Domain-Newsletter

Ausgabe #871 – 15. Juni 2017

Themen: .xyz – Erfolg mit unlauterem Marketing? | WHOIS – DENIC neuer „New gTLD Data Escrow Agent“ | TLDs – Neues von .africa, .so und .sport | nTLDs – 10 Mythen zu den neuen Endungen | OLG München – Urteil zur Sharehoster-Haftung | lola.com – gute Reise für US$ 550.000,- | Hamburg – Sommerstammtisch schon Ende Juni 2017

.XYZ – ERFOLG MIT UNLAUTEREM MARKETING?

XYZ.COM LLC, Verwalterin der aufgrund ihrer Marketing-Aktionen umstrittenen Top Level Domain .xyz, arbeitet weiter am eigenen Ruf: unter Verweis auf nicht näher begründete Fehler wurden einem Domainer kurze Ziffern-Domains entzogen. Dabei versucht man eigentlich, Kunden mit Ziffern-Domains zu gewinnen.

Vor wenigen Tagen hat XYZ.COM das „1.111B Class“-Programm offiziell gestartet. Es sieht vor, dass ab sofort alle sechs-, sieben-, acht- und neunstelligen Ziffern-Domains unter .xyz zu Registry-Verkaufspreisen von US$ 0,65 registriert werden können; der empfohlene Endkundenpreis liegt bei US$ 0,99. Das besondere: der Preis gilt nicht nur für das erste Jahr, sondern auch für jedes weitere Jahr der Registrierung; selbst die Anzahl an Domain-Registrierungen pro Person ist unbeschränkt. Als Zielgruppe hat man unter anderem das „Internet of Things“ und digitale Währungen ausgemacht; aber auch Zeitdaten oder Postleitzahlen kommen in Betracht, eine zweckmäßige Beschränkung gibt es nicht. Dabei hat XYZ.COM jedoch offenbar übersehen, dass es zahlreiche kürzere Ziffern-Domains unter .xyz gibt, die ebenso noch unregistriert waren. Einige Domainer haben sich daraufhin Adressen wie 104.xyz, 107.xyz, 124.xyz, 125.xyz, oder 150.xyz gesichert; diese Domain-Namen waren zwar teurer, dafür jedoch deutlich kürzer und weitaus attraktiver.

Damit war nun offenbar die Registry wieder nicht einverstanden. Wie der Blogger Konstantinos Zournas meldet, musste ein Domainer feststellen, dass seine Domains plötzlich in den „Pending Delete“-Status versetzt wurden und nicht mehr auflösen. Daraufhin wandte er sich an den zuständigen Registrar Dynadot, der mitteilte: „We received an email from the .xyz registry last night. These domains*were reserved/premium domains, and an error on their part allowed the domains to be registered for standard fees“. Die Domains wurden gelöscht und die Registrierungsgebühren erstattet. Von XYZ.COM erhielt er folgende Antwort: „Unfortunately, these domains were registered in error. We apologize for the inconvenience.“ Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass die Ziffern-Domains nachträglich zu Premium-Domains deklariert wurden, um höhere Gebühren verlangen zu können. Eine offizielle Bestätigung von XYZ.COM gibt es dazu aber nicht, so dass auch ein technischer Fehler nicht auszuschliessen ist.

Der Reputation von .xyz dürfte das Agieren der Registry indes wenig helfen. Allein im Blog von Zournas entsponn sich eine rege Diskussion mit über 100 Kommentaren. Fakt ist jedenfalls, dass .xyz zwar weiterhin mit Abstand die zahlenmäßig erfolgreichste neue Top Level Domain ist, die Registrierungszahlen aber beständig sinken. Vom Bestwert mit über 6,7 Millionen registrierten Domains ist .xyz bei aktuell 5,6 Millionen Domains weit entfernt, und über 130.000 weitere Domains stehen zudem zur Löschung an. Bereits 2014 hatte XYZ.COM für mediales Aufsehen gesorgt, als der US-Registrar Network Solutions zahlreichen Inhabern einer .com-Domain das .xyz-Pendant kurzerhand ohne zusätzliche Gebühren für das erste Jahr als „complimentary domain“ ins Portfolio geschoben hat. Dem öffentlichen Ansehen von nTLDs hat XYZ.COM schon damals wenig genutzt.

