Domain-Newsletter

Ausgabe #895 – 30. November 2017

Themen: DSGVO – WHOIS-Daten vor drastischer Beschneidung | Zwischenruf – Lehren aus der Einführung von nTLDs | TLDs – Neues von .dk, .ke und .ng | porschecloud.com – Porsche AG gewinnt UDRP-Streit | UDRP – Service-Tipps für Domain-Inhaber | spend.com – große Ausgabe von US$ 275.000,- | DSGVO – eco eV lädt nach Brüssel

DSGVO – WHOIS-DATEN VOR DRASTISCHER BESCHNEIDUNG

Die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirft ihren langen Schatten voraus: nach Angaben von CENTR (Council of European National Top-Level Domain Registries) werden zahlreiche Verwalter von Länderdomains die öffentlichen WHOIS-Informationen einschränken.

Seit ihrem Inkrafttreten im Mai 2016 hat die DSGVO für erhebliche Verunsicherung in der Domain Name Industry gesorgt. Unklar ist vor allem, inwieweit Änderungen im Registrierungsverfahren einschließlich der Verwaltung der WHOIS-Daten notwendig werden, wenn die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist. Vor über einem Jahr hat CENTR deshalb damit begonnen, das Problem verbandsintern zu diskutieren. In einem Brief an das Brüsseler ICANN-Büro vom 16. November 2016 hat die Organisation nun einen Teil der bisherigen Ergebnisse in allgemeiner Form veröffentlicht. So gibt es zum Beispiel bisher keine Handlungsempfehlungen der nationalen Datenschutzbehörden, wie mit dem WHOIS künftig umgegangen werden soll. Die einzige, CENTR bekannte Stellungnahme stammt von der „Article 29 Working Party“ (Art. 29 WP) aus dem Jahr 2003; diese Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat jedoch vornehmlich beratende Funktion für die Europäische Kommission.

Am konkretesten wird CENTR bei der Frage, welche Maßnahmen die ccTLD-Betreiber planen, um künftig DSGVO-konform arbeiten zu können. Hierzu hat man im Juni 2017 eine Umfrage veranstaltet, an der 28 Registries teilgenommen haben und die zu folgenden Ergebnissen geführt hat:

– 46,4 Prozent wollen einige WHOIS-Datenfelder verbergen
– 21,4 Prozent wollen die Zahl der WHOIS-Abrufe limitieren
– 3,6 Prozent wollen den Zugriff auf eigene Daten zum Beispiel eines Registrars beschränken
– 28,6 Prozent wollen ihre Vereinbarungen mit den Registraren überarbeiten
– 32,1 Prozent wollen ihre Vereinbarungen mit sonstigen Dritten überarbeiten
– 10,7 machten nicht näher genannte Angaben
– 25 Prozent machten keine Angaben.

Auch wenn diese Umfrage nicht repräsentativ ist, zeigt sie auf, wohin die Reise geht – der Zugang zu WHOIS-Daten wird schon in wenigen Monaten erheblich reduziert sein.

Wie sehr der Datenschutz noch nationales Stückwerk ist, belegt eine weitere CENTR-Information: Selbst wenn einzelne ccTLD-Betreiber einen Teil der WHOIS-Angaben unveröffentlicht lassen, fehlt es bisher an einheitlichen Akkreditierungsprozessen beispielsweise für Strafverfolgungsbehörden, um auf die Daten zuzugreifen. Im Ergebnis verfährt damit also jedes Land nach seinen eigenen Regeln. Ob ICANN dies dazu nutzt, um einheitliche Schnittstellen einzuführen, bleibt abzuwarten; auch die Internet-Verwaltung selbst hat noch keine konkreten Lösungen für die Vielzahl von DSGVO-Problemen erarbeitet.

Das Schreiben von CENTR finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1723

Quelle: centr.org

ZWISCHENRUF – LEHREN AUS DER EINFÜHRUNG VON NTLDS

Über 1.200 neue Top Level Domains wurden seit 2014 eingeführt, doch der große Durchbruch steht noch aus. Zeit für Tobias Sattler, CIO der united-domains AG, einen kritischen Blick zurückzuwerfen – wir präsentieren Ihnen nachfolgend einen Auszug aus seinem Artikel.

