Domain-Newsletter

Ausgabe #834 – 15. September 2016

Themen: .versicherung – nTLD wechselt nach Österreich | Countdown – US-Senator blockiert IANA-Transition | TLDs – Neues von .com, .observer und .se | Urteil – EuGH erschwert kommerzielle Hyperlinks | UDRP – Taktiktipps zum Domain-Hijacking | cock.com – Zweideutiges für US$ 93.000,- | Wettbewerbszentrale – Herbstseminare zum UWG

.VERSICHERUNG – NTLD WECHSELT NACH ÖSTERREICH

Die von der Bendestorfer dotversicherung-registry GmbH betriebene Top Level Domain .versicherung wechselt ihren Verwalter: wie die österreichische Nic.at mitteilt, übernimmt die Schwesterfirma TLD-BOX Registrydienstleistungen GmbH die Rechte an der neu eingeführten Domain-Endung.

Im Jahr 2012 hatte sich Axel Schwiersch, Versicherungsfachwirt (IHK) und Geschäftsführer der dotversicherung-registry GmbH, bei der Internet-Verwaltung ICANN erfolgreich für die Top Level Domain .versicherung beworben, um für die Unternehmen der Versicherungswirtschaft neuen Raum im Internet zu schaffen. Im August 2015 tauchten jedoch erste Meldungen auf, wonach die Endung knapp ein Jahr nach dem Registrierungsstart zum Verkauf angeboten wurde. In einem Interview bestätigte Schwiersch uns damals diese Verkaufspläne: „Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen haben sich die Erwartungen an Registrierungszahlen nicht in vollem Umfang erfüllt. Unsere TLD steht im Vergleich mit anderen TLDs hinsichtlich registrierter Domains und besonders in Bezug auf den Umsatz zwar sehr positiv da. Die Planzahlen aus 2011 und 2012 wurden aber nicht erreicht.“ Damals gab es rund 3.000 .versicherung-Domains; aktuell sind es rund 2.850. Allerdings erwirtschaftet eine High-Security TLD wie .versicherung bereits mit wenigen Domains ansehnliche Erlöse, weil die Gebühren deutlich höher sind als bei anderen Endungen.

Diese Argumente haben nun offenbar auch Nic.at überzeugt. Wie die .at-Registry mitteilt, übernimmt ihre Schwesterfirma TLD-Box die Domain-Endung .versicherung. Schon bisher war TLD-Box technischer Dienstleister, nun wird sie auch formal die Betreiberin dieser Endung. Da die technischen Schnittstellen gleich bleiben, läuft die Zusammenarbeit mit den Registrar-Partnern unverändert weiter. Auf bereits registrierte Domains hat die Änderung keine Auswirkungen, auch die aktuellen Domain-Preise werden sich nicht ändern. „Wir sind mit unserer Technologie von Beginn an als Dienstleister bei .versicherung involviert, insofern ist die Übernahme für uns ein logischer und konsequenter Schritt“, kommentierte Nic.at- und TLD-Box-Geschäftsführer Richard Wein den Kauf. Hauptmarkt wird der deutschsprachige Raum sein, vor allem in Österreich sehe man gute Chancen, so Wein weiter. Außer .versicherung laufen acht weitere neue Top Level Domains seit ihrer Einführung mit Technologie aus dem Hause Nic.at: .wien, .tirol, .berlin, .hamburg, .voting, .brussels, .vlaanderen und .ikano. Die deutsche dotversicherung-registry GmbH zieht sich dagegen aus dem Domain-Business vollständig zurück.

Weitere Details des Registry-Wechsels wurden bisher noch nicht bekannt. Schwiersch hatte seinerseits RightOfTheDot und Heritage Auctions mit der Versteigerung von .versicherung beauftragt und ein Mindestgebot von US$ 750.000,- aufgerufen; ob auch TLD-Box bereit war, diesen Betrag oder sogar mehr zu bezahlen, ist aktuell bestenfalls Spekulation.

