Domain-Newsletter

Ausgabe #894 – 23. November 2017

Themen: UDRP – Reform gefährdet Rechte von Domainern | Report – Nominet sperrt über 16.000 Domains | TLDs – Neues von .bank, .be und .kids | Urteil – „Monumente-Reisen“ ist Phantasiewort | Beautiful People Inc. – Kläger zahlt US$ 65.000,- | j.de – .de-Domain räumt EUR 49.000,- ab | Las Vegas – NamesCon findet im Januar 2018 statt

UDRP – REFORM GEFÄHRDET RECHTE VON DOMAINERN

Pläne für eine Reform der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) könnten schwerwiegend in die Rechte von Domain-Investoren eingreifen. Das befürchtet zumindest Nat Cohen, Mitglied der Internet Commerce Association (ICA).

In Kraft getreten im Oktober 1999, steht mit der UDRP seit inzwischen 18 Jahren ein außergerichtliches Schiedsverfahren für Streitigkeiten um Domain-Namen zur Verfügung, das schnell, kostengünstig und grenzüberschreitend vor allem den Inhabern eingetragener Wortmarken helfen soll, effektiv gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Spätestens mit dem Beginn des Programms zur Einführung neuer Top Level Domains wurden allerdings auch Rufe nach einer Reform laut. Auf Betreiben der Internet Commerce Association (ICA) beauftragte ICANN die Generic Names Supporting Organization (GNSO) damit, einen Zustandsbericht zu erstellen. In ihrem 85-seitigen Schlussbericht vom 3. Oktober 2011 räumte die GNSO zwar ein, dass die UDRP nicht perfekt sei; insgesamt habe sie jedoch internationalen Respekt gewonnen und habe sich als effektiv und fair bewährt. Kaum eine Entscheidung sei später mit Erfolg vor Gericht angefochten worden. Im Oktober 2015 wurde anlässlich eines ICANN-Meetings in Dublin aber deutlich, dass eine UDRP-Reform keineswegs endgültig vom Tisch ist.

Die schwelende Diskussion griff nun Nat Cohen, Inhaber des US-amerikanischen Domaining-Unternehmens Telepathy Inc. und selbst Mitglied der ICA, auf. Es sei kein großes Geheimnis, dass sich Inhaber berühmter Marken und Markenrechtsanwälte vor allem an einer Konstellation stören: ein Domain-Name wird bösgläubig genutzt, wurde aber bereits vor Eintragung der Marke registriert. Lösen soll das Problem eine Änderung oder Ergänzung der dritten Tatbestandsvoraussetzung der UDRP; aus „domain name has been registered and is being used in bad faith“ soll „used in bad faith to take advantage of a trademark“ werden. Cohen geht davon aus, dass eine solche Modifikation schwerwiegend in die Rechte von Domainern eingreifen würde, da für das „bad faith“ eine niedrige Schwelle bestünde; so sei Domain-Parking als Anzeichen für Bösgläubigkeit bewertet worden, ebenso das Anbieten einer Domain zum Kauf oder auch nur die Nutzung eines Privacy-Dienstes. Auch das fehlende Entwickeln einer registrierten Domain kann ausreichen. Damit würde das Risiko zahlreicher Domainer steigen, ihre Domains zu verlieren. Paul McGrady, ein Vertreter der einflussreichen International Trademark Lawyers Association (INTA), habe bereits angekündigt, dass man die UDRP in eine „use only“-Regelung umbauen wolle.

Cohens Bedenken werden dadurch geschwächt, dass er sie am Ende dazu nutzt, um für eine Mitgliedschaft in der ICA und „Gesundheit in der Domain Name Industry“ zu werben. ICANN hat sich zu möglichen Modifikationen der UDRP noch nicht geäußert, daher gibt es auch kein Datum für deren Inkrafttreten. Allerdings schließt der GNSO-Bericht die Möglichkeit von Änderungen unter dem Einfluss des nTLD-Programms nicht aus; gut möglich, dass das Thema UDRP-Reform daher bei einem der ICANN-Meetings 2018 auf den Tisch kommt.