Vor dem Start der nTLDs gab es 200 länderspezifische und 15 generische Domain-Endungen. Durch die Einführungen wuchs der Namensraum binnen zwei Jahren von 215 auf über 1.400 Endungen – wahrlich eine Explosion. Wenngleich man über den Sinn oder Unsinn einer bestimmten neuen Top Level Domain streiten mag, ist es eher der kurze Zeitraum von zwei Jahren gewesen, der dazu geführt hat, dass die neuen Domain-Endungen es schwerer haben als viele Branchen-Insider es erwartet oder sich gewünscht hatten. Die Aufmerksamkeit auf die neuen Endungen zu lenken, ohne dabei die eigenen Kunden und die Öffentlichkeit aufgrund der schieren Anzahl neuer Top Level Domains zu überfordern, war und ist für viele innerhalb der Domain-Branche ein hartes Stück Arbeit. Zahlreiche neue Vergabestellen mit wenig Erfahrung, neue Geschäftsideen und neue Industrierichtlinien führten in ihrer Kombination dazu, dass es noch schwieriger wurde, die Akzeptanz und Verbreitung der neuen Domain-Endungen zu fördern. Mit teilweise sehr restriktiven Vergabebedingungen und einseitigen Verträgen vergaben einige neue Vergabestellen bereits vor dem Start ihrer neuen TLD sehr viel Potenzial.

Stärker als bei bisherigen Einführungen wurde mehr auf Premium Domain-Namen gesetzt. Diese wurden, wie bei früheren Einführungen, von den Vergabestellen zu einem Teil direkt in Zusammenarbeit mit einem Auktionsanbieter vertrieben und zum anderen aber auch direkt über Domain-Registrare. Dies führt mitunter zu unterschiedlichen Abwicklungs- und Preismodellen bei den TLDs, welche potentiellen Domain-Käufern erklärt werden mussten. Zudem war eine Kombination von Premium-Domains innerhalb der Sunrise, Landrush und/oder Early Access Phase möglich, wodurch die Komplexität und der Kommunikationsaufwand weiter gesteigert wurden. Domain-Vergabestellen verwalten eine oder mehrere Domain-Endungen, entweder selbst oder in Zusammenarbeit mit einem Backend-Provider. Aufgrund vertraglicher Regelungen, fehlendem Vertrauen und wenig Erfahrung mit der Verwaltung, wie auch dem Betrieb, führte dies dazu, dass, trotz gleichem Backend-Provider, pro TLD getrennte Systeme aufgesetzt wurden. Dieser unnötige Mehraufwand, hätte mit ausreichender Planung vermieden werden können.

Trotz aller Schwierigkeiten rund um den Start der neuen Domain-Endungen, werden diese in den Alltag Einzug halten und sich Schritt für Schritt weiter ausbreiten. Dennoch sollte man nicht die Augen davor verschließen, dass die Konsolidierung des Marktes weiter anhalten wird und auch TLDs wieder verschwinden können. Ab 2020 werden aller Voraussicht nach weitere neue Domain-Endungen kommen, wenngleich es diesmal verstärkt Markeninhaber sein werden, die sich um ihre Endung bewerben werden. Bis dahin gilt es weiter am Erfolg der neuen Endungen zu arbeiten, getreu dem Motto „Keep-it-Simple“ sollten alle Beteiligte das große Ganze nicht aus den Augen verlieren.

Den vollständigen Artikel von Tobias Sattler finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1724

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DK, .KE UND .NG

Nigeria drückt bei .ng aufs Gas: um die bisherige Dominanz von .com zu Gunsten der eigenen Landesendung zu brechen, gelten ab sofort für Regierungsbehörden strenge Regeln. Strenger bei der Identifizierung wird auch die dänische .dk, während .ke in Kenia Bestandsschutz gewährt – hier unsere Kurznews.

DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk, verschärft den Kampf gegen Cyberkriminalität. Wer sich künftig über den „self-service“ der Registry einloggt, muss sich zuvor verpflichtend über das NemID-Verfahren identifizieren. Das im Jahr 2010 eingeführte Identifizierungsverfahren ist bei zahlreichen Regierungsangeboten und Banking-Seiten üblich, um sich in interne Bereiche einzuloggen. Benötigt wird neben einem Usernamen und einem Passwort eine Ziffer, die mit einer Ziffer aus der NemID korrespondiert. DK Hostmaster will damit sicherstellen, im Fall von Rechtsverletzungen den wahren Domain-Inhaber rasch ermitteln und reagieren zu können. Das frisch geänderte Anmeldeverfahren gilt auch für Bestandskunden. Parallel bereitet DK Hostmaster eine verschärfte Identifizierungskontrolle auch für Inhaber von .dk-Domains mit Sitz außerhalb Dänemarks vor; sie soll offenbar noch im Jahr 2017 eingeführt werden.

