Domain-Newsletter

Ausgabe #860 – 30. März 2017

Themen: ICANN – nTLD-Registries verlangen Gebührenrabatt | URS – Rechtsschutz binnen nur drei Wochen | TLDs – Neues von .at, .fr und .vip | UDRP – Allianz gewinnt drei WIPO-Verfahren | Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht | riseup.org – aufgetaucht für US$ 75.000,- | Karlsruhe – 14. IT-Rechtstag im April

ICANN – NTLD-REGISTRIES VERLANGEN GEBÜHRENRABATT

Die gTLD Registries Stakeholder Group (RySG), ein Interessensverband von Domain-Verwaltern, hat bei der Internet-Verwaltung ICANN um eine vorübergehende Reduzierung der Gebühren gebeten. Drei Jahre nach Registrierung der ersten Domains drohen offenbar einigen nTLDs ernsthafte wirtschaftliche Probleme.

Rund 1.200 delegierte Endungen, über 28 Millionen registrierte Domains – die nackten Zahlen geben auf den ersten Blick wenig dafür her, dass die nTLDs in der Krise stecken. Erste Zweifel wurden jedoch laut, als Uniregistry Anfang März 2017 ankündigte, die Großhandelspreise für 16 nTLDs teilweise drastisch zu erhöhen; so sollen .hosting-Domains statt wie bisher US$ 20,- künftig US$ 300,- im Jahr kosten. Nun gießt die RySG neues Öl ins Feuer: mit eMail vom 14. März 2017 wandte sich Paul Diaz, Chairman der RySG, an Akram Atallah, President von ICANNs Global Domains Division, und wies auf verschiedene Herausforderungen hin. So gäbe es aktuell nur 63 nTLDs mit mehr als 50.000 registrierten Domains; hunderte nTLDs kämen hingegen auf weniger als 10.000 Registrierungen. Der Betrieb einer Registry sei jedoch nicht ganz billig: bei bis zu 1.000 Domains sind jährlich US$ 25,- pro Domain an ICANN-Fees zu bezahlen, also mindestens US$ 25.000,- im Jahr, die quartalsweise mit fixen US$ 6.250,- abgerechnet werden. Bei 5.000 Domains reduziert sich diese Gebühr auf US$ 5,- und bei 10.000 Domains auf immerhin noch US$ 2,50 pro Domain im Jahr. Dem gegenüber müssten so genannte „legacy TLDs“ wie .com nur US$ 0,25 pro Domain im Jahr zahlen. Die Höhe der Gebühren würden die nTLD-Registries daran hindern, wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Wörtlich schrieb Diaz: „A number of gTLD operators are struggling“.

Um dieses Problem zu lösen, schlägt die RySG vor, die Quartalsgebühr von US$ 6.250,- um 75 Prozent zu senken. Der vierteljährliche Erlass von US$ 4.687,50 solle zunächst für vier aufeinanderfolgende Quartale gelten, und eine Verlängerungsoption enthalten. Darüber hinaus solle ICANN einen Fond auflegen und in diesen US$ 3 Mio. einlegen, um damit weltweit Marketing für nTLD zu betreiben; allerdings dürfe das Geld nicht in Studien und Löhne gesteckt werden, sondern in aktive Kampagnen. Das Geld könne ICANN dem Pool an Bewerbungsgebühren entnehmen, der mit rund US$ 100 Mio. gut gefüllt sei. Die bisherige Gebührenstruktur gebe die Realitäten des nTLD-Marktes nicht richtig wider, zumal nTLDs ohnehin mit der geringeren Bekanntheit zu kämpfen hätten. Es sei an der Zeit, den Registries unter ihre Arme zu greifen und nicht auf dem Geld zu sitzen. Das Bewusstsein der Verbraucher für nTLDs sei weit geringer als erwartet, und ICANN habe hierfür bisher nichts getan. Insgesamt gehe es um etwa 900 TLD-Registries und damit um rund US$ 20 Mio.; es bleibe also noch genug von den US$ 100 Mio. übrig, um es anderweitig zu investieren. Ausserdem sei ICANN nicht daran gehindert, in Zukunft einen Teil der Bewerbungsgebühren wieder an die Registries zu erstatten.