Quelle: thedomains.com, eigene Recherche

REPORT – NOMINET SPERRT ÜBER 16.000 DOMAINS

Die .uk-Registry Nominet hat ihren Kriminalitätsreport für den Zeitraum 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 veröffentlicht. Die Zahl der in Zusammenarbeit mit britischen Behörden suspendierten Domains hat sich danach gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt.

Nicht nur im Vereinigten Königreich ist eine Registrierung von Domain-Namen zu ungesetzlichen Zwecken untersagt. Die Zahl der Gesetze, die eine Suspendierung von .uk-Domains gestattet, ist allerdings vergleichsweise hoch; mit The Fraud Act 2006, Trade Marks Act 1994, Copyright, Designs and Patents Act 1988, Cancer Act 1939, Proceeds of Crime Act 2002, Human Medicines Regulations 2012, Medical Device Regulations 2002, Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008, Computer Misuse Act (1990) Education Reform Act (ERA) 1998, Companies Act 2006, Solicitors Act 1974, Toy Safety Regulations 2011, Identity Documents Act 2010, Financial Services and Markets Act 2000, Psychoactive Substances Act 2016, Sections 1 & 2 Terrorism Act 2006 und Sections 3 & 7 Veterinary Medicines Regulations gibt es gleich 18 potentielle Rechtsgrundlagen. Eine gerichtliche Entscheidung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Vor allem die Police Intellectual Property Crime Unit (PIPCU) macht von diesen Möglichkeiten regen Gebrauch. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres 2016 hat man 7.617 Suspendierungen erreicht; insgesamt hatte Nominet 8.049 .uk-Domains wegen krimineller Aktivitäten suspendiert

Für das Jahr 2017 hat man diese Zahl mehr als verdoppelt. Nach den Angaben von Nominet wurden auf Betreiben von zehn verschiedenen Behörden bei rund 12 Millionen registrierten .uk-Domains insgesamt 16.632 Domains suspendiert. Für den Großteil ist wiederum die PIPCU verantwortlich, sie ließ 13.616 Domains suspendieren. Danach folgt das National Fraud Intelligence Bureau mit 2.781 Suspendierungen vor Trading Standards (131) und der Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency (99). Lediglich in 32 Fällen wurde der Bitte um Suspendierung nicht entsprochen. Für den Großteil der Suspendierungen sorgte die Registrierung von Domain-Namen, die für erhebliche Sexualdelikte werben oder hierzu anstiften; es muss hierfür an einem vernünftigen oder rechtlich geschützten Interesse fehlen. Konkrete Beispiel, um welche Domains es geht, nennt der Bericht nicht. Dass offenbar keiner der Domain-Inhaber davon Gebrauch gemacht hat, die Suspendierung binnen 30 Tagen anzugreifen, legt die Vermutung nahe, dass die Suspendierung überwiegend berechtigt war.

Die Gründe für den rapiden Anstieg könnten vielfältig sein. Neben der nahe liegenden Vermutung, dass die Zahl der Cyberkriminellen stark gestiegen ist, könnte auch eine verstärkte Ermittlungstätigkeit der Behörden zu mehr Suspendierungen geführt haben. Offen bleibt auch, ob die gestiegene Anzahl der Suspendierungen auf eine ebenso gestiegene Anzahl von Domain-Inhabern zurückzuführen ist, oder nur einige wenige dafür verantwortlich zeichnen. Im Schnitt bleibt .uk aber sicher: lediglich knapp 0,14 Prozent aller registrierten .uk-Domains waren von den Suspendierungen betroffen.

Den Kriminalitätsreport von Nominet finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1721

Quelle: nominet.uk

TLDS – NEUES VON .BANK, .BE UND .KIDS

Das Jahr 2018 beginnt für die Internet-Verwaltung ICANN mit einer Auktion: am 25. Januar kann sich der Meistbietende die Top Level Domain .kids sichern. Derweil kämpft .bank noch mit Anerkennungsproblemen, während in Belgien Spoofing-Mails kursieren – hier die Kurznews.