Kenya Network Information Centre (Kenic), Verwalterin der kenianischen Länderendung .ke, hat das Einführungsverfahren für Second Level Domains modifiziert. Noch bis zum 22. Dezember 2017 findet eine „Grandfathering Launch Phase“ statt; sie gestattet es den Inhabern einer auf Third-Level-Ebene registrierten .ke-Domain (also beispielsweise unter .co.ke oder .me.ke) das kurze .ke-Pendant auf Ebene der Second Level Domain bevorrechtigt zu registrieren. Wer die Möglichkeit verstreichen lässt, muss dagegen befürchten, dass sich ein Dritter unbefugt die kurze .ke-Domain schnappt und versucht, von deren Ruf zu profitieren. Mit Spannung werden wir beobachten, wie sich die Registrierungszahlen entwickeln; zum Ende des Jahres 2016 waren insgesamt 62.215 .ke-Domains registriert, davon etwa 93 Prozent unter der offiziellen Subdomain .co.ke.

In den Bemühungen, die eigene Top Level Domain .ng populärer zu machen, greift nun auch nigerianische Regierung durch. Auf Betreiben der National Information Technology Development Agency (NITDA) müssen künftig alle Regierungsbehörden unter der Subdomain .gov.ng erreichbar sein. Auch alle Transaktionen zwischen den Behörden sollen künftig ausschließlich über .gov.ng-Domains abgewickelt werden. Um Missbrauch auszuschließen, wird die NITDA jeden Inhaber einer .gov.ng-Domain verifizieren und binnen 24 Stunden freigeben, wenn eine Registrierungsberechtigung besteht. Registrierungsgebühren fallen nicht an, auch die Verlängerung ist kostenfrei. Damit soll der Druck weiter erhöht werden, auf die in Nigeria im übrigen sehr beliebten .com-Domains zu verzichten. Die Internet Registration Association (NiRA), Verwalterin von .ng, kann dabei vorsichtige Erfolge vermelden: im Oktober 2017 waren erstmals mehr als 100.000 .ng-Domains registriert.

Quelle: dk-hostmaster.dk, lexsynergy.com, telecompaper.com

PORSCHECLOUD.COM – PORSCHE AG GEWINNT UDRP-STREIT

Die Porsche AG nutzte einmal mehr das UDRP-Verfahren, um gegen eine markenrechtsverletzende Domain vorzugehen. Der Inhaber von porschecloud.com war jedoch anderer Meinung und trat dem Streit entgegen.

Die Porsche AG sah ihre Markenrechte durch die Domain porschecloud.com verletzt. Die Domain ist seit dem 01. Mai 2017 registriert und zeigt eine Parking-Seite von GoDaddy. Porsche trug das übliche gegen den Domain-Inhaber vor und ergänzte, man hätte mit dem Domain-Inhaber telefoniert, um die Sache zu klären und die Domain auf Porsche zu übertragen. Der Inhaber habe allerdings die Domain nur gegen einen hohen Preis hergeben wollen. Der portugiesische Domain-Inhaber, der Nahrungsergänzungs- und Werbemittel anbietet, hielt entgegen, er brauche Domain-Namen wie porschecloud.com, um sein Geschäft zu betreiben. Er plane unter der Domain ein Projekt, über das er noch keine Details verlautbaren könne. Seine Pläne kollidierten aber nicht mit der Marke „Porsche“, denn „Porsche“ und „porschecloud“ seien zwei völlig verschiedene Dinge, da sie nicht auf demselben Markt in Wettbewerb stünden. Die Beschwerdeführerin habe ihn zudem niemals angerufen und mit ihm die Übertragung der Domain besprochen. Wenn dem so gewesen wäre, so würde die Nennung eines hohen Preises ein Scherz seinerseits gewesen sein. Schließlich erklärte er, er habe ein legitimes Interesse an der Domain, denn er habe für sie ja schließlich bezahlt; zudem habe er nie bösgläubig gehandelt und auch nie die Absicht gehabt, die Marke „Porsche“ zu beschädigen. Als Entscheider wurde der belgische Jurist Geert Glas berufen.