Die Pressemeldung von Nic.at finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1459

Unser Interview mit Axel Schwiersch finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1222

Quelle: nic.at, eigene Recherche

COUNTDOWN – US-SENATOR BLOCKIERT IANA-TRANSITION

Der mit Ablauf des 30. September 2016 geplante Machtwechsel im Internet ist erneut in Gefahr geraten: der texanische Senator Ted Cruz will mit einer Anhörung im US-Kongress die so genannte „IANA-Transition“ in praktisch letzter Minute verhindern.

Am 9. Juni 2016 hatte die innerhalb des US-Wirtschaftsministeriums zuständige National Telecommunications and Information Administration (NTIA) bekanntgegeben, dass der von ICANN erarbeitete Vorschlag zur so genannten „IANA-Transition“ die von ihr vorgegebenen Kriterien erfüllt und damit den Weg für einen Machtwechsel im Internet nach jahrelanger Debatte freigemacht. Für Ted Cruz geht das alles aber trotzdem viel zu schnell: unter dem Motto „Protecting Internet Freedom: Implications of Ending U.S. Oversight of the Internet“ hat er als Chairman des „Subcommittee on Oversight, Agency Action, Federal Rights and Federal Courts“ für den 14. September 2016 eine Anhörung angesetzt. Sie soll untersuchen, welche Risiken die von US-Präsident Barack Obama freigegebene „IANA-Transition“ möglicherweise mit sich bringt. Zudem hat er eigens einen Countdown eingerichtet, der unter der Überschrift „Don’t Let Obama Give Away the Internet“ eindringlich davor warnt, ICANN aus der US-Aufsicht zu entlassen und mehr Selbständigkeit in Sachen Netzverwaltung zu geben. Wer neben Cruz bei dieser Anhörung anwesend sein wird, hat er bisher offen gelassen.

Allerdings wirbt er in einer Pressemitteilung für die Anhörung mit jedenfalls missverständlichen Behauptungen. So führt er unter anderem aus: „ICANN is a global organization consisting of 162 countries, including authoritarian regimes such as China, Russia, and Iran, which do not have a First Amendment right to free speech.“ Selbst schärfste ICANN-Kritiker müssen jedoch einräumen, dass ICANN zwar eine globale Organisation ist, aber nicht von 162 Ländern bzw. Regierungen geführt wird. Ausserdem haben streng genommen lediglich die USA ein „First Amendment right to free speech“; andere Länder kennen dafür die „freedom of speech“, auch wenn China, Russland und der Iran insoweit Vorstellungen haben dürften, die von jenen der USA oder selbst Deutschland wesentlich abweichen dürften. Zudem äußerte sich Cruz dahingehend, dass die Macht im Netz auf einen „international body akin to the United Nations“ übertragen werde; dies ist bereits objektiv unrichtig, da die Vereinten Nationen im künftigen Modell der Netzverwaltung keine wesentliche Rolle spielen.

Allgemein werden Cruz wenig Chancen eingeräumt, den Machtwechsel doch noch zu blockieren, auch wenn er mit seinen Ansichten keineswegs allein steht. So hat auch John Thune, US-Senator im Bundesstaat South Dakota, die IANA-Transition erst vor Kurzem kritisiert. Allerdings hat sich die US-Regierung das Recht vorbehalten, den aktuellen Vertrag mit ICANN nochmals um ein Jahr verlängern zu können; zumindest von dieser Möglichkeit könnte sie Gebrauch machen und damit die Frage der künftigen Netzverwaltung auf nächstes Jahr verschieben – dann unter Leitung eines neuen US-Präsidenten. Dabei gilt als gesichert, dass ein US-Präsident Donald Trump alles tun würde, um die Macht im Internet zu behalten.

Die Pressemitteilung von Ted Cruz finden Sie unter:
> https://www.cruz.senate.gov/?p=press_release&id=2795

Den Countdown von Ted Cruz finden Sie unter:
> https://www.cruz.senate.gov/internetcountdownclock/

Den ICANN-Vorschlag für das zukünftige Modell der Netzverwaltung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1401

Ein Factsheet zur IANA-Transition finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1403

Quelle: theregister.co.uk, circleid.com

TLDS – NEUES VON .COM, .OBSERVER UND .SE

Von der .brand zur generischen Top Level Domain: die neue Marken-Endung .observer steht offenbar künftig jedermann offen. Dagegen sollen die Preise bei .com vorerst nicht explodieren, während die .se-Registry überprüft wird – hier die Kurznews.

