Domain-Newsletter

Ausgabe #882 – 31. August 2017

Themen: Netzsperren – Österreich vor Gesetzesänderung | NTIA – US-Senator blockiert Trump-Favoriten | TLDs – Neues von .museum, .sk und .za | chambong.com – Gegner lässt die Gläser klirren | Brand Bucket – Rückblick auf den Handel 2016 | omf.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 100.000,- | München – 4. Domain-Stammtisch im September 2017

NETZSPERREN – ÖSTERREICH VOR GESETZESÄNDERUNG

Das österreichische Bundesministerium für Inneres (BMI) bereitet einschneidende Maßnahmen für das Internet vor: in Zukunft soll es Anbietern von Internetzugangsdiensten gestattet sein, „Verkehrsmanagementmaßnahmen“ anzubieten.

Im Juli 2017 hat das BMI einen Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz veröffentlicht, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden sollen. In diesem Rahmen sollen wesentliche Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit – sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht – implementiert werden. Hierzu wird bei § 17 Telekommunikationsgesetz 2003 folgender Abs. 1a eingefügt: „Anbieter von Internetzugangsdiensten können Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinn von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 zur Vermeidung von strafrechtlich relevanten Handlungen, wie etwa Datenbeschädigung durch Viren, Computerkriminalität, Verbreitung von pornografischen oder gewaltverherrlichenden Darstellungen im Sinn der Jugendschutzgesetze an Minderjährige oder strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen, anbieten.“. In der Gesetzesbegründung hierzu heisst es: „Um eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung österreichischer Accessprovider zu verhindern und um die Kompetenzen österreichischer Provider u.a. in den Bereich Jugendschutz und Datensicherheit zu stärken, sollen diese ohne Verstoß gegen die Netzneutralität die gleichen Services anbieten können, die sonst nur reine Serviceprovider anbieten können.“. Auch wenn das Wort Netzsperren nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist mit „Verkehrsmanagementmaßnahmen“ nichts anderes gemeint.

Auf ungeteilte Zustimmung stößt der Gesetzesentwurf allerdings nicht. Der Chaos Computer Club Wien (C3W) hat eingewandt, dass private Unternehmen, welche oftmals nicht der Europäischen Jurisdiktion unterliegen, nach eigenem Gutdünken den Zugang zum freien Internet blockieren dürfen; dies widerspreche dem Grundsatz auf Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Grundrechtscharta. Verbotene Inhalte seien als Offizialdelikte durch die Polizei zu verfolgen und durch Gerichte zu bestrafen. Willkürliche, nach Gutdünken erfolgende Netzblockaden entsprächen dem Status von Diktaturen. Der Verband Internet Service Providers Austria (ISPA) wirft dagegen die Frage auf, ob die geplante Regelung den Bestimmungen zur Netzneutralität in der TSM-VO entspricht. Wichtig wäre es klarzustellen, dass kein Zwang zu einer Sperre bestimmter Webseiten besteht, sondern lediglich eine Möglichkeit zur Erreichung des Schutzziels geschaffen wird.

Was den Stand des parlamentarischen Verfahrens betrifft, lief am 21. August 2017 die Begutachtungsfrist ab. Ob im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Bedenken aus den eingereichten Stellungnahmen – die Website des österreichischen Parlaments listet über 9.000 davon auf – Berücksichtigung finden, ist aktuell noch nicht abzusehen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1670

Quelle: calvinayre.com, eigene Recherche

NTIA – US-SENATOR BLOCKIERT TRUMP-FAVORITEN

Die politischen Auseinandersetzungen in den USA führen derzeit zu einem Machtvakuum in Sachen Netzverwaltung: nach Medienberichten versucht der texanische Senator Ted Cruz, US-Präsidenten Donald Trump an der Ernennung seines Wunschkandidaten für die Leitung der NTIA zu blockieren.