Geert Glas sprach die Domain porschecloud.com der Porsche AG zu (WIPO Case No. D2017-1847). Die Voraussetzungen der UDRP lagen aus seiner Sicht alle vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine portugiesische Marke „Porsche“, der die streitige Domain zum Verwechseln ähnlich sei. Ein Recht oder berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers liege nicht vor: Die Beschwerdeführerin habe hierfür den Anscheinsbeweis erbracht. Der Beschwerdegegner vermochte dem nichts entgegenhalten, was für sein Recht oder sein legitimes Interesse an der Domain sprach. Insbesondere das Argument, er habe für die Domain ja bezahlt und sei deshalb berechtigt, erschien Glas gänzlich sinnentleert. Damit würde das gesamte UDRP-Verfahren bedeutungslos, denn das Argument könnte jeder Beschwerdegegner für sein berechtigtes Interesse an einer Domain ins Feld führen. Ein Recht zu seinen Gunsten ergäbe sich auch nicht aus dem Projekt mit der porschecloud.com, da der Gegner dazu nichts Näheres mitteilt. Schließlich sah Glas auch die Bösgläubigkeit gegeben. Die Marke „Porsche“ sei sehr bekannt und werde seit Jahrzehnten weithin genutzt. Da sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung diese Marke nicht kannte. Also ging Glas von der Bösgäubigkeit bei Registrierung von porschecloud.com aus.

Da sich die Parteien bei der Frage eines Telefonates über die Übertragung der Domain widersprachen und keine einen Beleg für ihre Behauptung vorgelegt hatte, ließ Glas diesen Umstand beiseite. Es sei jedoch klar, dass die Domain porschecloud.com in keinerlei Verbindung zum Namen des Gegners oder seinem Geschäft stehe, was für eine bösgläubige Nutzung spreche. Und da die Domain geparkt und auf ihr Werbung zu finden sei, fand Glas, dass der Gegner die Aufmerksamkeit von Internetnutzern auf die Domain ziehen wollte, indem er eine Verwechslungs mit der Marke der Beschwerdeführerin herbeiführte, um so schließlich wirtschaftliche Vorteile zu erringen. Glas ging deshalb davon aus, dass der Gegner die Domain porschecloud.com bösgläubig registriert und genutzt hat. Damit waren sämtliche Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Glas entschied auf Übertragung der Domain.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain porschecloud.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1725

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – SERVICE-TIPPS FÜR DOMAIN-INHABER

Matt Serlin besitzt 15 Jahre Erfahrung in der Domain-Industrie. Zwei aktuelle UDRP-Verfahren stimmen ihn nachdenklich, nachdem er zuvor die UDRP-Entscheidung über imi.com wahrgenommen hatte. Er macht in einem Artikel auf circleid.com Domain-Inhaber und Markeninhaber auf ein besonderes Risiko aufmerksam.

Beim Streit um imi.com vor dem National Arbitration Forum (NAF) gewann die Beschwerdeführerin, unter anderem, weil der Domain-Inhaber sich nicht wehrte und schwieg (NAF Claim Number: FA171 0001753342). Die Domain wurde am 15. März 1994 registriert, während die US-Marke der Beschwerdeführerin erst 2003 eingetragen wurde. Sie berief sich aber auch auf ihr 50-jähriges Renommee in ihrer Branche, wo sie unter „IMI“ bekannt sei. Mit einer guten Verteidigung hätte man dem etwas entgegenhalten können, doch der Domain-Inhaber meldete sich nicht im Verfahren.

Aktuell laufen vor der WIPO noch zwei UDRP-Verfahren gegen die Domains ivi.com (D2017-2240) und ktg.com (D2017-2241), die ähnliche Konstellationen zum imi.com-Fall abbilden. Beide Domains sind bereits lange registriert: ivi.com seit 1992 von der WebMD LLC, einem Anbieter von Gesundheitsinformationen, der die Domain aber zur Zeit nicht nutzt. Die Beschwerdeführerin sitzt in Spanien, nutzt ivi-fertility.com und scheint seit 1990 in Valencia tätig zu sein. Die Domain ktg.com ist seit spätestens 2001 registriert und gehört der HUKU LLC, einer Unternehmung in Belize, die Inhaberin zahlreicher generischer Domains ist. Sie leitet auf domainholdingsbrokerage.com weiter und steht, wie es dort heisst, möglicherweise zum Verkauf. Beschwerdeführerin ist die Kitchens To Go, die die 1998 registrierte Domain kitchenstogo.com und k-t-g.com nutzt.

