Domain-Newsletter

Ausgabe #889 – 19. Oktober 2017

Themen: RySG – Tauziehen um einen ICANN-Rabatt hält an | CENTR-Papier – Streitthema Ländernamen ungelöst | TLDs – Neues von .hk, .tz und .us | .berlin/.bayern – Warnung vor E-Mail-Spam | ADR – Spielzeughersteller siegt gegen Markenshop | myworld.com – eigene Welt für US$ 1.200.000,- | DSGVO – 6. Frankfurter IT-Rechtstag im November

RYSG – TAUZIEHEN UM EINEN ICANN-RABATT HÄLT AN

Das Tauziehen zwischen der Netzverwaltung ICANN und der Registries Stakeholder Group (RySG) um Gebührenrabatte hält an: in einem weiteren Schreiben erneuerte die RySG ihre Forderung und will sich mit ICANN schon bald an einen Tisch setzen.

Im März 2017 hatte sich Paul Diaz, Chairman der RySG, an Akram Atallah, President von ICANNs Global Domains Division, gewandt und darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verwalter einer neuen Top Level Domain vor ernsthaften wirtschaftlichen Herausforderungen stehen. Um für Linderung zu sorgen, forderte RySG, die Quartalsgebühr von US$ 6.250,- um 75 Prozent zu senken und einen US$ 3 Mio. schweren Fond aufzulegen, um damit weltweit Marketing für nTLDs zu betreiben. Das Geld solle ICANN dem Pool an Bewerbungsgebühren entnehmen, der mit rund US$ 100 Mio. gut gefüllt sei. Damit biss er bei ICANN allerdings auf Granit. In einem Schreiben vom 29. August 2017 wies Atallah darauf hin, dass man zwar Verständnis dafür habe, dass sich einige nTLD-Registries möglicherweise in einer frühen Phase finanziellen Herausforderungen gegenüber gestellt sehen. ICANN sei aber nicht verpflichtet, Überschüsse aus dem Bewerbungsverfahren an die Registries zu erstatten; zudem sei das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen und daher die Kosten noch gar nicht endgültig absehbar.

Das wiederum will die RySG nicht auf sich sitzen lassen und hat deshalb in einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 2017 nachgelegt. Konkret fordert man ICANN dazu auf, sich beim Meeting in Abu Dhabi Ende des Monats zusammenzusetzen und die Diskussionen um eine Gebührenreduzierung fortzusetzen. Dabei benennt die RySG eine Reihe von Punkten, bei denen eingehakt wird: So will die RySG herausgefunden haben, dass ICANN im Zusammenhang mit der Einrichtung des Trademark Clearinghouse (TMCH) Gebühren in Höhe von US$ 5.000,- doppelt erhoben hat. Ausserdem seien diese Gebühren nicht im Bewerberhandbuch erwähnt worden; stattdessen habe sie ICANN ohne „Community-Input“ nachträglich festgesetzt. Des Weiteren kritisiert RySG, dass ICANN die Bemühungen um ein weltweites Marketing für nTLDs (Universal Awareness/Acceptance) nicht proaktiv betreibe. Auch bei den Gebühren lässt die Lobby-Gruppe nicht nach. Ziffer 6.7 des Registry Agreement sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ICANN nach freiem Ermessen einen zeitweisen Nachlass gewährt; nichts anderes habe man bereits im März 2017 verlangt. Dazu habe es eine ganze Reihe von unvorhergesehenen Kosten gegeben: beispielhaft nennt die RySG „names collision processes, withholding two-letter names, barring other short names, the unpredictable GAC Advice procedure, new trademark protections“.

Im Ton gibt sich das Schreiben höflich und bestimmt, lässt an seinem Ziel aber auch keinen Zweifel: „The time is right to plan for the disbursement of these excess funds.“ Da ICANN jedoch nicht nur für das Jahr 2018, sondern auch darüber hinaus mit finanziellen Nachwirkungen des nTLD-Programms rechnet, gelten die Chancen auf ein erhebliches wirtschaftliches Entgegenkommen allerdings nach wie vor als gering.