Am 20. Januar 2017 wurde Donald Trump als 45. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika vereidigt. Im Rahmen der damit verbundenen Neubesetzung zahlreicher Führungspositionen in der Regierung nominierte Trump im Mai 2017 den Juristen David J. Redl als Leiter der National Telecommunications and Information Administration (NTIA), die ihrerseits dem US-Wirtschaftsministerium untersteht. Unter ihrem bisherigen Leiter Lawrence E. Strickling spielte die NTIA eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der so genannten IANA-Transition, bei der Kernstücke der Netzverwaltung in die Hände der globalen Community mit ICANN an der Spitze gelegt wurden. Noch heute spielt die NTIA in Fragen der Verwaltung des Internets eine wichtige Rolle, und Redl hat mitnichten vor, davon abzurücken. Bei seiner Anhörung vor dem US-Senat wies er beispielsweise darauf hin, in Zukunft dafür einzutreten, dass die NTIA energischer Verfechter der US-Interessen innerhalb ICANNs bleibe. Weiter sprach sich Redl dafür aus, dass ICANN seinen Sitz in den USA behält; ausserdem betonte er, das Multistakeholder-Modell zu unterstützen und Versuche von autoritären Regimen, mehr Einfluss auf die Netzverwaltung zu nehmen, unterbinden zu wollen.

Dass die Führungsposition in der NTIA gleichwohl bis heute unbesetzt ist, hat Trump offenbar dem texanischen Senator Ted Cruz zu verdanken, der wie Trump ebenfalls der republikanischen Partei angehört. Wie thehill.com berichtet, versucht Cruz derzeit nach wie vor, den bereits vollzogenen Wechsel in der Netzverwaltung zu bekämpfen. Cruz hatte bereits 2016 davor gewarnt, dass mit der IANA-Transition Ländern ohne das US-verfassungsrechtliche „First Amendment right to free speech“ wie etwa China, Russland oder Iran in die Karten gespielt würde. Ferner behauptete Cruz, dass die Macht im Netz auf einen „international body akin to the United Nations“ übertragen werde. Nach Einschätzung von thehill.com ist aber das Gegenteil richtig; autoritären Regimen liege viel daran, die IANA-Transition scheitern zu sehen, um so die USA und ihre Vormachtstellung im Internet kritisieren und als Vorwand für schädliche Einflussnahmen nehmen zu können. Davon lässt sich Cruz aber bisher nicht beeinflussen; stattdessen blockiert er die Ernennung von Redl. Ob und wie lange er damit Erfolg hat, ist nicht abzusehen.

Trump selbst hat sich in Sachen Netzverwaltung bisher nicht öffentlich geäußert. Es dürfte daher weiter gelten, was US-Wirtschaftsminister Wilbur Ross anlässlich seines „nomination hearing“ vor dem US-Senat gesagt hat: „Well, as I understand it, there is no real alternative on the table to the ICANN situation. So, for the moment, there is nothing else to consider. I am not aware that there is a realistic way to do anything about it.“

Das Protokoll der Anhörung von David Redl vor dem US-Senat finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1669

Quelle: thehill.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .MUSEUM, .SK UND .ZA

Die Würfel bei .sk sind gefallen: die künftige Verwalterin der slowakischen Länderendung kommt aus London. Bei .museum stehen die Zeichen derweil auf Vertragsverlängerung, während Südafrika mit Schnäppchen winkt – hier unsere Kurznews.

Die Museum Domain Management Association (MuseDoma), in Paris ansässige Verwalterin der Top Level Domain .museum, steht kurz vor einer Vertragsverlängerung. Am 24. August 2017 hat die Internet-Verwaltung ICANN einen Entwurf der Neufassung des Registry Agreements veröffentlicht; der aktuelle Vertrag endet am 02. November 2017. Das 141 Seiten starke Dokument enthält zahlreiche Änderungen. Die wohl wichtigste: künftig kann praktisch jedermann .museum-Domains registrieren, sofern er eine Beziehung oder ein Interesse an Museen und deren Aktivitäten hat. Der Großteil der Änderungen ist allerdings auf eine Anpassung an das für alle neu eingeführten TLDs geltende Registry Agreement zurückzuführen; so gilt beispielsweise das „Uniform Rapid Suspension System“ künftig auch für .museum, obwohl die Endung schon 2001 in die Root Zone eingetragen wurde, also weit vor „Erfindung“ des URS. Dass es nun zu massenhaften Schiedsverfahren kommt, ist ausgeschlossen: im April 2017 waren weltweit lediglich 471 .museum-Domains registriert. An den bisher strengen Zugangsbeschränkungen – eine Registrierung ist nur für Museen möglich – wird sich nichts ändern.

