Domain-Newsletter

Ausgabe #873 – 29. Juni 2017

Themen: Premiere – ICANN legt Domain-Report für Afrika vor | nTLDs – nächste Runde schon im 4. Quartal 2018? | TLDs – Neues von .boots, .org und .uk | UDRP – Domain-King darf queen.com behalten | CDRP – Domain-Dispute auf der dritten Ebene | Sommerloch – pep.com schafft US$ 100.000,- | Köln – 7. NRW IT-Rechtstag im September 2017

PREMIERE – ICANN LEGT DOMAIN-REPORT FÜR AFRIKA VOR

Im Vorfeld ihres 59. Meetings im südafrikanischen Johannesburg hat die Internet-Verwaltung ICANN den ersten umfassenden Marktbericht für Afrika vorgelegt. Das historische Dokument beleuchtet eingehend das afrikanische Domain Name System.

Für 26. bis 29. Juni 2017 hat ICANN zum zweiten von drei jährlichen Meetings nach Südafrika geladen. Unmittelbar vor Beginn wurde nun die „The 2016 African Domain Name System Market Study“ veröffentlicht, ein vom South African Communications Forum (SACF) erstellter, 213 Seiten starker Report, der als historisch erster seiner Art den Domain-Markt in insgesamt 54 afrikanischen Ländern untersucht. Konkret geht er auf die Stärken und Schwächen des DNS-Sektors in Afrika ein, entwickelt Empfehlungen, um das vorhandene Potential besser auszuschöpfen, und erforscht Optionen für ein Observatorium, das den Domain-Markt in Afrika weiter beobachtet. Herausgekommen ist ein einzigartiger Einblick in einen Kontinent mit mannigfaltigen, höchst unterschiedlichen Domain-Regionen und Problemen.

Im Mittelpunkt stehen 54 ccTLDs (von denen .ss für den Süd-Sudan bisher nicht delegiert ist), fünf internationalisierte TLDs und drei Städte-Endungen. Insgesamt zählt der Bericht rund 3,5 Millionen Domain-Registrierungen unter afrikanischen ccTLDs sowie weitere 1,4 Millionen unter gTLDs (davon alleine 1,2 Millionen .com-Domains), jeweils per Mai 2017. Hohe Kosten, fehlende Infrastruktur und der Umstand, dass in Afrika das Internet hauptsächlich über Mobilgeräte genutzt wird, führen dazu, dass die Nachfrage nach Domains gering ist. Unklare oder restriktive Vergaberegelungen tun ihr übriges. Das führt dazu, dass einige ccTLDs nur wenige Registrierungen aufweisen:

.km (Komoren) – 103
.er (Eritrea) – 104
.gw (Guinea-Bissau) – 114
.gn (Guinea) – 277
.td (Tschad) – 234
.lr (Liberia) – 303
.ne (Niger) – 409
.bj (Benin) – 734

Ein grosses Problem sind sogenannte „domain hacks“. Dazu zählt die Studie beispielsweise Kameruns .cm, eine Endung, die offenbar weitgehend von Vertippern bei .com-Domains lebt. Andere Endungen wie .cf (Zentralafrikanischen Republik), .gq (Äquatorialguinea), .ga (Gabun) und .ml (Mali) werden von Domain-Registraren wie Freenom und SafeCow kostenlos vergeben. Im Gegenzug hat der Domain-Inhaber aber keine Rechte an der Domain; Webseiten mit attraktiven Inhalten können ohne Vorankündigung abgeschaltet oder für Werbezwecke genutzt werden. Zudem ziehen diese Endungen Cyberkriminelle an wie das Licht die Motten.

Für die Zukunft empfiehlt der Report, dass jede Registry wenigstens eine funktionierende Landing-Page hat, über die sämtliche Vergaberegelungen als auch ein vereinfachtes Registrierungsverfahren abrufbar sind. Vielleicht könnte so manche Registry das Potential ihrer Endung damit noch besser ausschöpfen und damit Einnahmen für das Land generieren – Interessenten auch für exotische Domains gibt es genug.

Die vollständige „The 2016 African Domain Name System Market Study“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1634

Quelle: icann.org

NTLDS – NÄCHSTE RUNDE SCHON IM 4. QUARTAL 2018?