ICANN hat auf diese Bitte öffentlich nicht reagiert, doch erste Kritik wurde bereits laut. Es sei nicht ICANNs Schuld, dass einige nTLDs die gesteckten Ziele nicht erreichen; sie hätten eben nicht das richtige Geschäftsmodell. Einzelne nTLDs würden ihre Premium-Domains horten, in der Hoffnung, sie irgendwann für viel Geld verkaufen zu können, statt sie jetzt günstig auf den Markt zu werfen und die Endung damit populärer zu machen. Des Weiteren gäbe es für manche nTLDs keinen Bedarf, der über einige tausend Domains hinausgehe; so sei tree.house eine tolle Domain, doch welche weiteren attraktiven Adressen kann man sich sonst unter .house vorstellen? Schließlich sei es viel zu früh, um Erfolge oder Misserfolge einer nTLD zu beurteilen und gegebenenfalls wirtschaftlich zu helfen. Vielleicht gilt aber auch für viele (und sicherlich nicht alle) nTLDs der Satz, den ICANN-Gründerin Esther Dyson vor einigen Jahren über das nTLD-Programm hat fallen lassen: „You can charge people for it, but you are contributing nothing to the happiness of humanity.“

Das Schreiben der RySG vom 14. März 2017 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1580

Quelle: icann.org, domainnamewire.com

URS – RECHTSSCHUTZ BINNEN NUR DREI WOCHEN

In der domainrechtlichen Praxis spielt das „Uniform Rapid Suspension System“ (URS) nur eine untergeordnete Rolle. Das gilt allerdings zu Unrecht, denn die Schiedsgerichte fällen ihr Urteil noch schneller als in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

242 URS-Verfahren im Jahr 2014, nur 211 im Jahr 2015: beim National Arbitration Forum sinkt die Nachfrage nach dem im Zuge des nTLD-Pogramms eingeführten Verfahrens stetig. Beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre ging die Anzahl der Verfahren sogar um 59 Prozent zurück. Wirklich populär ist das URS bisher nicht. Der US-Jurist Doug Isenberg arbeitet allerdings daran, das Image des URS-Verfahrens aufzupolieren. Ein aktueller Blogeintrag befasst sich mit dem Hinweis, dass ein URS-Verfahren noch rascher abgewickelt wird als ein vergleichbares UDRP-Verfahren: lässt man sowohl Rechtsmittel- als auch Rechtsbehelfsverfahren unbeachtet und zählt etwaige Verfahren vor ordentlichen Gerichten nicht mit, dauert ein URS-Verfahren in vielen Fällen weniger als drei Wochen. Gerade in Fällen, in denen ein rechtswidriger Domain-Name dazu genutzt wird, rechtswidrige Inhalte zu veröffentlichen (zum Beispiel für gefälschte Markenprodukte), kann jeder Tag wertvoll sein, um Schäden abzuwenden.

Üblicherweise teilt sich ein URS-Verfahren in fünf Phasen auf. Eingeleitet wird das Verfahren mit der (elektronischen) Einreichung einer Klageschrift. Über den Zeitpunkt entscheidet der Kläger bzw. Markeninhaber; Fälle, in denen er seine Ansprüche verwirkt haben könnte, haben die Schiedsgerichte bisher nicht entscheiden müssen. Für die Prüfung der Klageschrift durch das Schiedsgericht (derzeit also das Forum, das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre oder das MFSD) sieht das URS im folgenden Schritt zwei Werktage vor; mehr als festzustellen, dass die Klageschrift alle notwendigen Informationen enthält, sollte jedoch in der Regel nicht zu tun sein. In Phase drei muss das Schiedsgericht unverzüglich die Registry über die anhängige Klage informieren; die Registry muss die Domain dann innerhalb von 24 Stunden sperren, um eine kurzfristige Übertragung zu unterbinden. Erst dann wird der Domain-Inhaber informiert, dass eine Klage eingegangen ist; dafür hat das Schiedsgericht weitere 24 Stunden Zeit. Er hat dann seinerseits 14 Tage Zeit, um auf die Klage zu reagieren; Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich, wenn hierfür ein Grund besteht. Hält sodann das Schiedsgericht weitere Korrespondenz für entbehrlich, entscheidet es im letzten Schritt binnen drei Werktagen über die Klage; nur in außergewöhnlichen Fällen hat es dafür fünf Tage Zeit.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die unterlegene Partei 14 Tage Zeit hat, um Rechtsmittel einzulegen. Sofern von den Parteien übereinstimmend gewünscht, können sie das URS-Verfahren außerdem für die Dauer von bis zu 45 Kalendertagen ruhend stellen, etwa um Verhandlungen zu führen. Im Vergleich zu einem Klageverfahren vor einem ordentlichen Zivilgericht in Deutschland, bei dem in der Regel zwei Wochen für die Verteidigungsanzeige und weitere zwei Wochen für die Klageerwiderung anzusetzen sind, bietet das URS-Verfahren aber entscheidende Zeitvorteile und fristet zu Unrecht bisher ein Schattendasein im Domain-Recht.

