Domain-Newsletter

Ausgabe #867 – 18. Mai 2017

Themen: Websperren – Bundesrat kritisiert WLAN-Gesetz | RIPE – IPv4-Entzug für Afrikas Diktatoren | TLDs – Neues von .au, .eth und .th | lufthansa.review – Lufthansa mit URS-Bruchlandung | Domaining – haben sich die Preise verdoppelt? | sw.com – kein schwarz-weiss für US$ 660.000,- | München – 4. Domain-Stammtisch im September 2017

WEBSPERREN – BUNDESRAT KRITISIERT WLAN-GESETZ

Der Bundesrat steht der von der Bundesregierung geplanten Einführung von Websperren durch die Änderung des Telemediengesetzes (WLAN-Gesetz) kritisch gegenüber: von der Verhältnismäßigkeit bis hin zum Overblocking erhebt die Länderkammer zahlreiche Bedenken.

Im Februar 2017 hatte das von Brigitte Zypries geführte Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Damit soll die weite Verbreitung von WLAN befördert und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber geschaffen werden. Der Entwurf sieht dabei eine Neuerung vor, nämlich eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen für Sperren gegen einen Diensteanbieter. Konkret geht es um den neuen § 7 Absatz 4 des Telemediengesetzes; in der Entwurfsfassung lautet die Regelung: „Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3, der Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellt, die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“

Dieser Entwurf wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme übersandt, die am 12. Mai 2017 veröffentlicht wurde. Die fünfseitige Stellungnahme liest sich wie ein Plädoyer gegen die geplante Regelung: „Der Bundesrat regt an, auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung, die vorgeschlagenen technischen Maßnahmen zur Sperrung von Informationen zu prüfen. Eine Sperrung von Router-Ports oder Internetseiten dürfte für die vielfach betroffenen Laien in der Mehrzahl der Fälle technisch kaum realisierbar sein. Überdies erscheint fraglich, ob diese Maßnahmen ein zielführendes Mittel sind, um weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden, oder ob sie nicht von Anbietern bspw. illegaler Tauschbörsen umgangen werden können. Es ist dabei zu vermeiden, dass Diensteanbieter den Datenverkehr in ihren Netzen kontinuierlich beobachten und Router bzw. Software zum Blockieren von Webseiten entsprechend kontinuierlich anpassen müssen, da der damit verbundene Aufwand abschreckend wirken und sich damit negativ auf das Angebot öffentlicher WLANs auswirken könnte. Zudem sollte Overblocking in jedem Fall vermieden werden.“

Mit seiner Kritik steht der Bundesrat nicht alleine. So merkt auch Bitkom, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V., an: „Internetsperren sollten kein allgemeines Mittel sein, das bei jeder Art von Verletzungen des Rechts zum Einsatz kommt. Die langjährige Debatte in der Öffentlichkeit und auch im Parlament zeigt, dass Sperrmaßnahmen allenfalls das äußerste Mittel der Netzpolitik bleiben dürfen.“ Der Digitale Gesellschaft e.V. geht noch weiter: „Im Übrigen sollte jedenfalls im Hinblick auf WLAN-Anbieter auch die Möglichkeit der Verpflichtung zu Websperren ausgeschlossen werden“. Ob sich die Bundesregierung davon noch vor der Bundestagswahl beeindrucken lässt, bleibt abzuwarten; dem Bundestag bleiben nur noch vier Sitzungswochen, um über den Entwurf zu entscheiden.

Den Gesetzesentwurf des BMWi finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1608

Die Stellungnahme des Bundesrates finden sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1609

Weitere Stellungnahmen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1610

Quelle: heise.de, eigene Recherche

RIPE – IPV4-ENTZUG FÜR AFRIKAS DIKTATOREN

Der Streit um die letzten IPv4-Adressen treibt immer seltsamere Blüten: anlässlich des 74. RIPE-Meetings (Réseaux IP Européens) in Budapest wurde die Forderung laut, zur Durchsetzung eines freien Internetzugangs nationale Regierungen mit Adressentzug zu bestrafen.