Die US-Regierung hat klargestellt, dass die Gebühren für .com-Domains bis in das Jahr 2024 hinein eingefroren werden können. Auslöser aktueller Diskussionen war ein Schreiben der US-Politiker Ted Cruz, Mike Lee und Sean Duffy; sie sahen angesichts der bevorstehenden IANA-Transition die Möglichkeiten der US-Politik schwinden, auf die .com-Gebühren Einfluss zu nehmen. Das Justizministerium widersprach dem entschieden; am 31. August 2016 teilte das Ministerium mit, dass man sich über die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) das Recht vorbehalten habe, bei einer Verlängerung des Registry-Vertrages auch das „Cooperative Agreement“ zu verlängern, das bis in das Jahr 2024 hinein läuft und die Möglichkeit vorsieht, dass die Gebühr für .com-Domains auf US$ 7,85 gedeckelt wird. Ob die US-Regierung von dieser Preisobergrenze Gebrauch macht, lässt das Schreiben offen. Die Sorge, dass die Gebühren für .com-Domains explodieren könnten, sind also unbegründet; erst recht lässt sich daraus kein Grund ableiten, die noch für 2016 geplante IANA-Transition zu blockieren.

Die von der britischen Guardian News and Media Limited beworbene Domain-Endung .observer könnte sich nachträglich von einer Marken-Endung zur offenen TLD entwickeln. Nach offiziell noch nicht bestätigten Berichten soll die US-amerikanische Top Level Spectrum Inc. (TLS) die Rechte an .observer erworben haben. Zugleich habe TLS-CEO Jay Westerdal angekündigt, die TLD als „unrestricted“ zu vermarkten; damit wäre – anders als im Fall einer .brand – eine Registrierung für praktisch jedermann möglich. Auch die Gebühren sollen mit weniger als US$ 10,- jährlich im niedrigen Bereich angesiedelt werden. TLS will damit offenbar eine Ergänzung zu der ihr bereits gehörenden Endung .feedback schaffen. Zum Kaufpreis schwieg sich Westerdal aus; er soll aber weniger als US$ 1 Mio. betragen haben. Bisher ist .observer nicht delegiert, laut ICANN-Datenbank befindet sie sich im „Pre-Delegation Testing“. Wann die ersten .observer-Domains registriert werden können, ist noch völlig offen.

Die schwedische Post and Telecom Authority (PTS) hat offiziell mitgeteilt, die .se-Verwalterin „Internetstiftelsen i Sverige“ (IIS) eingehend prüfen zu wollen. Konkret mahnte die PTS an, dass es zum ordnungsgemäßen Registry-Betrieb gehöre, dass der Inhaber einer .se-Domain erreicht werden kann. Ausgewählte Informationen müssten von Gesetzes wegen zur Verfügung gestellt werden, um den Domain-Inhaber bei Bedarf in Anspruch nehmen zu können; Einzelheiten sollen aber nur dann erhältlich sein, wenn das betroffene Individuum seine Zustimmung erteilt habe. Einen konkreten Auslöser für die Prüfung nannte die PTS nicht; offenbar gibt es aber einen Zusammenhang mit .se-Domains, die für kriminelle Aktivitäten oder für die Verbreitung von Malware genutzt wurden. Zudem betonte die Behörde, IIS schon in der Vergangenheit wiederholt überprüft zu haben.

Das Schreiben des US-Justizministeriums zu den .com-Gebühren vom 31. August 2016 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1460

Quelle: ntia.doc.gov, domainincite.com, telecompaper.com

URTEIL – EUGH ERSCHWERT KOMMERZIELLE HYPERLINKS

Der EuGH hatte in einem Streit über die Verletzung von Urheberrechten zu entscheiden. Es stellte sich die Frage, wann Hyperlinks zu rechtswidrig veröffentlichten Inhalten eine öffentliche Wiedergabe darstellen. Die Entscheidung des EuGH ist nicht unumstritten.

