Domain-Newsletter

Ausgabe #900 – 18. Januar 2018

Themen: Spamhaus Project – nTLDs als Botnet-Schleudern? | ICANN – drei WHOIS-Modelle für die DSGVO-Community | TLDs – Neues von .design, .pr und .web | UDRP – Mr Green bekommt mr.green zugesprochen | UDRP – udrpsearch.com stellt die Arbeit ein | dxb.com – 2018 startet mit Deal zu US$ 220.000,- | Konferenz – #soko2018 im Juni/Juli in Berlin

SPAMHAUS PROJECT – NTLDS ALS BOTNET-SCHLEUDERN?

Das „Spamhaus Project“ sorgt mit einer neuen Untersuchung für Aufsehen: sogenannte Botnets setzen offenbar vor allem auf generische Domain-Endungen, um so Schadprogramme zu verbreiten. Und auch der US-Registrar Namecheap kommt nicht gut davon.

Die in London gegründete und mittlerweile auch in Genf ansässige Organisation, die sich seit dem Jahr 1998 der Bekämpfung von Spam verschrieben hat und hierzu weltweit verwendete „antispam lists“ veröffentlicht, sorgte im März 2016 erstmals für Unruhe im Lager der nTLDs. Man hatte ermittelt, dass .download einen Anteil von 75,9 Prozent so genannter „bad domains“ aufwies, auch wenn unklar blieb, was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist. Konkreter wird Spamhaus nun in einer neuen Untersuchung mit dem Titel „Botnet Threat Report 2017“. Darin geht die Organisation unter anderem der Frage nach, welche Top Level Domains bevorzugt dazu genutzt werden, um Gruppen automatisierter Schadprogramme zu hosten und zu verbreiten. Im Jahr 2017 hat Spamhaus rund 50.000 „botnet controller domain names“ identifiziert, die allein dazu dienten, einen „botnet controller“ zu hosten. Die Top 10 verteilen sich wie folgt:

Platz – TLD – Domains
1. – .com – 14.218
2. – .pw – 8.587
3. – .info – 3.707
4. – .top – 3.546
5. – .org – 2.516
6. – .net – 1.607
7. – .biz – 1.463
8. – .ru – 1.370
9. – .click – 1.256
10. – .xyz – 1.222

Auffällig ist dabei, dass also unter den Top 20 der untersuchten Domains die generischen TLDs mit 15 bzw. 16 (wenn man die als Endung für das „professional web“ vermarktete .pw mitdazuzählt) dominieren. Ausserdem zeigte sich, dass bei den generischen TLDs die ab 2014 neu eingeführten Endungen anteilsmäßig dominieren. Bei den ccTLDs erfreut sich Russlands .ru grosser Beliebtheit bei den Cyberkriminellen. Vergleicht man die Endungen im Verhältnis der Zahl der registrierten Domains, ist .ru die am häufigsten für Botnets missbrauchte Domain-Endung. Diese Zahl relativiert sich aber; bei rund 5,5 Millionen Domains unter .ru bedeuten 1.370 „botnet controller domain names“ umgerechnet einen Anteil von etwa 0,0025 Prozent.

Ebenfalls Teil der Untersuchung war, welchen Registrar die Cyberkriminellen bevorzugen. Dieses Ergebnis fällt vor allem für zwei US-amerikanische Registrare unerfreulich aus: 11.878 der beanstandeten Domains wurden über Namecheap, weitere 1.335 bei Enom registriert. Dazwischen liegen Eranet International (China) mit 2.977 Domains und PDR aus Indien mit 2.106 Domain-Namen. Spamhaus betont ausdrücklich, dass sich damit keine Aussage treffen lässt, ob Namecheap besondere Unterstützung für Cyberkriminelle leistet. Dass GoDaddy als weltweit größter Regisstrar fehlt, legt aber zumindest nahe, dass man dort konsequenter gegen diese Art von Domains vorgeht.

Den „Botnet Threat Report 2017“ von Spamhaus finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1742

Quelle: spamhaus.org, eigene Recherche

ICANN – DREI WHOIS-MODELLE FÜR DIE DSGVO-COMMUNITY

Die Internet-Verwaltung ICANN hat erste Vorschläge zu einer Lösung des WHOIS-Problems vorgestellt: drei verschiedene Modelle sollen sicherstellen, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beim Inkrafttreten am 25. Mai 2018 beachtet werden.