Der Wettstreit um die künftige Verwaltung der slowakischen Länderendung .sk ist entschieden: die Londoner Central-Nic Group plc hat SK-NIC, a.s., die so genannte Sponsoring Organisation für .sk, zum Preis von rund EUR 26 Mio. übernommen. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer fixen Zahlung von EUR 21,27 Mio. sowie weiteren bis zu EUR 4,85 Mio., wenn in den nächsten drei Jahren bestimmte Wachstumsziele erreicht werden. Die Übernahme soll im September 2017 vollständig abgeschlossen sein. Aktuell hat SK-NIC über 360.000 .sk-Domains in Verwaltung. Damit zahlt Central-Nic umgerechnet über EUR 72,- pro registrierter .sk-Domain. Die slowakische Internet-Community dürfte damit so gar nicht einverstanden sein, hat sie doch unter nasadomena.sk eigens eine Petition gegen den Verkauf gestartet. Um sie zu besänftigen, sollen fünf Prozent des Gewinns in einen Fond fliessen, der Projekte der digitalen Community in der Slowakei fördert. Ob und welche Folgen die Übernahme auf die .sk-Registrierungsgebühren hat, lässt die Pressemitteilung von Central-Nic offen.

Schnäppchenjäger, aufgepasst: ZA Central Registry NPC (ZACR), Verwalterin der südafrikanischen Länderendung .za, löscht am 1. September 2017 über 12.000 .za-Domains und gibt sie zur sofortigen Neuregistrierung frei. Ganz genau sind es 12.613 Domains, die fast alle auf die offizielle Subdomain .org.za entfallen. Darunter befinden sich zahlreiche Begriffe aus Wörterbüchern, wie etwa england.org.za, comedy.org.za, coma.org.za oder hamburger.org.za. Rund 15.420 dieser Domain-Namen waren im September 2016 suspendiert worden; Auslöser hierfür waren Versäumnisse beim Wechsel zu der neuen EPP-basierten Registrierungsplattform von ZACR. Wer sich für eine der Domains interessiert, sollte beachten, dass in Südafrika vor allem die Subdomain .co.za populär ist und genutzt wird; .org.za-Domains machen nur knapp drei Prozent des .za-Marktes aus.

Die Löschliste von ZACR finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1668

Quelle: icann.org, onlinedomain.com, registry.net.za

CHAMBONG.COM – GEGNER LÄSST DIE GLÄSER KLIRREN

Ein US-amerikanischer Hersteller von Champagnerglas verlangte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens die Übertragung des Domain-Namens chambong.com, obgleich die Domain knapp zehn Jahre vor Beantragung der Marke und Gründung des Unternehmens bereits vom Gegner registriert wurde. Auch allerlei Argumentation vermochte den Entscheider im Streit nicht zu überzeugen.

Der CEO der Chambong Industries LLC, einem kleinen Champagnergläserhersteller aus Seattle (USA), sieht seine Markenrechte durch die Domain chambong.com verletzt. Das Unternehmen selbst nutzt die kolumbianische Domain chambong.co. Im November 2014 beantragte sie die US-Marke „CHAMBONG“, die im September 2015 eingetragen wurde. Das Unternehmen ist seit Juni 2015 auf dem Markt. Der Beschwerdegegner registrierte die Domain chambong.com bereits im November 2005. Im November 2014 sprach die Beschwerdeführerin den Gegner hinsichtlich des Verkaufs seiner Domain an und bot zunächst US$ 200,-, dann US$ 600,- zum Kauf der Domain an. Der Gegner wies die Angebote zurück. Er erklärte, die Domain stehe nicht zum Verkauf, aber bei einem ernsthaften Angebot würde er überlegen, sich von ihr zu trennen. Im März 2017 bot die Beschwerdeführerin sodann unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Markeneintragung US$ 1.500,- für die Domain. Der Gegner erklärte, er habe die Domain beinahe zehn Jahre vor Gründung des Unternehmens der Beschwerdeführerin registriert und fragte: „What do you think we can do to resolve this?“ Daraufhin startete die Beschwerdeführerin im Juni 2017 das UDRP-Verfahren. Sie trug insbesondere vor, die Domain chambong.com leite auf eine Malware-Seite. Die Domain sei zudem über einen Anonymisierungsservice registriert, unter dessen Schirm eine Änderung des Inhabers stattgefunden habe, nachdem sie die Marke „CHAMBONG“ beantragt hatte. Schließlich habe der Gegner die Domain chambong.com bösgläubig registriert, kurz nachdem jemand eine kanadische Marke „CHAMBONG“ beantragt hatte. Der Beschwerdegegner nahm zur Sache nicht Stellung. Als Entscheider wurde der Rechtsanwalt David H. Bernstein berufen.