Die Registries Stakeholder Group (RySG), Interessensverband generischer Domain-Verwaltungen innerhalb ICANNs, setzt die Netzverwaltung unter Druck: die nächste Einführungsrunde für nTLDs soll spätestens im vierten Quartal 2018 starten.

Am 12. April 2017 jährte sich zum fünften Male der Tag, an dem das Bewerbungsfenster um eine neue generische Top Level Domain geschlossen hat. Dabei darf es aber nicht bleiben; nach der Regelung in Section 1.1.6 des Bewerberhandbuchs gilt: „ICANN’s goal is to launch subsequent gTLD application rounds as quickly as possible“. Im Oktober 2014 äußerte sich Akram Atallah, Präsident von ICANNs Global Domain Division, mit den Worten: „In den vergangenen Monaten gab es ein wachsendes Interesse am Zeitplan für die nächste Bewerbungsrunde“, um allerdings Anfang Mai 2016 wieder zurückzurudern. Damals deutete er an, dass erst das Jahr 2020 ein realistischer Zeitpunkt für die nächste Einführungsrunde sei. Das dauert der RySG jedoch viel zu lange: mit Schreiben vom 09. Juni 2017, gerichtet an die ICANN-Führung unter Steve Crocker und Göran Marby, fordert der Interessensverband ein verbindliches Startdatum für die nächste Runde ein. Und geht es nach der RySG selbst, soll dieses Datum im vierten Quartal 2018 liegen.

Bereits 2012 habe der ICANN-Vorstand den CEO angewiesen, ein Arbeitspapier für die Vorbereitung der nächsten Runde zu erstellen. Dieses liege seit Januar 2015 in überarbeiteter Form vor. Die Registries selbst hätten vier Felder ausgemacht, in welchen ohne größere Verzögerungen Fortschritte gemacht werden können, nämlich „application procedures, the objection process, strings and community applications“. Dabei spart die RySG konkrete Empfehlungen nicht aus, sondern fügt sie dem Schreiben als Anhang bei. So sollen TLD-Bewerber beispielsweise berechtigt sein, die von ihnen gewünschte Zeichenkette nachträglich zu ändern. Für das Problem der „Name Collision“ (also Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains, die wie .corp, .mail oder .home inoffiziell in lokalen, privaten Netzwerken verwendet werden) mahnt die RySG allerdings noch eine Lösung an. Im Fall von Beschwerdeverfahren spricht sich der Verband ausserdem für ein „loser pays“-Modell aus. Für eine Beschränkung der nächsten Einführungsrunde auf .brands, wie sie angesichts der damit verbundenen, noch kleineren Anzahl von Problemen bereits wiederholt gefordert worden war, plädiert die RySG im Übrigen nicht.

Dass einstweilen einige ausgewählte Betreiber von .brands begonnen haben, ihre Markenendung aktiv zu nutzen, beweist das Projekt „Global Brands Showcase“ der US-Registry Neustar Inc. Danach sind aktuell 567 .brands in 41 Ländern delegiert. Insgesamt kommen sie auf 7.455 registrierte Domain-Namen, also ein Schnitt von gut 13 Domains je .brand. Die meisten .brands listet Neustar für die USA, dort gibt es 236 Markenendungen; auf Deutschland entfallen immerhin 36 .brands. Auch mit ausgewählten .brand-Websites weiss Neustar zu glänzen, wie summit.audi, global.pioneer, store.microsoft, museum.lamborghini, ai.google oder karriere.lidl. Allerdings haben .brands auch ihre Tücken: dass unter wearetennis.bnpparibas ein Newsfeed der französischen Bank zu den „French Open“ zu finden ist, dürften selbst domain-affine Nutzer erst auf den zweiten Blick erkennen.

Das Schreiben der RySG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1635

Den „Global Brands Showcase“ finden Sie unter:
> http://www.makeway.world/showcase/

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BOOTS, .ORG UND .UK

PIR möchte nicht mehr den Web-Sheriff spielen: die .org-Registry gibt Pläne zur Einführung eines UDRP-System für Webinhalte auf. Derweil verabschiedet sich .boots ganz aus dem Domain Name System, während .uk den Streitschlichtungsbericht für 2016 veröffentlicht – hier unsere Kurznews.

