Domain-Newsletter

Ausgabe #822 – 23. Juni 2016

Themen: nTLDs – keine Vorteile beim Google-Ranking | .africa – Streit um Geo-TLD hält an | TLDs – Neues von .bible, .de und .shop | profitbricks.de – BGH verlangt Detailarbeit | UDRP – Domain-King verliert gegen domainking.biz | 6464.com – vier Ziffern bringen US$ 65.358,- | The Domain Conference 2016 – Agenda steht fest

NTLDS – KEINE VORTEILE BEIM GOOGLE-RANKING

Der weltweit führende Suchmaschinenbetreiber Google ist erneut Meldungen entgegengetreten, wonach die Nutzung von neuen globalen Top Level Domains Vorteile beim Ranking bringt. Im Gegenteil birgt ein Wechsel erhebliche Risiken in sich.

Seit die ersten Berichte über die geplante Einführung von neuen Domain-Endungen auftauchten, kam es zu Spekulationen, ob und wie sich diese für eine „Search Engine Optimization“ (SEO) nutzen ließen. Lohnt sich also die Registrierung von nTLDs, um Vorteile im Google-Ranking zu erlangen? Google selbst gab dazu am 21. Juli 2015 eine klare Antwort: in einem Artikel bei Google-Plus antwortete John Mueller, Webmaster Trends Analyst bei Google: „Overall, our systems treat new gTLDs like other gTLDs (like .com & .org). Keywords in a TLD do not give any advantage or disadvantage in search.“ Selbst für .brands schloss Mueller Vorteile im Ranking gegenüber anderen generischen Endungen aus. Dennoch wollten Gerüchte nicht verstummen, wonach nTLDs gleichwohl zu einer besseren Platzierung führten; vor allem das Wort „overall“ in Muellers Antwort ließ Spielraum für Interpretationen.

Vor wenigen Tagen veröffentlichte nun die zu Demand Media gehörende Rightside Group Ltd. einen Bericht, der anhand der Adresse jacksonville.attorney darzulegen versuchte, dass nTLDs eine Vielzahl von Vorteilen bei der Generierung von Traffic mit sich bringen, vor allem wenn Schlüsselwörter verfügbar sind. Dem widersprach jedoch Mueller in einem erneuten Artikel, den er über Google-Plus veröffentlichte. Wörtlich schrieb Mueller: „Every now and then I see a new post (sometimes sponsored posts!) suggesting that migrating a site to a keyword-TLD will improve search rankings: that’s not the case.“ Im Gegenteil warnte er vor einem leichtfertigen Wechsel: „Changing domain names isn’t trivial, there’s a lot of work involved. I don’t recommend doing that for vague promises.“ Für Mueller scheint zu sprechen, dass im Fall von jacksonville.attorney der Wechsel der Domain nur einer von mehreren Faktoren war, um bessere Suchergebnisse zu generieren; so wurde zusätzlich die Website generalüberholt und mit frischen, aus Google-Sicht nützlichen Inhalten versorgt.

Kritiker weisen zudem immer wieder darauf hin, dass die Behauptung von SEO-Vorteilen lediglich dazu diene, die Verkaufszahlen von nTLDs anzukurbeln. Ganz fernliegend ist das nicht, betreibt Rightside doch beispielsweise die Endungen .attorney, .lawyer, .ninja und .rocks. Demgegenüber macht Google von unternehmenseigenen Endungen wie .chrome, .gmail oder .youtube bisher praktisch keinen Gebrauch. Ob sich daher etwas ändert, wenn Google offensiv mit seinen Endungen am Markt auftritt, lässt sich aktuell nicht vorhersehen.

