Domain-Newsletter

Ausgabe #835 – 22. September 2016

Themen: ICANN-Studie – nTLDs mangelt es an Bekanntheit | IDNs – technische Hürden verhindern Verbreitung | TLDs – Neues von .law, .shop und .za | fkk.de – LG Köln rät zum Dispute-Verzicht | UDRP – John Cusack entgeht knapp der Verwirkung | i.club & Co – .shop und .club im Auktionsfieber | Brüssel – INTA-Konferenz zum Privacy-Shield

ICANN-STUDIE – NTLDS MANGELT ES AN BEKANNTHEIT

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den zweiten Teil ihrer „Global Registrant Survey“ veröffentlicht. Das Ergebnis bleibt unverändert banal: wer schon eine Domain hat, ist mit neuen Top Level Domains vergleichsweise vertrauter als der durchschnittliche Internetnutzer.

Cui bono – wem zum Vorteil? Das fragten sich nicht nur die alten Römer, auch ICANN sah sich mit der Frage konfrontiert, welchen Sinn die Erweiterung des Namensraums durch die Einführung neuer Top Level Domains ergibt. ICANN beauftragte daher das Informations- und Medienunternehmen Nielsen damit, Domain-Inhaber und Internetnutzer nach ihren Erfahrungen zu befragen; die Ergebnisse einer ersten Umfrage aus dem Zeitraum Februar bis August 2015 wurden im Oktober 2015 veröffentlicht und ergaben, dass 99 Prozent der Domain-Inhaber mit zumindest einer Top Level Domain vertraut sind. Teilweise waren die Ergebnisse für einzelne neue Endungen aber ernüchternd: so waren damals zwar über 1,1 Millionen .xyz-Domains registriert; eine Website mit dieser Endung tatsächlich besucht hatten damals jedoch lediglich 5 Prozent der befragten Nutzer.

Der zweite Teil der Umfrage, durchgeführt im Zeitraum 20. Juni bis 11. Juli 2016 unter 3.349 volljährigen Domain-Inhabern aus 24 Ländern in Afrika, Asien, Europa sowie Nord- und Südamerika, kam zu dem Ergebnis, dass sich gegenüber dem ersten Teil wenig verändert hat. So haben „Legacy TLDs“ der höchsten Klasse, also .com, .net und .org, mit 73 Prozent zu 77 Prozent leicht an „awareness“, also öffentlicher Wahrnehmung, verloren; allerdings haben auch die sieben ausgewählten nTLDs .email, .link, .photography, .guru, .realtor, .club und .xyz mit 20 Prozent zu 22 Prozent leicht verloren, so dass Verluste bei .com nicht automatisch zu einem Bedeutungsanstieg von .email führten. Von Begeisterungsstürmen auf die neuen Endungen kann auch keine Rede sein; lediglich 35 Prozent der befragten Domain-Inhaber entschieden sich, auch eine Domain mit neuer Endung zu registrieren. Davon wiederum haben sich 60 Prozent nur deshalb zu einer Registrierung veranlasst gesehen, weil sie ihren Namen schützen wollten. Durchaus positiv werten die Befragten, dass einige Domains nur „restricted“ zugänglich sind, also an in der Regel strenge Registrierungsvoraussetzungen geknüpft sind; hier liegt die Zustimmung bei teilweise über 75 Prozent, da sie höheres Vertrauen geniessen. Vor allem ein Wert dürfte ICANN jedoch besonders freuen: 60 Prozent fanden es vergleichsweise einfach, eine passende Domain zu finden. 40 Prozent gaben dennoch an, nicht all zu viele Optionen zu haben – und laden damit ICANN förmlich ein, weitere Einführungsrunden zu starten.

„Die Ergebnisse der Umfrage sind ähnlich jenen aus dem ersten Teil“, so Akram Atallah, President von ICANNs „Global Domains Division“. Die weltweiten Verbraucher- und Domain-Inhaber-Umfragen werden demnach für eine Bemessung des Erfolgs des nTLD-Programms eine wichtige Rolle spielen. Für den weiteren Verlauf des Jahrs 2016 kündigte Atallah den Interim-Report von ICANNs CCT Review-Team an, das sich mit „Competition, Consumer Choice and Consumer Trust“ befasst. Bis dahin hat die Domain Name Industry aber noch viel Arbeit vor sich, bis auch dem letzten Internetnutzer bekannt ist, welche Möglichkeiten die neuen Domain-Endungen bieten.