Da waren es bereits 23: die britische „The Boots Company PLC“, Betreiberin der gleichnamigen Drogerie-Kette, hat die Internet-Verwaltung ICANN um eine Beendigung des Registry-Vertrages für die neue Top Level Domain .boots gebeten. In einem Schreiben vom 12. April 2017 begründet die Registry die Beendigung mit einem Verweis auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements; dort heißt es: „Registry Operator may terminate this Agreement for any reason upon one hundred eighty (180) calendar day advance notice to ICANN.“ Eine Begründung ist also nicht erforderlich. Ursprünglich delegiert wurde .boots im Jahr 2015; aktuell gibt es aber lediglich eine einzige registrierte Domain, nämlich die obligatorische nic.boots. Damit ist .boots die insgesamt 23. .brand, die sich freiwillig zurückzieht. Im Fall von .boots hat ICANN angesichts des generischen Charakters auch geprüft, ob die Übertragung auf eine andere Registry in Betracht kommt; jedoch liege das weder im öffentlichen Interesse, noch sei die Boots-Company hiermit einverstanden gewesen.

Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der gemeinnützigen Top Level Domain .org, hat sich von den Plänen zur Einführung eines UDRP-Systems für Webinhalte verabschiedet. Anfang des Jahres 2017 hatte PIR über den Lobbyverband „Domain Name Association“ die Trommel für eine „Systemic Copyright Alternative Dispute Resolution Policy“ (SCADR) gerührt. Angedacht war ein System, das ähnlich wie Beschwerdeverfahren nach der UDRP funktioniert, jedoch auch Inhalte erfasst, die in rechtswidriger Weise unter einer Domain veröffentlicht werden. Das Vorhaben wurde von Anfang an scharf kritisiert, und dieser Kritik scheint sich PIR zu beugen: in einer Pressemitteilung teilt die Registry mit, dass die Bemühungen um eine SCADR pausiert würden, da sie nicht reif für eine Implementierung sei. Dem Vorhaben fehle es an der Unterstützung der Stakeholder. Ob PIR diesen Gedanken in Zukunft wieder aufgreifen möchte, lässt die Mitteilung offen.

Nominet, Verwalterin der britischen Länderendung .uk, hat den Jahresbericht 2016 für ihren Dispute Resolution Service (DRS) veröffentlicht. Demnach sank die Zahl der Streitverfahren von 728 in 2015 leicht auf 703 in 2016. Allerdings erhöhte sich die Anzahl der streitigen .uk-Domains von 745 auf 785; offenbar trägt der Unterschied dem Umstand Rechnung, dass ein einzelner Domain-Inhaber mehrere streitige Domain-Namen gehalten hat. 53 Prozent aller Schlichtungsverfahren endeten mit einer Übertragung der Domain. Die Beschwerdeführer stammten in 570 Fällen aus Großbritannien, aber auch Deutschland war mit zehn Antragstellern vertreten. Auf Seiten des Beschwerdegegners erwischte es ebenfalls 570 mal Personen mit Sitz auf der Insel. In fünf Fällen ging es in die Berufungsinstanz; dort gelang es jedoch nur ein Mal, das Schiedsgericht zu einer abweichenden Entscheidung zu bewegen. Interessant: in 121 Fällen hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Gebühren nicht eingezahlt; in diesen Fällen bleibt das Panel untätig. Mit einer durchschnittlichen Dauer von 100 Tagen bis zu einem Urteil ist das DRS zwar länger als ein UDRP-Verfahren, gegenüber einem ordentlichen Zivilverfahren ist es aber nach wie vor deutlich schneller.

Das Kündigungsschreiben für .boots finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1632

Die Pressemitteilung von PIR zur „Systemic Copyright Alternative Dispute Resolution Policy“ finden Sie unter:
> http://pir.org/5776-2/

Den „.uk domain disputes report“ von Nominet für 2016 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1633

Quelle: domainincite.com, pir.org, nominet.uk

UDRP – DOMAIN-KING DARF QUEEN.COM BEHALTEN

Der Domain-King Rick Schwartz sah sich wegen seiner 1997 registrierten Domain queen.com einem UDRP-Verfahren ausgesetzt. Ein dänisches Blumengeschäft meinte, seine Marke „QUEEN“ sei durch die Domain verletzt. Mit Schwartz ist in solchen Dingen jedoch nicht zu spaßen. Er sah ein „Reverse Domain Name Hijacking“ der Dänen – und bekam Recht.

