Domain-Newsletter

Ausgabe #837 – 06. Oktober 2016

Themen: IANA-Transition – Gericht weist Eilantrag zurück | Statistik – nTLDs bringen frischen Wind | TLDs – News von .feedback, .swiss und .uk | AG Geldern – Gemeinsames Forum noch keine GbR | UDRP – elitebet.com/.net bleiben beim Inhaber | da.com – Zwei-Zeichen-Domain für US$ 650.000,- | IT-Sicherheit – Uni Bayreuth lädt nach Garching

IANA-TRANSITION – GERICHT WEIST EILANTRAG ZURÜCK

Auch ein gerichtliches Eilverfahren konnte es nicht verhindern: mit Ablauf des 30. September 2016 hat die Oberaufsicht der USA über das Domain Name System (DNS) geendet. Doch die Bewährungszeit für ICANN hat erst begonnen.

Die Worte von Lawrence E. Strickling, Vorsitzender der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) innerhalb des US-Wirtschaftsministeriums, waren nüchtern: „As of October 1, 2016, the IANA functions contract has expired“. Damit liegt die Aufgabe der Koordination und des Managements für das DNS seit dem 1. Oktober 2016 offiziell in den Händen des privaten Sektors, verkörpert durch die Internet-Verwaltung ICANN und verteilt auf verschiedenste Interessensgruppen. Allerdings musste ICANN bis zuletzt bangen: nachdem der texanische Senator Ted Cruz trotz einer Anhörung im US-Kongress mit einer Blockade der so genannten „IANA-Transition“ erfolglos blieb, hatten am 28. September die US-Bundesstaaten Arizona, Texas, Oklahoma und Nevada kurzfristig Klage bei einem Gericht in Galveston (Texas) gegen die NTIA eingeleitet, um per einstweiligem Rechtsschutz die IANA-Transition doch noch zu verhindern. Dabei stützten sich die vier Staaten auf fünf Argumente: der Vertrag betreffe Eigentum der US-Regierung und bedürfe der Zustimmung des US-Kongresses, bevor ein Übergang stattfindet, der Übergang würde das „First Amendment“ verletzen, die NTIA habe Verfahrensvorschriften verletzt, die NTIA habe keine Kompetenz zur Weiterleitung des Vertrages und schließlich würden durch die Transition die TLDs .gov und .mil nicht ausreichend geschützt.

Das Gericht unter Vorsitz von George C. Hanks jr. war aber von keinem dieser Argumente überzeugt. Nach einer Anhörung am Nachmittag des 30. September 2016 wies er den Antrag zurück. Eine Begründung hat das Gericht bisher nicht veröffentlicht, so dass Details bisher nicht bekannt sind. Die Antragsteller haben ihrerseits noch nicht erkennen lassen, ob sie diese Entscheidung akzeptieren; Erfolg versprechende Rechtsmittel dürften aber bereits am Zeitablauf scheitern. Andererseits ist unklar, warum die US-Bundesstaaten so lange zugewartet haben, bevor sie sich um gerichtliche Hilfe bemühten; immerhin steht schon seit mehreren Wochen fest, dass der aktuelle IANA-Vertrag zum 30. September 2016 endet.

Das Internet, vor allem aber ICANN hat damit ein neues Kapitel aufgeschlagen. An der breiten Öffentlichkeit dürften die jahrelangen Streitigkeiten um die IANA-Transition gleichwohl nahezu unbemerkt vorbeigegangen sein. So twitterte Akram Atallah, President von ICANNs Global Domains Division: „The sun will still come up in the morning and the internet will continue to function as usual.“ Damit deutet er an, dass das Internet zwar wie gewohnt funktioniert; die Bewährungszeit für ICANN hat jedoch erst begonnen. Jetzt liegt es an den „Stakeholdern“, dass ein funktionierendes Internet keine staatliche Oberaufsicht benötigt, gleich welcher Regierung. Und immerhin: Gerüchte, dass jedermann pünktlich zur IANA-Transition das neue U2-Album kostenlos auf sein Mobiltelefon geladen erhält, haben sich bisher nicht bestätigt.