Rund zweieinhalb Jahre sind vergangen, seit die neue Top Level Domain .bank am 24. Juni 2015 in die Live-Phase gestartet ist. Das Zwischenfazit fällt für die Verwalterin fTLD Registry Services LLC nüchtern aus; nur knapp über 2.900 .bank-Domains sind aktuell registriert. Und jetzt gießt ein Artikel im Magazin „American Banker“ weiter Öl ins Feuer: unter der Schlagzeile „The internet name many banks are afraid to use“ zeigt man am Beispiel der Farmers & Merchants State Bank aus Ohio, immerhin US$ 1 Milliarde schwer, warum die Kunden mit dem Wechsel zu einer .bank-Domain erhebliche Schwierigkeiten haben. Von allen 2.300 US-Banken sollen deshalb nur wenige Hundert „ihre“ .bank-Domain registriert haben; Registrierungsgebühren im vierstelligen Bereich tun ihr übriges. Die Lead Bank in Garden City bereut den Umstieg hingegen nicht. „It seems like a no-brainer“, merkt Melissa Beltrame, Director of marketing, an. Aber dort nutzt man .bank auch auf besondere Weise, nämlich exklusiv für ein neues Geschäftsfeld der Bank. Dennoch: der Weg zu deutsche.bank oder commerz.bank scheint hierzulande noch weit.

Haben Sie vor kurzem eine eMail vom belgischen Premierminister Charles Michel erhalten? Nach einer Empfehlung der .be-Verwalterin DNS Belgium könnte sich in diesem Fall ein zweiter Blick lohnen. Nach den Recherchen der Registry waren diverse Landesbehörden vom Problem des „Spoofing“ betroffen, darunter auch die Domain fgov.be. Spoofing bezeichnet Täuschungsmethoden in Computernetzwerken zur Verschleierung der eigenen Identität. Betroffen waren neben Michel mit Jan Jambon und Theo Francken zwei weitere hochrangige belgische Minister. Sofortige Abhilfe gibt es nicht, da die Täuschung offenbar sehr gut gemacht ist; allerdings löst allein der Empfang der eMail in der Regel noch keinen Schaden aus. Problematisch wäre es jedoch, über solche Adressen weitere Kommunikation zu führen oder darin angegebene Links zu klicken. Zudem empfiehlt DNS Belgium den Einsatz von Sender Policy Framework (SPF); bei dieser (nicht unkritisch) betrachteten Methode trägt der Inhaber einer Domain in die DNS-Zone ein, welche Computer zum Versand von eMails für eine Domain berechtigt sind.

Der Wettstreit um die zukünftige Registry für die neue Top Level Domain .kids entscheidet sich per Auktion. Vor wenigen Tagen hat die Internet-Verwaltung ICANN den 25. Januar 2018 um 16.00 Uhr (UTC) als Starttermin für die Auktion festgelegt. Im Rennen sind aktuell noch zwei Bewerber; neben der in Hong Kong ansässigen DotKids Foundation Limited bewirbt sich auch Amazon EU S.à r.l. Allerdings muss sich auch die zu Google gehörende Charleston Road Registry Inc. dieser Auktion stellen. Sie hatte sich zwar um die Singular-Version .kid beworben, aber parallel ein Verfahren nach der „String Confusion Objection“ gegen die beiden .kids-Bewerber angestrengt und damit ein direktes Duell erreicht. Politisch gilt die .kids-Auktion als heikel; so hat die britische „Children’s Charities Coalition on Internet Safety“ kritisiert, dass die Endung mangels einschlägiger Schutzmechanismen von Pädophilen missbraucht werden könnte. Die .us-Registry Neustar hat hingegen im Jahr 2012 freiwillig auf die offizielle Subdomain .kids.us verzichtet, da das Interesse wegen strenger Vergaberegeln zu gering war.

Den Artikel im Magazin „American Banker“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1720

Quelle: americanbanker.com, dnsbelgium.be, icann.org

URTEIL – „MONUMENTE-REISEN“ IST PHANTASIEWORT

Das OLG Frankfurt/Main zeigte in einer aktuellen Entscheidung, wie dünn die Grenze von einer rein beschreibenden Marke zu einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort ist. Das führte dazu, dass ein Reiseanbieter die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de nicht mehr betreiben darf.