Den Blog-Artikel von Doug Isenberg finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1582

Quelle: gigalaw.com.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AT, .FR UND .VIP

Die Börse hat ihre Berichtssaison, in der Domain-Branche gibts die Reportsaison: sowohl Nic.at für .at als auch AFNIC für .fr haben einen aktuellen Registry-Report veröffentlicht. Derweil versucht sich .vip daran, die Million zu knacken – hier unsere Kurznews.

Nic.at, Verwalterin der österreichischen Länderendung .at, hat die erste Ausgabe des .at-Reports im Jahr 2017 veröffentlicht. Den Schwerpunkt dieses Reports bildet ein Rückblick auf den Domain pulse, der unter dem Motto „Netzwerken in Netzwerken“ gestanden hat. Nützlich sind die zahlreichen Zitate der Teilnehmer, die Nic.at im Report festgehalten hat, so dass der Leser einen raschen Überblick über Meinungen und Standpunkte erhält. „Wir sehen bei den europäischen ccTLD Domainregistrierungen eine klare Stagnation und einen immer größer werdenden Druck auf die Bruttogewinnspanne“, gab etwa Patrick Myles von CENTR zu Protokoll. Die Richtung für die Zukunft gab Neal McPherson von der 1&1 Internet SE vor: „Es gibt aktuell 1,8 Milliarden Facebook Nutzer weltweit. Jeder dieser Nutzer hat einen Domainnamen bei Facebook. Die Frage ist: Wie schaffen wir es, dass all diese Nutzer eine Domain bekommen?“ Wer mehr wissen möchte: unter www.domainpulse.at findet man mittlerweile alle Präsentationen und Videobeiträge der Keynotes und Sessions. Der aktuelle .at-Report steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Eine neue Ausgabe ihres Reports hat auch die französische Registry AFNIC vorgestellt. Sie wagt darin den weiten statistischen Blick, zurück von 2011 bis in das Jahr 2016. Demnach konnte .fr im letzten Jahr um 2,22 Prozent zulegen und damit um 0,9 Prozent mehr als sonst der Durchschnitt aller 28 europäischen ccTLDs in den Jahren 2011 bis 2016. Der Marktanteil von .fr während dieses Zeitraums innerhalb Frankreichs war vergleichsweise stabil bei rund 35 Prozent, dominiert wird der Markt aber auch bei unseren europäischen Nachbarn von .com mit deutlich über 40 Prozent. Für frischen Wind sorgten die nTLDs, die 2016 über 50 Prozent des Nettowachstums auf sich vereinigten; allerdings hat AFNIC Zweifel, ob sich diese Entwicklung bestätigt, die unter anderem auf „Chinese waves“ und „low-cost strategies“ zurückzuführen ist. Immer beliebter wird .fr übrigens im Ausland. Seit AFNIC die Registrierung für Personen mit Sitz im Ausland im Jahr 2011 geöffnet hat, ist ihr Anteil auf 7,5 Prozent angestiegen. Der Großteil davon entfällt auf Deutschland (64.000 Domain-Namen) und die Niederlande (30.000 Domains). Auch der neue .fr-Report steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Knapp 590.000 registrierte Domains verzeichnet die neue Domain-Endung .vip derzeit, aber damit ist das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht. Geht es nach der Verwalterin Minds + Machines Group Limited, sollen es zum Jahresende 2017 rund eine Million Domains sein. In einer Veröffentlichung gegenüber der London Stock Exchange wies Minds + Machines darauf hin, dass der Großteil des Erfolgs von .vip auf chinesische Domain-Inhaber zurückzuführen sei; nun wolle man weitere Teile des asiatischen Markts erschließen und hat zu diesem Zweck eine Marketingvereinbarung mit der japanischen GMO-Gruppe geschlossen, um .vip in Japan zu etablieren. Dabei soll China nicht vernachlässigt werden, deshalb will sich Minds + Machines an der Versteigerung von Premium-Domains unter .vip beteiligen, die derzeit vom chinesischen Registrar eName vorangetrieben wird. Wie nachhaltig das Wachstum von .vip ist, dürfte sich bereits in Kürze zeigen: Mitte Mai 2017 jährt sich der Start der Live-Phase zum ersten Mal. Zahlreiche Domain-Inhaber müssen sich entscheiden, ob sie ihren Vertrag in die Verlängerung schicken.

