der ersten Instanz. Ob der Beklagte in Berufung geht, steht laut seinen Angaben im Podcast „Lage der Nation“ (Ausgabe 087) noch nicht fest. Eine Freundin des Beklagten hat zu seinen Gunsten ein Spendenkonto eingerichtet, um die Kosten des verlorenen Prozesses zu begleichen. Mittlerweile sind auch die Mittel für eine Berufung vorhanden. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Sache vor das OLG Köln kommt.

Das Urteil des Landgericht Köln über die Domain wir-sind-afd.de finden Sie unter:
> https://wir-sind-afd.de/Urteil_AfD_Mattes.pdf

Die Einschätzungen von Rechtsanwalt Stadler und Rechtsanwalt Kompa finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1770
> http://www.domain-recht.de/verweis/1771

Das Gespräch der „Lage der Nation“ mit dem Beklagten finden Sie im Podcast (ab Minute 53):
> http://www.domain-recht.de/verweis/1772

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wir-sind-afd.de, eigene Recherche

UDRP – OSRAM HOLT SICH KAMPFLOS OSRAM-DE.COM

Die OSRAM Licht AG begegnete nicht zum ersten Mal einer Markenrechtsverletzung durch eine Domain. Diesmal war es osram-de.com, die von einer US-Amerikanerin registriert worden war. Die Tochter OSRAM GmbH nahm die Sache in die Hand und beantragte vor der WIPO ein UDRP-Verfahren.

Die OSRAM GmbH mit Sitz in München sieht ihre Rechte durch die Domain osram-de.com verletzt und wandte sich an die World Intellectual Property Organization, um im Rahmen eines UDRP-Verfahrens die Domain zu erstreiten. Inhaber von osram-de.com ist eine US-Amerikanerin mit Sitz in Minneapolis (USA), die die Domain am 05. Dezember 2017 registriert hatte. Die Domain war zum Zeitpunkt des UDRP-Verfahrens nicht aktiv, wurde vorher aber zum Phishing genutzt. Die OSRAM GmbH verwies auf ihre US-Marken und begründete das Bestehen der Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin mit der Bekanntheit ihrer Marke, die Ähnlichkeit bzw. Identität von Domain und Marke und darauf, dass die Inhaberin keine Beziehung zur Marke aufweise. Die Gegnerin äußerte sich nicht. Als Entscheiderin wurde die kanadische Juristin Cherise Valles bestellt, die derzeit in Genf für die World Trade Organization (WTO) tätig ist.

Valles bestätigte die Beschwerde von OSRAM und gab dem Antrag auf Übertragung der streitigen Domain osram-de.com statt (WIPO Case No. D2017-2418). Aus Sicht von Valles waren Domain und Marke identisch. Die Domain gibt die Marke vollständig wieder. Der Zusatz „-de“ reiche nicht aus, die Domain von der Marke zu unterscheiden und die verwirrende Ähnlichkeit zu beseitigen. Weiter habe die Gegnerin auf das Verfahren nicht reagiert und keine Hinweise gegeben, warum sie berechtigt sein sollte, die Domain zu nutzen. Sie ist unter der Bezeichnung osram-de.com weder bekannt noch Inhaberin der Marke OSRAM. Die Beschwerdeführerin hat ihr nie erlaubt, das Kennzeichen zu nutzen, und es besteht auch keine Geschäftsbeziehung zwischen beiden. An dieser Stelle merkte Valles bereits an, die Gegnerin nutze die Domain osram-de.com mit der Absicht, geschäftliche Gewinne zu erzielen; sie nutze die Domain für Phishing-Aktionen und damit nicht gutgläubig.