Das Schreiben der RySG vom 3. Oktober 2017 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1693

Quelle: icann.org

CENTR-PAPIER – STREITTHEMA LÄNDERNAMEN UNGELÖST

Das „Council of European National Top-Level Domain Registries“ (CENTR) hat sich in einem neuen Positionspapier für eine unverändert strenge Vergabe von Länder- und Territorialnamen in Domain-Endungen ausgesprochen. Die bereits Jahre alte Streitfrage bleibt jedoch ungelöst.

Sollen Länder- und Territorialnamen als Top Level Domain angemeldet werden dürfen? Dieser Frage geht seit dem Jahr 2014 eine von ICANN eingerichtete Arbeitsgruppe mit dem sperrigen Titel „Cross-Community Working Group on Use of Country/Territory Names as TLDs“ nach, die dem Problem auf den Grund gehen soll. Sie ist mit über 50 Vertretern aus den ICANN-internen Interessensgruppen Country Code Names Supporting Organisation (ccNSO), Generic Names Supporting Organization (GNSO), At-Large Advisory Committee (ALAC) und Governmental Advisory Committee (GAC) besetzt. Doch die Ergebnisse sind ernüchternd: im Juni 2017 veröffentlichte die Arbeitsgruppe ein „final paper“, wonach lediglich insoweit Einigkeit besteht, dass man sich nicht einig ist. Man habe eine steigende Zahl an komplexen Problemen, verschiedenen Interessen und unterschiedlichen Ansichten festgestellt, heisst es in dem 99-seitigen Bericht. Ausserdem würde sich der Forschungsauftrag mit anderweitigen Bemühungen der ICANN-Community überschneiden, so dass eine weitere Arbeit nicht zielführend sei.

Ganz aufgeben will ICANN die Problemlösung aber nicht. Im Rahmen eines „Work Track 5“ erhofft man weitere Fortschritte. Daher sah sich CENTR veranlasst, das Thema nochmals aufzugreifen und ein Positionspapier zu veröffentlichen, zumal man mit Annebeth Lange von der .no-Registry Norid einen von insgesamt vier „Co-Chairs“ stellt. Das Positionspapier von CENTR enthält drei Punkte:

– die Feststellung, dass man den „Work Track 5“ ebenso positiv wie konstruktiv begleiten wird,
– die Feststellung, es handele sich um ein kompliziertes und streitsüchtiges Thema, für das es keine offensichtliche Lösung gibt,
– und die Empfehlung, dass man die bisherigen Beschränkungen für die Registrierung von geographischen Begriffen in nTLDs beibehalten soll.

Letzteres bedeutet, dass alle zweibuchstabigen Kürzel, egal ob sie in der „ISO 3166-1 alpha-2“-Standardliste enthalten sind oder nicht, exklusiv zur Verwendung in ccTLDs reserviert bleiben. Die dreibuchstabigen Kürzel aus der „ISO 3166-1 alpha-3“-Standardliste sollen ebenfalls blockiert bleiben, im Übrigen aber alle dreibuchstabigen Kürzel freigegeben werden. Das würde bedeuten, dass die überwiegende Mehrheit der 17.576 möglichen Kombinationen als nTLD registriert werden könnte. Ferner sollen bei den Länder- und Territorialnamen jene Beschränkungen beibehalten werden, wie sie schon das Bewerberhandbuch vorsieht.

Auch wenn CENTR in dieser Streitfrage keine verbindlichen Entscheidungen trifft – die Meinung dieser Lobbygruppe mit 54 Mitgliedern aus aller Welt findet Gehör. Allerdings zeichnet sich nicht ab, dass ICANN an einer raschen Lösung bei diesem politisch heiklen Thema gelegen ist; das belegt ein Blick auf die Endung .amazon, um deren Einführung ebenfalls bereits seit mehreren Jahren gestritten wird.