Weitere Informationen zur zweiten „Global Registrant Survey“ finden Sie hier:
> https://www.icann.org/news/announcement-2-2016-09-15-en

Die erste „Global Registrant Survey“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-2015-09-25-en

Quelle: icann.org

IDNS – TECHNISCHE HÜRDEN VERHINDERN VERBREITUNG

Die Nutzung internationalisierter Domain-Namen (IDNs) stößt in der Praxis noch häufig auf technische Probleme, doch zumindest für die Verwendung in eMail-Adressen besteht Hoffnung auf eine rasche Besserung. Zu diesem Ergebnis kam die TLDCON 2016 im georgischen Tiflis, die sich eingehend mit IDNs befasste.

Rund 150 Teilnehmer hatten sich am 7. und 8. September 2016 in Tiflis (Georgien) getroffen, um sich auf Initiative des russischen Coordination Center for TLD RU mit den technischen Problemen von IDNs zu beschäftigen, die Millionen von Internetnutzern betreffen. Russland ist dabei einer der größten Märkte für IDNs; unterhalb der kyrillischen Variante von .ru sind aktuell rund 900.000 Domains registriert, mit einem Wachstum von drei bis vier Prozent jährlich. Eines der Hauptproblem ist, dass es IDNs oftmals an der technischen Unterstützung mangelt; praktisch relevant wird das vor allem bei der Verwendung von IDNs in Mailinglisten oder sozialen Netzwerken. Andrei Vorobyev, Direktor des Coordination Center, kritisierte, dass es unmöglich ist, vollständig in kyrillischer Sprache gehaltene eMail-Adressen zu verwenden. Sollten Mailinganbieter und soziale Netzwerke diese Lücke nicht sofort schließen, drohe ihnen, dass ein Konkurrent diese Nische für sich entdeckt und dauerhaft besetzt.

„Der neue Standard UTF-8 für die Unterstützung vollständig internationalisierter eMail-Adressen wurde bereits im Jahr 2012 verabschiedet, doch nur die allerwenigsten Provider unterstützen ihn“, so Igor Lidin, Chief specialist of applied technical services beim Technical Center of Internet. Eine Ausnahme stelle Google dar; Gmail ist schon seit 2014 IDN-fähig. Aleksey Shelkovin, Vertreter von Yandex.Mail, begründete die Zurückhaltung damit, dass nur 5,4 Prozent aller eMails von nationalen Domains stamme. Er versprach allerdings, dass die TLDCON 2016 bewiesen habe, wie gross das Interesse sei, und man daher an einer Lösung arbeiten wolle; sie soll spätestens im Jahr 2017 präsentiert werden.

Unter der Adresse idnpetition.net hat das Coordination Center for TLD RU außerdem eine eigene Petition gestartet, um das IDN-Problem stärker in den Fokus der Öffentlichkeit zu bringen. Ihr sollen sich schon bald zahlreiche weitere Registries anschließen. Allerdings leidet die Petition an ähnlichen Problemen wie IDNs: wer die Adresse aufruft, erhält aktuell lediglich eine Fehlermeldung und den Hinweis, dass der Server unter www.idnpetition.net nicht gefunden werden konnte.

Weitere Informationen zur TLDCON 2016 finden Sie unter:
> http://meeting.cctld.ru/en/

Quelle: cctld.ru

TLDS – NEUES VON .LAW, .SHOP UND .ZA

Wer Inhaber einer südafrikanischen .org.za-Domain ist, sollte sein Portfolio prüfen: die Registry hat tausende Adressen bis auf weiteres suspendiert. Bei .law lockert man derweil die Registrierungsvoraussetzungen, während .shop nach wie vor großen Zuspruch erfährt – hier unsere Kurznews.