Bernstein setzte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit Rechtsfragen auseinander und wies zu guter Letzt die Beschwerde zurück (WIPO Case No. D2017-1233). Zu Anfang der Entscheidungsgründe machte Bernstein darauf aufmerksam, dass, weil der Gegner im Verfahren nicht Stellung genommen habe, er als Entscheider einfach den Vortrag des Beschwerdeführers als gegeben nehmen könne. Doch der Vortrag des Beschwerdeführers sei teilweise widersprüchlich und der Beschwerdeführer ziehe Schlüsse, ohne die zugrundeliegenden Fakten zu belegen. Unter diesen Gesichtspunkten schaute sich Bernstein die Sache sehr genau an. Die Identität von Marke und Domain vermochte er noch problemlos zu bestätigen. Auch dass die Domain chambong.com auf eine Malware- und Phishing-Seite weiterleite, spreche dafür, dass der Gegner kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen betreibe, mit der Folge, dass sich der Vorwurf, er habe kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain, bestätigte.

Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit jedoch scheiterte die Sache der Beschwerdeführerin: § 4(b) der UDRP fordere das Vorliegen der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain. Klar sei aber, dass der Gegner die streitige Domain zehn Jahre bevor die Chambong Industries LLC gegründet und deren Marke beantragt wurde, bereits registriert hatte. Damit könne man nicht von einer Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung ausgehen. Hier nun brachte die Beschwerdeführerin mehrere Argumente, warum gleichwohl Bösgläubigkeit vorliege: einerseits solle bei vergleichbaren Geschäftsmodellen, wie sie der Gegner betreibe, von der Bösgläubigkeit auch bei Registrierung ausgegangen werden können, wenn sie weit vor der Markeneintragung erfolgte. Doch das widerspräche dem Wortlaut von § 4(b) der UDRP und sei kein valides Argument, meinte Bernstein. Zwar habe es UDRP-Entscheidungen gegeben, die zeitweise die Voraussetzungen von § 4(b) UDRP alternativ nebeneinander stellten, so dass die Bösgläubigkeit entweder bei Registrierung oder bei Nutzung vorliegen musste, um den Tatbestand der Bösgläubigkeit zu erfüllen. Doch diese Ansicht, so Bernstein, sei ein für alle mal mit der Overview 3.0 geklärt und Geschichte. Die Bösgläubigkeit muss bei Registrierung und Nutzung vorliegen. Dem folge auch er, so Bernstein.

Weiter warf die Beschwerdeführerin ins Feld, der Gegner habe die Domain chambong.com bösgläubig im Hinblick auf die damals bereits von einem Dritten registrierte kanadische Marke „CHAMBONG“ registriert. Hier erklärt Bernstein, dass, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, sich das jedenfalls nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätte, und nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien komme es an. Deshalb sei dieses Argument auch nicht valide. Zuletzt stützte sich die Beschwerdeführerin darauf, dass, verborgen hinter dem Privacy-Service, über den die Domain registriert ist, im Zeitraum seit Bestehen der eigenen Marke sich die Inhaberschaft an der Domain geändert habe. Hier aber stelle, laut Bernstein, die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen an und lege keinerlei Nachweise vor, weshalb auch dieses Argument nicht stichhaltig sei. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht belegen können, weshalb sie die Voraussetzungen der UDRP nicht erfüllt habe. In der Folge wies Bernstein die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück, weshalb die Domain chambong.com in den Händen des Beschwerdegegners verbleibt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain chambong.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1671

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

BRAND BUCKET – RÜCKBLICK AUF DEN HANDEL 2016

Brand Bucket, ein Marktplatz für kreative Domain-Namen, hat einen Rückblick auf seine Domain-Verkäufe im Jahr 2016 veröffentlicht: 1.017 Domains wechselten für insgesamt über US$ 3,1 Mio. den Inhaber.