Weitere Informationen zum „1.111B Class“-Programm von .xyz finden Sie unter:
> https://aydacfu.xyz/

Quelle: onlinedomain.com, eigene Recherche

WHOIS – DENIC NEUER „NEW GTLD DATA ESCROW AGENT“

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG hat das Autorisierungsverfahren der Internet-Verwaltung ICANN als akkreditierter „Authorized New gTLD Data Escrow Agent“ (Registry Data Escrow, in Kurzform RyDE) mit Erfolg abgeschlossen. Die DENIC verspricht volle Konformität mit europäischer Datenschutzgesetzgebung und einen Gerichtsstand außerhalb der USA.

Die Daten der Domain-Inhaber sind ein hochsensibles Gut. Um Datenverlusten zum Beispiel bei technischen Pannen oder Insolvenzen vorzubeugen, sehen deshalb sowohl das Registrar Accreditation Agreement (RAA) aus dem Jahre 2009 als auch die aktuelle Fassung von 2013 eine Regelung zum so genannten „Data Escrow“ vor. Sie verpflichtet alle bei und von ICANN akkreditierten Registries und Registrare, die Datensätze der von ihnen verwalteten generischen Domain-Endungen regelmäßig bei einem unabhängigen Escrow Provider zu hinterlegen. Ist eine Registry oder ein Registrar nicht mehr in der Lage, die versprochenen Dienstleistungen zu erbringen, können die Daten an eine andere Registry oder einen anderen Registrar weitergegeben werden; außerdem erhalten die Domain-Inhaber eine Möglichkeit, ihre Inhaberschaft nachzuweisen.

Im März 2017 gab die DENIC bekannt, dass man mit ICANN die formale Grundlage geschaffen habe, um künftig als Data Escrow Provider für ICANN-akkreditierte Registrare auftreten zu dürfen. Nunmehr teilte die .de-Verwaltung mit, dass man mit Wirkung ab 6. Juni 2017 als akkreditierter Escrow Agent im Rahmen des New gTLD-Programms und somit offiziell zur Sicherung der Geschäftsdaten von Registries autorisiert wurde. Analog zum Registrar Data Escrow-Dienst wird die jeweilige Registry als Nutzer des Dienstes bei Vertragsschluss entscheiden können, ob Streitigkeiten zwischen ihr und der DENIC vor deutschen staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht in der Schweiz ausgetragen werden. ICANN kann ihre Rechte, die sie als Drittbegünstigte des Vertrags hat, gegen die DENIC nur vor einem schweizer Schiedsgericht durchsetzen. Zum anwendbaren Recht enthält der Vertrag keine Regelung. Im Fall deutscher Kunden wird demzufolge deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar sein.

Neben der DENIC gibt es inzwischen acht weitere, von ICANN offiziell akkreditierte Data Escrow Agents: Iron Mountain Intellectual Property Management Inc., NCC Group, China Internet Network Information Center (CNNIC), Beilong Zedata (Beijing) Data Technology Co. Ltd., Escrow4All, Mirait Information Systems, China Organizational Name Administration Center (CONAC) und Taiwan Network Information Center (TWNIC). Die DENIC ist jedoch der einzige Agent, der aufgrund einer besonderen Übereinkunft mit ICANN den Datensicherungs-Service sowohl rechtskonform mit den geltenden europäischen Datenschutzbestimmungen als auch dergestalt anbieten kann, dass im Rechtsverhältnis zwischen Kunde und der DENIC der Gerichtsstand von den Parteien frei wählbar ist.

Weitere Informationen zum Registrar Data Escrow Program finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1576

Quelle: denic.de, icann.org

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .SO UND .SPORT

Die Sport-Endung .sport rückt ihrer Einführung näher: trotz einer erneuten Untersuchung eines Schiedsverfahrens konnte ICANN keine Fehler feststellen. Derweil wird Somalias Endung .so zurück in die Hände der Regierung geholt, während .africa erfolgreich in die Sunrise gestartet ist – hier unsere Kurznews.