Die DSGVO verpflichtet, grob vereinfacht ausgedrückt, jedes Unternehmen dazu, die Zustimmung einzuholen, wenn Daten gesammelt, gespeichert oder veröffentlicht werden. Obwohl es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie räumlich auch für solche Unternehmen, die ihren Sitz zwar außerhalb der EU haben, sich mit ihren Angeboten aber an EU-Bürger wenden. Da bei der Domain-Registrierung WHOIS-Daten anfallen, die an ICANN übermittelt werden, muss sich auch die in Kalifornien ansässige Organisation an die DSGVO halten. ICANN hat daher die Anwaltskanzlei Hamilton damit beauftragt, DSGVO-konforme Regelungen für das WHOIS-System zu erarbeiten. Vor wenigen Tagen veröffentlichte daraufhin der ICANN-CEO Göran Marby im ICANN-Blog einen Artikel, wie ein Konstrukt aussehen könnte, das sowohl die vertraglichen Verpflichtungen von ICANN als auch die Rechtsordnung beachtet.

Konkret geht es um drei verschiedene Modelle. Das erste Modell setzt auf die Veröffentlichung der Daten gemäß „thick WHOIS“, blendet aber Telefonnummer und eMail-Adresse des Domain-Inhabers als auch den Namen und die Anschrift des Admin-C und des Tech-C aus. Zugang zu den nicht-öffentlichen Daten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse dartun kann. Beim zweiten Modell erhält man Einblick in die Daten des „thin WHOIS“ als auch die eMail-Adressen des Admin-C und des Tech-C; der Name und die Anschrift des Domain-Inhabers bleiben also nichtöffentlich. Einblick erhalten nur zertifizierte Dritte, von ICANN als „requestor“ bezeichnet. Modell drei setzt auch auf das „thin WHOIS“, begrenzt den Einblick aber noch weiter: er wird lediglich dem „requestor“ gewährt, wenn ihm das gerichtlich gestattet wurde. Im Detail sind alle drei Modelle viel verästelter; deshalb hat ICANN versucht, sie in einem 14-seitigen Papier übersichtlich zusammenzufassen. Das Dokument steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Alle drei Modelle dienen vorerst lediglich der Diskussion, sie sind also weder in Stein gemeißelt noch steht fest, welches Modell zur Anwendung kommt. So befindet sich ICANN in laufender Abstimmung mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe, einem unabhängigen Beratungsgremium der EU-Kommission in Fragen des Datenschutzes; auch der deutsche eco Verband der Internetwirtschaft eV bringt sich aktiv ein. Fürs erste hat die Community Gelegenheit bis 29. Januar 2018, zu diesen drei Vorschlägen Stellung zu nehmen. Da die Zeit für ICANN drängt, dürfte eine verbindliche Entscheidung vergleichsweise rasch folgen.

Den Blog-Artikel von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1745

Quelle: icann.org

TLDS – NEUES VON .DESIGN, .PR UND .WEB

Die Endlos-Geschichte um die Einführung der neuen Top Level Domain .web steht vor ihrer Lösung: das US-Kartellamt hat für eine Übernahme durch VeriSign grünes Licht gegeben. Derweil darf sich .design über regen Markenzuspruch freuen, während Afilias sein ccTLD-Portfolio um .pr erweitert – hier unsere Kurznews.

Im Vorfeld der für Ende Januar angesetzten NamesCon hat Top Level Design LLC den „.design brand report 2017“ veröffentlicht. Der Bericht beleuchtet, wie ausgewählte Markenunternehmen ihre .design-Domains einsetzen, darunter Facebook, Uber, Airbnb und die Telekom. Auffällig ist, dass in all diesen Fällen nicht lediglich eine Weiterleitung auf eine .com-Website erfolgt, sondern eigenständige Angebote geschaffen wurden; das verleiht einer .design-Domain deutlich mehr öffentliche Bedeutung. So hat sich Facebook dafür entschieden, unter facebook.design eine eigene Plattform für Content-Marketing zu entwickeln, wobei der klare Schwerpunkt auf der Anwerbung von Personal liegt. Darauf setzt auch die Telekom, die unter telekom.design in konzentrierter Form für „jobs and opportunities“ wirbt. Unter der Domain booking.design finden sich dagegen eine Art Erfahrungsaustausch zur sogenannten „user experience“ (UX) der Reisewebsite. Mit rund 72.000 Domains zählt .design zwar bisher nicht zu den zahlenmäßig erfolgreichsten nTLDs; offenbar kann es aber gelingen, eine interessante Nische zu besetzen und so das eigene Profil zu schärfen. Der „.design brand report 2017“ steht absofort zum kostenlosen Download bereit.