Minds + Machines Group Limited, Verwalterin der neuen globalen Top Level Domain .law, hat die Kriterien für eine Domain-Registrierung gelockert. Die neuen „Eligibility Criteria“ sehen vor, dass auch „Authorized Legal Institutions“ Domain-Namen unterhalb von .law anmelden dürfen. Darunter fallen laut Mitteilung insbesondere „law firms“, „law schools“, Rechtsregulatoren wie die Anwaltskammern sowie Gerichte. Allerdings bleibt eine Verifizierung der Domain-Anmelder verpflichtend, so dass weiterhin keine freie Registrierung möglich ist. Insoweit gibt es ebenfalls eine Änderung: die Verifizierung findet künftig erst im Anschluss an die Registrierung statt, so dass die gewünschte Domain zunächst zu Gunsten des Domain-Anmelders „reserviert“ wird und bereits genutzt werden kann. Besteht der Anmelder die üblicherweise etwa zwei Werktage dauernde Verifizierung nicht, wird ihm die Domain wieder entzogen. Ob und inwieweit Kriminelle diese Lücke nutzen, um eine .law-Domain zu missbrauchen, bleibt abzuwarten. Aktuell sind rund 6.000 .law-Domains registriert, davon sind etwa 23 Prozent geparkt.

Die japanische GMO Registry Inc., Verwalterin der neuen globalen Top Level Domain .shop, darf sich weiterhin über reges Interesse freuen: nahezu 2.000 Registrierungen im Rahmen des so genannten „Early Access Program“ (EAP) haben rund US$ 2 Millionen in die Kassen der Verwalterin gespült. Das EAP selbst endet erst am 26. September 2016, so dass noch weitere Registrierungen hinzukommen können. Bereits zuvor war bekannt geworden, dass in der Sunrise Period fast 1.200 Registrierungen eingegangen waren. Klammert man die Erwachsenen-Endungen .adult und .porn aus, ist .shop damit die bisher erfolgreichste neue Endung innerhalb der Sunrise-Phase. Für die breite Öffentlichkeit wird .shop spätestens am 26. September 2016 interessant; dann beginnt die Phase der General Availability.

Die südafrikanische ZA Central Registry (ZACR) hat rund 15.000 Domains mit der Endung .org.za suspendiert. Betroffen sind ausschließlich solche Domains, die bisher über keinen von ZACR akkreditierten Domain-Registrar angemeldet wurden. ZACR-CEO Lucky Masilela betonte jedoch, dass die Suspendierung nicht mit einer Löschung der Domains gleichzustellen sei. Betroffene Domain-Inhaber haben noch bis zum 1. September 2017 Zeit, ihre Domains zu einem akkreditierten Registrar umzuziehen; erst danach werden sie gelöscht. Wer .org.za-Domains in seinem Portfolio hält, sollte eine eMail von ZACR erhalten haben, in der die Suspendierung angekündigt wurde; allerdings ist darauf in der Praxis nicht immer Verlass, so dass Kontaktaufnahme mit dem aktuellen Registrar zu empfehlen ist.

Weitere Informationen zu den „Eligibility Criteria“ für .law finden Sie unter:
> http://nic.law/eligibilitycriteria/

Quelle: nic.law, onlinedomain.com, itweb.co.za

FKK.DE – LG KÖLN RÄT ZUM DISPUTE-VERZICHT

Lange Zeit war es ruhig um Domain-Disputes zu .de-Domains. Nun liefert das Landgericht Köln eine aktuelle Entscheidung zum Streit um die Domain fkk.de, bei der der beklagte Karnevalsverein den Anspruch auf Löschung des Disputes anerkannte.