Die jahrelangen Streitigkeiten rund um die Einführung scheinen der Top Level Domain .africa nicht geschadet zu haben: zum Ende der Sunrise-Period am 2. Juni 2017 waren über 930 Vorbestellungen eingegangen. Auch die Kosten von rund US$ 200,- für die Teilnahme haben viele Markeninhaber nicht abgeschreckt. Unter den Sunrise-Domains finden sich Adressen wie apple.africa, miele.africa, nivea.africa und volkswagen.africa. Ob diese Domain-Namen aktiv genutzt werden oder nur defensiv registriert wurden, ist noch nicht absehbar; bisher sind rund zwei Drittel aller registrierten .africa-Domains lediglich geparkt. Nach dem Ende der Sunrise-Period läuft derzeit die Landrush-Period, die sich in mehrere Phasen unterteilt und Kosten ab US 5.999,- je Domain vorsieht. Für die breite Öffentlichkeit wird es ab dem 1. August 2017 interessant, dann beginnt die Phase der „General Availability“. Geographische Restriktionen gibt es im Übrigen keine, .africa steht also jedermann weltweit zur Registrierung offen.

Die im Osten Afrikas gelegene Bundesrepublik Somalia übernimmt das Ruder von .so: wie das Ministry of Posts, Telecommunications and Technology bekanntgab, bietet man ab sofort eigene Domain- und eMail-Dienste unterhalb der offiziellen Landesendung an. Dies sei Teil des 90-Tages-Plans, die .so-Registry zu repatriieren. In mehreren Stufen sollen diese Dienste zunächst den Bundesstaaten, Bildungseinrichtungen und der Allgemeinheit angeboten werden. Ob sich diese Änderung auch auf die Vergaberegelungen für .so auswirkt, blieb zunächst offen. Aktuell können natürliche und juristische Personen .so-Domains nur unter bestimmten Voraussetzungen registrieren. Die Registrierung erfordert, dass der Domain-Inhaber sowohl zum Zeitpunkt der Registrierung als auch danach einen Firmensitz, Wohnsitz oder eine berechtigte und nachweisbare Verbindung zu Somalia vorweisen kann. Ob und inwieweit die Einhaltung dieser Voraussetzung geprüft wird, ist jedoch bestenfalls offen. Eine allgemeine Freigabe von .so für jedermann könnte einem der ärmsten und am wenigsten entwickelten Land der Welt eine lukrative Einnahmequelle verschaffen.

Die in Lausanne ansässige Organisation SportAccord, designierte Registry für die neue globale Top Level Domain .sport, ist dem Verwaltervertrag ein Stück näher gerückt: am 01. Juni 2017 entschied das Board Governance Committee (BGC) der Internetverwaltung ICANN, dass Panelist Guido Tawil nicht verpflichtet war, Verbindungen zum IOC offenzulegen. Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein „Community Objection“-Verfahren, das zu Gunsten von SportAccord ausgegangen war. Allerdings hatte Tawil nicht offengelegt, dass er Verbindungen zum IOC hatte, das wiederum die Bewerbung von SportAccord maßgeblich unterstützt. Auf Betreiben der Mitbewerberin dot Sport Limited hatte das Independent Review Panel (IRP) deshalb im März 2017 geurteilt, dass ICANN bei der Vergabeentscheidung voreingenommen war und die „Community Objection“ wiederholt werden muss. Im Rahmen dieser Wiederholung blieb das BGC nun dabei, dass ordnungsgemäß gehandelt worden sei; keine der geschäftlichen Verbindungen von Tawli sei nach den einschlägigen „IBA Conflict Guidelines“ offenbarungspflichtig gewesen. Damit dürften die ICANN-internen Schiedsverfahren ausgeschöpft worden sein, so dass allenfalls noch Klagen vor einem Zivilgericht in Betracht kommen. Sollte das unterbleiben, könnte .sport noch dieses Jahr delegiert werden.