Die dänische Firma Knud Jepsen a/s vertreibt über ihre Domain queen.dk Kalanchoe, eine Blumenart aus tropischen Gebieten. Die Unternehmung ist Inhaberin mehrerer EU-Wort-/Bildmarken „queen“, deren älteste seit dem Jahr 2001 registriert ist, und seit November 2010 einer weiteren Wortmarke „queen“. Bereits 1994 hatte sie in Dänemark eine Marke registriert, die jedoch vor kurzem ausgelaufen ist. Die Registrierung einer US-Marke im Jahre 1999 scheiterte; erst seit 2015 ist eine US-Marke auf sie eingetragen. Sie sieht ihre Marke durch die Domain queen.com verletzt, deren Inhaber der Domain-Investor Rick Schwartz ist. Sie strengte deshalb Anfang April 2017 ein UDRP-Verfahren bei der WIPO an und beantragte eine Übertragung der Domain (WIPO case D2017-0679). Rick Schwartz hatte die Domain queen.com 1997 für US$ 2.500,– gekauft und seit vielen Jahren über die Domain auf Erwachsenen-Unterhaltung weitergeleitet. Zur Zeit findet sich dort sein Twitteraccount. Im UDRP-Verfahren ließ er sich vom bekannten kanadischen Domain-Anwalt Zak Muscovitch vertreten. Der trug unter anderem vor, im Mai 2015 habe sich der Beschwerdeführer per eMail bei Schwartz gemeldet und sich nach der Domain queen.com erkundigt. Schwartz bat ihn daraufhin um ein Angebot. Das belief sich auf US$ 2 Mio. für den Kauf der Domain und US$ 15.000,- für eine monatliche Pacht. Schwartz antwortete lapidar mit „Are you kidding me?“. Danach hatten die Parteien keinen Kontakt mehr. Schwartz sieht in dem UDRP-Verfahren klare Hinweise auf ein Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin, da sie ein aussichtsloses Verfahren betreibt und versucht, ohne jeden Rechtsgrund eine generische Domain zu erlangen.

Ein mit den drei Fachleuten Hub J. Harmeling, Evan D. Brown und Adam Taylor besetztes Panel entschied über die Sache und kam zu dem Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die Domain queen.com besteht, aber ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt (WIPO Case D2017-0679). Das Panel hakte die Ähnlichkeit von Marke und Domain kurz ab. Für die Frage von fehlendem Recht und legitimem Interesse des Domain-Inhabers an queen.com fand es knappe Worte über die Beschwerdeführerin: deren Vortrag weise eine große Lücke bei ihrer Argumentation bezüglich der Bösgläubigkeit des Gegners auf, weshalb sie eine Prüfung von fehlenden Rechten oder fehlenden legitimen Interessen auf Seiten von Schwartz gar nicht erst vornehme. Das Panel fährt fort, die Beschwerdeführerin konnte nicht erklären, warum der Beschwerdegegner von ihrer damals gültigen dänischen Marke hätte wissen können oder müssen, als er die Domain 1997 registrierte. Die Beschwerdeführerin habe erst 1999 die US-Marke beantragt, eine Eintragung erfolgte jedoch erst 2015. Die Beschwerdeführerin wies auch nicht nach, bereits im Jahr 1997 berühmt gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner dagegen habe aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin sogar heute noch unter google.dk kaum auffindbar ist. Davon abgesehen bestehe die Domain queen.com aus einem allgemeinen Begriff, und der Domain-Inhaber nutze sie im Rahmen der Bedeutung des Begriffs. Die Beschwerdeführerin scheitere auch daran, dem Panel zu erklären, dass Schwartz durch Nutzung der (vermeintlich) bekannten Marke aus dieser Gewinn gezogen hätte und nicht etwa einfach aus dem Begriff „Queen“ selbst. Darüber hinaus ergebe sich aufgrund des Umstands, dass der Gegner bereits zwei UDRP-Verfahren verloren hat, kein Hinweis auf Cybersquatting – zumal sein Domain-Portfolio tausende von Domains umfasst.