Der „FKK Fehrbelliner Karneval Klub e.V.“ hatte gegen die Domain fkk.de einen so genannten Dispute-Antrag bei der DENIC eG gestellt, um deren Übertragung auf einen Dritten zu verhindern. Der Verein meinte, seine Namensrechte würden durch den Inhaber der Domain verletzt und DENIC habe entschieden, die Domain sei dem Verein zuzusprechen. Der Domain-Inhaber und später auch dessen Rechtsvertreter versuchten mehrfach außergerichtlich, den Verein davon zu überzeugen, dass er keinen berechtigten Anspruch gegen den Domain-Inhaber habe und den Dispute aufheben lassen solle. Schließlich mahnte der Rechtsvertreter des Domain-Inhabers den Karnevalsverein ab. Da der Verein darauf nicht einging, klagte der Domain-Inhaber vor dem Landgericht Köln und beantragte unter anderem, den beklagten Verein auf Zustimmung in die Löschung des Dispute-Eintrages und Ersatz der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Er verwies darauf, dass es sich bei „FKK“ um einen bereits in den 60er Jahren in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff handelt, der seinen Ursprung im 18. Jahrhundert hat. Als Gattungsbegriff könne für ihn kein Namensrechtsanspruch geltend gemacht werden.

Vom dem Landgericht Köln erging ein so genanntes Anerkenntnisurteil (Urteil vom 13.09.2016, Az. 31 O 45/16). Das Gericht machte dem beklagten Verein deutlich, wer das Verfahren gewinnen würde und legte ihm nahe, die Ansprüche auf Löschung des unberechtigten Disputes-Eintrages und auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuerkennen. Dem folgte der Verein schließlich.

Die Abwehr von Dispute-Einträgen hat eine lange Tradition in der deutschen Domain-Rechtsprechung, angefangen bei einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 05.06.2001, Az.: 3 U 917/01), über diverse Urteile aus Köln (auch des OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006, Az.: 6 U 163/05) und eine aus Düsseldorf. Etwas neues bringt die aktuelle Entscheidung nicht zutage. Sie rückt allerdings den Umgang mit dem Dispute-Eintrag der DENIC wieder in dass Bewusstsein, was zu begrüßen ist.

Weitere Informationen zum Urteil des LG Köln von der Kanzlei Terhaag & Partner finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1465

Weitere Informationen zum Dispute-Antrag bei DENIC eG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1466
> http://www.domain-recht.de/verweis/1467

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurablogs.de, aufrecht.de, eigene Recherche

UDRP – JOHN CUSACK ENTGEHT KNAPP DER VERWIRKUNG

Der US-Schauspieler John Cusack startete kürzlich ein UDRP-Verfahren wegen der schon seit dem Jahr 2003 registrierten Domain johncusack.com. Dabei berief er sich auf das Markenrecht, das aufgrund der Nutzung seines Namens für seine Schauspielerdienste entstanden sei.

Der bekannte US-amerikanische Schauspieler John P. Cusack wandte sich im Rahmen eines Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahrens an die World Intellectual Property Organization (WIPO). Cusack ist ein sehr bekannter Schauspieler, der seit den 80er Jahren in vielen Filmen mitgewirkt hat und 2001 für seine Leistung in dem Film „HighFidelity“ mit einem Golden Globe ausgezeichnet wurde. Er tritt regelmäßig in Talkshows auf, und Medien berichten über ihn seit Beginn seiner Karriere. Durch die von einem Dritten über einen WHOIS Protection Service bereits im April 2003 registrierte Domain johncusack.com sieht er sich in seinen Markenrechten verletzt. Sein Name John Cusack sei lange vor Registrierung der Domain eine Nutzungsmarke, die auf Gewohnheitsrecht basiert. Als gefeierter Schauspieler habe er weitreichende Aufmerksamkeit für seinen eigenen Namen kultiviert, der für Dienste steht, die er für die Film- und Unterhaltungsbranche bereitstellt. Er verlasse sich auf seinen ungewöhnlichen Nachnamen als Erkennungsmerkmal für die Dienste, die er anbietet, um Filmrollen zu bekommen. Filmstudios wiederum verlassen sich auf die große Bekanntheit seines Namens als Quelle seiner Schauspielkunst, aufgrund der sich Filme vermarkten lassen, in denen er der Star ist. Die streitige Domain sei geparkt, weise Links auf und stehe zum Verkauf. Der Domain-Inhaber sei nicht unter dem Namen „John Cusack“ bekannt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, obgleich die Domain bereits im Jahr 2003 registriert wurde, liege hier kein Fall der Verwirkung (Laches) vor, da Verwirkung üblicherweise für UDRP-Verfahren nicht vorgesehen ist und auch nichts darauf hindeutet, dass ein Fall der Verwirkung vorliegt. Der Domain-Inhaber meldete sich nicht zu dem Verfahren.