Die Klägerin ist unter anderem Reiseveranstalter und Herausgeber des Magazins „Monumente“ sowie Inhaber der Wort-/Bild-Marke „Monumente Reisen“. Sie sieht ihre Marke durch die Beklagte verletzt, die unter anderem Reisen zu Baudenkmälern anbietet und durchführt, und Inhaberin der Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de ist. Die Domains leiten auf die eigentliche Domain der Beklagten weiter, unter der sie ihre Reisen anbietet. Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dieses wies die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit der Begründung ab, bei „Monumente Reisen“ handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle (Urteil vom 23.11.2016, Az.: 2-6 O 183/16). Die Klägerin ging darauf in Berufung vor das Oberlandesgericht; dort trug sie zusätzlich vor, sie benutze den Begriff „Monumente“ als Titel für ein von ihr herausgegebenes Magazin für Denkmalkultur in Deutschland, das seit 1991 sechsmal jährlich mit einer Auflage von ca. 180.000 Exemplaren erscheine. Dadurch habe sich der Verkehr den Begriff als Titel und als Marke eingeprägt, und verbinde diesen mit der Klägerin sowie mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen. Seit dem Jahr 1994 werde auch der Begriff „Monumente Reisen“ für von der Klägerin durchgeführte Reisen benutzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Klägerin statt, weil es die Marke „Monumente Reisen“ der Klägerin als unterscheidungskräftig ansieht (§ 14 Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 MarkenG). Die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen .de verletzten aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr die Wort-/Bild-Marke „Monumente Reisen“ der Klägerin, weshalb ein Unterlassungsanspruch bestehe. „Monumente Reisen“ sei kein glatt beschreibender Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der darunter angebotenen Reisen, sondern ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt. Dem sei zwar der Bezug zu Reisen zu Monumenten zu entnehmen, aber die angesprochenen Verkehrskreise messen dem Begriff einen gewissen kennzeichnenden Überschuss bei, womit sich eine Herkunftsfunktion ergäbe. Denn der Begriff „Monument“ sei dem Begriff „Denkmal“ ähnlich, aber nicht deckungsgleich, dafür aber eher antiquiert und nicht mehr so gebräuchlich. Die Bezeichnung „Monumente Reisen“ wirke im Unterschied zu reinen Sachangaben wie „Städtereisen“, „Museumsreisen“ oder „Denkmalsreisen“ nicht als eingängige Beschreibung der hiermit bezeichneten Reisen, sondern enthält eine gewisse Verfremdung, die ihm eine, wenn auch geringe, Herkunftsfunktion verleiht. Die Beklagte nutze die Domains, die für sich sprechen, zur herkunftsmäßigen Kennzeichnung ihrer Reisedienstleistungen. Die bietet sie nach Weiterleitung auf ihrer eigentlichen Homepage an. Dass die Homepage einen anderen Domain-Namen hat, ändere nichts daran, dass die angegriffenen Domain-Namen dazu dienen, Internetnutzer auf das Reiseangebot der Beklagten zu leiten. Aufgrund all dessen liege auch die Verwechslungsgefahr zwischen Domains und der Marke der Klägerin vor. Die Marke verfüge lediglich über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft, da sie einen beschreibenden Anklang habe und die Bildbestandteile keine auffälligen Besonderheiten aufwiesen. Jedoch seien die gegenüberstehenden Dienstleistungen der Parteien identisch. Eine lediglich durchschnittliche Zeichenähnlichkeit reiche da schon zur Verwechslugnsgefahr aus. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, die Domains zu nutzen, gegeben.

Das OLG Frankfurt führte jedoch weiter aus, dass auch wenn man der Ansicht des LG Frankfurt hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft folge, der Anspruch der Klägerin bestünde. Der ergäbe sich aus dem neuen Vortrag zum Begriff „Monumente“ als Zeitschriftentitel. Die Kenner dieser Zeitschrift würden die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de Herkunftsfunktion im Hinblick auf die Zeitschrift zusprechen, da die Annahme nahe läge, unter den Domains würden zu dem Inhalt der Zeitschrift thematisch passende, unter der Verantwortung oder Mitwirkung dieser Zeitschrift durchgeführte Reisen angeboten, zumal es mittlerweile gängig sei, dass Zeitschriften Leserreisen veranstalten. Die erforderliche Verwechslungsgefahr ergäbe sich aus der Bekanntheit der Zeitschrift.