Schließlich bestätigte sich für Valles auch der Vorwurf einer Bösgläubigkeit. Frühere Panels hätten bereits bestätigt, dass der Name „OSRAM“ ein Unterscheidungsmerkmal der Beschwerdeführerin und ihrer Produkte ist. Der Zusatz „-de“ verschärfe sogar die Verwechslungsgefahr, da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland habe und „de“ eine allgemein akzeptierte Abkürzung für „Deutschland“ und „.de“ die Länderendung für Deutschland ist. Valles nahm an, die Gegnerin sei sich bei Registrierung der Domain osram-de.com der Existenz der Markenrechte der Beschwerdeführerin bewusst gewesen. Tatsächlich nutzte sie die Domain in einer Phishing-Taktik, die nicht nur deutlich macht, dass ihr die Beschwerdeführerin, ihr Geschäft und ihre Marken bekannt war, sondern sie versuchte sich sogar als eine juristische Person auszugeben, die zur Beschwerdeführerin gehört. Das alles spreche für die Bösgläubigkeit der Gegnerin, weshalb Cherise Valles der Beschwerde von OSRAM stattgab und auf Übertragung der Domain osram-de.com entschied.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain osram-de.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1769

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

DOMAIN-HANDEL
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06) skinte.com – Kunstwort für US$ 30.000,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche brachte Ruhe in die aufrüttelnden ersten Hochpreiswochen 2018. Die erfolgreichste Domain war skinte.com, sie brachte es auf runde US$ 30.000,- (ca. EUR 24.000,-). Auch alle anderen Domain-Endungen brachten keine überraschenden Preise.

Die Aufregungen der vergangenen Wochen im Domain-Handel treten zurück und es kann für einen Moment durchgeatmet werden. Die Endung .com brachte wie gewohnt die höheren Preise, jedoch war das Niveau deutlich niedriger als sonst: skinte.com erzielte als teuerste Domain US$ 30.000,- (ca. EUR 24.000,-), gefolgt von bitkey.com zu US$ 25.000,- (ca. EUR 20.000,-) und weiteren an und für sich passablen Domain-Namen, die auch mehr verdient hätten. So erzielte potpourri.com nur US$ 22.500,- (ca. EUR 18.000,-) und stayable.com US$ 22.499,- (ca. EUR 17.999,-).

Die deutsche Endung führte die Länderendungen an und verwirrte mit der Vier-Zeichen-Domain ngin.de, die verblüffende EUR 11.900,- erzielte. Sie läutet offenbar das „end of the internet“ ein. Handgreiflicher sind da sexanzeigen.de zu EUR 5.500,- und partnertausch.de für EUR 4.999,-. Wieder mit am Start waren einige .io- und .ai-Domains, und auch die österreichische Endung war mit rsd.at zum Preis von EUR 3.999,- und sexdates.at für EUR 3.735,- mit von der Partie. Sehr schön, dass auch die selten gehandelte finnische Endung zum Zug kam, mit bc.fi, die für EUR 5.000,- an das Helsinki Business College ging.

Bei den sonstigen generischen Top Level Domains sieht es nach einer Schwerpunktverschiebung aus: die neuen Endungen wiesen mehr erwähnenswerte Verkäufe auf als die traditionellen Endungen. Sehr stark vertreten war etwa die Endung .global, die mit mall.global und pop.global zu jeweils US$ 8.000,- (ca. EUR 6.400,-) die Liste anführte. Darauf folgten zwei besondere Endungen: vr.tube erzielte US$ 7.500,- (ca. EUR 6.000,-) und will die besten VR-Filme listen; einer ist bereits abrufbar. Unter der Reichen-Endung .rich erzielte n.rich US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-). Die Domain ging nach Finnland an Natify, eine B2B-Werbeplattform. Unter den älteren generischen Endungen sah es preislich nicht so glücklich und zahlreich aus: zwei Deals über .info-Domains konnten verbucht werden, und keine Handvoll .org- und .net-Domains, von denen drgrammar.org mit dem Preis von US$ 8.540,- (ca. EUR 6.832,-) die teuerste war. Nach einigen Hochpreiswochen waren die vergangene Domain-Handelswoche damit zwar schwach, aber auch eine Erholung für alle Beteiligten.