Die Klage der vier US-Bundesstaaten finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1479

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie unter:
> http://domainincite.com/docs/ags-v-ntia-ruling.pdf

Den ICANN-Vorschlag für das zukünftige Modell der Netzverwaltung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1401

Ein Factsheet zur IANA-Transition finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1403

Quelle: ntia.doc.gov, domainincite.com, eigene Recherche

STATISTIK – NTLDS BRINGEN FRISCHEN WIND

Über 334,6 Millionen registrierte Domains weltweit zum 30. Juni 2016 – einmal mehr wartet der Domain Name Industry Brief von VeriSign mit erfreulichen Zahlen auf. Als Wachstumstreiber erweisen sich allerdings nicht .com oder .net, sondern vor allem neue Domain-Endungen.

Ein Zuwachs von 8,2 Millionen Domains gegenüber dem 1. Quartal 2016, eigentlich beste Vorzeichen, um Herz und Kasse von VeriSign zu erfreuen. Und ein deutliches Plus von über 450.000 Registrierungen im September 2016 allein unter .com würde dieses Ergebnis sogar untermauern. Wer aber die Zahlen im aktuellen Industry Brief liest, der stutzt: .com und .net tragen nur etwa 700.000 Domains zu diesem Wachstum bei; der größte Teil mit rund 5,9 Millionen entfällt auf das Lager der nTLDs. Doch der erste Eindruck täuscht nicht: so fuhr .net in den vergangenen vier Wochen einen Verlust von einigen tausend Domains ein. Diesem Trend konnte sich auch .org nicht entziehen, die ebenfalls leicht verlor. Dafür konnte .de deutlich zulegen, und selbst .biz notierte deutlich stärker.

Bei den neuen Domain-Endungen können wir festhalten, dass zum Monatswechsel auf Oktober 2016 rund 24,5 Millionen Domains registriert waren. Davon entfallen allein etwa 6,5 Millionen auf .xyz, gefolgt von .top mit 3,8 Millionen und .wang mit knapp 1,05 Millionen. Als Aufsteiger des Monats feiert sich aber die Wolken-Endung .cloud; sieben Monate nach dem Start der Live-Phase im Februar 2016 sind inzwischen über 70.000 Domains registriert. Dessen ungeachtet freut sich die Verwalterin Aruba S.p.A. vor allem aber über einige .cloud-Pioniere, wie die irische food.cloud oder die deutsche fashion.cloud. Beide präsentieren sich originär unter .cloud und wollen so das Profil der neuen Endung schärfen. Insgesamt ist .cloud in 143 Ländern vertreten, dank Unterstützung von inzwischen 78 akkreditierten Registraren und Resellern. Mit Unterstützung eines TV-Spots, der über CNN sowohl in den USA als auch Asien ausgestrahlt wird, will .cloud weiter an Popularität gewinnen. Die tut auch Not, denn aktuell haben vergleichbare nTLDs wie .loan, .click oder .science mit jeweils über 200.000 Domains klar die Nase vorn.

Zum Schluss ein Blick nach „down under“. Dort feiert AusRegistry, Verwalterin der Landesendung .au, nicht nur ihren 30. Geburtstag, sondern auch die Registrierung der dreimillionsten Domain. Damit .au auch weiterhin erfolgreich bleibt, arbeitet Adrian Kinderis, CEO von AusRegistry, an einigen Innovationen. So bietet man den Kunden unter anderem eine mehrjährige Registrierung von einem bis zu fünf Jahren an; auch die Öffnung des Namensraumes direkt unterhalb von .au hat sich bewährt. Allerdings bleibt eine Hürde: Domains unter .com.au und .net.au bestellen dürfen auch künftig weiterhin ausschließlich Unternehmen, die über eine in Australien gültige Marke oder einen australischen Unternehmenssitz verfügen.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.150.034 – (Vergleich zum Vormonat: + 21.754)
.at – 1.270.362 – (Vergleich zum Vormonat: + 979)
.com – 128.363.916 – (Vergleich zum Vormonat: + 455.564)
.net – 15.764.957 – (Vergleich zum Vormonat: – 4.591)
.org – 10.839.584 – (Vergleich zum Vormonat: – 9.612)
.info – 5.522.634 – (Vergleich zum Vormonat: – 6.372)
.biz – 2.289.706 – (Vergleich zum Vormonat: + 19.904)
.eu – 3.717.193 – (Vergleich zum Vormonat: – 13.651)