Die aktuelle Ausgabe des .at-Reports finden Sie unter:
> https://www.nic.at/de/uebernic/aktuelles/at-report/

Die aktuelle Ausgabe des .fr-Reports finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1581

Quelle: nic.at, afnic.fr, onlinedomain.com

UDRP – ALLIANZ GEWINNT DREI WIPO-VERFAHREN

Der Allianz-Konzern hatte in den vergangenen Monaten mit einigen Cybersquattern zu tun, die jeweils „allianz“-Domains registriert hatten. Wir fassen drei unterschiedliche Fälle kurz zusammen.

Im ersten Fall, der bereits im Dezember 2016 entschieden wurde, stritt Allianz SE, die Holding der Allianz-Gruppe, um die Domain allianzkampus.com. Die Allianz ist Inhaberin zahlreicher internationaler, europäischer und örtlicher Marken, so auch in der Türkei. Anfang September 2016 hatte die Allianz in der Türkei öffentlich gemacht, ein neues Betriebszentrum, einen „Allianz Kampüs“, in Izmir zu bauen. Kurz danach, am 19. September 2016, registrierte ein in Antalya lebender Türke die Domain allianzkampus.com. Am 27. September 2016 beantragte die Allianz die Marke „Allianz Kampus“ beim türkischen Patentamt. Anfang November 2016 beantragte sie das Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO. Der Domain-Inhaber meldete sich inoffiziell per eMail bei der WIPO und erklärte, er habe nicht die Absicht, die Domain zu missbrauchen und die Reputation der Allianz SE zu beeinträchtigen; die Registrierung der Domain erfolgte aber noch bevor die Marke „Allianz Kampus“ von der Allianz angemeldet wurde. Der als Panelist berufene, italienische Jurist Edoardo Fano bestätigte allerdings die Beschwerde der Allianz SE und entschied auf Übertragung der Domain allianzkampus.com (WIPO Case No. D2016-2250). Der Domain-Name sei mit der Marke „Allianz“ zum Verwechseln ähnlich. Der generische Begriff „Kampus“ ändere nichts an der Ähnlichkeit von Domain und Marke. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Domain-Inhaber eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain allianzkampus.com habe. Und dass die Domain nur wenige Tage nach der Ankündigung der Allianz, einen „Allianz Kampüs“ in Izmir einzurichten, registriert wurde, spricht für die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain. Auch die informelle eMail des Domain-Inhabers zeugt von dessen Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin. Schließlich spreche die passive Nutzung der Domain nicht gegen eine bösgläubige Nutzung von allianzkampus.com. Edoardo Fano bestätigte die Beschwerde der Allianz SE und entschied auf Transfer der Domain.