Die niederländische Website geenstijl.nl, die von der beklagten GS Media betrieben wird, veröffentlichte am 26. Oktober 2011 Hyperlinks auf die australische Website filefactory.com zu bisher unveröffentlichten Bildern einer bekannten niederländischen Persönlichkeit, die für den Playboy von einem renommierten Photografen angefertigt worden waren. Noch am selben Tage forderte das niederländische Medienunternehmen Sanoma, das die niederländische Ausgabe des Playboy besorgt, die Website geenstijl.nl auf, die Hyperlinks zu entfernen; den Betreiber von filefactory.com forderte man zur Löschung der Dateien auf. Während auf filefactory.com die Daten gelöscht wurde, kam geenstijl.nl der Aufforderung nicht nach. Am 07. November 2011 wandte sich Sanoma über einen Anwalt an geenstijl.nl, die daraufhin den Artikel löschte, aber in der Folge zwei weitere Gelegenheiten nutzte, Hyperlinks auf die Daten, die mittlerweile auf imageshacks.us gelagert waren, zu veröffentlichen. Im Dezember 2011 wurden die fraglichen Bilder im Playboy veröffentlicht. Sanoma, Playboy und die Abgebildete erhoben Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung. Das Bezirksgericht Amsterdam gab der Klage überwiegend statt. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung aber auf; es meinte, GS Media habe durch das Setzen der Hyperlinks auf geenstijl.nl nicht das Urheberrecht von Herrn Hermès, dem Photografen, verletzt, da die in Rede stehenden Fotos durch das Einstellen auf filefactory.com schon vorher veröffentlicht worden seien. Der sodann von den Klägern angerufene Oberste Gerichtshof der Niederlande legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Für das Gericht war die Rechtsprechung des EuGH dahin unklar, „ob eine ‚öffentliche Wiedergabe‘ vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.“

Der EuGH kam mit seiner Entscheidung zu einem differenzierenden Ergebnis (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15). Der EuGH reflektierte dabei seine frühere Rechtsprechung zu Hyperlinks. In diesen Fällen hatten die Urheber die Inhalte aber jeweils von sich aus oder sie wurden mit deren Genehmigung ins Internet gestellt, womit sie allgemein abrufbar waren. Damit war die Verlinkung der Inhalte durch einen Dritten nicht für ein neues Publikum (die Internetnutzer) bestimmt und stellt keine öffentliche Wiedergabe dar. Im vorliegenden Falle hatte nun ein Dritter unbefugt die Daten online gestellt und die Beklagte hatte über ihre Website geenstijl.nl darauf verlinkt. Aber, so der EuGH, es ginge nicht, dass jetzt jede Verlinkung mit diesen rechtswidrig online gestellten Daten eine öffentliche Wiedergabe sei. Da spräche Art 11 der Charta der Menschenrechte der EU entgegen, der die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gewährt und hier gegen den Urheberrechtschutz abgewogen werden muss. Zudem dürfte es, so der EuGH, Einzelpersonen schwer fallen, zu überprüfen, ob die Daten rechtswidrig veröffentlicht wurden. Die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, sei deshalb daran geknüpft, ob der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht oder ohne diese die Hyperlinks setzt. Soweit erwiesen ist, „dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten.“ Denn man könne von dem, der den Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwarten, dass er überprüft hat, ob das Werk befugt oder unbefugt online gestellt wurde. Für den EuGH stellt sich der vorgelegte Fall so dar, dass der Beklagten bewusst die Hyperlinks auf rechtswidrige Daten gesetzt und damit eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat. Das aber muss der Oberste Gerichtshof der Niederlande abschließend prüfen und entscheiden.