Die .info-Verwalterin Afilias muss mit dem Feiern nicht aufhören: nachdem man sich zum Jahresende 2017 den Registry-Vertrag für die australische Länderendung .au sichern konnte, hat sich nun auch Puerto Rico für die Dienste von Afilias entschieden. Wie der ccTLD-Manager für .pr, Gauss Research Laboratories, mitteilt, ist Afilias künftig für das technische Back-End zuständig. Der Übergang wurde bereits zum 7. Januar 2018 vollzogen, ohne dass es zu Ausfällen kam; mit 7.784 registrierten Domains zählt .pr allerdings auch zu den kleineren Länderendungen. Dabei verspricht .pr erhebliches Potential für die Zukunft: Registrierungsbeschränkungen gibt es nicht, so dass jedermann weltweit .pr-Domains zu legalen Zwecken registrieren kann. In der Werbung wird .pr vor allem als Kürzel für „public relations“ vermarktet. Mit Gebühren von – je nach Registrar – US$ 1.000,- je Second Level Domain jährlich zählt .pr allerdings nicht zu den ganz günstigen Domains.

In der juristischen Schlacht um die Einführung der generischen Top Level Domain .web hat die von VeriSign unterstützte Nu Dot Co LLC ein wichtiges Zwischenergebnis erreicht. Das US-Justizministerium (DOJ) gab am 09. Januar 2018 bekannt, dass die vor einem Jahr eingeleitete kartellrechtliche Prüfung mittlerweile abgeschlossen ist; das lässt sich einem Börsenbericht von VeriSign entnehmen. Offenbar wurden dabei keinerlei Verstöße festgestellt; jedenfalls teilt VeriSign mit, dass man sich nun daran machen wird, den Registry-Vertrag zu vollziehen. Davon unberührt ist aber das von der Donuts-Tochter Ruby Glen LLC angestrengte Berufungsverfahren am „United states court of appeals for the ninth circuit“; dort ist streitig, ob Ruby Glen auf das Recht, wegen der Vergabe von .web Klage gegen ICANN erheben zu dürfen, wirksam verzichtet hat. Ob es Donuts nur ums Geld geht oder man doch noch den Zuschlag für .web erhofft, ist unverändert offen. Bis die ersten .web-Domains registriert werden können, dürfte es aber noch eine ganze Weile dauern.

Den „.design brand report 2017“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1744

Quelle: domaininvesting.com, domainnamewire.com

UDRP – MR GREEN BEKOMMT MR.GREEN ZUGESPROCHEN

Der Online-Casinobetreiber „Mr Green“ sah seine Markenrechte durch die Domain mr.green verletzt und klärte die Sache in einem UDRP-Verfahren. Die Gegnerin hielt wortgewandt zahlreiche Argumente entgegen und meinte, die Domain-Endung dürfe bei der Prüfung der Ähnlichkeit von Marke und Domain nicht miteinbezogen werden.

Die Mr Green Ltd. mit Sitz auf Malta sah ihre Rechte durch die Domain mr.green verletzt. Sie selbst betreibt Online-Casinos und hat hierfür mehrere Wort- und Wort-/Bild-Marken „Mr Green“ eingetragen. Die Mediapool Communications Limited mit Sitz in Nikosia auf Zypern hatte am 28. Dezember 2015 den Domain-Namen mr.green registriert und mit ihm zwischen Dezember 2015 und April 2016 an einem Afiliate-Programm teilgenommen, in dem er auf das Angebot mrgreen.com der Beschwerdeführerin weiterleitete. Am 04. Juli 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer „Cease and Desist Notice“ an die Gegnerin, deren Domain mr.green zu diesem Zeitpunkt auf das Angebot unter der Domain megarewards.net weiterleitete, das von der Gegnerin betrieben wird. Die Seite megarewards.net weist ihrerseits auf andere Anbieter von Online-Casinos weiter. Die Gegnerin antwortete auf die „Cease and Desist Notice“, indem sie erklärte, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Endung bei Betrachtung der Sache nicht ins Kalkül zu nehmen sei: es käme allein auf die Second Level Domain „mr“ an, und die sei mit der Marke nicht zu verwechseln. Außerdem habe ja eine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin bestanden. Die Mr Green Ltd. startete ein UDRP-Verfahrens vor der WIPO und trug dort weiter vor, die Endung .green sei bei der Beurteilung des Falles nicht irrelevant, zudem habe keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden. Die Gegnerin hielt unter anderem entgegen, dass lediglich in Ausnahmefällen die Domain-Endung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinzubeziehen und dabei der Punkt zwischen Second und First Level Domain mitzuberücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Marke mit einem Punkt zwischen „Mr“ und „Green“ erst registriert, nachdem der Streit begonnen habe. Das „MR“ in mr.green stehe für „Mega Rewards“, eine Dienstleistung, die man für Kasinos und Wettbüros biete. Bisher biete man den Service lediglich auf megarewards.green an, wolle diesen jedoch auf megarewards.blue und megarewards.red ausweiten, wobei man die Domains noch erwerben müsse. Bei mr.green handele es sich um eine Abkürzung von megarewards.green. Als UDRP-Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian bestimmt.