Im zweiten Fall wehrte sich die Allianz SE gegen die am 03. Dezember 2016 durch einen Mann aus der westafrikanischen Republik Benin, ehemalige französische Kolonie, registrierten Domain allianzbk.com und stellte einen Beschwerdeantrag gegenüber der WIPO. Die Allianz hatte von Kunden Hinweise erhalten, die Werbeemails über die Domain erhalten hatten und sich fragten, ob die Domain tatsächlich der Allianz gehöre. Der Gegner der Beschwerde meldete sich lediglich informell per eMail zur Sache. Er erklärte, er habe die Domain nur zu Trainingszwecken registriert und wäre glücklich, die Domain wieder freizugeben; aber es würde ihn auch freuen, die Domain zu verkaufen. Als Entscheider wurde der Schweizer Jura-Professor Philippe Gilliéron berufen, der der Beschwerdeführerin Recht gab und auf Übertragung der Domain allianzbk.com entschied (WIPO Case No. D2017-0098). Gilliéron musste zunächst die Verfahrenssprache klären, da die Domain unter einer französischsprachigen Registrierungsvereinbarung registriert ist. Da aber die Allianz SE auf Nachfrage Englisch als Verfahrenssprache beantragte, woraufhin der Gegner nichts entgegnete und die Domain englischsprachige Inhalte aufwies, entschied er auf Englisch als Verfahrenssprache. In der Sache bestätigte er, dass Domain und Marke zum Verwechseln ähnlich sind. Daran ändere auch das beschreibende Zeichen „bk“ nichts, das offensichtlich für „Bank“ stehe. Auch eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers waren nicht ersichtlich. Dass er die Domain zu Trainingszwecken registriert habe und die Domain gerne freigebe, spreche zwar für ihn, aber die Ergänzung, er würde sie gerne verkaufen, widerspreche dem legalen Interesse. Die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners sah Gilliéron ebenfalls als gegeben an, was sich unter anderem aus den Werbeemails ergebe, weshalb er alle Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens erfüllt ansah und auf Übertragung der Domain entschied.

Im dritten Fall ging es um die am 09. November 2016 registrierte Domain allianzinsurancecomp.com, deren Inhaber einen Privacy Service nutzte und seinen Sitz in Irland hat. Der Domain-Name allianzinsurancecomp.com wies dabei Inhalte mit Links zu Wettbewerbern der Allianz auf, und der Domain-Inhaber hatte eMail-Server aktiviert und eMails versandt, um von ihren Empfängern persönliche Daten zu ergattern. Allianz SE startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Beschwerdegegner entgegnete nichts und meldete sich auch nicht informell zur Sache. Als Panelistin wurde die französische Rechtsanwältin Nathalie Dreyfus berufen, die der Beschwerde der Allianz SE stattgab und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. D2017-0136). Die Ergänzung der Marke der Beschwerdeführerin mit dem beschreibenden Wort „insurance“ und der Abkürzung „comp“ innerhalb der Domain ändere nichts an der Ähnlichkeit von Marke und Domain, so Dreyfus, vielmehr verstärkten die Ergänzungen in der Domain die Ähnlichkeit sogar. Die Panelistin ging dem Vortrag der Allianz SE folgend auch davon aus, dass der Domain-Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Er selbst widersprach dem nicht. Schließlich bestätigte sich für sie auch die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers; gerade weil er die ergänzenden Zeichen für den Domain-Namen nutzte, sei davon auszugehen, dass ihm die Marken der Beschwerdeführerin bekannt waren und indem er Angebote von Wettbewerbern der Allianz unter der Domain anzeigte und eMails versandte, zeige die bösgläubige Nutzung. So waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Nathalie Dreyfus entschied auf Übertragung der Domain allianzinsurancecomp.com an die Allianz SE.

Die UDRP-Entscheidungen über die „Allianz“-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1583
> http://www.domain-recht.de/verweis/1584
> http://www.domain-recht.de/verweis/1585