Vom 8. bis 12. Mai 2017 trafen sich Internet Service Provider, Netzwerkbetreiber und sonstige Interessierte in Budapest, um sich den Aufgaben der Koordination des Internets zu widmen. Zu den bekannten und wiederkehrenden Vertretern auf der Tagesordnung stand dabei auch das Thema IPv4 und der zur Neige gehende Vorrat an freien Adressen. Seit Anfang der 90er Jahre beschäftigen sich die Ingenieure der Internet Engineering Task Force (IETF) mit dem Nachfolgeprotokoll IPv6, das längst zur öffentlichen Verfügung steht; gleichwohl steht sein Durchbruch nach wie vor aus. Die Adressknappheit hat mittlerweile nicht nur zu einem regen Handel geführt, sondern ließ auch die Mitgliederanzahl von RIPE um mehrere tausend explodieren, in der Hoffnung, sich so einen bevorrechtigten Zugriff auf die Zuteilung eines IPv4-Adressblocks sichern zu können.

Das für die Zuteilung von IP-Adressen in Afrika zuständige African Network Information Centre (AfriNIC) will den Streit um IPv4 nun politisch ausschlachten. Wie heise.de berichtet, sollen politisch motivierte Sperrungen der Internetzugänge für die Bevölkerung mit einem Adressentzug bestraft werden können. Voraussetzung ist, dass die Sperrung nicht durch ordentliche Gesetze gedeckt ist; dann sollen Adressmanager bei AfriNIC 12 Monate lang keine neuen IP-Ressourcen an Regierungen herausgeben, die Sperren verfügt haben. Bei dreimaliger Wiederholung sollen bereits zugeteilte Adressen zurückverlangt werden. Für staatliche Bildungs- und Forschungseinrichtungen soll es aber Ausnahmen geben. Alternativ diskutiert AfriNIC, dass die Internetverwaltung ICANN beispielsweise Diktatoren die ccTLD ihres Landes entzieht; dass ICANN für ccTLDs nicht zuständig ist, scheint der Diskussion nicht geschadet zu haben.

Bei RIPE zeigt man sich solchen Vorschlägen durchaus offen gegenüber. „Die Adress-Registries haben sich ihre Rolle als neutraler Verwalter der Netz-Ressourcen über Jahre erstritten. Der AfriNIC-Vorschlag kann nun als Kampfansage an Regierungen gewertet werden, von denen manche die Adressvergabe gerne weniger staatsfern organisieren wollen“, so der RIPE-Vorsitzende Hans-Petter Holen im Gespräch mit heise.de. Ob sich ein afrikanischer Diktator allerdings davon beeindrucken lässt, gilt es zu bezweifeln; ein Internetangebot, das gar nicht erst erreicht werden kann, dürfte ihm noch besser gefallen als eines, das er erst noch sperren muss.

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .ETH UND .TH

Anonym bezahlen mit anonymer Domain: der Ethereum Name Service (ENS) verspricht eine Zahlung mit .eth-Domains, die nicht existieren. In Australien schreitet derweil die Suche nach der neuen Registry voran, während sich Thailands Länderkürzel .th verkürzt – hier die Kurznews.

Die Suche nach einer neuen Registry für Australiens Länderkürzel .au hat die nächste Hürde genommen: am 5. Mai 2017 gab die .au Domain Administration (auDA) bekannt, dass man für das Registry Transformation Project ein Team zusammengestellt habe. An dessen Spitze steht Dr. Bruce Tonkin, zuletzt Chief Strategy Officer bei Melbourne IT Limited. Tonkin zählt zu den Gründern von auDA und war neun Jahre in leitender Stellung bei der Netzverwaltung ICANN tätig. Parallel will auDA ein „Industryled Advisory Panel“ ins Leben rufen, das Empfehlungen für die künftige Registry geben soll. Für .au gelten schon seit Jahren Besonderheiten: während auDA für Policy- und Regulation-Fragen verantwortlich ist, wurde die technische Registry bisher von AusRegistry betrieben; letztere gehört inzwischen zu Neustar. Allerdings ist das Vorgehen von auDA nicht unumstritten; so wird allgemein die Forderung erhoben, dass auDA selbst die Registry-Funktion übernehmen soll.