Der EuGH argumentiert wenig überzeugend. Er knüpft den Rechtsbegriff der öffentlichen Wiedergabe zunächst daran, urheberrechtlich geschützte Daten einem neuen Publikum zugänglich zu machen. Das kann durch eine Verlinkung der Daten geschehen, tritt aber nur ein, wenn der Verlinkende eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Denn wenn derjenige eine Gewinnerzielungsabsicht hat, weiss er oder muss er wissen, dass er rechtswidrige Inhalte verbreitet. Im Umkehrschluss heißt das, wer keine Gewinnerzielungsabsicht hat, kann es nicht wissen und braucht es nicht zu wissen. Verblüffender Weise schiebt der EuGH noch ein, woher der Gewinnerzielende sein Wissen bekommt: vom Urheberrechtsinhaber, der ihn darauf hingewiesen hat. Dass auch jemand ohne Gewinnerzielungsabsicht auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden kann und welche Konsequenzen dieses Wissen für ihn hat, zieht der EuGH nicht ins Kalkül. Die Entscheidung ist nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern eröffnet eine Grauzone: Für Rechtsanwalt Thomas Stadler (internet-law.de) stellt sich die Frage, „wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen.“ Die Entscheidung wird zukünftig zu einigen Problemen bei Bloggern und Einzelkämpfern führen, die zum Beispiel zur Eigenvermarktung über ihre Onlineangebote Informationen an ihr Publikum verbreiten.

Die Entscheidung des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1461

Die Entscheidungsbesprechung von RA Thomas Stadler finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1462

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: europa.eu, internet-law.de

UDRP – TAKTIKTIPPS ZUM DOMAIN-HIJACKING

Domain-Rechtsanwalt Doug Eisenberg macht sich in einem Artikel Gedanken zum Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), und welche Folgen ein solcher Vorwurf durch den Beschwerdegegner hat.

Üblicherweise verläuft ein Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (URDP) Verfahren nach dem Schema: Beschwerdeführer trägt vor, Beschwerdegegner hält (bestenfalls) dagegen, Panelist entscheidet. In Ausnahmefällen erlaubt der Panelist, dass der Beschwerdeführer auf die Einwendungen seines Gegners entgegnen darf und dieser unter Umständen darauf nochmals repliziert. Das aber ist die Ausnahme. Eisenberg liefert nun in einem Artikel auf circleid.com UDRP-Fälle, bei denen die Möglichkeit einer Entgegnung durch den Beschwerdeführer beinahe eine Regel ist: Sobald der Beschwerdegegner den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einbringt. Der Beschwerdeführer, so legen die Beispielsfälle nahe, darf ausnahmsweise im Falle des RDNH-Vorwurfs nochmals Stellung beziehen, wenn er nicht damit rechnen musste, dass dieser Vorwurf kommt.

Das „RDNH“ liegt nach den Regeln der UDRP vor, wenn das Verfahren bösgläubig mit der Absicht genutzt wird, um einem Domain-Inhaber die Domain abzunehmen. Eisenberg warnt nun Beschwerdegegner davor, diesen Vorwurf zu erheben, da dem Beschwerdeführer regelmäßig eine Stellungnahme zu dem Vorwurf gewährt wird, was Folgen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens mit sich bringen kann. Wobei Eisenberg darauf hinweist, dass die Panels auch schon mal darauf hinweisen, dass sie ausschließlich die Inhalte berücksichtigen, die sich auf den Vorwurf beziehen, und darüber hinausgehende Ausführungen nicht berücksichtigen. Darauf bauen sollte man wohl eher nicht.

Domain-Anwalt John Berryhill sah sich genötigt, dazu Stellung zu beziehen. Er ist unter anderem bekannt als Vertreter von Domain-Investoren in UDRP-Streitigkeiten. Aus seiner Sicht stellt man nicht den Vorwurf des RDNH in den Raum. Die UDRP sieht auch gar nicht vor, dass man den Vorwurf erheben muss, um die Feststellung des Panels, es liege ein RDNH vor, zu bekommen. Man muss nur ordentlich vortragen. Das gilt grundsätzlich für die Parteien eines UDRP-Verfahrens. Die Panelisten sind Kenner der Materie und können natürlich eins und eins zusammenzählen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, stellen sie RDNH fest, ohne dass zuvor der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Es empfiehlt sich also für alle Parteien eines UDRP-Verfahrens, gleich alles Notwendige vorzutragen und alle Zusammenhänge darzustellen. Wir hatten in der Vergangenheit Beispiele dafür, was es für den Beschwerdeführer heißt, nicht die jahrelangen Verhandlungen um den Ankauf der nun im Streit stehenden Domain darzustellen – ein unverzeihlicher Fehler, wie sich herausstellen sollte.