Die UDRP-Entscheidung über die Domains monumente-reisen.de und monumentereisen.de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1722

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: hessen.de

BEAUTIFUL PEOPLE INC. – KLÄGER ZAHLT US$ 65.000,-

Im Rahmen eines Domain-Streites um beautifulpeople.com und andere Domain-Namen vor dem District-Gericht für Südflorida traf Richter Federico A. Moreno auf Antrag eine außergewöhnliche Kostenentscheidung: Die Kläger müssen die Kosten von knapp US$ 65.000,- der Beklagten tragen.

Die Beautiful People Magazine Inc. hatte 2015 ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) gegen die Inhaber von Domains wie beautifulpeople.net, beautifulpeople.com, beautifulwomenonly.com und beautifulpeoplegay.com, die darunter Dating-Dienste anbieten, angestrengt, nachdem diese nicht auf Lizenzvertragsangebote, die Lizenzgebühren von jährlich zwischen US$ 4 und 12 Mio. beinhalteten, reagierten. In dem UDRP-Verfahren scheiterte die Beautiful People Magazine Inc. jedoch, da die Domains lange Jahre vor Entstehen des Beautiful People Magazine und der Eintragung ihrer Marken registriert worden waren. Die Beschwerdeführerin wusste aus einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren der Domain-Inhaber gegen die Eintragung einer Marke der Beschwerdeführerin um die gutgläubige Nutzung der Domains. Das aus drei Fachleuten bestehende NAF-Panel stellte zudem fest, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorlag (NAF Claim Number: FA 1502001606976).

Zwei Personen, die in Verbindung mit der Beautiful People Magazine Inc. stehen, klagten daraufhin vor dem United States District Court for the sourthern District of Florida, Miami Division, (Bundesbezirksgericht für den Südlichen Bereich von Florida) auf Grundlage des Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA), um an die Domains zu kommen. Auch in diesem Verfahren scheiterten sie: District-Richter Federico A. Moreno wies die Klage ab und gab dem Antrag der Beklagten auf Kostenerstattung durch die Kläger statt (Case Number: 16-24026 – CIV – MORENO, Entscheidung vom 09.11.2017). Moreno stellte fest, dass die Verwendung des Domain-Namens durch die Beklagten Jahre vor der Anmeldung und Eintragung der Marke durch die Kläger erfolgte, was zur Entscheidung zu Gunsten der Beklagten führte. Die Klageabweisung erfolgte bereits am 16. Juni 2017. Danach stritten die Parteien um die Kosten. Moreno sah hier einen herausragenden Fall („exceptional case“), der nach dem Lanham Act zur Kostenübernahme durch den Gegner führe. Die Kläger wussten bereits vor Klageerhebung, dass sie verlieren würden, da sie bereits das UDRP-Verfahren verloren und in diesem Verfahren die Entscheider ein Reverse Domain Name Hijacking festgestellt hatten. Die Kläger hatten zudem selbst vorgetragen, dass die Nutzung der Domains ihren Marken um Jahre vorausging. Das allein hätte schon ausgereicht, von einem „exceptional case“ im Sinne des Lanham Acts auszugehen. Aber als wäre das nicht genug, brächte die Antwort der Kläger auf den Kostenantrag, so Richter Moreno, „the icing on the cake“: Als Antwort auf den Kostenantrag gaben die Beklagten an, die Beklagten hätten ja eine außergerichtliche Einigung herbeiführen können, indem sie auf das Lizenzangebot eingegangen wären. Das hätten sie aber verweigert. Als letztes Argument trugen die Kläger weiter vor, die Beklagten hätten ja ihre Anwaltskosten bereits gezahlt. Für Moreno war dies aber kein Grund, die Kosten den Kläger nicht aufzuerlegen. Bei der Höhe der Kosten orientierte sich Moreno am detaillierten Vortrag der Beklagtenseite, die bei 106,2 Arbeitsstunden, die je nach Bearbeiter einen Stundensatz von US$ 425,-, US$ 645,- und US$ 675,- ausmachten, sich auf einen Betrag von insgesamt US$ 62.434,75 summierten, nebst weiterer Kosten in Höhe von US$ 2.344,33 für Recherche, Kopien, und Reisen auf Seiten der Beklagten.