Den Blogartikel von John Mueller auf Google-Plus finden Sie unter:
> https://plus.google.com/+JohnMueller/posts/E56fifs3twD

Die Studie von Rightside finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1412

Den Blogartikel von John Mueller aus dem Jahr 2015 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1219

Quelle: domainnamewire.com

.AFRICA – STREIT UM GEO-TLD HÄLT AN

Die Internet-Verwaltung ICANN hat sich bei der Vergabe der neuen Top Level Domain .africa an die südafrikanische ZA Central Registry (ZACR) keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht. Zu diesem Urteil kam der Central District of California am 14. Juni 2016 und wies damit eine Klage von DotConnectAfrica (DCA) vorerst ab.

Am 26. Februar 2016 hatte DCA die Klage eingereicht und darin eine Vielzahl von Vorwürfen gegen ICANN und den .africa-Mitbewerber ZACR erhoben. Im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzung steht der bereits seit Jahren schwelende Streit, ob ICANN mit der Entscheidung, den Registry-Vertrag für .africa an ZACR zu vergeben, in rechtmäßiger Weise gehandelt hat. Dabei konnte DCA zunächst einen Punktsieg verbuchen; nach vorläufiger Ansicht von Richter Gary Klausner verstieß eine Regelung im Bewerberhandbuch, die den Gang vor ein Zivilgericht eigentlich ausschliessen sollte, gegen § 1668 des kalifornischen Civil Code. Dessen ungeachtet hatte DCA zahlreiche weitere Vorwürfe sowohl gegen ICANN als auch ZACR erhoben, namentlich „Fraud and Conspiracy to Commit Fraud“ (Betrug und die Verschwörung, Betrug zu begehen), „Intentional Interference With Contract“ (vorsätzliche Vertragsverletzung) sowie „Unfair Competition“ (unlauterer Wettbewerb).

Doch Richter Klausner hielt keinen dieser Vorwürfe für begründet. Für den ersten Einwand konnte DCA schon gar keinen Sachverhalt vortragen, der an sich geeignet gewesen wäre, den Tatbestand zu erfüllen. So hatte DCA unter anderem eingewandt, dass die African Union Commission (AUC) die Bewerbung von ZACR nicht hätte unterstützen dürfen, weil es sich um keine „community organization“ handelt; eine solche ist für eine Bewerbung aber gar nicht erforderlich. Nur wenig vertiefter befasste sich das Gericht mit dem Vorwurf des Vertragsbruchs; wiederum reichten die dieses Mal insgesamt sieben Behauptungen von DCA nicht aus, um den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen. Äußerst knapp hielt es Klausner schließlich mit dem letzten Vorwurf eines unlauteren Wettbewerbs, den er ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückwies. Soweit DCA abschließend die Feststellung begehrte, dass der ZACR-Vertrag mit ICANN null und nichtig ist und die ZACR-Bewerbung die „ICANN-Standards“ nicht erfülle, so konnte er auch diesem Vorwurf nicht folgen. Folglich wies er die Klage zurück.

Ein Ende der .africa-Saga ist gleichwohl nicht abzusehen. Solange DCA bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, jede gerichtliche wie außergerichtliche Möglichkeit zu ergreifen, gegen die Vergabe des Registry-Vertrages an ZACR vorzugehen, ist davon auszugehen, dass man diese auch nutzt. Die Leidtragenden sind die Internetnutzer in Afrika; sie werden wohl noch einige Jahre warten müssen, bis die Live-Registrierung unter .africa endgültig beginnt.

Die Entscheidung des Central District of California finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1408

Quelle: domainincite.com

TLDS – NEUES VON .BIBLE, .DE UND .SHOP

Begehrt, aber daher auch teuer: für die Top Level Domain .shop dürften in der Sunrise-Phase wohl vierstellige Gebühren fällig werden. Bei .bible sucht man derweil bibelfeste Schiedsrichter, während die DENIC zum Datentreuhänder wird – hier die Kurznews.