Den Artikel von Doug Eisenberg mit den Beispielsfällen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1463

Beispiele für schwachen Vortrag in UDRP-Streitigkeiten sind:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1464
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/64649-64649.html

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

COCK.COM – ZWEIDEUTIGES FÜR US$ 93.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche scheint auf den ersten Blick in Ordnung zu sein, mit der Domain cock.com zum Preis von US$ 93.000,- (ca. EUR 83.036,-). Die Länderendungen steuerten auch wieder schöne Verkäufe bei.

Doch tatsächlich reichen knapp US$ 100.000,- nicht aus, die Woche wirklich glänzen zu lassen und schon gar nicht, eine Domain wie cock.com angemessen zu beziffern. Sie ist nicht mit Domains wie porn.com oder sex.com zu vergleichen, müsste sich allerdings eigentlich in anderen Preisregionen als dem fünfstelligen Bereich bewegen. Derzeit bietet sie eine nicht zwingend sehenswerte „Cock“-Bewertungsplattform. Die zweitplatzierte xiaolong.com erzielte US$ 42.000,- (ca. EUR 37.500,-) und befindet sich in – chinesischer Hand.

Die Länderendungen und dort die niederländische Endung .nl verbuchten zwei sehr schöne Domain-Verkäufe, mit telefoon.nl für sehr gute EUR 30.500,- und hulp.nl für ebenfalls ansehnliche EUR 12.000,-. Darüber hinaus zeigte sich die europäische Endung .eu mit sieben gut bepreisten Verkäufen, angefangen mit doll.eu für EUR 8.999,- bis hin zu holin.eu für EUR 1.999,-. Die deutsche Endung setzte mit auto-kennzeichen.de für EUR 3.000,- und wie.de für EUR 2.500,- ein schwaches Statement.

Die neuen generischen Endungen lieferten mit beer.beer für US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-) eine nicht ganz astreine Tautologie, die darauf verweist, was man sieht, wenn man zuviel davon hat. Die sonstigen generischen Endungen standen ganz gut im Saft mit accessexcellence.org für ordentliche US$ 10.200,- (ca. EUR 9.107,-) und babe.net für leichte US$ 8.100,- (ca. EUR 7.232,-). Weiter gab es unter .info aushilfsjobs.info für EUR 2.500,- und security.info für US$ 2.655,- (ca. EUR 2.371,-). Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als eher schwach und hätte, schaut man sich die gehandelten Domain-Namen an, deutlich bessere Preise verdient.

Länderendungen
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telefoon.nl – EUR 30.500,-
hulp.nl – EUR 12.000,-

doll.eu – EUR 8.999,-
ecom.eu – EUR 8.900,-
blueorange.eu – EUR 3.999,-
uber.eu – EUR 2.999,-
verbatim.eu – EUR 2.671,-
chiccodoro.eu – EUR 2.279,-
holin.eu – EUR 1.999,-

lti.co – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.571,-)
jca.co.uk – GBP 2.888,- (ca. EUR 3.409,-)
auto-kennzeichen.de – EUR 3.000,-
rea.io – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.857,-)
kobe.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
timeshares.co.za – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
wie.de – EUR 2.500,-
uccelli.it – EUR 2.400,-
emas.be – EUR 1.999,-
flos.ch – EUR 1.899,-
julie.tv – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
pof.pe – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Neue Endungen
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beer.beer – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Generische Endungen
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aushilfsjobs.info – EUR 2.500,-
security.info – US$ 2.655,- (ca. EUR 2.371,-)