Zu Gunsten von Schwartz entschied das Panel auf Reverse Domain Name Hijacking durch die Beschwerdeführerin. Diese sei im grossen Stil gescheitert. Aus Sicht des Panels wusste die Beschwerdeführerin oder hätte wissen müssen, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP nicht belegen konnte. Die streitbefangene Domain bezeichne einen allgemeinen Begriff. Dass sich die Registrierung der Domain gegen das dänische Blumengeschäft der Beschwerdeführerin richte, vermochte sie nicht zu belegen. Dem gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin mangele es an Offenheit. Mit keinem Wort erwähne sie ihren gescheiterten Versuch, die Domain zu kaufen. Aus Sicht des Panels ist dies ein klassischer „Plan B“-Fall, bei dem eine von Kaufverhandlungen frustrierte Partei sich für den ultimativen Ausweg entscheidet und einen hochgradig künstlichen Anspruch geltend macht, der weder durch irgendwelche Beweise noch den einfachen Wortlaut der UDRP gedeckt ist. Dementsprechend wies das Panel den Transferanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domain queen.com ab und entschied auf Reverse Domain Name Hijacking.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain queen.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1637

Näheres zur Ankündigung von Rick Schwartz, einen Feldzug gegen den Beschwerdeführer zu führen, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1638

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CDRP – DOMAIN-DISPUTE AUF DER DRITTEN EBENE

Rechtsanwalt Doug Isenberg machte in einem Artikel im Blog von circleid.com auf Streitbeilegungen im Bereich der Third Level Domains aufmerksam. Als Beispiel hatte er den Fall nike.eu.com.

Normalerweise regeln Domain-Streitbeilegungsordnungen keine Domain-Namen auf der dritten Ebene. Jedoch haben sich ein paar Inhaber von Second Level Domains dazu entschlossen, Domain-Namen auf der dritten Ebene (Third Level Domains) zu verkaufen – wie normale Registries. Für sie passt die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) nicht, weshalb sie eine eigene Dispute Resolution Policy geschaffen haben. Derzeit gibt es zwei namhafte Anbieter dieser Art: .co.com (registry.co.com) und CentralNic (centralnic.com). Letztere ist Inhaberin von Domains wie .de.com, .eu.com und .uk.com, unter denen sie Third Level Domains anbietet. Ihre Streitbeilegungsordnung nennt sich CentralNic Dispute Resolution Policy (CDRP). Alleine das National Arbitration Forum (NAF) ist Provider für Streitbeilegungen unter der CDRP.

Mitte Mai 2017 meldete sich beim NAF die Nike Inc., da sie in der Registrierung und Nutzung der Domain nike.eu.com durch einen Dritten eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Nike Inc., Inhaberin zahlreicher auch europäischer Marken, trägt vor, der Inhaber der Domain nike.eu.com sei unter dem Namen Nike nicht bekannt. Auch sei er von Nike nicht autorisiert, die Marke zu nutzen. Weiter nutzt der Domain-Inhaber die Domain auch nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen; vielmehr betreibe er sie, um von missgeleiteten Internetnutzern Daten zu ergattern (Phishing). Nike beantragte beim NAF eine Übertragung der Domain auf sich. Der Inhaber der Domain selbst nahm zur Sache nicht Stellung.

Zum Entscheider wurde Paul M. DeCicco berufen, der die Sache prüfte und der Beschwerde von Nike stattgab (NAF Claim Number: FA1705001731606). Die Domain erwies sich für DeCicco als mit der Marke Nike zum Verwechseln ähnlich. Rechte oder legale Interessen des Beschwerdegegners waren für DeCicco nicht erkennbar. Klar sei, dass er die Domain zum Daten-Phishing nutzt, was kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistung oder eine legale, nicht-kommerzielle Nutzung darstelle. Damit war auch die anschließende Frage der Bösgläubigkeit leicht zu beantworten: Der Beschwerdegegner nutzt die Domain dergestalt, dass man ihn für die Beschwerdeführerin halten könne und betreibt so Daten-Phishing. Er nutzt also die Domain nike.eu.com, um aus der Marke Nike Kapital zu schlagen. Damit waren sämtliche drei Tatbestandsvoraussetzungen der CDRP gegeben, und Paul M. DeCicco entschied auf Übertragung der Domain nike.eu.com auf Nike Inc.