(Stand 30. September 2016)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: ntldstats.com, nic.cloud, dnjournal.com

TLDS – NEWS VON .FEEDBACK, .SWISS UND .UK

Werden Inhaber von .uk-Domains abgezockt? Das legen Recherchen eines ICANN-Insiders zumindest nahe. Als nicht ganz so UDRP-sicher wie beworben erweist sich dagegen .feedback, während bei .swiss noch die Registrierungen ausbleiben – hier unsere Kurznews.

Top Level Spectrum Inc., Registry der neuen Top Level Domain .feedback, muss sein Versprechen, UDRP-sicher zu sein, schon wieder kassieren: im UDRP-Streit um debeers.feedback vor dem Genfer Schiedsgericht der WIPO entschied Einzelpanelist Warwick A. Rothnie auf einen Transfer der Domain (Case No. D20 16-1465). Das besondere: die Domain war im Rahmen des sogenannten „Free Speech Partner Program“ registriert worden. Im Zeitraum 9. bis 18. Januar 2016 hatte die Registry damals etwa 5.000 offenbar mit Marken identische Domains für lediglich US$ 5,- angeboten. CEO Jay Westerdal hatte sie mit dem Schlagwort „UDRP proof“ beworben; sollte es dennoch zu einem UDRP-Verfahren kommen, werde die Registry die Anwaltsgebühren übernehmen. Der Domain-Inhaber hatte die Domain allerdings nicht zu Zwecken der Meinungsäußerung genutzt, sondern um massenhaft zweifelhafte Links zu posten. Ob Top Level Spectrum Inc. dennoch sein Versprechen hält, ist aktuell nicht bekannt; jedenfalls sollte man sich klar sein, dass auch .feedback keinen Freibrief für Rechtsverletzungen bietet – auch nicht im Fall von Meinungsäußerungen.

Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwaltete nTLD .swiss wartet noch auf ihren Durchbruch: Nach einem Bericht in der schweizer Netzwoche ist rund ein Jahr nach dem Registrierungsstart noch kaum ein Unternehmen unter .swiss präsent. Am 7. September 2016 habe das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) den ersten Geburtstag von .swiss gefeiert; damals gab es exakt 15.755 zugeteilte .swiss-Domains. Es hätten weit mehr Adressen sein können; etwa die Hälfte der eingereichten Gesuche lehnte das BAKOM nach Angaben von Sprecherin Silvia Canova allerdings ab. Noch härter dürfte die Endung treffen, dass verschiedene .swiss-Adressen ins Leere führen oder auf .ch-Adressen weiterleiten. Dies verhindert, dass .swiss populärer werden kann. Domains unter .swiss würden von den bekannten Marken nur registriert, damit sie niemand anders belegen könne, wird der Markenexperte Stefan Vogler zitiert. Für ein endgültiges Urteil ist es allerdings noch viel zu früh; es bleibt daher zu hoffen, dass .swiss schon bald noch mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerät.

Nominet, Verwalterin der britischen Länderendung .uk, ist heftig in die Kritik geraten. Auslöser ist ein Artikel des ICANN-Insiders Kieren McCarthy, nach dessen Recherchen die Gebühren für .uk-Domains höher sind als sie sein müssten, um Nominet die Querfinanzierung als Verwalterin zahlreicher nTLDs wie etwa .boston oder .vodka zu erlauben. Jonathan Robinson, ehemaliges Mitglied im Vorstand von Nominet, habe berichtet, dass Nominet für .uk-Domains Gebühren zwischen GBP 2,- und 3,- verlange; für ausgewählte nTLDs habe Nominet dagegen Preise von lediglich US$ 0,75 bis 1,- verlangt. Dabei sei klar, dass Nominet am Anfang Verluste in Kauf nehme in der Hoffnung, am Ende – mit wachsender Domain-Zahl – doch noch Geld zu verdienen. Nachfragen blocke Nominet mit dem Hinweis ab, dass man einer vertraglichen Schweigepflicht unterliege. Sollte McCarthy mit seinen Recherchen Recht haben, kommen auf Nominet unangenehme Zeiten zu – eine Prüfung durch die Competition and Markets Authority (CMA) scheint nur noch eine Frage der Zeit.