accessexcellence.org – US$ 10.200,- (ca. EUR 9.107,-)
babe.net – US$ 8.100,- (ca. EUR 7.232,-)
light.net – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.356,-)
sln.org – US$ 4.600,- (ca. EUR 4.107,-)
earrings.net – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.661,-)
touchscreens.net – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.790,-)
wiredforbooks.org – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.723,-)
stationery.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.411,-)
newhampshire.net – US$ 2.653,- (ca. EUR 2.369,-)
antispywarecoalition.org – US$ 2.410,- (ca. EUR 2.152,-)
atnet.org – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.054,-)
toner.net – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.920,-)
giftstore.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

.com
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cock.com – US$ 93.000,- (ca. EUR 83.036,-)
xiaolong.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 37.500,-)
iiu.com – US$ 22.200,- (ca. EUR 19.821,-)
sza.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.643,-)
corporateleasing.com – US$ 21.000,-
hpu.com – US$ 18.988,- (ca. EUR 16.954,-)
24777.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.071,-)
2904.com – US$ 17.841,- (ca. EUR 15.929,-)
theblockchain.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
estocks.com – US$ 13.100,- (ca. EUR 11.696,-)
4593.com – US$ 12.100,- (ca. EUR 10.804,-)
vivado.com – EUR 10.000,-
companyx.com – US$ 10.800,- (ca. EUR 9.643,-)
napaconnect.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
xenos.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WETTBEWERBSZENTRALE – HERBSTSEMINARE ZUM UWG

Die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg lädt seit dem 12. September 2016 zum Herbstseminar „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“ in fünf Städten, darunter Berlin sowie München. Selbstverständlich werden auch Internetthemen angesprochen.

Die Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale fokussiert dieses Mal auf die wichtigen Rechtsfragen in Werbung, Absatz & Vertrieb. Dabei bleiben aktuelle Entwicklungen im Recht des Unlauteren Wettbewerbs nicht unberücksichtigt. Die Themen aus dem Jahr 2015 werden aktualisiert. Besprochen wird die Rechtsprechung zur Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL), die Rechtsprechung zu Vergleichs- und Bewertungsplattformen, Informationspflichten bei Lebensmitteln und anderen Produkten, irreführende Werbung, die UWG-Reform 2015, Werbung mit Siegeln und Testergebnissen, Verstöße gegen Marktverhaltensregeln zum Beispiel bei Textilkennzeichnungen, Haftungsfragen wie die für Hyperlinks und bei Vertriebsbeschränkungen im Internet. Referenten der Herbstseminare sind wieder Rechtsanwältin Gabriele Bernhardt und Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, beide Mitarbeiter der Wettbewerbszentrale. Die Herbstseminare richten sich „an Justiziare und Anwälte, die bei der Werbegestaltung beratend hinzugezogen werden, aber auch an Unternehmer und Werbeagenturen, die regelmässig mit Fragen des Lauterkeitsrechts befasst sind.“

Die Seminare finden wie folgt statt:

12.09.2015
Köln – Lindner Hotel City Plaza
Magnusstraße 20
50672 Köln

20.09.2015
Hamburg – Grand Elysee
Rothenbaumchaussee 10
20148 Hamburg

21.09.2015
Berlin – Radisson Blu
Karl-Liebknecht-Straße 3
10178 Berlin

30.09.2015
Frankfurt/M. – Intercontinental Frankfurt
Wilhelm-Leuschner-Straße 43
60329 Frankfurt am Main

04.10.2015
München – Holiday Inn Munich – City Centre
Hochstrasse 3
81669 München

Die einzelnen Herbstseminare „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“ starten um 10:00 Uhr und enden jeweils um 13:30 Uhr mit einem Mittagsimbiss und der Gelegenheit, sich auszutauschen. Die Teilnahmekosten betragen je nach Status zwischen EUR 291,55 (inkl. MwSt.) und EUR 351,05 (inkl. MwSt.). Die Mindestteilnehmerzahl für jedes Seminar beträgt 20 Personen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=40

Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche

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