Die American Bible Society, Verwalterin der neuen Top Level Domain .bible, hat mit der DotBible Community Dispute Resolution Policy ihr eigenes Streitschlichtungsverfahren vorgestellt. Dabei gibt es wenig Ähnlichkeiten etwa mit der UDRP; maßgeblich ist im Kern, ob eine .bible-Domain gegen den „Code of Conduct“ oder die „Acceptable Use Policy“ der Registry verstößt. Auch bei der Auswahl der Schiedsrichter gelten modifizierte Regeln; so müssen sie (unter anderem) die folgenden beiden Erklärungen abgeben: „I believe that the Bible is the Word of God which brings salvation through Christ.“ und „I enthusiastically support the mission of American Bible Society as stated below.“ Derartige Sonderregelungen für Kirchen sind nicht ungewöhnlich; so gilt etwa das deutsche Kündigungsschutzgesetz auch in kirchlichen Organisationen, jedoch können dort Verstöße gegen kirchenrechtliche Loyalitätspflichten eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen.

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC hat sich bei der Internet-Verwaltung ICANN als „Third Party Provider for Registrar Data Escrow“ (TPP RDE) akkreditieren lassen. Bei Data Escrow handelt es sich im Kern um eine treuhänderische Hinterlegung von Daten und Informationen bei einem Dritten. In einem Fehlerfall (wie zum Beispiel der Insolvenz einer Registry) soll die Geschäftstätigkeit mittels der hinterlegten Domain-Daten durch eine unabhängige Partei fortgeführt werden können. ICANN schreibt daher allen akkreditierten Registraren und Registries vor, dass sie die Datensätze der von ihnen verwalteten gTLD-Domains regelmäßig bei einem solchen unabhängigen Escrow Provider hinterlegen. Mit dem neuen Service bietet DENIC gTLD-Registraren, vor allem solchen mit Sitz in Europa, eine Lösung, um ihrer Escrow-Pflicht nach der Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens innerhalb des europäischen Rechtsrahmens gerecht zu werden.

Ein Blogeintrag des Registrars Openprovider lässt erahnen, wie die .shop-Verwalterin GMO Registry Inc. den Auktionspreis von US$ 41.501.000,- wieder hereinspielen will: bereits in der Sunrise-Period soll pro .shop-Domain eine „sunrise fee“ von US$ 1.000,- fällig werden. Bei jeder – in der Regel jährlichen – Verlängerung des Registrierungsvertrages ist die Gebühr erneut zu bezahlen. Die Sunrise-Phase beginnt am 30. Juni 2016 und wird insgesamt 60 Tage dauern. Vergleichsweise günstig sollen die üblichen Kosten ausfallen: in der Phase der „General Availability“ sind Gebühren von US$ 24,- pro Jahr und .shop-Domain im Gespräch. In Stein gemeißelt sind diese Beträge allerdings noch nicht; zudem dürften die Gebühren zwischen den Registraren variieren, so dass sich (wie immer) ein Vergleich lohnt.

Die „DotBible Community Dispute Resolution Policy“ finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/users/odr/resources/BiblePolicy.docx

Weitere Informationen zum Escrow-Service von DENIC finden Sie unter:
> https://www.denic.de/en/service/escrow-services

Quelle: circleid.com, denic.de, openprovider.com

PROFITBRICKS.DE – BGH VERLANGT DETAILARBEIT

Der Bundesgerichtshof lieferte vor Kurzem wieder eine Entscheidung zum deutschen Domain-Recht, die einen neuen Aspekt dieses Rechtsgebiets offenbart: bei namensrechtlichen Ansprüchen gegen Domains mit „ausländischer“ Endung müssen die Namensträger überzeugend die Beeinträchtigung ihrer konkreten schutzwürdigen Interessen darlegen.