Die Entscheidung des Board Governance Committee zu .sport finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1624

Quelle: thedomains.com, raxanreeb.com, icann.org

NTLDS – 10 MYTHEN ZU DEN NEUEN ENDUNGEN

Der Stand der neuen Domain-Endungen ist auch dreieinhalb Jahre nach ihrem Start umstritten: Laufen sie gut oder schlecht? Sind sie eine Fehlinvestition oder eine Investition in die Zukunft? Karn Jajoo von Radix FZC hatte anlässlich der erstmals in Berlin abgehaltenen Domaining Europe zehn Mythen über die neuen Domain-Endungen aufgedeckt. Wie haben uns den entsprechenden Artikel auf Medium.com angeschaut.

Vergangene Woche berichteten wir über die aktuellen Zahlen und von einem Abwärtstrend bei den Registrierungszahlen unter den neuen generischen Domain-Endungen. Anlässlich der Konferenz Domaining Europe, die Mitte Mai 2017 erstmalig in Berlin abgehalten wurde, widerlegte Karn Jajoo (Radix FZC) in einem Vortrag zehn Mythen über die neuen Domain-Endungen. Nach seinem Dafürhalten und dem von Google gibt es beispielsweise keinen Unterschied beim Suchmaschinenranking zwischen den neuen und den alten Domain-Endungen. Googles Systeme behandeln beide gleich. Als Beleg verwies Jajoo auf einen SEO-Wettbewerb, den ein SEO-Spezialist mit der den Namen des Wettbewerbs entsprechenden Domain seo-hero.tech gewann. Jajoo meint weiter, der Glaube, der Markt für neue Endungen sei gesättigt, sei ein Irrtum. Die neuen Endungen bedienten unterschiedliche Anforderungen. Manche Endungen seien sehr speziell, andere für das breite Publikum. Die breit angelegte Endung .online zum Beispiel, zähle jährliche Steigerungsraten von 140 Prozent. In dieser Form führte Jajoo in seinem Vortrag weitere Mythen vor, wie „Nobody is using new gTLDs“, „Big brands and corporations are not using gTLDs“, „Nobody is taking new gTLDs seriously enough to invest big money in them“, „nTLDs are not here to stay“ und so weiter. Jeden dieser Mythen widerlegt Karn Jajoo mit Zahlen und anderen Belegen, und empfiehlt zum Schluss, bei der Wahl einer neuen Domain auch die neuen Endungen miteinzubeziehen.

Es ist nicht der erste Vortrag oder Artikel von einem Mitarbeiter von Radix FZC, einer der großen nTLD-Registries, zu diesem Thema. Im November 2016 waren es noch „8 myths about new domain names“, für die Jason Chernofsky verantwortlich zeichnete. Die Intention ist klar, zumal Verweise auf Radix FZC-eigene Endungen zielen: die Endungen .tech und .online. Es ist ein wenig Werbung in eigener Sache. Die Inhalte treffen zu, können aber auch widerlegt werden, wie unser Verweis auf die Domain-Statistik zeigt. Bei alledem geht es letztlich darum, dass neue Endungen besser vermarktet werden, nicht nur um bessere Registrierungszahlen zu verzeichnen oder Unternehmen wie Radix FZC mehr Geld in die Kasse zu spülen, sondern tatsächlich auch, um Domain-Inhaber so an die für sie richtige Domain zu bringen.

Die 10 Mythen über die neuen Domain-Endungen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1626

Quelle: dnjournal.com, medium.com, eigene Recherche

OLG MÜNCHEN – URTEIL ZUR SHAREHOSTER-HAFTUNG

Das Oberlandesgericht in München hat sich in einer aufwändigen und langen Entscheidung mit der Frage der Haftung eines Sharehosting-Anbieters für die von Nutzern rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Daten beschäftigt. Wenn danach ein Sharehoster von einem konkreten Link auf seiner Plattform erfährt, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig heruntergeladen werden kann, muss er in der Folge Linksammlungen, die auf seinen Dienst verweisen, regelmäßig überprüfen.