Der britische Rechtsanwalt Adam Taylor wurde als Panelist berufen und bestätigte die Beschwerde von John Cusack (WIPO Case No. D2016-1460). Keinerlei Problem hatte Taylor mit der Frage des Markenrechts bei John Cusack: der Beschwerdeführer habe belegt, dass er den Namen durchgehend und extensiv als Marke nutze, unter der er seine Schauspielkarriere betreibt. Die Domain ist mit diesem Namen identisch, abgesehen von der Endung. Für den Domain-Inhaber seien keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Nutzung der Marke ersichtlich: der Beschwerdeführer habe ihm die Nutzung der Marke nicht lizensiert noch auf andere Art erlaubt. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Screenshot einer Vertipperdomain und nicht von johncusack.com vorgelegt. Doch schaute sich Taylor die richtige Domain an und konnte erkennen, dass es sich um eine Landingpage handelt, die Links zu „John Cusack“ und „John Cusack Movies“ sowie auf andere Ziele wie „Free Dating Apps“ oder „Create a Website“ aufweist. Diese Inhalte unter der Domain führen aus Sicht von Taylor zu keinen eigenen Rechten an dem Begriff „John Cusack“. Die meisten Werbelinks haben nichts mit der Bedeutung des Domain-Namens zu tun. Die Links, die an den Domain-Namen anknüpfen, indem sie zu Filmen weiterleiten, nutzen die Marke des Beschwerdeführers aus. Das hat mit einer gutgläubigen Nutzung der Domain nichts zu tun. Bei der Frage der Bösgläubigkeit stellte Adam Taylor fest, dass der Name John Cusack vergleichsweise ungewöhnlich ist. Der Beschwerdeführer konnte nachweisen, dass sein Name bereits vor Registrierung der Domain öffentlich sehr bekannt war. Die Website unter johncusack.com weist einen Link zu „John Cusack Movies“ auf, und der Gegner hat sich im Verfahren nicht zu den Vorwürfen geäußert. Das alles spricht dafür, dass der Gegner die Domain johncusack.com bösgläubig registrierte und nutzt. Damit habe der Beschwerdeführer alle drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt. Allerdings sprach Taylor auch die Frage der Verwirkung an. Er stimmte jedoch mit dem Beschwerdeführer überein, dass Verwirkung nicht generell in UDRP-Verfahren anwendbar ist und eine späte Geltendmachung von Ansprüchen eine UDRP-Beschwerde nicht ausschließt. Dies sei hier der Fall, zumal der Gegner keine Argumente für eine Verwirkung vorgebracht hat. Damit entschied Adam Taylor auf Übertragung der Domain an den Beschwerdeführer.

Spätestens seit der Entscheidung über juliaroberts.com aus dem Jahr 2000 stellt sich die Frage nach Markenrechten am Namen bei bekannten Persönlichkeiten nicht mehr. Die Frage bleibt, wo die Grenze zu ziehen ist, wann jemand bekannt genug ist, seinen Namen optimal vermarktet und er als Nutzungsmarke wahrgenommen wird. Die UDRP lässt sich dazu nicht aus. Sie fordert zumindest nicht, dass nur eingetragene Marken geltend gemacht werden dürfen. Bloße Namen jedoch haben in dem Verfahren um Domains keine Chance.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain johncusack.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1468

Die Entscheidung zu juliaroberts.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1469

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

I.CLUB & CO – .SHOP UND .CLUB IM AUKTIONSFIEBER

Die vergangene Domain-Handelswoche bot keine großen Zahlen, jedoch gleich zwei Auktionen, die einige interessante Preise mit sich brachten.