Viele Fälle gab es bisher nicht unter der CDRP: laut Doug Isenberg gab es seit 2015 rund ein Dutzend, und mit nike.eu.com liegt der erste .eu.com-Fall vor. Die CDRP weist im Übrigen einige Unterschiede zur UDRP auf. So versteht die CDRP unter einer Domain „any domain name registered under a sub-domain provided by CentralNic“, im Gegensatz zur UDRP, die sich alleine auf Second Level Domains unter den Endungen bezieht, die die UDRP adoptiert haben. Weiter muss der die Beschwerde führende Markeninhaber, bevor es unter der CDRP zum streitigen Verfahren kommt, einen kostenfreien, zehntägigen Mediationsprozess bei CentralNic durchlaufen. Der Mediationsprozess war hier erfolglos. Und schließlich hält es die CDRP wie die .irDRP, von der wir neulich im Zusammenhang mit einem Streit der Wirtgen Group über drei iranische Domains berichteten: bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit reicht es aus, wenn sie bei Registrierung „oder“ bei Nutzung der streitbefangenen Domain vorlag.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain nike.eu.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1731606.htm

Informationen zur Streitbeilegungsordnung von Centralnic finden Sie unter:
> https://www.centralnic.com/support/dispute/policy

Eine Liste aller Third Level Domains, die vom Forum bearbeitet werden, finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/ThirdLevel

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: circleid.com, adrforum.com

SOMMERLOCH – PEP.COM SCHAFFT US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche ließ zu wünschen übrig. Zwar gab es mit pep.com für US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-) einen Deal im sechsstelligen Bereich, aber insgesamt wurden nur wenige Domains gehandelt.

Ron Jackson von dnjournal.com geht davon aus, dass die schwachen Zahlen bereits dem Sommer geschuldet sind, der regelmäßig schlechtere Domain-Geschäfte mit sich bringe. Für pep.com zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-) reichte es immerhin noch. Ihr folgte eine ebenfalls Drei-Zeichen-Domain: epg.com mit US$ 50.000,- (ca. EUR 44.643,-). Danach gab es einen weiteren Sprung um die Hälfte auf investsmart.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-), unter der sich einige Domain-Namen mit Preisen um die US$ 20.000,- tummelten.

Bei den Länderendungen sah es weitaus schlimmer aus: teuerste Domain war vital.tv zum Preis von EUR 7.100,-, gefolgt von spaceship.co zu US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-). Die deutsche Endung .de lieferte an dritter Position wise.de zum Preis von EUR 4.300,- sowie zwei weitere Domains. Viel mehr boten die Länderendungen nicht.

Die sonstigen generischen Endungen brachten rein gar nichts ein, so dass wir uns die Zeit nehmen, einen Blick auf unsere Domain-Rentner zu werfen. Nachdem Rick Schwartz vor einigen Jahren in den Ruhestand ging, scheint er lauter denn je, und handelt weiter mit Domains. Ende 2015 ging auch Domain-Investor Mike Berkens in den Domain-Ruhestand: er verkaufte sein Domain-Portfolio mit 70.000 Domains an GoDaddy. Der Preis wurde nie öffentlich gemacht. Nun sollte man meinen: Ruhestand ist Ruhestand. Nicht so für Domain-Investoren. Mike Berkens machte dieser Tage auf sich aufmerksam, da er die im Februar 2016 von ihm für US$ 255,- auf DropCatch.com ersteigerte Domain readyformore.com für US$ 13.500,- verkaufte. Damit zeige Berkens, so Domain-Investor Elliot J. Silver, dass man auch heutigen Tags noch erfolgreich in das Domain-Geschäft einsteigen könne. Andererseits zeigt Berkens damit auch, genauso wie Schwartz, dass Domain-Investoren nicht von Domains lassen können.