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether zählen zu den spannendsten technologischen Entwicklungen der letzten Jahre. Umso mehr lässt eine Mitteilung von Ethereum Name Service (ENS) aufhorchen, ein führungsloses und dezentrales Domain-System einrichten zu wollen. Die dazu passende Website ist unter ens.domains bereits online; dort heisst es unter anderem: „With ENS, you’ll be able to send money to your friend at ‚aardvark.eth‘ instead of ‚0x4cbe58c50480…‘, interact with your favorite contract at mycontract.eth“. Die .eth-Domains kann man dabei nicht frei registrieren, sie werden stattdessen durch eine mehrtägige Auktion vergeben. Was ENS aber verschweigt: eine in der IANA-Datenbank eingetragene Top Level Domain .eth gibt es nicht, und daran wird sich so rasch nichts ändern, denn auch eine Bewerbung für .eth liegt ICANN nicht vor. Da sich ENS bedeckt hält, ist davon auszugehen, dass es sich bei .eth um eine „alternative“ Top Level Domain handelt, die – ähnlich wie .onion – nur über technische Umwege genutzt werden kann. Das öffentliche Vertrauen in Kryptowährungen stärkt man damit nicht.

Thai Network Information Center Foundation, Registry der offiziellen thailändischen Länderendung .th, hat mit der Freigabe von Second Level Domains für einen privilegierten Kreis von Personen begonnen. Seit dem 25. April 2017 und noch bis zum 5. Juni 2017 können demnach Domain-Namen direkt unterhalb der Top Level Domain .th registriert werden. Bisher mussten die Nutzer unter einer von sieben Subdomains wie .co.th, oder .or.th wählen; zudem stehen diverse internationalisierte Endungen zur Verfügung. Allerdings darf nicht jedermann teilnehmen; berechtigt ist eine „domain name registration of commercial, stateenterprises, trademarks, names of major projects or events organized by private or governmental organizations“. Bewerbungen sind direkt an die Registry zu entrichten, ausserdem ist eine Gebühr von umgerechnet rund EUR 265,- zu bezahlen. Die Domain-Vergabe erfolgt bei Gleichnamigkeit nicht strikt nach Eingang, sondern nach einem festen Ranking: in Kategorie 1 fallen Marken, in Kategorie 2 identische Domains unter .co.th, in Kategorie 3 staatliche Unternehmen und juristische Personen, und in Kategorie 4 schließlich die Namen von Projekten oder Veranstaltungen.

Weitere Informationen zu .eth finden Sie unter:
> https://ens.domains

Weitere Informationen zu kurzen .th-Domains finden Sie unter:
> https://www.thnic.co.th/sld

Quelle: goldsteinreport.com, coindesk.com, thnic.co.th

LUFTHANSA.REVIEW – LUFTHANSA MIT URS-BRUCHLANDUNG

Die Deutsche Lufthansa AG erwehrte sich wieder mal eines möglichen Domain-Grabbers. Der hatte die Domain lufthansa.review registriert, aber keine Inhalte hinterlegt. Dieser Umstand bremste die Lufthansa aus.

Das Uniform Rapid Suspension-Verfahren (URS) bietet zum Schutze von Marken ein schnelles Rechtsmittel, um markenrechtsverletzende Domains unter den neuen Top Level Domains aus dem Verkehr zu ziehen. Die Sache ist eigentlich ganz einfach: die URS gilt für „clear cut cases“. Der Markeninhaber muss seine Marke belegen, dass die Domain seine Markenrechte verletzt, dass der Domain-Inhaber selbst keine eigenen Rechte zur Nutzung der Domain hat, und er sie bösgläubig registrierte und nutzt. Diese klaren Anforderungen zu erfüllen, erscheint einfach, doch in dieser Einfachheit steckt das Problem.

Die Lufthansa AG beschwerte sich mittels ihrer Anwälte über die Domain lufthansa.review am 21. April 2017 beim National Arbitration Forum (NAF) und beantragte die Suspendierung der Domain. Die Beschwerdeführerin meint, hinter dem im WHOIS eingetragenen Privacy-Service verberge sich ein bekannter Domain-Grabber und wies auf verschiedene andere Fälle hin, bei denen dieser involviert sei. Die Endung .review führe zu einer gedanklichen Verknüpfung der Domain mit dem Unternehmen Lufthansa. Außerdem habe man die Erfahrung, dass solche Domains mit Betrügereien einhergehen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die streitige Domain sei mit der seit langem registrierten Marke „Lufthansa“ und ihrer Unternehmensbezeichnung, unter der sie seit 1926 aktiv ist, identisch. Als Entscheider wurde der Jurist Omar Haydar berufen.