Ob die Domain-Inhaber in diesen Fällen sich gegen die Vorwürfe wehren, ist unklar, denn die Entscheidungen stehen noch aus. Um aber solchen UDRP-Verfahren erfolgreich zu begegnen und dem Schicksal des imi.com-Inhabers zu entgehen, sind für Domain-Inhaber laut Serlin drei Punkte essentiell:

– Domain-Inhaber sollten sicherstellen, dass die WHOIS-Daten korrekt und aktuell sind, damit jegliche Korrespondenz auch beim Inhaber ankommt.
– Wird eine lange Zeit registrierte Domain mit einem UDRP-Verfahren angegriffen, sollte der Domain-Inhaber unbedingt reagieren und im UDRP-Verfahren Stellung nehmen, damit nicht der Beschwerdeführer die einzige Stimme ist, die zum Tragen kommt.
– Domain-Inhaber sollten auch sicherstellen, dass der Registrar, über den die Domain registriert ist, ihn im Falle eines UDRP-Verfahrens darüber informiert. Denn der Registrar erhält seinerseits eine eMail von der Streitbeilegungsstelle. Diese sollte er an seinen Kunden weiterreichen.

Die drei Punkte ergänzt der Urheberrechts- und Domain-Anwalt Gerald M. Levine mit dem Hinweis, Domain-Inhaber sollten sich auch um die Inhalte der Domain kümmern, nicht dass etwa über einen Parking-Service Links zum Markeninhaber oder seinen Konkurrenten laufen, wie das im Streit um imi.com zusätzlich der Fall war.

Wohlgemerkt: es geht hier ausnahmsweise nicht um Fälle, bei denen gezielt markenrechtsverletzende Domains registriert werden, um diese zu vergolden. Es gibt aber zahlreiche alte Domain-Portfolios mit Domains wie die von Serlin genannten, die nicht im Hinblick auf Marken registriert wurden, sondern wegen ihrer generischen Eigenschaft, die sie wertvoll machen. Gegen solche Domains muss ein UDRP-Verfahren nicht notwendigerweise erfolgreich sein.

Die NAF-Entscheidung zu imi.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1753342.htm

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

SPEND.COM – GROSSE AUSGABE VON US$ 275.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich mit spend.com zum Preis von US$ 275.000,- (ca. EUR 233.051,-) als durchaus erfreulich. Die Zahlen sind diesmal wieder dünn, da uns lediglich die Sedo-Verkäufe vorlagen.

Der Verkauf von spend.com zu US$ 275.000,- (ca. EUR 233.051,-) liegt nur wenige Tage zurück. Sedo-Broker Dave Evanson verkündete ihn am 22. November 2017 auf Twitter. Anders sah es für sanda.com aus, deren Verkauf zu US$ 75.000,- (ca. EUR 63.559,-) schon ein paar Tage mehr zurückliegt, wie auch die aller anderen Domains. Mit deutlichem Abstand stand an dritter Position teamparis.com zu US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-). Zwei Domains verkauften sich überdies in britischen Pfund: azcloud.com für GBP 10.000,- (ca. EUR 11.207,-) sowie dvsystems.com für GBP 9.995,- (ca. EUR 11.202,-); beide weisen bisher noch keine Inhalte auf.

Unter den Länderendungen räumte .de ab: die ersten drei Plätze gingen an stromfreunde.de (EUR 21.420,-), gardinen.de (EUR 15.000,-) und boxsack.de (EUR 12.000,-). Darüber hinaus wartete die deutsche Endung noch mit weiteren Verkäufen auf. Die Domain stromfreunde.de ging an einen Anbieter von Ökostrom und leitet auf sparstrom.de weiter. Die spanische Endung .es und die tschechische Endung lieferten mit traum.es und campings.cz zwei Domains zu jeweils EUR 10.000,-.

Die neuen Endungen kamen sehr kurz, aber mit container.shop zu einem Preis von EUR 10.000,- erzielten sie einen Treffer. Die alten generischen Endungen zeigten sich ebenfalls nicht sonderlich volatil: Sedo verzeichnete lediglich fünf Käufe, von denen immerhin gdpr.org sehr schöne US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-) erzielte. Die vergangene Domain-Handelswoche war dank spend.com wieder eine erfreuliche Woche.