Den Artikel in der Netzwoche finden Sie unter:
> http://www.netzwoche.ch/news/2016-09-28/ein-jahr-swiss

Den Artikel von Kieren McCarthy finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1478

Quelle: domainincite.com, netzwoche.ch, theregister.co.uk

AG GELDERN – GEMEINSAMES FORUM NOCH KEINE GBR

Das Amtsgericht Geldern hatte zu entscheiden, ob zwei Parteien, die gemeinsam ein Hundeforum betrieben, eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. In dem Fall erbrachte die Klägerin nicht die notwendigen Nachweise, dass beide Parteien eine solche BGB-Gesellschaft gründen wollten.

Die Parteien streiten um die Administratorenrechte einer Internetseite und eines Hundeforums. Die Beklagte ist als Inhaberin der Domain im WHOIS-Verzeichnis eingetragen. Sie hatte der Klägerin die Administratorenrechte an den Webangeboten im Juni 2015 genommen und sie wegen verbaler Entgleisungen aus dem Forum ausgeschlossen. Die Klägerin verlangt im Rahmen einer Klage vor dem Amtsgericht Geldern von der Beklagten, ihre Administratorenrechte wiederherzustellen. Sie ist der Ansicht, zwischen beiden bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sie sich mit dem gemeinsamen Ziel, die beiden Webangebote zu betreiben, im Juni 2010 bzw. Dezember 2011 zusammengeschlossen hätten. Beide hätten gemeinsam einen Hosting-Vertrag unterschrieben. Sie habe die Hälfte der Kosten für die Erstellung der Webseite getragen. Die Beklagte hält entgegen, sie alleine habe im Mai 2010 den Hosting-Vertrag abgeschlossen, und die daraus sich ergebenden Rechnungen seien immer an sie gegangen. Sie habe der Klägerin Administratorenrechte eingeräumt, damit diese sie bei den administrativen Aufgaben unterstütze. Erst als das Hundeforum schon lief, hätte man im Juni 2010 Gespräche über einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Webseite geführt, der damit einhergehende Vertrag sei jedoch nicht zustande gekommen. Erst im Dezember 2011 habe sie auf Wunsch der Klägerin einen Kostenvoranschlag unterschrieben. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf den bereits seit eineinhalb Jahren laufenden Hosting-Vertrag gehabt.

Das Amtsgericht Geldern wies die Klage auf Wiedereinräumung der
Administratorenrechte als unbegründet ab, da zwischen den Parteien keine GbR zustande gekommen sei (Urteil vom 02.09.2016, Az. 17 C 107/16). Die Klägerin habe nicht dargetan, dass es einen rechtsverbindlichen Willen der Parteien zur Begründung einer BGB-Gesellschaft gab. Die Klägerin hatte die gemeinsamen Abreden im Vorfeld zur Gründung der Internetseite nicht dargelegt. Vom gemeinsamen Zweck, das Forum zu betreiben, zu sprechen, sei lediglich eine rechtliche Wertung. Auch aus konkludentem Handeln lasse sich eine gemeinsame BGB-Gesellschaft nicht ableiten. Dass die Beklagte im Dezember 2011 einen Kostenvoranschlag des Web-Hosters unterschrieben habe, lasse keinen Rückschluss auf das Verhältnis der Parteien zueinander zu; auch dass die Klägerin zeitweise Administratorenrechte eingeräumt bekommen hatte, lasse einen solchen Schluss nicht zu. Klar sei, dass die Beklagte alleinige Domain-Inhaberin ist. Die weiteren Rechnungen waren alle allein an die Beklagte gerichtet, und wurden von ihr vollständig selbst bezahlt, ohne dass sie der Klägerin den hälftigen Anteil abverlangte. Das alles spreche dagegen, dass sie die Klägerin als gleichberechtigten Partner akzeptiert habe und eine BGB-Gesellschaft zustande kam.