Länderendungen
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wise.de – EUR 4.300,-
gold-guide.de – EUR 3.000,-
pays.de – EUR 3.000,-

vital.tv – EUR 7.100,-
spaceship.co – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
menu.ch – EUR 4.000,-
uni.me – EUR 4.000,-
get.in – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.393,-)
minerva.co – EUR 3.000,-
elsa.fi – EUR 2.950,-
cryptocurrencies.co – US$ 3.010,- (ca. EUR 2.688,-)
nyc.ai – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.678,-)
compensationclaims.co.uk – GBP 1.080,- (ca. EUR 1.226,-)

.com
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pep.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-)
epg.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.643,-)
investsmart.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-)
fremdgehen.com – EUR 20.000,-
dalwhinnie.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
deepcurrent.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
voise.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.071,-)
myitem.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
t20globalleague.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
react-deposit.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.161,-)
essenceglobal.com – GBP 9.000,- (ca. EUR 10.221,-)
sipoint.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.839,-)
amedico.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-)
dognutrition.com – US$ 8.999,- (ca. EUR 8.035,-)
epxt.com – US$ 8.687,- (ca. EUR 7.756,-)
teendrivers.com – US$ 8.200,- (ca. EUR 7.321,-)
elementgroup.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)
ogus.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)
shuswap.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Weitere Informationen zum Portfolio-Verkauf von Mike Berkens unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1636

Näheres zum aktuellen Deal von Berkens finden Sie unter:
> http://www.domaininvesting.com/mike-berkens-ready/

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KÖLN – 7. NRW IT-RECHTSTAG IM SEPTEMBER 2017

Der Kölner Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutscher Anwaltverein (davit) laden im September 2017 zum 7. NRW IT-Rechtstag nach Köln. Die Veranstaltung konzentriert sich auf aktuelle rechtliche IT-Topthemen. Die Agenda steht mittlerweile fest.

Der 7. NRW IT-Rechtstag findet vom 21. bis 22. September 2017 in Köln statt. Unter der Moderation von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Luckhaus aus Köln referieren zahlreiche Fachleute zu einem weiten Themenspektrum. So widmen sich Rechtsanwalt Dr. Marc Hilber und Bastian Cremer (Zurich Versicherung) der DSGVO, dem neuen BDSG und deren Wirkung auf die anwaltliche Arbeit, Rechtsanwalt Kai Recke (Eyeo GmbH) gibt Einblick in den aktuellen Stand der Adblockverfahren, und Rechtsanwalt Thomas Meinke zeigt neue Online-Stolperfallen. Der erste Tag endet mit einem offenen Forum zu aktuellen Fällen und Fragen aus dem Auditorium. Am zweiten Tag stellt Erfried Schüttpelz (OLG Düsseldorf) die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vor, und Dr. Dipl.-Inf. Reto Mantz (LG Frankfurt/M) berichtet vom Recht auf Vergessenwerden in der Gerichtspraxis. Am Nachmittag gibt es zwei weitere Vorträge. Der NRW IT-Rechtstag endet nach 18:30 Uhr mit einem Get-Together am Veranstaltungsort.

Der 7. NRW IT-Rechtstag findet von 13:00 Uhr am 21. September bis 18:30 Uhr am 22. September 2017 im Steigenberger Hotel, Habsburgerring 9-13, 50674 Köln statt. Die Kosten der Teilnahme an beiden Tagen liegen bei EUR 450,- zzgl. 19 % MwSt. (EUR 535,50) und umfassen 15 Stunden nach der FAO. Wer nur am ersten oder nur am zweiten Tag teilnehmen möchte, zahlt EUR 210,- zzgl. 19 % MwSt. (EUR 249,90) und erhält 7 Stunden nach der FAO am ersten und zahlt EUR 240,- zzgl. 19 % MwSt. (EUR 285,60) für 8 Stunden nach der FAO am zweiten Tag. Von den Kosten mitumfasst sind Getränke im Tagungsraum, Kaffeepausen, Mittagessen nebst Abendempfang am Freitag, die Seminarunterlagen sowie WLAN im Tagungsraum.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1590

Quelle: davit.de

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