Länderendungen
————–

stromfreunde.de – EUR 21.420,-
gardinen.de – EUR 15.000,-
boxsack.de – EUR 12.000,-
kka.de – EUR 4.760,-
bsa.de – EUR 3.988,-
mallorcareisen.de – EUR 2.000,-

traum.es – EUR 10.000,-
campings.cz – EUR 10.000,-
soparis.fr – EUR 9.000,-
pala.fi – EUR 5.500,-
gtc.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-)
fitshop.fi – EUR 2.500,-
ves.io – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.373,-)
eth.in – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
orocommerce.cn – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.864,-)

Neue Endungen
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container.shop – EUR 10.000,-

Generische Endungen
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gdpr.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
futurecity.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
descargar.org – EUR 3.500,-
personaltrainer.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
predict.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)

.com
—–

spend.com – US$ 275.000,- (ca. EUR 233.051,-)
sanda.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 63.559,-)
teamparis.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-)
onestim.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.254,-)
azcloud.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.207,-)
dvsystems.com – GBP 9.995,- (ca. EUR 11.202,-)
lora.com – US$ 12.508,- (ca. EUR 10.600,-)
temana.com – EUR 8.880,-
everseal.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
seeder.com – US$ 7.990,- (ca. EUR 6.771,-)
kontxt.com – EUR 6.700,-
mediasales.com – EUR 6.476,-
getbiofuel.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.932,-)
beturbo.com – EUR 5.500,-
mirrim.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.085,-)
rokku.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.000,-)
zenco.com – EUR 5.000,-
vitavit.com – EUR 5.000,-
bventure.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.915,-)
luxwin.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.661,-)
btcfx.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
capitalproductions.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
safeseek.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, domainnamewire.com

DSGVO – ECO LÄDT ZUM „GDPR DOMAIN INDUSTRY PLAYBOOK“

Einen besonderen Event hat sich eco e.V. für den 11. Dezember 2017 in Brüssel einfallen lassen: der Verband der deutschen Internetwirtschaft lädt Interessierte zu einer öffentlichen Beratung über das „GDPR Domain Industry Playbook“.

Ende Mai 2018 wird es ernst, wenn dann die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, auf englisch GDPR) wirksam wird. Auch Registrare und Registries sind betroffen, da sie die Daten von Domain-Inhabern über das WHOIS-Verzeichnis weltweit öffentlich machen. Wie ICANN, Registrare und Registries damit umgehen sollten, ist noch nicht geklärt. Aber Fachleute arbeiten an einer Lösung. Die könnte aus dem „GDPR Domain Industry Playbook“ hervorgehen. eco e.V. hat Fieldfisher (Germany) LLP, Hamburg, und Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bonn, damit beauftragt, ein Datenmodell für die Domain-Industrie für generische Domain-Namen zu erarbeiten. Das Papier wird derzeit geschrieben und basiert auf Beratungen mit Vertragspartnern, auf rechtlichen Bewertungen, auf von der ICANN-Gemeinschaft dirigierter politischer Arbeit sowie der von ICANN veröffentlichten Fälle-Matrix, die auf öffentlichen Anhörungen beruht.

Das vorgeschlagene Datenmodell nimmt alle Datenelemente in den Blick, die Vertragspartner, also Registries und Registrare, auf der Grundlage der Verträge und Richtlinien von und mit ICANN verarbeiten müssen. Darüber hinaus umfasst das Modell alle Daten, die gesammelt, übertragen, weitergeleitet oder sonst wie verarbeitet werden, und wie Daten auf Anfrage freigegeben werden können. Es geht also nicht nur um das „WHOIS“, sondern um die Datenverarbeitung als solche. eco plant das Paper rund fünf Tage vor seiner öffentlichen Beratung in Brüssel zu veröffentlichen. Die Rechtsanwälte Oliver Süme und Thomas Rickert präsentieren das Werk dann den Teilnehmern an der Beratung.

Die „GDPR Domain Industry Playbook – Public Consultation“ findet am 11. Dezember 2017 von 10:00 bis 17:00 Uhr in der Niedersächsischen Vertretung bei der Europäischen Union, Rue Montoyer 61, B-1000 Bruxelles, Belgien statt. Eine Fernteilnahme ist auch möglich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1726

Die „gTLD Registration Dataflow Matrix and Information“ findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1727

Quelle: eco.de

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