Die Entscheidung des Amtsgericht Geldern zeigt, wie schwierig es sein kann, bei einem Internetprojekt die Rechtspositionen der Beteiligten dingfest zu machen, wenn die Parteien nicht von vorneherein klare vertragliche Regelungen getroffen haben. Auch wenn das anfangs Bremswirkung entfaltet, ist es sinnvoll, die anstehende Zusammenarbeit rechtlich verbindlich zu regeln, um größeren Ärger hinterher zu vermeiden.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain des AG Geldern finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1482

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de

UDRP – ELITEBET.COM/.NET BLEIBEN BEIM INHABER

Im UDRP-Streit um die beiden Domains elitebet.com und elitebet.net ging es sehr komplex zu. Die Parteien machten sich auf vielen Ebenen Vorwürfe. Doch Panelist Kendall Reed meinte dennoch, sich auf die Domains konzentrieren und eine Entscheidung treffen zu können.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der britischen Marke „Elitebet“, die im Juni 2015 eingetragen wurde. Er betreibt seit September 2011 die Unternehmung Elitebet Bookmarkers Limited in Uganda und Kenia. Er wendet sich gegen seinen früheren Geschäftspartner, der um 2012 aus dem Unternehmen ausschied und seine Anteile zurückgab. Nach seinem Ausstieg habe der Beschwerdegegner die Unternehmung Elitebet Trading Limites betrieben, aber sie im Mai 2016 aufgelöst. Er habe die Domains elitebet.com und elitebet.net unter dem Namen “Autokey Squad Limited”, einer britischen Unternehmung, bösgläubig registriert und genutzt. Der ehemalige Geschäftspartner und Beschwerdegegner hält entgegen, er nutze den Begriff „Elitebet“ seit 2006 für legale geschäftliche Zwecke, nämlich für ein in Großbritannien lizensiertes Wettbüro. Elitebet zähle seit 2007 zu den etablierten Wettanbietern in Großbritannien, und habe sich mittlerweile einen globalen Kundenstamm erarbeitet. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit hinsichtlich der Domains elitebet.com und elitebet.net greife nicht, da er die Domains bereits 2006, also fünf Jahre, bevor der Beschwerdeführer mit ihm ins Gespräch über gemeinsame Geschäfte kam, registriert hatte. Anlässlich dieser Gespräche machte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer deutlich, dass die Domains nicht für das gemeinsame Wettgeschäft in Uganda und Kenia genutzt werden, sondern er sich vorbehält, diese weiter für die eigenen Angebote zu nutzen. Als er Ende November 2011 sich vom gemeinsamen Geschäft zurückzog, entzog er die Erlaubnis, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft unter dem Titel „Elitebet“ weiterführe. Der Beschwerdeführer rief das National Arbitration Forum (NAF) im Wege eines UDRP-Verfahrens an und verlangte die Übertragung der Domains elitebet.com und elitebet.net auf sich. Als Entscheider fungierte Jurist und Mediator Kendall Reed aus Los Angeles.

Reed prüfte die Angelegenheit und wies die Beschwerde letzten Endes zurück (Claim Number: FA1608001687505). Zunächst stellte sich ihm allerdings die Frage danach, ob diese Sache nicht zu komplex für eine Klärung durch die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy ist. Der Beschwerdeführer habe doch eine Reihe von Problemen angesprochen, die über die Möglichkeiten der UDRP hinausreichen und über die er nicht entscheiden könne. Allerdings lasse sich die Frage nach den Domains elitebet.com und elitebet.net davon getrennt im Rahmen eines UDRP-Verfahrens behandeln – was Kendall Reed denn auch machte. Er stellte sodann fest, dass die Marke „Elitebet“ des Beschwerdeführers mit den Domains des Gegners identisch ist. Doch bereits bei der Frage nach Rechten und berechtigten Interessen des Beschwerdegegners an den Domains scheiterte der Beschwerdeführer. Zwar sei der Gegner nicht unter den Domains bekannt, genauso wenig wie die „Autokey Squad Limited“, die als Inhaberin eingetragen war. Darüber hinaus habe der Gegner unter den Domains Warnungen hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Wettgeschäfts des Beschwerdeführers online gestellt. Doch hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass er die Domains von Anbeginn für Wettgeschäfte nutzte. Dies ist ein legitimes und ordentliches Geschäft, und erfülle die Anforderungen der UDRP. Damit scheitere der Beschwerdeführer bereits an der zweiten Voraussetzung der UDRP. Doch Reed ging auch noch auf die Bösgläubigkeit ein: Der Gegner konnte die Domains gar nicht bösgläubig registrieren oder nutzen, da er sie fünf Jahre bevor der Beschwerdeführer seine Marke beantragte, erworben und genutzt hatte. Es sei, so Reed, logisch unmöglich, dass der Beschwerdegegner bösgläubig agieren konnte, wenn die geltend gemachten Rechte seinerzeit noch nicht bestanden. Unter diesen Umständen wies er den Beschwerdeantrag auf Übertragung von elitebet.com und elitebed.net zurück.