Haydar prüfte die Angelegenheit, wies die Beschwerde zurück und entschied am 11. Mai 2017 auf Rückgabe der Domain an ihren Inhaber (NAF Claim Number: FA1704001728186). Für Haydar war der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Dass der Gegner ein Domain-Grabber sei, vermochte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu belegen, weshalb Haydar die Ausführungen hierzu für seine Entscheidung nicht berücksichtigte. Auch dass die Endung .review auf die Beschwerdeführerin bezogen werden könne, hielt Haydar für nicht überzeugend: man könne durchaus als Dritter eine .review-Domain rechtmäßig betreiben, soweit unter ihr Informationen oder Beurteilungen zu einer Markenrechte inne habende Person veröffentlicht würden, ohne die Marke zu verletzen. Schließlich sei der Betrugsvorwurf aus dem Erfahrungsschatz der Beschwerdeführerin hier nicht greifbar, da sie im Falle lufthan sa.review keine Fakten vorlegte. Haydar konnte bestätigen, dass die Domain der Marke der Beschwerdeführerin entspricht und ihre Marke seit Jahrzehnten in Benutzung und bekannt ist. Haydar bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin belegt habe, der Gegner habe kein Recht und kein berechtigtes Interesse an der Domain, weil sie ihm keine Rechte eingeräumt habe. Der Gegner seinerseits habe keine Rechte geltend gemacht, weder indem er auf den Vorwurf innerhalb des URS-Verfahrens reagierte, noch auf einer Internetseite unter der Domain lufthansa.review. Jedoch könnte der Gegner, je nach Inhalt unter lufthansa.review, die Domain legal betreiben. Einen Hinweis auf die bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain erkannte Haydar allerdings nicht. Zwar könnte die Domain zu der Schlussfolgerung führen, sie sei mit der Lufthansa geschäftlich verbunden, und so bei Nutzern Verwirrung hinsichtlich der Verbindung zwischen der Domain und der Lufthansa stiften. Doch das reiche als alleinige Grundlage zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Domain-Endung .review, die für eine mögliche rechtmäßige Nutzung der Domain herangezogen werden könne. Das Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit auf Seiten des Domain-Inhabers könnte sich freilich bestätigen, sollte die Beschwerdeführerin die von ihr gemachten Vorwürfe belegen oder der Gegner die Domain aktivieren und rechtswidrige Inhalte einstellen. Derzeit könne nicht auf die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers geschlossen werden. Damit wies Omar Haydar die URS-Beschwerde ab und entschied auf die Rückführung der Domain unter die Kontrolle des Domain-Inhabers.

Dieser URS-Fall zeigt einmal mehr, wie schwierig „einfach“ ist. Die Beschwerdeführerin konnte einerseits Vorwürfe nicht belegen, andererseits war sie mit ihrer Beschwerde einfach zu früh dran, da noch unklar ist, ob die Domain tatsächlich rechtswidrig genutzt werden wird. Sehr erfreulich ist die Einschätzung des Entscheiders, dass .review-Domains in Verbindung mit Kennzeichenrechten tatsächlich rechtmäßig von Dritten betrieben werden können – genauso wie .sucks-Domains.

Die URS-Entscheidung über die Domain lufthansa.review finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1728186D.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

DOMAINING – HABEN SICH DIE PREISE VERDOPPELT?

Mike Mann ist einer der frühen Domainer, der schon in den 90er Jahren den Wert von Internet-Domains erkannte. Aktuell teilte er auf Twitter mit, dass seine Domain-Verkaufsplattform domainmarket.com doppelt so hohe Domain-Preise als noch vor 18 Monaten erziele.

Mike Mann stieg 1998 in das Domain-Geschäft ein, berichtet Paul Sloan auf cnet.com. Mann betrieb seinerzeit einen ISP, als ihm jemand US$ 25.000,- für seine Domain menus.com anbot. Schon einen Tag später hatte er ein Angebot über US$ 50.000,- für diese Domain. Am Folgetag stieg Mike Mann ins Domain-Business ein. Im Laufe der Jahre gründete er Unternehmen wie BuyDomains, phone.com, seo.com sowie die non-profit Organisation grassroot.org. Mit seiner Handelsplattform domainmarket.com, dem „world’s best online store for the purchase of super-premium .Com domain names“, macht er aktuell von sich reden. Via Twitter verkündete Mann, dass sich der durchschnittliche Domain-Preis auf domainmarket.com in den vergangenen 18 Monaten auf US$ 3.200,- verdoppelt habe. Bereits im Dezember 2016 hatte Mann auf Facebook mitgeteilt, die Preise seien im Schnitt von um die US$ 1.300,- auf rund US$ 2.600,- gestiegen.