Lothian bestätigte nach eingehender Prüfung die Beschwerde der Beschwerdeführerin und entschied auf Transfer der Domain (WIPO Case No. D2017-1944). Lothian nutzte die ihm gegebenen Möglichkeiten und suchte sich Informationen, Geschichte und Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammen. Über das Bestehen der Marke an sich streiten die Parteien nicht, stellte Lothian fest, aber darüber, auf welcher Grundlage die Domain und die Marke verglichen werden sollen. Soll lediglich der Second Level „mr“ herangezogen werden, oder auch die Endung .green? Das Argument, welches die Gegnerin macht und mit dem sie den Blick lediglich auf die Second Level Domain beschränken will, hielt Lothian allerdings für falsch. Der Punkt zwischen den Ebenen der Domain sei zudem eine rein technische Sache und müsse nicht zugleich Bestandteil der Marke sein, mit der eine Domain verglichen werde. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, bei dem die Marke eines Beschwerdeführers sich auch über den Punkt hinaus erstrecke, wie etwa bei tes.co (WIPO Case No. DCO2013-0017) oder b.mw (WIPO Case No. DMW2015-0001). Danach seien die Marke und die gesamte Domain, bis auf den Punkt, identisch, was zu keinem Unterschied zwischen beiden führe. Und ob man die Abkürzung für „Mister“, „Mr“ oder „Mr.“ schreibt, sie wird immer als Abkürzung hierfür gelesen. Damit ging Lothian von einer Identität zwischen Marke und Domain aus.

Bei der Frage nach fehlendem Recht oder berechtigten Interessen des Gegners, die Domain zu nutzen, sah Lothian den notwendigen Anscheinsbeweis von der Beschwerdeführerin erbracht. Dem hielt die Gegnerin nichts überzeugendes entgegen. Der Gegner behaupte seinerseits schon nicht, unter dem Namen mr.green bekannt zu sein. Vielmehr teile er mit, die Domain geschäftlich zu nutzen. Aus Sicht von Lothian waren die Angebote unter mr.green keine gutgläubigen Angebote von Waren und Dienstleistungen. Zunächst leitete die Domain auf das Angebot der Beschwerdeführerin weiter, und der Gegner partizipierte am Afiliate-Programm der Beschwerdeführerin. Danach führte die Domain auf das eigene Angebot unter megarewards.net weiter. Ob die Beschwerdeführerin von der Teilnahme am Afiliate-Programm wusste und es akzeptierte, was durchaus zum Bestehen von Rechten oder legitimen Interessen auf Seiten des Gegners hätte führen können, war für Lothian unklar. Die Behauptungen der Parteien stünden sich unbewiesen gegenüber. Eine vom Gegner beigefügte Notiz zu einem auf deutsch geführten Messengeraustausch mit einem „Alfred“ reichte ihm als Beleg nicht aus, zumal die Notiz nicht ins Englische übersetzt eingereicht wurde. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Alfred irgendwas mit der Beschwerdeführerin zu tun habe. Einem beigefügten Bankbeleg lasse sich nicht entnehmen, dass Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die Gegnerin erbracht wurden. Auch die spätere Nutzung der Domain, als sie auf megareward.net weiterleitete, half der Beschwerdegegnerin nicht, da „mr“ immer als Abkürzung für „Mister“ und nicht als Abkürzung für „mega reward“ gelesen werde, und mithin nicht von einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen auszugehen sei. Folglich war aus Sicht von Lothian auch die zweite Voraussetzung eines UDRP-Verfahrens erfüllt.