Die Klägerinnen sind zwei Verlage, von denen einige digitale Werke über den Sharehosting-Service der Beklagten herunterladbar waren. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wiesen die Klägerinnen die Beklagte auf bestimmte Buchtitel hin, die über bestimmte, in jeweils angegebenen Linksammlungen veröffentlichte Links auf den Servern der Beklagten öffentlich zugänglich seien. Auch später seien diese Werke, wenn auch unter anderen Links, auf den Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Darüber setzten die Klägerinnen die Beklagten erst mit der Klageschrift in Kenntnis. Sie meinen, die Beklagte haftet aufgrund ihrer Stellung unabhängig von einer vorherigen Inkenntnissetzung als Täterin der über ihre Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen, weil ihre Plattform massenhafte Urheberrechtsverletzungen ermögliche. Die Klägerinnen machten gegen die Beklagte urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.

Die Beklagte trug vor, sie stelle lediglich Speicherplatz zur Verfügung. Das sei ein von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligtes Geschäftsmodell. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen untersage sie ihren Nutzern, Urheberrechtsverstöße über ihre Plattform zu begehen. Sie bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis an, noch eine entsprechende Suchfunktion. Sie machte geltend, sie habe bereits umfangreiche proaktive und reaktive Maßnahmen getroffen; weitergehende Prüfpflichten seien ihr nicht zumutbar. Das Landgericht München I kam zum Ergebnis, dass die Beklagte teilweise hafte; zwar sei sie nicht Täterin, aber ab Zugang der Schreiben der Klägerinnen vom 10. Januar 2014 sei sie als Überwachergarantin Gehilfin hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen der Nutzer bezüglich der in den Schreiben vom 10. Januar 2014 aufgeführten Werke (LG München I, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 37 O 6200/14). Hinsichtlich der später eingestellten Werke hafte sie nicht. Gegen die Entscheidung ging die Beklagte in Berufung zum Oberlandesgericht München. Die Klägerinnen gingen ihrerseits in Berufung.

Das OLG München sah hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und der Feststellung zur Verpflichtung zur Schadensersatzleistung die Berufung als begründet an (Urteil vom 02.03.2017, Az.: 29 U 1799/16). Die Anschlussberufungen der Klägerinnen waren aus Sicht des OLG München nur begründet, soweit der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der nicht in den Schreiben vom 10. Januar 2014 enthaltenen Werke abgewiesen wurde. Die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung von Schadensersatzansprüchen wies das OLG München zurück. Zunächst schloss das OLG München die Haftung als Täterin oder Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzungen aus: Der von den Klägerinnen geltend gemachte Unterlassungsantrag sei im Hinblick auf die Stellung der Beklagten als Täterin nicht begründet, weil die Beklagte die streitigen Werke nicht selbst öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG) gemacht habe. Die Tat erfolgte nicht durch die Beklagte, sondern durch die Nutzer ihrer Plattform. Der Beitrag der Beklagten beschränke sich darauf, die technischen Mittel für die öffentliche Zugänglichmachung bereit zu stellen; sie mache diese aber nicht selbst öffentlich zugänglich und biete die Daten nicht im eigenen Namen an. Die Beklagte mache sich die Inhalte auch nicht zu eigen. Sie selbst gäbe keine Informationen zu den Inhalten auf ihrer Plattform heraus, sie betreibe keine Linksammlungen. Die Linksammlungen, in denen Werke mit den entsprechenden Links zu den Dateien genannt würden, böten Dritte an. Das OLG stellte weiter fest, dass die Beklagte auch nicht Mittäterin ist, da sie nicht bewusst und gewollt mit Dritten zusammen wirke, denn sie wisse nicht, wer wann welche Daten auf der Plattform öffenlicht mache und ob damit Rechtsverletzungen einhergehen. Sie sei auch keine mittelbare Täterin, da sie keine Tatherrschaft habe, oder Gehilfin, da sie keine Kenntnis von der konkreten Urheberrechtsverletzung habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aufgrund der Gefahrengeneigtheit ihrer Dienstleistung, über die in erheblichem Maße Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG schütze sie, da die Beklagte weder Kenntnis noch Kontrolle über die bei ihr gespeicherten Informationen habe. Ihr Verhalten bei der Speicherung sei technischer, automatischer und passiver Art. Solange sie keine Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Handlung habe, sei sie für diese nicht verantwortlich. Weiter begründe die allgemeine Kenntnis der Beklagten, dass über ihre Plattform massenhaft Urheberrechtsverletzungen begangen werden, keine Kenntnis hinsichtlich der einzelnen Haupttaten. Nur die jeweils konkrete Kenntnis von einem Link, über den eine Urheberrechtsverletzung erfolgt, führe zur Haftung.