Die Liste der Länderendungen führte die Schweiz mit preis24.ch für EUR 17.768,- an. Auf zweiter Position platzierte sich die portugiesische shopping.pt zum Preis von EUR 12.300,-. Die britische Endung strahlte auf Platz 3 mit beaming.co.uk für GBP 6.500,- (ca. EUR 7.685,-), und auch auf der vierten Stelle mit egca.co.uk für US$ 7.500,- (ca. EUR 6.675,-). Die deutsche Endung meldete sich erst bei EUR 2.950,- mit mqtt.de.

Die neuen Endungen wiesen Ergebnisse zweier Auktionen auf. Teuerste Domain einer Auktion von .club war i.club beim Zuschlag von US$ 9.999,- (ca. EUR 8.899,-), gefolgt von dj.club für US$ 7.200,- (ca. EUR 6.408,-) und vielen weiteren Domains. Die brandneue Endung .shop organisierte eine Auktion noch vor dem offiziellen Registrierungsstart, die sich an ein chinesisches Publikum richtete. Näheres zu der Auktion finden Sie weiter unten. Im Übrigen gab es zwei weitere Verkäufe, nämlich die schöne bau.haus, die US$ 5.000,- (ca. EUR 4.450,-) erzielte, und ncl.forex für US$ 2.250,- (ca. EUR 2.003,-). Die sonstigen generischen Endungen lieferten nicht ordentlich ab.

Die teuerste Domain der vergangenen Woche war wlf.com mit US$ 35.000,- (ca. EUR 31.151,-), sie bietet aber derzeit keine Inhalte. Unter .com kam dann liaigre.com gilt, die EUR 17.500,- erzielte und sich ebenefalls Inhaltsleer zeigt. Die sich daran anschließende selfemployed.com war für US$ 18.000,- (ca. EUR 16.021,-) zu haben. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche nicht üppig bestückt und ohne überschwängliche Preise also eher schwach.

Länderendungen
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preis24.ch – EUR 17.768,-
aubade.ch – EUR 2.999,-
planeo.ch – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.780,-)

shopping.pt – EUR 12.300,-

beaming.co.uk – GBP 6.500,- (ca. EUR 7.685,-)
egca.co.uk – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.675,-)

kochaj.pl – EUR 5.000,-
talent.ai – US$ 4.499,- (ca. EUR 4.004,-)
gfi.co.za – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.115,-)
mqtt.de – EUR 2.950,-
decode.me – EUR 2.800,-
virtualcasino.de – EUR 2.750,-
echtgeld.de – EUR 2.500,-
sem.fr – EUR 2.500,-
icefighters.de – EUR 2.450,-
leftbank.fr – EUR 2.250,-
avo.co – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.958,-)
olivewood.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.780,-)
bayala.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.780,-)
elkamet.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.780,-)

Neue Endungen
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i.club – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.899,-)
dj.club – US$ 7.200,- (ca. EUR 6.408,-)
co.club – US$ 5.655,- (ca. EUR 5.033,-)
21.club – US$ 4.357,- (ca. EUR 3.878,-)
777.club – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.649,-)
ny.club – US$ 3.455,- (ca. EUR 3.075,-)
la.club – US$ 3.455,- (ca. EUR 3.075,-)
uk.club – US$ 3.455,- (ca. EUR 3.075,-)
fx.club – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.270,-)
sf.club – US$ 2.205,- (ca. EUR 1.963,-)
tv.club – US$ 2.205,- (ca. EUR 1.963,-)
hq.club – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.825,-)
dr.club – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.825,-)
mr.club – US$ 2.030,- (ca. EUR 1.807,-)
rx.club – US$ 1.850,- (ca. EUR 1.647,-)
bi.club – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.424,-)
ax.club – US$ 1.557,- (ca. EUR 1.386,-)
dm.club – US$ 1.555,- (ca. EUR 1.384,-)
rv.club – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.157,-)
iq.club – US$ 1.250,- (ca. EUR 1.113,-)
at.club – US$ 1.205,- (ca. EUR 1.072,-)
us.club – US$ 1.205,- (ca. EUR 1.072,-)
oj.club – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.068,-)
fm.club – US$ 1.150,- (ca. EUR 1.024,-)
vm.club – US$ 1.140,- (ca. EUR 1.015,-)
ct.club – US$ 1.050,- (ca. EUR 935,-)
ko.club – US$ 1.050,- (ca. EUR 935,-)
xl.club – US$ 1.050,- (ca. EUR 935,-)
vp.club – US$ 1.050,- (ca. EUR 935,-)
qt.club – US$ 966,- (ca. EUR 860,-)

bau.haus – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.450,-)
ncl.forex – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.003,-)