Das Positionspapier von CENTR finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1695

Das „final paper“ der „Cross-Community Working Group on Use of Country/Territory Names as TLDs“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1696

Quelle: centr.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .HK, .TZ UND .US

Blick hinter die Kulissen: der Verwalter der Länderendung Tansanias stand in einem Interview Rede und Antwort. Zumindest virtuell gibt sich auch .us volksnah, während man in Asien für Streitschlichtungsverfahren wirbt – hier unsere Kurznews.

Zur Feier der „Hong Kong Arbitration Week“ im Oktober 2017 hat der asiatische UDRP-Provider Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) die Veröffentlichung des „Guide to HKIAC Domain Name Dispute Resolution“ angekündigt. Der rund 40-seitige Leitfaden beleuchtet UDRP-Verfahren aus asiatischer Sicht, und bietet ausserdem Hinweise zu den Streitschlichtungsverfahren für die Länderendungen .hk, .cn und .ph. Zahlreiche Charts, Statistiken und Zitate aus einschlägigen Entscheidungen machen das Werk gut lesbar. Nach Ansicht von David Kreider, langjähriger Panelist in Schiedsverfahren, fasst der Guide das Wissen im Sinne einer „best practice“ zusammen. Es gibt lediglich einen Haken: der Guide wird offiziell erst in Kürze auf der Website des Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) veröffentlicht.

Abibu R. Ntahigiye, CEO von .tzNIC, hat in einem Interview interessante Ausblicke auf die weitere Entwicklung der Landesendung von Tansania gewährt. Mit aktuell rund 14.300 registrierten Domains zählt .tz zu den kleineren afrikanischen Endungen, wobei eine Einwohnerzahl von über 50 Millionen erhebliches Potential verspricht. Problematisch ist, dass es .tz noch an der notwendigen Bekanntheit fehlt; wie in vielen afrikanischen Ländern dominiert auch in Tansania .com. Auch bei der Infrastruktur hat .tz Defizite; über das AfNOG (African Network Operators Group), ein Gemeinschaftsprojekt mehrerer afrikanischer Registries, will man aber laut Ntahigiye für Abhilfe sorgen. Zu mehr Popularität könnte auch eine Öffnung von .tz beitragen; aktuell ist ein Kontakt vor Ort erforderlich, wobei Ntahigiye andeutet, dass man sich Treuhandmodellen nicht widersetzen wird. Stolz zeigt sich Ntahigiye über das Portal karibu.tz, das den Registrierungsvorgang vereinfachen soll. Zwölf offizielle Subdomains erschweren derzeit die Auswahl, aber es winkt Abhilfe: es seien zwar noch Untersuchungen anzustellen, aber man denkt darüber nach, die Second-Level-Ebene von .tz freizugeben; Domains wie ne.tz oder me.tz rücken also näher. Zudem gelten auch für .tz-Domains die Regelungen der UDRP, so dass im Fall von Rechtsverletzungen schnelle Hilfe zur Verfügung steht.

NeuStar Inc., Registry der US-amerikanischen Länderendung .us, hat am 5. Oktober 2017 ein so genanntes „Town Hall Meeting“ abgehalten und dabei den Zustand der sich im Schatten von .com entwickelnden ccTLD beleuchtet. So erfreut sich .us einer stabilen „renewal quote“ von rund 80 Prozent. Die Teilnehmer der (virtuellen) Veranstaltung kritisierten jedoch, dass es .us vor allem an Marketing fehle. Um das Kürzel attraktiver zu machen, überlegt Neustar deshalb eine Reihe von Änderungen einzuführen. So soll möglicherweise schon 2018 ein „WHOIS privacy“-Service eingeführt werden, der den Domain-Inhabern besseren Schutz ihrer Daten bietet. Zudem steht im Raum, dass Ein- und Zwei-Zeichen-Domains unter .us zu Premium-Preisen auf dem Markt angeboten werden sollen. Warum Neustar die Zahl der WHOIS-Abfragen auf 20 je IP-Adresse täglich beschränkt, blieb hingegen offen. Schließlich gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass Neustar die „Nexus requirements“ kippen wird; sie beschränken eine Registrierung unter .us auf US-Bürger, Unternehmen und Organisationen mit Sitz vor Ort in den USA.