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

BUCHTIPP – NEUAUFLAGE DES SKRIPTUM INTERNETRECHT

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und zugleich Direktor des dortigen Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), hat sein Standardwerk zum Internetrecht auf den neuesten Stand (April 2017) gebracht. Es steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Auf diesmal 630 Seiten (24 Seiten mehr als die Ausgabe vom Oktober 2016) liefert das Werk die gewohnten Inhalte in der bewährten Struktur. Das „Mehr“ an Seiten hängt unter anderem im Zusammenhang mit dem „Mehr“ von Fußnoten, bei denen 170 hinzugekommen sind. Aber Hoeren geht hier und da auf aktuelle Rechtsprechung vertieft ein. So setzt er sich ausführlich mit der aktualisierten Rechtsprechung des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien auseinander (Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15 – Auf fett getrimmt) und arbeitet das BGH-Urteil zur Anfechtung von Ebay Sofort-Käufen wegen eines Inhaltsirrtums ein (Urteil vom 15.02.2017, Az.: VIII ZR 59/16). Zudem gibt er der Lizenz nach der Creative Commons einen neuen eigenen, kurzen Abschnitt unter den Verwertungsrechten des Urhebers, der im Inhaltsverzeichnis nicht erwähnt ist. Auch der Datenschutzabschnitt wurde ergänzt unter anderem bei den Drittstaatenregelungen der DSGVO, zu Fragen des Vertreters nach Art. 27 DSGVO und Fragen des Datenschutzbeauftragten (Art. 37 und 38 DSGVO). Der Abschnitt zu den besonderen Persönlichkeitsrechten ist jetzt seinerseits nochmals unterteilt; Hoeren hat ihn überarbeitet und die Ausführungen zu § 201a StGB und zur Haftung von Online-Pressearchiven erweitert. Ebenfalls überarbeitet sind die Ausführungen zur Grundstruktur des BDSG. Unter anderem ist die EuGH-Entscheidung (Urteil vom 19.10.2016, C-582/14) eingearbeitet, die geklärt hat, unter welchen Umständen dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind. Darüber hinaus gibt es zahllose kleine Änderungen und Ergänzungen mit dem Erfolg, dass das Skriptum Internet wieder auf dem neuesten Stand ist.

Wie immer können wir das Skriptum Internetrecht von Thomas Hoeren wärmstens empfehlen. Das Manuskript steht – wie übrigens auch seine archivierten Vorauflagen – zum kostenlosen Download bereit. Allerdings sollte man nicht vergessen: das Werk mag zwar gratis sein; wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte schon die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das im Skript angegebene Konto nutzen. Im Fachbuchhandel kosten derartige Werke oft weit über EUR 100,-; selbst kleine Beträge sind daher nicht nur eine Anerkennung für den Autor, sondern helfen, dass das Skript Internetrecht auch künftig in aktualisierten Auflagen erscheinen kann.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie zum Download unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1586

Vorauflagen und weitere Skripte (darunter das Skriptum IT-Vertragsrecht) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/733

Quelle: uni-muenster.de, eigene Recherche

RISEUP.ORG – AUFGETAUCHT FÜR US$ 75.000,-

Die letzte Domain-Handelswoche war deutlich schwächer besetzt, aber mit riseup.org zu einem Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 69.444,-) wuchs die alte generische Endung .org über sich hinaus und rettete die Handelswoche.

Die Endung .com versagte in der vergangenen Domain-Handelswoche und trat erst bei EUR 14.000,- mit dem Domain-Namen fenius.com an, einem Kunstwort, das sich aus den Begriffen „fucking genius“ zusammensetzt. Inhalte sind keine vorhanden, und der Inhaber nutzt einen Privacy-Service, so dass nicht erkennbar ist, was aus dem Deal werden wird. Weiter lieferte .com zwei Domains zu US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-): propertyphotos.com und sinaliento.com. Während bei der ersteren Domain unklar bleibt, was einmal werden wird, leitet sinaliento.com auf das Internetangebot des Pharmaunternehmens Boehringer Ingelheim weiter – und befindet sich auch in dessen Händen.

Die Länderendungen waren ebenfalls nicht von hohen Preisen gesegnet. An erster Stelle stand die britische caps.co.uk mit immerhin sehr erfreulichen GBP 15.000,- (ca. EUR 17.320,-), die an ein Automotive-Konsortium ging. Es folgten zwei Domains aus Tuvalu: hc.tv zum Preis von US$ 12.750,- (ca. EUR 11.806,-) sowie jeux.tv für EUR 8.888,-. Beide Domains sind noch nicht im Einsatz. Die deutsche Endung startete erst bei EUR 7.500,- mit mspartner.de und bietet noch keine Inhalte.