Die Angaben beziehen sich allein auf die Preise, die Mike Mann auf seiner Verkaufsplattform domainmarket.com erzielt, auf der er über 270.000 Domains anbietet. Es fragt sich allerdings, wie solche Steigerungen zustande kommen. Denn dass der Domain-Markt insgesamt derart angezogen hat, lässt sich nicht sagen. Vielmehr sieht es danach aus, als hätten die zuvor preistreibenden Geschäfte auf dem chinesischen Markt nachgelassen. Hinzu kommt, dass GoDaddy große Teile aus dem im März 2016 für US$ 35,5 Mio. erstandenen, 70.000 Domains starken Portfolio von Michael Berkens zu günstigen Preisen verkauft hat. Das dürfte die Preise insgesamt gedrückt haben. Tatsächlich teilt Mike Mann mit, dass die Preissteigerung auf vier Faktoren beruhe:

– schlechte Domains wurden gelöscht
– mehr großartige Domains wurden gekauft
– nTLDs scheitern als konkurrierendes Investitionsobjekt
– überwiegend liege das aber an den Formulierungen auf der neuen Landing-Page

Wer durch Eingabe einer Domain aus dem Sortiment von Mann in den Internetbrowser auf die Landing-Page von domainmarket.com kommt, erfährt auf einen Blick kurz und knapp, was die Vorteile einer Premium-Domain sind. Dass aber gerade das ausschlaggebend sein soll, überzeugt nicht.

Es ändert freilich nichts daran, dass die besseren Preise, die Mike Mann auf domainmarket.com nach eigenen Angaben erzielt, auf harter Arbeit beruhen: die ständige Pflege und Überprüfung der eigenen Domain-Bestände und ihre Ergänzung. Davon kann jeder andere Domainer ein Lied singen.

Quelle: cnet.com, onlinedomains.com, mikemann.com, domainnamewire.com

SW.COM – KEIN SCHWARZ-WEISS FÜR US$ 660.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche überraschte wieder mit zahlreichen hochpreisigen Verkäufen. Teuerste Domain war sw.com zu einem Preis von US$ 660.000,- (ca. EUR 605.505,-), gefolgt von drei weiteren Domains im sechsstelligen Bereich.

Auf den vierten Platz der Jahresbestenliste 2017 schaffte es die Zwei-Zeichen-Domains sw.com mit dem Preis von US$ 660.000,- (ca. EUR 605.505,-). Und da sie nicht allein stand, fiel die vergangene Domain-Handelswoche besonders gut aus: auf dem 16. und 17. Platz der Jahresbestenliste kamen bmt.com mit einem Preis von US$ 152.000,- (ca. EUR 139.450,-) und kohl.com mit dem von US$ 144.500,- (ca. EUR 132.569,-) unter. Die vierte im Bunde, sati.com, brachte es mit runden US$ 100.000,- (ca. EUR 91.743,-) aktuell auf Platz 29 der Jahresbestenliste. Darüber hinaus erfreute .com noch mit mehreren weiteren Domain-Verkäufen im mittleren fünfstelligen Preissegment.

Die Länderendungen boten allein 8.la, die immerhin US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-) erzielte. Die Endung .la (Laos) wird gerne als „Los Angeles“ vermarktet. Mit sehr deutlichem Abstand kam unter der Endung von Antigua und Barbuda stock.com.ag mit US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-). Die deutsche Endung .de war wieder schwachbrüstig und schlug erst bei EUR 3.899,- mit treppenprofis.de auf, lieferte dann aber zumindest fünf weitere Domains, die unter die Top 20 fielen.

Die neuen Endungen waren mit brauchbaren Preisen vertreten: mens.club kostete immmerhin US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-), gefolgt von der Ein-Zeichen-Domain e.hosting zum Preis von US$ 3.400,- (ca. EUR 3.119,-) und key.digital für US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-). Die sonstigen generischen Endungen boten unter .net bessere Preise als üblich: cha.net erzielte sehr gute US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-), gefolgt von christmas.net für US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-) und sales.net für US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-). Bei den beiden letzteren hätte man sich freilich bessere Preise versprochen. Doch dank der herausragenden Deals unter .com war die vergangene Domain-Handelswoche wieder im sehr grünen Bereich.