Den „Guide to HKIAC Domain Name Dispute Resolution“ finden Sie in Kürze unter:
> http://www.hkiac.org/

Das vollständige Interview mit Abibu R. Ntahigiye (.tzNIC) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1694

Quelle: circleid.com, 101domain.com, onlinedomain.com

.BERLIN/.BAYERN – WARNUNG VOR E-MAIL-SPAM

Derzeit kursieren wieder einmal betrügerische E-Mail-Angebote, die sich an Inhaber von .berlin- und .bayern-Domains richten. In den versandten Spam-E-Mails wird „search engine registration“ für Geschäftsdomain-Inhaber angeboten.

Es ist nicht die erste Generation dieser Spam-Mails wegen der „search engine registration“ für Geschäftsdomain-Inhaber. Alle Jahre taucht sie mit leichten Abwandlungen auf. Die aktuelle Variante wendet sich nur an Inhaber von .berlin- und .bayern-Domains, und weist bereits im Betreff den Namen des Inhabers und den der Domains auf. Wie so oft, kommen solche betrügerischen Angebote mit Zeitdruck aufbauenden Fristen. In der uns vorliegenden E-Mail, die am 14. Oktober einging, war die Frist bis zum 16. Oktober 2017 gesetzt, um einer „Domain Service Notice“ nachzukommen. Es sei Zeit für die Registrierung und an der Zeit zu sparen. Weiter heißt es in der E-Mail, die sich an den Inhaber einer .berlin-Domain richtet, aber auch bei Inhabern von .bayern-Domains eingegangen ist: „Failure to complete your Domain name search engine registration by the expiration date may result in cancellation of this offer making it difficult for your customers to locate you on the web.“ Wenn man also nicht in kürzester Zeit reagiert, ist man ein Verlierer: das Angebot könnte verfallen, mit der Folge, dass es potentiellen Kunden schwerfällt, einen im Internet zu finden. Schnell überflogen kann sich beim Leser auch der Eindruck vermitteln, es ginge um die Registrierung seiner Domain, die auslaufe und verlängert werden müsse.

Der Anbieter verschweigt seinen Namen gänzlich und gibt lediglich eine Telefonnummer in den USA an. In einer früheren Variante des Scams, vom Juli 2016, wies die E-Mail noch einen Link zu einer .su-Domain (UDSSR, ehemalige Sowjetunion) auf, den Kurzentschlossene anklicken konnten, um das Geschäft perfekt zu machen. Um was für eine Dienstleistung im Detail es sich handelt, die der Versender der E-Mail anbietet, bleibt unklar. Klar sind aber die Kosten der Dienstleistung: ein Jahr kostet US$ 75,00, zwei Jahre kosten US$ 119,00, fünf Jahre US$ 199,00, zehn Jahre US$ 295,00 und die Lebenszeit-Variante US$ 499,00. Wer hinter der Spammail steckt, lässt sich nicht ermitteln. Die E-Mail-Adresse des Absenders weist auf eine Domain, die zur Zeit nicht aufrufbar ist. Registriert ist sie – wie zu erwarten – über einen Privacy-Service, in diesem Fall WhoisGuard, Inc. Die Domain scheint nicht aufrufbar zu sein, weil Spamhaus.org die Domain des E-Mail-Absenders schon auf die schwarze Liste gesetzt und geblockt hat.

So wie es aussieht, hat wieder einmal jemand WHOIS-Daten ausgelesen und wahl- und planlos E-Mails versandt, die wohl kaum zu einem erfolgreichen Scam führen dürften. Die Endungen .berlin und .bayern weisen auf eine ganz überwiegende Inhaberschaft aus dem deutschen Raum. Warum diese für den Betrugsversuch in englischer Sprache mit einer US-Telefonnummer ausgesucht wurden, erschließt sich nicht. Deutsche Domain-Inhaber auf solche Weise anzusprechen, führt hoffentlich nicht zu irgendeinem Erfolg.