Schließlich bestätigte sich auch die Bösläubigkeit, da der Gegner keinen Nachweis erbrachte, der auf einverständliche Nutzung der Domain mr.green schließen lasse. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Gegner mit der Domain beabsichtigte, Nutzer durch Ähnlichkeit der Domain mr.green mit der Marke „Mr Green“ auf sein Angebot unter megareward.net zu bringen und darüber Gewinne zu erwirtschaften. Das spreche für eine Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain mr.green. Lothian führte weiter aus, der Vortrag der Gegnerin hinsichtlich der Abkürzung „mr“ für „mega reward“ überzeuge ganz und gar nicht, insbesondere wenn man das im Zusammenhang mit Casino-Angeboten im Internet sehe. Auf der anderen Seite weise gerade die Marke „Mr Green“ keinen begrifflichen Zusammenhang mit Casino-Angeboten auf. Anhand dessen werde es offensichtlich, dass die Domain mr.green rein gar nichts mit der begrifflichen Bedeutung, aber alles mit der Marke der Beschwerdeführerin zu tun habe. Damit waren alles drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Lothian entschied deshalb auf Übertragung der Domain mr.green auf die Beschwerdeführerin.

Die UDRP-Entscheidung zur Domain mr.green finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1746

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

UDRP – UDRPSEARCH.COM STELLT DIE ARBEIT EIN

Der Rechtsanwalt Gerald M. Levine macht in einem Artikel unter circleid.com darauf aufmerksam, dass das Suchangebot von udrpsearch.com seit dem 6. Januar 2018 außer Betrieb gegangen ist. Damit schließt die bekannteste Such-Seite für UDRP-Verfahren.

Schon Ende vergangenen Jahres bemerkte der Urheberrechts- und Domain-Anwalt Gerald M. Levine, dass udrpsearch.com zeitweise ausgefallen war. Da wollte er aber nicht voreilig handeln und den Abgesang auf die Suchseite anstimmen. Doch seit dem 06. Januar 2018 ist es gewiss: udrpsearch.com gibt es nicht mehr. Stattdessen findet man unter der Domain udrpsearch.com lediglich den Spruch „Think outside the dot“. Laut archive.org ging die UDRP-Suchmaschine spätestens im März 2009 an den Start. In ihr vereinte der Betreiber Dave Lahoti die Entscheidungen aller UDRP-Streitbeilegungsstellen. Als 2014 mit Einführung der neuen Domain-Endungen auch das URS-Verfahren startete, integrierte udrpsearch.com URS-Entscheidungen des National Arbitration Forum (NAF) ebenfalls in die Datenbank. Das war das besondere an udrpsearch.com: man konnte an einem Ort alle Streitbeilegungsentscheidungen finden und sie auf bestimmte Begriffe hin durchsuchen. Zu diesem Angebot gibt es derzeit keinen Vergleich und ein Nachfolger ist nicht in Sicht.

Die Streitbeilegungsstellen selbst bieten ihrerseits Suchseiten an, berücksichtigen dabei jedoch nur eigene Entscheidungen. Darüber hinaus kann man bei ihnen auch Newsletter abonnieren, die einem täglich aktuelle Entscheidungen ins Postfach liefern. Andere Anbieter bieten spezielle Dienste an, nicht aber den umfassenden Überblick wie udrpsearch.com. So begrenzt sich etwa DNDisputes.com auf UDRP-Entscheidungen der WIPO, liefert daneben aber sehr gute und übersichtliche Statistiken; „Reverse Domain Name Hijacking Information“ (rdnh.com) kapriziert sich lediglich auf entsprechende RDNH-Entscheidungen, dann aber auf solche von allen akkreditierten Streitbeilegungsanbietern. Nicht nur Levine würde es begrüßen, wenn jemand den Staffelstab von Dave Lahoti übernimmt und wieder eine UDRP-Suchmaschine anbietet, die ein Auge auf alle UDRP-, ADReu und URS-Entscheidungen wirft. Jedem Anwalt oder Fachmann wäre damit geholfen, an einer Stelle die Entscheidungen zu finden, auf die er in einem Verfahren Bezug nehmen kann. Bis jemand diese Aufgabe übernimmt, bieten sich folgende Alternativen an:

Bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) gibt es folgende Suchangebote:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1747
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/

Beim NAF findet man Entscheidungen unter:
> http://domains.adrforum.com/decision.aspx

Das tschechische CAC hat zwei Suchseiten für ADReu- und UDRP-Entscheidungen unter:
> http://udrp.adr.eu/adr/decisions/index.php
> http://eu.adr.eu/adr/decisions/index.php

Asiatische UDRP-Entscheidungen findet man unter:
> https://www.adndrc.org/mten/UDRP_Decisions.php

Entscheidungen der ehemaligen UDRP-Streitbeilegungsstelle eResolution, die im Dezember 2001 ihre Arbeit einstellte, findet man unter:
> http://www.disputes.org/index.htm

Und die beiden weiter oben bereits erwähnten UDRP-Suchmaschinen findet man unter:
> https://www.dndisputes.com/
> http://www.rdnh.com/

Quelle: cirleid.com, eigene Recherche

DXB.COM – 2018 STARTET MIT DEAL ZU US$ 220.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche startet sogleich mit einem Top-Verkauf in das neue Handelsjahr 2018: dxb.com erzielte US$ 220.000,- (ca. EUR 183.333,-). Auch die neuen generischen Endungen zeigten sich in der ersten Woche frisch ausgeruht, mit talk.show, die US$ 50.000,- (ca. EUR 41.667,-) erzielte.

Die Kommerzendung .com legt schon in der ersten Woche des neuen Jahres vor. Die Drei-Zeichen-Domain dxb.com erzielte stolze US$ 220.000,- (ca. EUR 183.333,-). Sie war nicht die einzige Drei-Zeichen-Domain, aber die mit Abstand teuerste. Domain-Namen wie hvy.com zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 25.000,-) und b91.com zu US$ 20.000,- (ca. EUR 16.667,-) sahen daneben schwach aus. Ebenfalls erfreulich war hingegen der Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 62.500,-) für publica.com, die zweitteuerste Domain der vergangenen Woche.

Unter den Länderendungen lag .de mit traumjob.de zum Preis von EUR 8.000,- vorne, die in das Portfolio von Step Stone Einzug gehalten hat. Darüber hinaus lieferte .de drei weitere Domains zu nicht so massiven Preisen. Jeweils drei erwähnenswerte Domains lieferten die kolumbianische Endung .co mit der Drei-Zeichen-Domain cmr.co zum Preis von GBP 6.999,- (ca. EUR 7.871,-) an der Spitze und die Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) mit mod.io zum Preis von US$ 7.000,- (ca. EUR 5.833,-) als teuerste.

Die neuen generischen Endungen servierten mit talk.show, die US$ 50.000,- (ca. EUR 41.667,-) erzielte, gleich zu Beginn des Jahres eine Domain, über die man sprechen wird. Mit deutlichem Abstand folgten mikes.pub und shop.yoga zu jeweils US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-). Die Endung .global war zudem mit einigen Deals vertreten. Die sonstigen und klassischen generischen Endungen trugen das ihre zur ersten Handelswoche 2018 bei, mit mine.pro zum Preis von US$ 2.500,- (ca. EUR 2.083,-) und einer selten gehandelten .tel: design.tel für US$ 1.800,- (ca. EUR 1.500,-). Mit homes.net für US$ 30.000,- (ca. EUR 25.000,-) zeigten aber auch die klassischen Endungen, dass höhere Preise möglich sind. Die erste Domain-Handelswoche gab einen schönen Auftakt in das Handelsjahr 2018.

Länderendungen
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traumjob.de – EUR 8.000,-
kreditportal.de – EUR 3.000,-
plusyou.de – EUR 2.500,-
adriawohnwagen.de – EUR 2.388,-

cmr.co – GBP 6.999,- (ca. EUR 7.871,-)
schedule.co – EUR 2.200,-
bookkeep.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)

mod.io – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.833,-)
worx.io – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.500,-)
davis.io – US$ 1.250,- (ca. EUR 1.042,-)

places.ch – EUR 5.000,-
audiolibros.es – EUR 4.500,-
baku.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
solarmovie.is – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.000,-)
listen.fm – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.125,-)
trips.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.083,-)
armi.it – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
johnwest.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
drea.ms – US$ 1.751,- (ca. EUR 1.459,-)
leblon.com.br – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.458,-)