Die Klägerin, die ProfitBricks GmbH, bietet Server-Infrastruktur-Dienstleistungen im Internet an. Seit dem 10. März 2010 ist sie im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt die beiden Domains profitbricks.com und profitbricks.de, und ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „ProfitBricks“ mit einer Priorität vom 23. September 2010 sowie einer weiteren Marke. Der Beklagte registrierte am 11. Juni 2010 die Domains profitbricks.es, profitbricks.org, profitbricks.us, profitbrick.com und profitbrick.de, von denen sie die beiden letztgenannten zum Kauf anbietet. Die anderen Domains leiten auf das Angebot eines Dritten weiter, der darunter eMail-Referenzierungsdienste anbietet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Domains registriert, um diese an sie zu verkaufen; er verletze so ihre Markenrechte. In ihrer Klage machte sie hilfsweise die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und ihres Namensrechts sowie weitere Ansprüche geltend. Der Beklagte hielt dem entgegen, er benutze die Domains nicht im geschäftlichen Verkehr und biete keine Waren oder Dienstleistungen über sie an. Vor dem Landgericht war die Klage hinsichtlich der Domains profitbrick.com und profit brick.de erfolgreich. Das OLG Karlsruhe hat im Berufungsverfahren darüber hinaus den Beklagten dazu verurteilt, sämtliche Domains nicht mehr zu nutzen und sie löschen zu lassen. Dagegen ging der Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und verwies die Sache teilweise an das Berufungsgericht zurück, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, dessen Entscheidung zu begründen (BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az.: I ZR 82/14). Der BGH prüfte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung aus der Gemeinschaftsmarkenverordnung, die dem Markeninhaber das Recht gibt, die geschäftliche Nutzung eines ähnlichen Zeichens zu unterbinden (Art 9, Absatz 1, Satz 2, b GMV). Er konnte jedoch nach dem bisherigen Stand keine relevante Verletzungshandlung im Sinne dieser Norm auf Seiten der Beklagten erkennen. Aus den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hatte, ergibt sich für den BGH kein geschäftliches Handeln des Beklagten. Im Zweifel sei immer von einer rein privaten Nutzung auszugehen. Damit schied der markenrechtliche Anspruch aus.

Was die namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) auf Einwilligung in die Löschung aller Domains betrifft, so liegen aus Sicht des BGH im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts deren Voraussetzungen nicht vor. Die Klägerin hat zwar ein Namensrecht an der Unternehmensbezeichnung ProfitBricks, und der Beklagte gebraucht unbefugt den Namen, indem er, ohne eigene Rechte am Namen, die mit dem Namen identischen .es-, .us- und .org-Domains registrierte und die Registrierung aufrechterhält. Doch werden dadurch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt, weil sie nicht daran gehindert wird, ihren Namen unter der Endung .com und .de zu registrieren. Was die Domains profitbricks.es und profitbricks.us betrifft, so sei nicht ausreichend festgestellt, inwieweit die Klägerin tatsächlich auf dem spanischen und dem US-amerikanischen Markt tätig ist. Um hier eine Namensrechtsverletzung bejahen zu können, bedürfe es der Beeinträchtigung konkreter schutzwürdiger Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Domain-Endung. Die Klägerin hatte lediglich pauschale Angaben zur Ausdehnung ihres Unternehmens gemacht, auf ihr Tochterunternehmen in den USA verwiesen und erklärt, vorwiegend auf dem europäischen Kontinent zu agieren. Das reiche jedoch nicht aus, ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse zu begründen. Für die Domain profitbricks.org hatte das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass Nutzer die Klägerin auch unter der .org-Domain zu finden erwarten. Auch bei den Domains profitbrick.de und profitbrick.com fehlte es an der erforderlichen Interessensbeeinträchtigungen: die Domains hinderten den Namensträger nicht daran, die namensidentischen Domains, deren Inhaberin die Klägerin bereits ist, zu registrieren und zu nutzen. Der BGH schloß darüber hinaus Ansprüche aus vorsätzlich sittenwidriger Behinderung (§ 826 BGB) und auf Schadensersatz aus.