Wer mehr über Domain-Verlängerungs-Spam erfahren möchte, findet ausführliche Informationen und auch eine frühere Variante der hier aktuell besprochenen Spam-E-Mail bei unserem Partner-Blog von united-domains.de:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1697

Quelle: eigene Recherche

ADR – SPIELZEUGHERSTELLER SIEGT GEGEN MARKENSHOP

Der Gmündner Spielzeughersteller Schleich schaute über Jahre zu, wie ein Online-Händler unter der Domain schleich-shop.eu dessen Waren an Endkunden vertrieb. Nachdem die Schleich GmbH den Direktvertrieb für sich entdeckt hatte, ging sie, nach vorheriger Kontaktaufnahme und Angeboten zur Regelung der Sache, im Wege eines ADR-Verfahrens gegen den Domain-Inhaber vor.

Der Spielzeughersteller Schleich GmbH mit Sitz in Schwäbisch-Gmünd sah seine Rechte durch den niederländischen Inhaber der Domain schleich-shop.eu verletzt, der über diese Domain ausschließlich Schleich-Spielzeuge anbot. Die im Jahr 1935 gegründete Schleich GmbH ist Inhaberin mehrerer Marken. Sie betreibt Niederlassungen in sieben Ländern und vertreibt ihre Produkte über Händler in 51 Ländern. Die Domain schleich-shop.eu wurde im August 2009 registriert; der Inhaber nutzte sie ausschließlich dazu, Schleich-Spielzeuge an Endkunden zu verkaufen. Bereits 2016 nahm Schleich Kontakt zum Domain-Inhaber auf und bot ihm unterschiedliche Einigungsvorschläge an, unter anderem eines, wonach er die Domain noch drei Jahre nutzen könne. Der Domain-Inhaber ließ sich darauf nicht ein. Die Schleich GmbH beantragte daraufhin vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) ein ADR-Streitschlichtungsverfahren für .eu-Domains gegen den Domain-Inhaber und trug vor, Domain und Marke seien zum Verwechseln ähnlich, der Gegner sei kein offizieller Händler und nicht berechtigt, die Marke „SCHLEICH“ zu nutzen. Auf seinem Angebot gebe es keinen Hinweis, in welcher Beziehung er zu ihr steht und dass es sich nicht um ein offizielles Angebot der Schleich GmbH handelt. Der Beschwerdegegner hielt den Vorwürfen entgegen, hier lägen die Voraussetzungen des OKI-Data-Falles vor, aufgrund dessen er die Domain berechtigterweise betreibe und weiter betreiben dürfe: er nutze die Domain schleich-shop.eu bereits seit 2009 und lediglich eine weitere, niederländische Domain, wovon die Beschwerdeführerin wusste. Auf dem Angebot unter schleich-shop.eu sei für Nutzer schon immer ersichtlich gewesen, dass die Seite nicht von der Beschwerdeführerin betrieben werde; im Zuge der Korrespondenz vom Dezember 2016 mit der Schleich GmbH habe er das nun aber deutlicher im Kopf der Webseite dargestellt. Indem er nur Waren von Schleich verkaufe, und zwar an Endkunden, während die Beschwerdeführerin bis Anfang 2017 lediglich Händler beliefert habe, habe er deutlich zu den Umsätzen der Beschwerdeführerin beigetragen. Jetzt habe die Beschwerdeführerin erkannt, dass sie selbst online ihre Waren direkt an Endkunden vertreiben könne; sie wolle nun sein Geschäft übernehmen.