Neue Endungen
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talk.show – US$ 50.000,- (ca. EUR 41.667,-)
mikes.pub – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
shop.yoga – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
cts.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.000,-)
ideas.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.000,-)
partners.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.000,-)
smc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.000,-)
aloyoga.store – EUR 2.000,-

Generische Endungen
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mine.pro – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.083,-)
design.tel – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.500,-)

homes.net – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.000,-)
wallets.org – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.833,-)
cryptoexpert.org – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.208,-)
ttc.org – US$ 5.580,- (ca. EUR 4.650,-)
abk.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.750,-)
newreads.org – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.750,-)
theft.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
unct.org – US$ 2.488,- (ca. EUR 2.073,-)
blacks.net – US$ 1.875,- (ca. EUR 1.563,-)
masturbating.net – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.458,-)

.com
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dxb.com – US$ 220.000,- (ca. EUR 183.333,-)
publica.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 62.500,-)
mega-sena.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.167,-)
block-chain.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.000,-)
hvy.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.000,-)
b91.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.667,-)
editors.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.667,-)
grouppay.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 16.666,-)
d69.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-)
xrai.com – EUR 10.000,-
conciergerie.com – EUR 9.999,-
caketoppers.com – US$ 11.600,- (ca. EUR 9.667,-)
25c.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
wolftek.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
casinoswow.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.500,-)
25ans.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.083,-)
agrima.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.083,-)
aixon.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.083,-)
hkworld.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-)
aniworks.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.250,-)
atlasapp.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.417,-)
greenrabbit.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.417,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KONFERENZ – #SOKO2018 IM JUNI/JULI IN BERLIN

Unter dem Thema „Digitalisiert und totreguliert – wie viel digitales Recht brauchen wir?“ findet die von Telemedicus organisierte Sommerkonferenz 2018 zum fünften Mal in Berlin statt. Telemedicus ruft noch bis Mitte Februar zur Einsendung von Vortragsideen auf.

Wie in den vergangenen Jahren lädt telemedicus.info auch 2018 zur großen Sommerkonferenz nach Berlin. Anlass für das Thema „Digitalisiert und totreguliert – wie viel digitales Recht brauchen wir?“ gibt in diesem Jahr der Eindruck der Telemedicus-Redaktion, es schwappe zur Zeit eine große Welle digitalen Rechts über uns herein, das zunehmend schwer beherrschbar sei. Auch kompetente Fachleute sähen sich mittlerweile überfordert. Es dränge sich die Frage auf, wieviel von diesem neuen Recht wir wirklich brauchen. Zugleich will man mit der Konferenz für den notwendigen Überblick sorgen.

Für die #soko18 lädt telemedicus.info ferner wieder ein, sich selbst für einen Vortrag zu empfehlen. Telemedicus wünscht sich Vorschläge, „die eine der neuen Reformen beschreiben und dabei knapp und präzise zusammenfassen“, und schlägt Themen wie „Die EU-Richtlinie über digitale Inhalte – und was sie für das digitale Recht insgesamt bedeutet“, „Update Grundrechte – Grundrechte im digitalen Zeitalter“ und „Ein neues Rechtsgebiet: Das IT-Sicherheitsrecht“ vor. Sie richtet sich damit gezielt an Neulinge und Leute mit frischen Ideen wie „DoktorandInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen, Studierende und Nicht-JuristInnen aus der Praxis“. Die Form des Beitrags steht dabei jedem frei. Vortragsmanuskripte, Präsentationen oder längere Bewerbungen sind nicht notwendig, maximal zweiseitige Kurzbeschreibung des jeweiligen Vortragsthemas und eine Kurzbiografie der/des Vortragenden reichen zur Bewerbung völlig aus. Einsendungsschluss für die Vorschläge ist der 15. Februar 2018.

Die Telemedicus #soko18 findet vom 30. Juni bis 1. Juli 2018 im Microsoft Atrium, Unter den Linden 17 in 10117 Berlin-Mitte statt. Der „Call for Proposals“ endet dabei bereits am 15. Februar 2018. Vortragsvorschläge schickt man am besten per eMail an redaktion@telemedicus.info. Telemedicus geht für die überwiegend durch Sponsoren finanzierte #soko18 davon aus, dass die Teilnahmegebüren wie gewohnt gering bleiben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1748

Quelle telemedicus.info

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