Den richtigen Namen zu finden, ist nicht nur beim eigenen Nachwuchs oft eine schwierige Frage, sondern stellt auch für Unternehmen eine wichtige Weiche für ihren weiteren Erfolg. Das in Los Angeles ansässige Unternehmen Brand Bucket hat sich darauf spezialisiert, einzigartige Namen für Unternehmen, Marken und Produkte zu kreieren und sie als Domain-Namen zu registrieren. So stehen beispielsweise derzeit jetstripe.com zu US$ 2.395,-, eoz.com für US$ 83.995,- und nibble.com für US$ 150.000,- zum Verkauf. Im gesamten Jahr 2016 hat Brand Bucket insgesamt 1.017 dieser meist aus Kunstwörtern bestehenden Domains verkauft. Im Durchschnitt zahlten die Käufer hierfür US$ 3.070,- pro Domain, der Median liegt bei US$ 2.295,-

Interessant ist, in welcher Preiskategorie sich diese Verkäufe bewegen:

– 75 Verkäufe unter US$ 1.500,-
– 318 Verkäufe zwischen US$ 1.500,- und US$ 2.000,-
– 404 Verkäufe zwischen US$ 2.000,- und US$ 3.000,-
– 109 Verkäufe zwischen US$ 3.000,- und US$ 4.000,-
– 51 Verkäufe zwischen US$ 4.000,- und US$ 5.000,-
– 43 Verkäufe zwischen US$ 5.000,- und US$ 10.000,-
– 17 Verkäufe über US$ 10.000,-

Mit anderen Worten: selbst bei einer professionellen Namensfindungsagentur bewegen sich die meisten Domain-Verkäufe zwischen US$ 1.500,- und US$ 3.000,-. Das dürfte die häufig überzogenen Preisvorstellungen vieler Domain-Verkäufer auf ein Normalmass zurecht stutzen. Brand Bucket spricht davon, dass der Preisbereich zwischen US$ 1.500,- bis zu US$ 4.000,- den „sweet spot“ zahlreicher Start-Ups und Unternehmer trifft; mit anderen Worten: in diesem Bereich ist ein Domain-Verkauf überdurchschnittlich wahrscheinlich.

Des Weiteren teilt Brand Bucket mit, dass 14,5 Prozent der Käufer „Wiederholungstäter“ waren, also bereits mehr als eine Domain gekauft haben. Außerdem liegt der durchschnittliche Nachlass gegenüber dem Listenpreis bei 2,27 Prozent; zumindest bei Brand Bucket verspricht Handeln also keinen großen Erfolg. Repräsentativ für alle Handelsplattformen sind diese Werte jedoch nicht; so fehlen etwa Informationen, ob und welche nTLDs unter den Verkäufen vertreten waren. Nichtsdestotrotz gibt Brand Bucket einen nützlichen Einblick in ein – zugegeben ganz spezielles – Segment des Domain-Handels.

Quelle: brandbucket.com, eigene Recherche

OMF.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte endlich wieder eine Domain, die zu einem sechsstelligen Betrag gehandelt wurde: omf.com erzielte glatte US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-) und steigerte so ihren Wert in den letzten sieben Jahren gleich um das Elffache. Die weiteren Preise der vergangenen Woche waren dagegen nicht beeindruckend.

Mit dem Verkauf der Drei-Zeichen-Domain omf.com zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-) zeigte .com wieder etwas von seiner Stärke, insbesondere wenn man bedenkt, dass omf.com im Juni 2010 noch für lediglich US$ 9.000,- gehandelt wurde. Sie erzielte damit das Elffache ihres Wertes von vor sieben Jahren. Doch mit den weiteren Verkäufen sieht es unter .com schon wieder nicht mehr so herausragend aus: die Drei-Zeichen-Domain ipb.com erzielte lediglich US$ 36.600,- (ca. EUR 31.017,-), unmittelbar gefolgt von northlife.com mit US$ 32.500,- (ca. EUR 27.542,-).

Unter den Länderendungen lag endlich einmal wieder die deutsche Endung vorn, und das gleich mit zwei Domains: rechnung24.de kostete EUR 18.000,- und mitarbeiter.de EUR 11.000,-. Immerhin wird mitarbeiter.de bereits vom Käufer für eine Stellenvermittlung genutzt. Gut positionierte sich auch die britische Domain orlando.co.uk mit ihrem Preis von GBP 9.825,- (ca. EUR 10.672,-). Gehandelt wurde auch eine Domain unter der selten in Erscheinung tretenden Endung von Sao Tome und Principe, die manchmal auch als „SiTe“ oder „Street“ vermarktet wird: gh.st erzielte US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-). Diese Domain befindet sich nun in schwedischer Hand; ob es die der Heavy-Metal-Band Ghost ist, bleibt unklar.