Der britische Rechtsanwalt Steven A. Maier prüfte als Entscheider die Angelegenheit und kam zu dem Ergebnis, dass die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist (WIPO-Case No. DE U2017-0005). Aus Sicht von Maier sind Domain und Marke sich zum Verwechseln ähnlich. „Shop“ sei lediglich ein beschreibender Begriff, der nichts an der Ähnlichkeit ändere, und die Endung .eu könne bei dieser Ähnlichkeitsprüfung vernachlässigt werden. Alsdann prüfte Maier die Frage nach Rechten oder den berechtigten Interessen des Gegners und dessen Bösgläubigkeit zusammen, da hier die Anwendung der OKI-Data-Prinzipien nahe lag. Im OKI-Data-Fall kam ein Panel zu den Ergebnis, dass ein Angebot von Waren und Dienstleistungen gutgläubig sein können, wenn folgende vier Voraussetzungen vorliegen:

1. der Gegner bietet die Waren und Dienstleistungen an, um die gestritten wird,
2. der Gegner nutzt die streitbefangene Domain, um ausschließlich die Markenartikel zu verkaufen,
3. die Seite muss die Geschäftsbeziehung zum Markeninhaber korrekt darstellen und
4. der Gegner darf den Markt für Domains mit dem Markenbegriff für den Markeninhaber nicht einengen.

Maier sah auf Anhieb die Voraussetzungen 1, 2 und 4 erfüllt: insbesondere enge der Gegner mit lediglich zwei registrierten Domains den Domain-Markt für die Beschwerdeführerin nicht ein. Allein die dritte Voraussetzung sei unklar, weshalb Maier darauf näher einging. Er habe sich bei archive.org sowie screenshots.com die gespeicherten Webseiten von schleich-shop.eu angeschaut und konnte zwar leichte Veränderungen der Seite feststellen, aber nicht, dass vor 2017 auf den Seiten deutlich gemacht werde, wer der wirkliche Betreiber des Angebots ist. Erst seit Anfang des Jahres 2017 heiße es deutlich sichtbar „This is the Schleich-shop of Cosch VOF“ zusammen mit dem „Cosch“-Logo. Die gespeicherten Daten seien unter Umständen nicht vollständig, doch finde sich auf keiner Variante der Seite ein Hinweis darauf, dass der Betreiber unabhängig und nicht von der Schleich GmbH autorisiert ist. Hinzu komme, der Gegner habe zwar behauptet, es habe immer solche Hinweise gegeben, er hat aber keinen als Beweis eingereicht. Was Maier fand, war eine kleine Erwähnung der Cosch BV von 2015 an im „Kleingedruckten“ der Webseite. Damit hatte aus Maiers Sicht der Gegner seine Beziehung zur Beschwerdeführerin als relevante Markeninhaberin nicht ordentlich offen gelegt und nicht nachvollziehbar klar gemacht, dass er nicht von der Beschwerdeführerin autorisiert ist. Vielmehr trage die Nutzung der Marke und des Namens der Beschwerdeführerin auf dem Kopf des Angebots zur Irreführung, die bereits von der Domain schleich-shop.eu ausgeht, bei. Aber auch, nachdem seit Anfang 2017 der Hinweis auf „Cosch VOF“ auf der Seite zu finden ist, macht der Gegner noch immer nicht ausreichend genug deutlich, dass er sein Angebot von der Beschwerdeführerin unabhängig und nicht autorisiert betreibt. Aus diesen Gründen erfülle die Webseite des Gegners nicht die dritte Voraussetzung des OKI-Data-Falles, weshalb er also sein Angebot nicht gutgläubig betreibe.

Tatsächlich ging Maier davon aus, dass der Gegner die Domain bewusst registrierte und nutzt, um Internetnutzer mit der Marke der Beschwerdeführerin auf sein Angebot aufmerksam zu machen und so an der Marke der Beschwerdeführerin zu verdienen. Dass die Beschwerdeführerin dabei einige Jahre tatenlos zusah, führe nicht dazu, von einer stillschweigenden Lizensierung auszugehen oder auf andere Art den Erfolg der Beschwerde zu verhindern. Maier entschied damit auf den Transfer der streitigen Domain schleich-shop.eu auf die Beschwerdeführerin.