Anders als andere Panelisten vor ihm, nutzte Kendall Reed die Möglichkeit, bei einem Streit, der sich weit über die Domains hinaus erstreckt, über diese doch isoliert zu entscheiden. In diesem Falle scheint das auch durchaus angemessen, da sie tatsächlich den Kern der Auseinandersetzung darstellen. Er stellte abschließend noch fest, dass die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Warnung von dem Angebot des Beschwerdeführers durchaus ein Fall von Geschäftsschädigung durch falsche Behauptungen (trade libel) darstellen könne. Dies ändere aber nichts am Ausgang des Verfahrens.

Die UDRP-Entscheidung zu elitebet.com und elitebed.net finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1687505.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

DA.COM – ZWEI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 650.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche überraschte mit da.com zum Preis von US$ 650.000,- (ca. EUR 580.357,-) und lieferte wenige weitere bessere Preise. Im Schnitt waren jedoch weder die Preise wirklich hoch noch die Verkaufszahlen stark.

Mit da.com zum erstaunlichen Preis von US$ 650.000,- (ca. EUR 580.357,-) lieferte die vergangene Domain-Handelswoche den aktuellen Platz Nummer 7 der Jahresbestenliste. Die 1991 erstmalig registrierte Domain ist derzeit nicht konnektiert. Sie befindet sich wohl bereits seit März diesen Jahres in neuen, chinesischen Händen. Ihr folgte persianrugs.com mit einem Preisschild von US$ 60.000,- (ca. EUR 53.571,-) unter der tatsächlich Informationen zu persischen Teppichen angeboten werden. Weiter ging es mit starworld.com für US$ 35.000,- (ca. EUR 31.250,-), die geparkt ist und schon wieder einen neuen Käufer sucht. Danach wurden die Preise unter .com dünner bis auf US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-) unter den ersten 12 Domains.

Die deutsche Endung bescherte den Länderendungen wieder einmal ein kleines Feuerwerk mit der teuersten Domain, playground.de zum Preis von US$ 11.305,- (ca. EUR 10.094,-) und sechs weiteren erwähnenswerten Verkäufen bis hinunter zu glücklicht.de zu lediglich EUR 2.000,-. An zweiter Position stand die britische Domain prescriptions.co.uk zum Preis von GBP 8.557,- (ca. EUR 9.871,-). Der Preis für die .eu-Domain normal.eu betrug ganze EUR 8.999,-. Einige kolumbianische Domains (.co) wurden ebenso gehandelt wie auch polnische (.pl), montenegrinische (.me) und brasilianische (.br).

Die neuen generischen Endungen wiesen wieder mehrere .guide-Domains auf, angefangen mit vacation.guide für US$ 8.300,- (ca. EUR 7.411,-) über resort.guide zu US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-) bis hin zu park.guide für US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-). Aber auch eine .xyz war mit im Spiel: oranginar.xyz für EUR 2.350,-. Um die sonstigen generischen Endungen war es schlecht bestellt. Immerhin lag mit empire.asia zum Preis von US$ 4.600,- (ca. EUR 4.107,-) eine ältere geographische Endung mit im Rennen. Alles in allem ist es alleine dem hervorragenden Preis von da.com zu verdanken, dass die vergangene Domain-Handelswoche gut dasteht.