Länderendungen
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ngin.de – EUR 11.900,-
sexanzeigen.de – EUR 5.500,-
partnertausch.de – EUR 4.999,-
hanseatica.de – EUR 4.000,-
designhunter.de – EUR 3.000,-

audiolibri.it – EUR 8.600,-
trustless.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
growth.ai – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.399,-)
smartkids.cn – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.600,-)
bc.fi – EUR 5.000,-
paybit.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-)
boda.com.mx – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.999,-)
boda.mx – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.999,-)
rsd.at – EUR 3.999,-
payable.io – US$ 4.950,- (ca. EUR 3.960,-)
sexdates.at – EUR 3.735,-
workshop.me – US$ 4.499,- (ca. EUR 3.599,-)
horairetrain.fr – EUR 3.000,-
rebelle.fr – EUR 3.000,-

Neue Endungen
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mall.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.400,-)
pop.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.400,-)
vr.tube – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.000,-)
n.rich – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.000,-)
charity.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
coach.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
esg.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
gia.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
inc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
salt.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
sip.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
voip.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.840,-)
project.berlin – EUR 2.990,-
berlin.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.920,-)

Generische Endungen
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ton.info – EUR 2.250,-
mountainview.info – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.000,-)
drgrammar.org – US$ 8.540,- (ca. EUR 6.832,-)
effect.net – US$ 7.725,- (ca. EUR 6.180,-)
wetech.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.120,-)
pacto.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.000,-)

.com
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skinte.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.000,-)
bitkey.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.000,-)
potpourri.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 18.000,-)
stayable.com – US$ 22.499,- (ca. EUR 17.999,-)
hichat.com – US$ 16.800,- (ca. EUR 13.440,-)
mybk.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.200,-)
alty.com – GBP 9.650,- (ca. EUR 10.895,-)
norebo.com – EUR 9.900,-
universa.com – EUR 8.500,-
davra.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
earthtoday.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
salespal.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.000,-)
adster.com – US$ 9.988,- (ca. EUR 7.990,-)
bigcat.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.600,-)
coinect.com – US$ 8.999,- (ca. EUR 7.199,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

VALENCIA – DOMAINING EUROPE IM JUNI 2018

Die europäische Domain-Konferenz „Domaining Europe“ findet Anfang Juni 2018 zum 10. Male statt. Nach einem Zwischenstopp im vergangenen Jahr in Berlin lädt die Konferenz wieder nach Valencia (Spanien).

„Domaining Europe“ ist eine Veranstaltung, die Entscheider der weltweiten Domain-Industrie zusammenbringt, um Ideen auszutauschen und Geschäfte zu machen, sowie die Kommunikation zwischen Registraren, Registries und Domain-Inhabern ermöglicht. In diesem Jahr kooperiert Domaining Europe mit VeriSign, eco, GoDaddy und Law.es. Die Veranstaltung findet wieder in Valencia statt. Als Moderatoren konnten Braden Pollock (Legal Brand Marketing) und Jothan Frakes (Merge!) gewonnen werden. Die Agenda steht noch nicht ganz fest, doch das Vorhandene lässt schon hoffen: So eröffnet Domain-Investor Michael Mann am Donnerstag, 07. Juni 2018 um 10:00 Uhr die Veranstaltung mit einem Vortrag unter dem Titel „Get a .com“, gefolgt von Rolf Larsen, der über .global referiert. Ab 11:00 Uhr hält VeriSign eine Keynote, und nach einer Kaffeepause geht Paul Keating auf Rechtsfragen ein. Für den Nachmittag sind zwei Panels geplant, und am Abend gibt es eine Busfahrt zum Strand. Für den zweiten Konferenztag steht noch nichts fest. Die Veranstalter weisen aber darauf hin, an welchen Themen sie für die Panels arbeiten. Als Referentinnen sind unter anderen die Domainerin Ilze Kaulins-Plaskacz, Erika Mann (ICANN), Katrin Ohlmer (DOTZON), Dirk Krischenowski (dotBerlin), Richard Wein (Nic.at), Wolfgang Kleinwächter, Thomas Rickert (eco e.V.) und Jörg Schweiger (DENIC eG) gelistet.

Die 10. „Domaining Europe“-Konferenz findet vom 07. bis 09. Juni 2018 im Hotel Sorolla Palace, Avinguda de les Corts Valencianes, 58, 46015 València (Spanien) statt. Die Konferenz-Tickets kosten jeweils EUR 650,- nebst Steuern in Höhe von EUR 136,50, wobei alle Mahlzeiten und Kaffeepausen enthalten sind.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domainingeurope.com

Quelle: domainingeurope.com

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