Die Kostenentscheidung des Gerichts finden Sie unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/beautifulpeople-1.pdf

Die zugrundeliegende UDRP-Entscheidung über die Domain beautifulpeople.com u.a. finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1606976.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

J.DE – .DE-DOMAIN RÄUMT EUR 49.000,- AB

In der vergangenen Domain-Handelswoche sorgte die deutsche Endung für die teuerste Domain: j.de erzielte EUR 49.000,-. Erst an zweiter Stelle zeigte sich .com mit ani.com für US$ 49.000,- (ca. EUR 41.525,-).

Die Länderendungen wiesen in der vergangenen Domain-Handelswoche die höheren Preise auf. Angeführt von der deutschen j.de, die mit ihrem Preis von EUR 49.000,- die zweitteuerste .de-Domain des Jahres ist und damit auf der Jahresbestenliste zur Zeit Platz 92 einnimmt, sorgten die Länderendungen mit der australischen urban.com.au und deren Preis von AUD 63.500,- (ca. EUR 40.740,-) für die drittteuerste Domain der vergangenen Woche. Australien lieferte mit autopay.com.au zum Preis von AUD 16.500,- (ca. EUR 10.586,-) für ein weiteres Glanzlicht. Auch die britische Endung .co.uk spielte mit und brachte es auf GBP 12.500,- (ca. EUR 14.009,-) für ocl.co.uk.

Die generischen Endungen erfreuten unter den nTLDs mit starken Preisen. So erzielte etwa btc.exchange US$ 12.500,- (ca. EUR 10.593,-) und dapp.foundation US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-). Die sonstigen generischen Endungen waren mit Domains wie hho.org zum Preis von US$ 9.888,- (ca. EUR 8.380,-) und stigma.org für US$ 7.500,- (ca. EUR 6.356,-) vertreten.

Bei der Endung .com reichte es lediglich für den zweiten Platz der vergangenen Woche: ani.com kostete US$ 49.000,- (ca. EUR 41.525,-). Dafür gab es aber auch noch Domain-Namen wie highgrade.com zum Preis von US$ 38.500,- (ca. EUR 32.627,-) sowie die beiden Zifferndomains 2906.com für US$ 21.900,- (ca. EUR 18.559,-) und 97222.com für US$ 13.000,- (ca. EUR 11.017,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war mit alle dem nicht berühmt, aber ordentlich bestückt.

Länderendungen
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j.de – EUR 49.000,-
diegutachter.de – EUR 6.500,-
hobbywohnwagen.de – EUR 4.200,-
meinunterhalt.de – EUR 2.877,-

urban.com.au – AUD 63.500,- (ca. EUR 40.740,-)
autopay.com.au – AUD 16.500,- (ca. EUR 10.586,-)

ocl.co.uk – GBP 12.500,- (ca. EUR 14.009,-)
debate.org.uk – EUR 2.421,-

lavoro.ch – EUR 9.999,-
finder.io – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.356,-)
wilhelmus.nl – EUR 5.446,-
worldline.ch – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.661,-)
top.io – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.118,-)
hologram.in – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.483,-)
nos.be – EUR 3.025,-
mediapro.tv – EUR 2.500,-
crypto.ca – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.118,-)
vraiandoro.cn – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.118,-)
doortje.be – EUR 2.000,-
ango.nl – EUR 1.937,-

Neue Endungen
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btc.exchange – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.593,-)
dapp.foundation – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
lit.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.068,-)
vacationrentals.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.068,-)
datenschutz.info – EUR 3.300,-
oneteam.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.017,-)
civic.xyz – US$ 1.000,- (ca. EUR 847,-)
paper.xyz – US$ 1.000,- (ca. EUR 847,-)