Länderendungen
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playground.de – US$ 11.305,- (ca. EUR 10.094,-)
feriendiscounter.de – EUR 8.000,-
ausbildungsbörse.de (IDN) – EUR 4.950,-
onboard.de – EUR 2.800,-
auto-guide.de – EUR 2.500,-
küchenprofis.de (IDN) – EUR 2.500,-
glücklicht.de (IDN) – EUR 2.000,-

prescriptions.co.uk – GBP 8.557,- (ca. EUR 9.871,-)
teps.co.uk – GBP 2.148,- (ca. EUR 2.478,-)

normal.eu – EUR 8.999,-
metalshop.eu – EUR 1.999,-

story.co – EUR 8.240,-
ism.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
sadomaso.co – EUR 2.500,-
apart.co – US$ 2.290,- (ca. EUR 2.045,-)

loto.pl – EUR 7.360,-
site.me – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-)
actedenaissance.fr – EUR 4.200,-
boulanger.tv – EUR 3.500,-
eshows.com.br – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.411,-)

Neue Endungen
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vacation.guide – US$ 8.300,- (ca. EUR 7.411,-)
resort.guide – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-)
park.guide – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
oranginar.xyz – EUR 2.350,-

Generische Endungen
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empire.asia – US$ 4.600,- (ca. EUR 4.107,-)

mhv.net – US$ 2.288,- (ca. EUR 2.043,-)
inapp.org – EUR 2.000,-
persianrugs.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 893,-)

.com
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da.com – US$ 650.000,- (ca. EUR 580.357,-)
persianrugs.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 53.571,-)
starworld.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 31.250,-)
candlebrook.com – US$ 22.800,- (ca. EUR 20.357,-)
fansbet.com – EUR 16.000,-
secupay.com – EUR 15.000,-
nullroute.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.268,-)
smiile.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.071,-)
istein.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
crazyhosting.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
technopac.com – EUR 7.500,-
influence360.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)
saminternational.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

IT-SICHERHEIT – UNI BAYREUTH LÄDT NACH GARCHING

Die Universität Bayreuth, das Zentrum Digitalisierung Bayern (ZD.B) und andere Kooperationspartner laden für den 28. Oktober 2016 zum 14. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht mit dem Thema „IT-Sicherheit als Herausforderung für Wirtschaft und Staat“.

Um die Sicherheit von IT-Systemen von infrastruktureller Bedeutung zu gewährleisten, erliess der deutsche Gesetzgeber das IT-Sicherheitsgesetz, welches am 17. Juli 2015 in Kraft trat. Auf europäischer Ebene befindet sich derzeit eine Netz- und Informationssicherheits-Richtlinie in Arbeit, die Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union formuliert. Die damit einhergehenden Veränderungen beim Betrieb von IT-Systemen sind zum Teil einschneidend. Die Tagung widmet sich den Neuregelungen aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht, und fokussiert dabei auf die Umsetzung durch die betroffenen Branchen und die Kooperation mit Behörden. Auf der Agenda stehen Fachleute aus der Wissenschaft, Wirtschaft und Behörden, die dem Thema zusätzliche Facetten abgewinnen. Zielpublikum der Tagung sind Unternehmen und Interessierte aus Wissenschaft und Beratungspraxis.

Das 14. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht mit dem Thema „IT-Sicherheit als Herausforderung für Wirtschaft und Staat“ findet am 28. Oktober 2016 von 08:30 Uhr bis ca. 18:00 Uhr im Zentrum Digitalisierung.Bayern, Lichtenbergstraße 8 in 85748 Garching bei München statt. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 75,-. Vergünstigte Teilnahmebedingungen gelten für Mitglieder von @kit, des BF/M und der Kooperationspartner. Studierende und Rechtsreferendare können kostenlos teilnehmen, wenn sie einen entsprechenden Nachweis führen. Letzter Anmeldetermin ist der 21. Oktober 2016.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1481

Informationen zur europäischen Netz- und Informationssicherheits-Richtlinie finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1480

Quelle: zd-b.de, uni-bayreuth.de

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