Die Beklagte hafte allerdings als Störerin (§ 97 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) hinsichtlich der Werke auf Unterlassung, nachdem sie nach dem Zugang der Schreiben vom 10. Januar 2014 auf die über die Plattform öffentlich zugänglich gemachten Werke hingewiesen worden war. Die Beklagte sei zwar nicht zu einer anlasslosen Überwachung verpflichtet, aber nachdem sie Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen erlangt hatte, hätte sie alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun müssen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie hätte, genauso wie die Klägerinnen, in den Linksammlungen überprüfen können und müssen, ob eines der Werke dort mit einem Link zu ihrer Plattform aufgeführt werde. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach. Ihr sei es zuzumuten, eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen, die auf ihren Dienst verweisen, vorzunehmen. Aus diesem Grunde hafte sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Da die Beklagte allerdings nur Störerin, nicht aber Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzungen sei, hafte sie nicht auf Schadensersatz, so dass die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs und dem der Bezifferung des Schadensersatzes dienenden Auskunftsanspruch unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen war.

Unsere Darstellung der Entscheidung des OLG München ist stark verkürzt und vereinfacht. Ein Blick in die lange Entscheidung, die derzeit nur bei Juris abrufbar zu sein scheint, lohnt sich für den Fachmann. Der Gedanke des OLG München, der Sharehoster sei nach Kenntnis verpflichtet, Linksammlungen regelmäßig zu überprüfen, ist bei einem (!) Rechtsstreit wie diesem mit einer guten Handvoll urheberrechtlich geschützter Werke nachvollziehbar. Doch scheint das OLG München nicht bedacht zu haben, was es bedeutet, regelmäßig nach allen urheberrechtlich geschützen Werken, die auf der eigenen Plattform einmal abrufbar waren und über die man in Kenntnis gesetzt wurde, auf Linksammlungen zu schauen, um etwaige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Ob dann noch von einer zumutbaren Pflicht die Rede sein kann, ist die Frage. Das OLG München beantwortete sie nicht, ließ aber übrigens auch die Revision in dieser Sache nicht zu.

Informationen zum Sharehosting-Urteil des OLG München finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1625

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de, dejure.org

LOLA.COM – GUTE REISE FÜR US$ 550.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bot mit lola.com zum Preis von US$ 550.000,- (ca. EUR 486.726,-) wieder einen Höhepunkt. Darüber hinaus waren auch unter den anderen Endungen erfreuliche Preise zu vermelden.

Mit lola.com für US$ 550.000,- (ca. EUR 486.726,-) zeigte .com einmal mehr, dass hohe Preise jederzeit möglich sind. Die Domain ging an ein Reiseunternehmen, das im Juli ein Produkt auf den Markt bringen will, mit dem Geschäftsreisende besser reisen. Der lola.com-Deal steht zur Zeit auf Platz sechs der Jahresbestenliste. Neben dieser Domain war unter .com auch cpt.com bei einem Preis von US$ 69.000,- (ca. EUR 61.062,-) erfolgreich, sowie zwei Ziffern-Domains: 1003.com mit US$ 45.000,- (ca. EUR 39.823,-) und 1227.com für US$ 35.000,- (ca. EUR 30.973,-).

Die teuerste Domain unter einer Länderendung lieferte Großbritannien mit snowflake.co.uk zu US$ 15.500,- (ca. EUR 13.717,-), dicht gefolgt von der kanadischen oberlo.ca für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-). Die Domain snowflake.co.uk leitet auf die gleichlautende .net-Domain weiter, unter der sich ein cloudbasiertes „Data Warehouse“ befindet, während man auf oberlo.ca Produkte für den eigenen Online-Laden findet. An die dritte Position setzte sich die deutsche neds.de mit einem Preis von EUR 7.800,-, die noch keine Inhalte aufweist.