Die ADR-Entscheidung über die Domain schleich-shop.eu finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1698

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MYWORLD.COM – EIGENE WELT FÜR US$ 1.200.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche sorgte wieder für hocherfreuliche Zahlen. Mit myworld.com war eine Millionen-Domain am Start: sie erzielt US$ 1.200.000,- (ca. EUR 1.008.403,-). Auch unter den Länderendungen gab es erfreuliche Verkäufe.

Neben der brillanten myworld.com, die US$ 1.200.000,- (ca. EUR 1.008.403,-) kostete, sich auf Platz 5 der Jahresliste positionierte und an ein österreichisches Medienunternehmen ging, zeigte auch agenda.com einen überdurchschnittlichen Preise: sie erzielte US$ 225.000,- (ca. EUR 189.076,-), steht auf Platz 19 der Jahresbestenliste und liefert noch keine Inhalte. Auch was danach kam, konnte sich sehen lassen: wealth365.com erbrachte US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-), everex.com war zu US$ 50.205,- (ca. EUR 42.189,-) dabei, und labiaplasty.com mit US$ 42.500,- (ca. EUR 35.714,-). Es schloss sich noch eine lange Liste mit Domains im fünfstelligen Bereich an.

Auch die Länderendungen lieferten weit überdurchschnittliche Zahlen. 365.tv führte mit US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-), begleitet von bridge.tv mit EUR 9.999,-, ebenfalls aus Tuvalu. Die italienische Endung überraschte mit hervorragenden Verkäufen. An deren Spitze fanden sich park.it für EUR 24.445,- und take.it für EUR 20.001,-. Leider sind beide Domains geparkt. Hinzu kamen noch große Zahlen unter kolumbianischen Domains: sequence.co erzielte US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-) und urban.co US$ 22.500,- (ca. EUR 18.908,-). Die deutsche Endung war hingegen schwächer vertreten mit zweisam.de zum Preis von EUR 8.500,- und mit der Umlaut-Domain öle.de für EUR 7.500,-.

Die sonstigen generischen Endungen zeigten hingegen recht normale Zahlen: coins.exchange erbrachte vergleichsweise hohe US$ 5.000,- (ca. EUR 4.202,-), skin.clinic mit US$ 2.500,- (ca. EUR 2.101,-) und space.camp mit US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-) die erwartbaren Preise. Die klassischen generischen Endungen boten wieder eine Domain im fünfstelligen Bereich auf, clinical.net für US$ 10.710,- (ca. EUR 9.000,-), und einige günstigere Domains. Dank des Millionencoups von myworld.com, den ansonsten üppigen .com-Preisen und den erfreulichen Preisen unter .tv, .it und .co war die vergangene Domain-Handelswoche ganz herausragend.

Länderendungen
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365.tv – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)
bridge.tv – EUR 9.999,-

park.it – EUR 24.445,-
take.it – EUR 20.001,-
trattoria.it – EUR 8.800,-
gelateria.it – EUR 8.400,-

sequence.co – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-)
urban.co – US$ 22.500,- (ca. EUR 18.908,-)
truss.co – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.504,-)

web.hr – EUR 10.000,-
zweisam.de – EUR 8.500,-
guts.es – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.403,-)
öle.de – EUR 7.500,-
host.ai – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.882,-)

Neue Endungen
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coins.exchange – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.202,-)
skin.clinic – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.101,-)
space.camp – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-)

Generische Endungen
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clinical.net – US$ 10.710,- (ca. EUR 9.000,-)
themecircle.net – US$ 5.700,- (ca. EUR 4.790,-)
beatbullying.org – US$ 5.601,- (ca. EUR 4.707,-)
hhh.org – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.109,-)
7374.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.437,-)
fotw.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-)