Ende August bot außerdem die japanische GMO Registry, die die Domain .shop verwaltet, in Zusammenarbeit mit der Alibaba Group eine Auktion von 20 .shop-Domains an, die für insgesamt RMB 391.131 (EUR 52.114,-) versteigert wurden. Konstantinos Zournas von onlinedomaining.com gab zumindest fünf Ergebnisse bekannt, und schlüsselte die Zahlen und auch die Bedeutungen auf:

168.shop – RMB 70.000,- (ca. EUR 9.327,-)
(„168“ steht für „fortwährend profitabel“)

98.shop – RMB 66.000,- (ca. EUR 8.794,-)
(„98“ steht für „Bar“)

55.shop – RMB 59.222,- (ca. EUR 7.891,-)
(„55“ steht für „Perfekt“)

liwu.shop – RMB 24.001,- (ca. EUR 3.198,-)
(„liwu“ meint Geschenk)

muying.shop – RMB 24.000,- (ca. EUR 3.198,-)
(„muying“ heiß „Mutter und Kind“)

Generische Endungen
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annuities.info – US$ 4.897,- (ca. EUR 4.358,-)
be-in.org – US$ 3.760,- (ca. EUR 3.347,-)
fql.net – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.047,-)

.com
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wlf.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 31.151,-)
liaigre.com – EUR 17.500,-
selfemployed.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.021,-)
casinousa.com – GBP 9.999,- (ca. EUR 11.822,-)
finfuture.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.900,-)
adlogix.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.900,-)
jamerica.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.801,-)
winespeed.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.010,-)
mosswood.com – US$ 8.900,- (ca. EUR 7.921,-)
malpracticelawsuits.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.565,-)
pharmaflow.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.675,-)
milfvr.com – EUR 7.500,-
intralogistics.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.230,-)
thailandflights.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.230,-)
taifun.com – EUR 6.500,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de. thedomains.com. onlinedomain.com

BRÜSSEL – INTA-KONFERENZ ZUM PRIVACY-SHIELD

Für Anfang Dezember 2016 lädt die INTA zur „Digital World Conference“ nach Brüssel (Belgien). Die Agenda für die Konferenz liegt noch nicht vor. Derzeit sind aber Frühbucherrabatte für die Anmeldung möglich.

Am 1. und 2. Dezember 2016 hält die International Trademark Association (INTA) in Brüssel ihre „Digital World Conference“ ab. Thematisch orientiert sie sich an den Auswirkungen des Internets der Dinge und den Privacy-Shield Vereinbarungen zwischen den USA und der EU, die einen gemeinsamen digitalen Binnenmarkt schaffen sollen. Es fragt sich, inwieweit sich das auf den Online-Handel und den Informationsfluss zwischen den USA und Europa auswirkt und ob damit auch zukünftige Entwicklungen mitabgedeckt werden. Die Veranstaltung richtet sich an Juristen, die unternehmerische Mandanten optimal hinsichtlich des Schutzes von deren Marken- und anderen Rechten beraten wollen. Als Referenten werden unter anderem Mei-Ian Stark (USA) und Toe Su Aung (UK) erwartet, beide Mitglieder des Vorstands von INTA.

Die „Digital World Conference“ der INTA findet am 1. und 2. Dezember 2016 in Brüssel (Belgien) statt. Der genaue Veranstaltungsort ist noch nicht bekannt. Nichtmitglieder zahlen aktuell als Frühbucher US$ 1.275,-, Mitglieder sicher weniger.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1470

Quelle: inta.org

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