Gewinner der vergangenen Domain-Handelswoche war die generische Endung .org mit riseup.org zum Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 69.444,-). Die Domain ist geparkt. Weiter folgten bestrong.org für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-), cocca.org für EUR 10.000,- und status.net für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-). Die neuen generischen Endungen waren mit videoslots.casino zum Preis von US$ 7.500,- (ca. EUR 6.944,-) und mit cow.club für US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-) vertreten. Während videoslots.casino auf videoslots.com weiterleitet und bereits das Angebot nutzt, steht cow.club bereits wieder zum Verkauf. Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte keine großartigen Preise, doch sorgte überraschender Weise die Endung .org mit riseup.org für das gewisse Etwas und einen sehr guten Preis.

Länderendungen
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caps.co.uk – GBP 15.000,- (ca. EUR 17.320,-)

hc.tv – US$ 12.750,- (ca. EUR 11.806,-)
jeux.tv – EUR 8.888,-

mspartner.de – EUR 7.500,-
tablebooker.de – EUR 3.300,-
digital-gipfel.de – EUR 2.380,-

dimagrire.it – EUR 10.000,-
pinnacle.co – GBP 6.999,- (ca. EUR 8.081,-)
concrete.ae – US$ 7.400,- (ca. EUR 6.852,-)
ticket.to – EUR 5.500,-
dnk.be – EUR 3.999,-
siroup.ch – EUR 3.900,-
vivaio.it – EUR 3.600,-
afbetaling.nl – EUR 3.500,-
ecare.ch – EUR 3.490,-
check.cc – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.241,-)
ble.ch – EUR 2.990,-
tatsoft.fr – EUR 2.500,-
lafargeholcim.ca – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
rev.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)

Neue Endungen
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videoslots.casino – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.944,-)
cow.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)

Generische Endungen
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cruise.biz – US$ 4.975,- (ca. EUR 4.606,-)

riseup.org – US$ 75.000,- (ca. EUR 69.444,-)
bestrong.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
cocca.org – EUR 10.000,-
status.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
protection.net – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.907,-)
saintbaldricks.org – US$ 4.449,- (ca. EUR 4.119,-)
schwartzapfel.net – US$ 2.880,- (ca. EUR 2.667,-)
meva.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)

.com
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fenius.com – EUR 14.000,-
propertyphotos.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
sinaliento.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
gkbank.com – EUR 12.000,-
legalsounds.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.185,-)
cooltrip.com – EUR 10.000,-
myiv.com – EUR 10.000,-
globalbusinessforum.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.156,-)
infly.com – US$ 7.995,- (ca. EUR 7.403,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

KARLSRUHE – 14. IT-RECHTSTAG IM APRIL

Zum 14. Mal lädt der Anwaltverein Karlsruhe zum Karlsruher IT-Rechtstag für 01. April 2017. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung steht auf dem Programm.

Der 14. Karlsruher IT-Rechtstag findet in angenehmer Umgebung am Waldrand des Oberwald im Süden von Karlsruhe statt. Die Veranstaltung moderiert Rechtsanwalt Axel Rinkler. Zu Wort kommen Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff zum Thema „Digitalisierung im Mandat“, Ilona Cosack, die über das beA und das Schutzschriftenregister referiert, und Richter am BGH Dr. Wolfgang Kirchhoff (I. Zivilsenat), der die aktuelle BGH-Rechtsprechung im IT-Bereich in zwei Vorträgen vorstellt.

Der 14. Karlsruher IT-Rechtstag findet am 01. April 2017 von 09:00 bis 17:15 Uhr in der Akademie Badischer Volksbanken und Raiffeisenbanken (BWGV-Akademie), Am Rüppurrer Schloß 40 in 76199 Karlsruhe statt. Die Teilnahmegebühren betragen für Mitglieder des Deutschen Anwaltverein oder davit oder GRUR EUR 240,-, Studenten und Referendare zahlen EUR 75,-, jeweils zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Darin enthalten sind ein Mittagessen und die Seminarunterlagen. Die Anmeldung erfolgt über den Anwaltsverein Karlsruhe e.V., Hans-Thoma-Strasse 7, 76133 Karlsruhe. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1587

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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