.com
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myworld.com – US$ 1.200.000,- (ca. EUR 1.008.403,-)
agenda.com – US$ 225.000,- (ca. EUR 189.076,-)
wealth365.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.420,-)
everex.com – US$ 50.205,- (ca. EUR 42.189,-)
labiaplasty.com – US$ 42.500,- (ca. EUR 35.714,-)
bef.com – US$ 39.000,- (ca. EUR 32.773,-)
laa.com – US$ 36.716,- (ca. EUR 30.854,-)
lxl.com – US$ 35.500,- (ca. EUR 29.832,-)
mgp.com – US$ 32.600,- (ca. EUR 27.395,-)
gigawatt.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.210,-)
hsv.com – US$ 29.200,- (ca. EUR 24.538,-)
ezr.com – US$ 25.900,- (ca. EUR 21.765,-)
jlz.com – US$ 23.500,- (ca. EUR 19.748,-)
mdo.com – US$ 23.400,- (ca. EUR 19.664,-)
vmb.com – US$ 22.322,- (ca. EUR 18.758,-)
xfu.com – US$ 20.120,- (ca. EUR 16.908,-)
digitalphotography.com – US$ 17.100,- (ca. EUR 14.370,-)
250250.com – US$ 13.209,- (ca. EUR 11.100,-)
donkeymails.com – US$ 14.520,- (ca. EUR 12.202,-)
filehost.com – US$ 14.279,- (ca. EUR 11.999,-)
ega.de – US$ 14.161,- (ca. EUR 11.900,-)
24store.com – US$ 13.400,- (ca. EUR 11.261,-)
sctx.com – US$ 10.350,- (ca. EUR 8.697,-)
zweisam.com – US$ 10.115,- (ca. EUR 8.500,-)
danatech.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
japensebeauty.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)
nfc.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.403,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

DSGVO – 6. FRANKFURTER IT-RECHTSTAG IM NOVEMBER

Der 6. Frankfurter IT-Rechtstag steht an und findet Anfang November 2017 nicht nur an einem, sondern gleich über zwei Tage statt. Themen wie Cloud, IT-Sicherheit und natürlich auch der Datenschutz (DSGVO) stehen auf der Agenda.

Dass ein IT-Rechtstag gleich an zwei Tagen stattfindet, ist selten genug, aber lohnt sich sicher für die Teilnehmer. Den am 3. und 4. November 2017 stattfindenden 6. Frankfurter IT-Rechtstag veranstalten davit – Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. und HERA Fortbildungs-GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft in Kooperation mit dem Frankfurter Anwaltverein e.V. Unter der Moderation von Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp geht es am Freitag, 3. November 2017 um 10:00 Uhr los mit Rene Schneider von DB, der über die Transformation der IT-Infrastruktur der Bahn in die Cloud berichtet. Gleich daran anschließend erklärt DB-Mitarbeiter Thomas Görlich die Sicht des DB-Konzerns auf die IT-Sicherheit sowie das IT-Sicherheitsgesetz. Danach kommt schon das Thema Datenschutzgrundverordnung zum Zuge: Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann schaut auf das Kohärenzverfahren hinsichtlich der Aufsichtsbehörden nach Art. 63 DSGVO. Nach dem Mittagessen geht es um den Beschäftigtendatenschutz, um E-Commerce und Verbraucherschutz, und die Transparenzanforderungen nach DSGVO und AGB-Recht. Der Arbeitstag endet mit einer Diskussion ab 19:00 Uhr. Am Samstag, 4. November 2017 geht es bereits um 09:00 Uhr los. Auch an diesem Tag wird der Datenschutz angesprochen, doch der Schwerpunkt liegt auf dem Thema Cloud-Computing sowohl vormittags als auch am frühen Nachmittag. Im Verlaufe des Nachmittags sind noch nicht näher definierte Vorträge mit anschließenden Diskussionen geplant. Der 6. Frankfurter IT-Rechtstag endet gegen 18:00 Uhr.

Der 6. Frankfurter IT-Rechtstag findet am 3. und am 4. November 2017 im Silvertower, Jürgen-Ponto-Platz 1 in 60329 Frankfurt am Main, statt. Die Teilnahme kostet pro Teilnehmer EUR 520,– (EUR 618,80 inkl. MwSt.). Für die Teilnahme werden 15 Stunden Fortbildung nach FAO angerechnet.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1699

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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