Länderendungen
————–

8.la – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-)

treppenprofis.de – EUR 3.899,-
ibas.de – EUR 3.099,-
der-kurier.de – EUR 2.500,-
seitenvergleich.de – EUR 2.500,-
hoergesundheit.de – EUR 2.000,-
immobook.de – EUR 2.000,-

stock.com.ag – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-)
loc.al – EUR 5.500,-
run.jp – US$ 4.998,- (ca. EUR 4.585,-)
cpo.ch – EUR 3.999,-
dorsetcereals.ca – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
nchain.co – EUR 3.000,-
brainstorm.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
meta.us – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
moveit.ch – EUR 2.229,-
simple.ng – EUR 2.000,-
dentix.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)
pixelart.be – EUR 1.209,-
hospitals.mx – US$ 1.000 (ca. EUR 917,-)

Neue Endungen
————-

mens.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
e.hosting – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.119,-)
key.digital – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)

Generische Endungen
——————-

cha.net – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-)
christmas.net – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
sales.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-)
ability.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.128,-)
farms.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
optics.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
owl.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
nuan.net – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.028,-)
ja8.net – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.844,-)
travelcoin.org – EUR 2.500,-
xn--die.net (IDN für ᒿ.net) – EUR 2.500,-
lala.net – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.477,-)
sab.net – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.431,-)
jqw.net – US$ 2.601,- (ca. EUR 2.386,-)
ts777.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.385,-)
hobby.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
wsc.net – US$ 2.310,- (ca. EUR 2.119,-)

.com
—–

sw.com – US$ 660.000,- (ca. EUR 605.505,-)
bmt.com – US$ 152.000,- (ca. EUR 139.450,-)
kohl.com – US$ 144.500,- (ca. EUR 132.569,-)
sati.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 91.743,-)
longislandrealestate.com – US$ 52.500,- (ca. EUR 48.165,-)
sportscars.com – US$ 48.000,- (ca. EUR 44.037,-)
7833.com – US$ 43.500,- (ca. EUR 39.908,-)
vrvr.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.697,-)
clinicalstudies.com – US$ 36.200,- (ca. EUR 33.211,-)
raxi.com – US$ 35.300,- (ca. EUR 32.385,-)
trf.com – US$ 32.100,- (ca. EUR 29.450,-)
cleavage.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.523,-)
esoft.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.523,-)
nbo.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.523,-)
ezd.com – US$ 23.333,- (ca. EUR 21.406,-)
9040.com – US$ 23.210,- (ca. EUR 21.294,-)
patty.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 19.266,-)
whitewine.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.431,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – 4. DOMAIN-STAMMTISCH IM SEPTEMBER 2017

Ende September 2017 trifft sich der Domain-Stammtisch München zum vierten Mal. Zwölf Teilnehmer sind bereits angemeldet. In angenehmer Atmosphäre findet ein Austausch über die alten Zeiten und aktuelle Themen der Domain-Branche statt.

Der Domain-Stammtisch München ist ein privat organisiertes, loses Treffen der Domain-Branche. Der aktuelle Stammtisch findet am Samstag, den 30. September 2017 ab 11:00 Uhr im Biergarten „Zum Flaucher“ statt. Wieder wird man sich ein wenig über die guten alten Zeiten, aber auch über aktuelle Themen austauschen. Die Vergangenheit zeigt, dass der Domain-Stammtisch leitende Mitarbeiter von mehr als 15 Unternehmen aus der Domain-Branche anzieht. Bereits jetzt sind neben Organisator Tobias Sattler (CIO united-domains AG) elf Teilnehmer angemeldet, darunter Richard Wein (CEO Nic.at), Stefan Meinecke (CEO GreenSec), Denis Wisotzki (COO nTLDStats), Sebastian Roethler (info.at) sowie Lambertus Kobes (CEO Byte Media).

Der 4. Domain-Stammtisch München findet am 30. September 17 ab 11:00 Uhr im Biergarten „Zum Flaucher“, Isarauen 8, 81379 München statt. Die Teilnahme am Event ist kostenlos. Für Essen und Getränke muss jeder Teilnehmer selbst aufkommen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://stammtisch.domains

Eindrücke der vergangenen Veranstaltung vom Mai 2017 finden Sie unter
> https://stammtisch.domains/past-events/#may2017

Quelle: stammtisch.domains

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top