Die nTLDs erfreuten mit learn.wine, die US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-) erzielte, aber nun wieder zum Verkauf steht. Dagegen ging intra.cloud für EUR 3.950,- an einen umweltfreundlichen Speicherplatzanbieter. Ein Webseitenentwickler aus der Hansestadt Hamburg schnappte sich hals.band für EUR 2.574,- und bietet darüber seine Dienste an. Auch die älteren generischen Endungen konnten von sich Reden machen: Die Zwei-Zeichen-Domain et.org kostete den neuen Inhaber US$ 22.000,- (ca. EUR 19.469,-), jedoch ist die Domain bisher nicht konnektiert. Die kl.org erzielte US$ 10.001,- (ca. EUR 8.850,-) und ist bereits wieder auf dem Markt. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche erfreulich, nicht nur wegen lola.com.

Länderendungen
————–

snowflake.co.uk – US$ 15.500,- (ca. EUR 13.717,-)
oberlo.ca – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)

neds.de – EUR 7.800,-
abjetzt.de – EUR 3.570,-
mobility-on-demand.de – EUR 3.500,-

fragrancenet.cn – EUR 6.000,-
cuties.ca – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.752,-)
cer.eu – GBP 4.166,- (ca. EUR 4.780,-)
thesummit.ca – US$ 5.310,- (ca. EUR 4.699,-)
0007.cc – US$ 4.311,- (ca. EUR 3.815,-)
mbl.eu – EUR 3.800,-

Neue Endungen
————-

learn.wine – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
intra.cloud – EUR 3.950,-
hals.band – EUR 2.574,-

Generische Endungen
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et.org – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.469,-)
kl.org – US$ 10.001,- (ca. EUR 8.850,-)
yeyou.net – US$ 8.550,- (ca. EUR 7.566,-)
protected.net – US$ 7.449,- (ca. EUR 6.592,-)
triplus.net – EUR 3.900,-
insituform.net – EUR 2.850,-
wordpress-themes.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.301,-)
neurosurgeon.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
ajs.org – US$ 2.423,- (ca. EUR 2.144,-)
rrb.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)

.com
—–

lola.com – US$ 550.000,- (ca. EUR 486.726,-)
cpt.com – US$ 69.000,- (ca. EUR 61.062,-)
1003.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 39.823,-)
1227.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 30.973,-)
dtu.com – US$ 27.800,- (ca. EUR 24.602,-)
screensaver.com – US$ 25.099,- (ca. EUR 22.212,-)
gaibang.com – US$ 22.198,- (ca. EUR 19.644,-)
leah.com – US$ 20.600,- (ca. EUR 18.230,-)
apologize.com – US$ 19.300,- (ca. EUR 17.080,-)
napkin.com – US$ 18.995,- (ca. EUR 16.810,-)
upgift.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.929,-)
yil.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.929,-)
korbit.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 15.487,-)
yuo.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.044,-)
centralisation.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.175,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – SOMMERSTAMMTISCH SCHON ENDE JUNI 2017

Wir sind ein wenig spät dran mit dem Hinweis auf den Hamburger Sommerstammtisch am 23. Juni 2017. Domainer, die sich noch anmelden wollen, sollten sich beeilen.

Am Freitag, den 23. Juni 2017 findet wieder einmal der Hamburger Sommerstammtisch für Domain-Investoren statt. Wie gewohnt trifft man sich im Restaurant Block-House in der Hoheluftchaussee 2, 20253 Hamburg. Es sind bereits 19 Teilnehmer angemeldet. Auf der Veranstaltungsseite heißt es, „Voraussichtlicher Anmeldeschluss: 14.06.2017“. Wer sich also noch anmelden will, sollte sich sputen, oder nachfragen, ob es eine Verlängerung der Frist gibt.

Der traditionelle Hamburger Sommerstammtisch findet am 23. Juni 2017 ab 19:00 Uhr bis ca. 1:00 Uhr im Restaurant Block-House, Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Dass das Treffen nur bis 01:00 Uhr nachts geht, ist nicht ausgemacht, denn es steht auch eine Überraschungsparty mit offenem Ende auf der Einladung.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domainstammtisch.net

Quelle: domainstammtisch.net, mynext.events

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