Die neuen Domain-Endungen brachten beeindruckende Ergebnisse zutage. Erfolgreichste Domain war cloud.market zu EUR 9.000,-. Dann folgte eine Reihe von acht .global-Domains, angefangen mit bitcoin.global zum Preis von EUR 8.000,-, über beispielsweise matrix.global für EUR 4.800,-, bis hin zu jerry.global für EUR 1.200,-. Dazwischen zwängte sich noch auto.works zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-). Die klassischen generischen Endungen waren dagegen dünn besetzt, konnten aber mit format.net zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-) punkten. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit nicht ganz so schlecht, insbesondere dank omf.com.

Länderendungen
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rechnung24.de – EUR 18.000,-
mitarbeiter.de – EUR 11.000,-
dressforfun.de – EUR 3.094,-
ringfabrik.de – EUR 2.700,-
schilddruesenentzuendung.de – EUR 2.500,-

orlando.co.uk – GBP 9.825,- (ca. EUR 10.672,-)

apartment.in – US$ 9.950,- (ca. EUR 8.432,-)
blogs.in – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)

boat.us – GBP 5.757,- (ca. EUR 6.253,-)
kpi.co – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.931,-)
hire.eu – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
youth.ch – EUR 3.000,-
lbb.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-)
thrift.co – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.458,-)
estream.tv – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
gh.st – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)

Neue Endungen
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cloud.market – EUR 9.000,-
bitcoin.global – EUR 8.000,-
bau.global – EUR 4.800,-
cae.global – EUR 4.800,-
matrix.global – EUR 4.800,-
auto.works – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
science.global – EUR 2.400,-
abe.global – EUR 1.200,-
carlos.global – EUR 1.200,-
jerry.global – EUR 1.200,-

Generische Endungen
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format.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
yoin.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.220,-)
brightest.org – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.797,-)
ultion.net – EUR 2.500,-

.com
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omf.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-)
ipb.com – US$ 36.600,- (ca. EUR 31.017,-)
northlife.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 27.542,-)
ella.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.424,-)
yourbet.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.424,-)
owntheexperience.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.186,-)
mejoratuvida.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.949,-)
7306.com – US$ 19.500,- (ca. EUR 16.525,-)
justice4all.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
scener.com – EUR 8.000,-
thedress.com – EUR 8.000,-
8bi.com – US$ 8.900,- (ca. EUR 7.542,-)
sexys.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.203,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – 4. DOMAIN-STAMMTISCH IM SEPTEMBER 2017

Nur noch gut drei Wochen, bis sich Ende September 2017 der Domain-Stammtisch München zum vierten Male trifft. Mittlerweile sind 25 Teilnehmer gelistet.

Der Domain-Stammtisch in München ist ein privat organisiertes, loses Treffen der Domain-Branche. Der aktuelle Stammtisch findet am Samstag, dem 23. September 2017 ab 11:00 Uhr im Biergarten „Zum Flaucher“ statt. Wieder wird man sich dort ein wenig über die guten alten Zeiten, aber auch über aktuelle Themen der Domain-Branche austauschen. Die Vergangenheit zeigt, dass der Domain-Stammtisch leitende Mitarbeiter von mehr als 15 Unternehmen aus der Domain-Branche anzieht. Diesmal jedoch übertrifft die Anmeldeliste alle bisherigen. Schon jetzt sind neben Organisator Tobias Sattler (CIO united-domains AG) 24 Teilnehmer angemeldet, darunter Stefan Meinecke (CEO GreenSec), Denis Wisotzki (COO nTLDStats), Sebastian Roethler (in fo.at), Rechtsanwalt Peter Müller (BPM legal), Dennis Nizard (Hexonet), Tobias Flaitz (CEO Sedo), Uli Retzlaff (1&1 Internet), Lambertus Kobes (CEO Byte Media), Daniela Heinrich (InternetX) und Ana Lungu (united-domains).

Der 4. Domain-Stammtisch München findet am 23. September 2017 ab 11:00 Uhr im Biergarten „Zum Flaucher“, Isarauen 8, 81379 München, statt. Die Teilnahme am Event ist kostenlos. Für das Essen und Getränke muss jeder Teilnehmer selbst aufkommen.

Weitere Informationen und Registrierung unter:
> http://stammtisch.domains/

Quelle: stammtisch.domains

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