Generische Endungen
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hho.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.380,-)
stigma.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.356,-)
proxies.net – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.763,-)
movavi.net – EUR 2.800,-
humanit.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.203,-)

.com
—–

ani.com – US$ 49.000,- (ca. EUR 41.525,-)
highgrade.com – US$ 38.500,- (ca. EUR 32.627,-)
2906.com – US$ 21.900,- (ca. EUR 18.559,-)
propages.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-)
cooldomains.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
medicarehelpline.com – US$ 14.980,- (ca. EUR 12.695,-)
97222.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.017,-)
fenomen.com – US$ 10.130,- (ca. EUR 8.585,-)
buildmaker.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
este.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.474,-)
completewell.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.380,-)
magneticsurgery.com – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.685,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

LAS VEGAS – NAMESCON FINDET IM JANUAR 2018 STATT

Die NamesCon Global findet Ende Januar 2018 wieder in Las Vegas (USA) statt. Die Agenda liegt mittlerweile im Detail vor, doch sind noch immer nicht alle Redner namentlich benannt.

Die NamesCon ist die nach eigenen Angaben grösste alljährliche Domain-Industrie-Konferenz, die rund um den Globus Aufmerksamkeit erfährt. 2016 wurde sie von den „World Hosting Days“ übernommen, die jetzt selbst in „CloudFest“ umbenannt wurden. Die NamesCon 2018 findet dieses Mal vom 27. bis 31. Januar 2018 in Las Vegas statt. Teilnehmer der Konferenz dürfen sich auf überzeugende Keynotes, informative Panels und von Experten geleitete Workshops freuen. Auch dieses Mal gibt es eine Domain-Auktion, die am Dienstag, den 30. Januar 2018 ab 16:00 Uhr stattfindet.

Den ersten Tag (27. Januar 2018) können die ersten Teilnehmer ganz für die Anmeldung und zum Netzwerken nutzen. Am Sonntag, den 28. Januar 2018 geht es um 11:00 Uhr los mit der NamesCon-Einführung von Soeren von Varchim. Gegen Mittag starten erste Workshops, mit zum Beispiel den Tool-Talks über Werkzeuge, Dienste und Techniken, um das eigene Geschäft zu verbessern. Um 13:00 Uhr steht Richard Lau beim Lunch Frage und Antwort. Währenddessen bauen Aussteller ihre Stände auf. Um 17:00 Uhr gibt es ein Dinner für Domain-Investorinnen, das eine Anmeldung der Teilnehmer voraussetzt. Richtig los geht es erst am Montag um 10:00 Uhr mit den Keynotes und Einzelveranstaltungen, die sich dann auch über den Dienstag erstrecken. Die Namen der Keynote-Speaker sind noch nicht veröffentlicht. Dafür finden sich aber Workshops und Vorträge zur Selbstvermarktung, Domain-Sicherheit, Blockchain, Cryptocurrency, geoTLDs, Finanzierung von Domain-Namen, Data-Mining und vieles mehr. Am abschließenden Mittwoch, den 31. Januar 2018 gibt es ab 11:00 Uhr einen Keynote-Brunch, und ab 14:00 Uhr eine „NamesCon Unconference“, bei der an zahlreichen Kaffeetischen die während der Konferenz angesprochenen Themen nachbesprochen werden können.

Die NamesCon Global 2018 findet vom 28. bis 31. Januar 2018 im Tropicana Las Vegas, 3801 S Las Vegas Blvd, Las Vegas, NV 89109 (USA) statt. Derzeit werden zwei Tickettypen angeboten: das Standard-Ticket für US$ 799,- (+ US$ 43,92 FEE) und das VIP-Ticket für US$ 1.149,- (+ US$ 54,42 FEE). Letzteres bietet etliche Vorteile beim Einchecken und der Unterbringung im Hotel, sowie VIP-Sitze bei den Sessions und Zutritt zur NamesConVIP-Lounge, wo täglich Lunch serviert wird, und weitere spezielle Angebote.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://namescon.com/namescon-2018/
> https://namescon.com/agenda

Quelle: namescon.com, dnjournal.com

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