Wer meinte, es gäbe nichts Neues mehr im Bereich Domain-Recht zu entscheiden, sieht sich durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes eines besseren belehrt. Wer namensrechtliche Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Inhaber von Domains unter Länderendungen mit Auslandsbezug stellt, muss überzeugend darlegen, dass der Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top Level Domain auch konkrete schutzwürdige Interessen beeinträchtigt. Einfach so sich auf sein Namensrecht zu berufen, reicht nicht aus.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1409

Die Gemeinschaftsmarkenverordnung finden Sie unter:
> http://euipo.europa.eu/de/mark/aspects/pdf/4094deCV.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

UDRP – DOMAIN-KING VERLIERT GEGEN DOMAINKING.BIZ

Domain-King Rick Schwartz ging gegen den Inhaber des Domain-Namens domainking.biz vor. Was anfangs wie leichtes Spiel aussah, wurde unter den Argumenten des Gegners zum heiklen UDRP-Verfahren, das der Panelist Matthew S. Harris würdig entschied.

Der Domain-Investor Rick Schwartz ist seit 20 Jahren auf dem Domain-Markt aktiv und seitdem als Domain-King bekannt. Er ist Inhaber der US-Wort-/Bild-Marke „Domainking“, die, beantragt im Mai 2001, im Oktober 2003 eingetragen wurde, und einer EU-Marke, die im November 2012 beantragt und im März 2013 eingetragen wurde. Sein Label „Domain King“ nutzt er unter anderem auf seinen Domains domainking.com und ricksblog.com. Durch den Inhaber der Domain domainking.biz, der auch die Domains domainking.ng und domainking.co.za registriert hat, sieht er sich in seinen Markenrechten verletzt, weshalb er, vertreten durch seinen Freund und Rechtsanwalt Howard Neu, ein UDRP-Verfahren anstrengte. Er beantragte die Übertragung der Domain domainking.biz. Der Inhaber von domainking.biz, der die Domain am 08. Juni 2011 registriert hatte, betreibt zusammen mit der Hannu Internet Corp. in Indien, Südafrika, Kenia, Nigeria und auf den Philippinen den Domain-Provider „Domainking“. Er meint, „Domainking“ sei ein generischer und beschreibender Begriff. Von Rick Schwartz‘ Marken habe er zur Zeit der Domain-Registrierung nichts gewusst; außerdem gäbe es mindestens noch eine Person, die sich „Domainking“ nennt. Rick Schwartz sei lediglich einer kleinen Gruppe als Domain-King bekannt. Seine Dienstleistung als Domain-Registrar biete der Beschwerdegegner in Ländern an, in denen die Marken des Beschwerdeführers nicht wirksam sind. Er meint, es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor.

Als WIPO-Panelist wurde Matthew S. Harris berufen, der sich gründlich mit der Sache auseinandersetzte und zu dem Ergebnis kam, die Beschwerde zurückzuweisen (WIPO Case No. D2016-0831). Zunächst war für Harris suspekt, dass beide Parteien als uneinheitliche Entitäten auftraten: als Rick Schwartz und Virtual Dates Inc., sowie als Hargurnaz Singh und Hannu Internet Corp. Da aber für beide diese Unschärfe besteht, ließ er es dabei bewenden und widmete sich den Sachfragen. Dass die Domain domain king.biz mit der Marke des Beschwerdeführers identisch ist, war für Harris offensichtlich. Aufgrund der Umstände des Falles übersprang er die Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Beschwerdegegners an der Domain domainking.biz und sprang gleich auf die Frage nach der Bösgläubigkeit seines Handelns. Hier stellte er freilich fest, alles weise darauf hin, dass der Beschwerdegegner unter der Domain ein eigenes Geschäft führt. Was jedoch die Frage nicht beantwortet, ob er die Domain in Kenntnis und unter Ausnutzung der Marken registriert habe und nutzt. Dem Vortrag des Beschwerdegegners ist allenfalls zu entnehmen, dass er um Rick Schwartz und dessen Nutzung von „Domainking“ wusste. Dass er auch von den Marken und der markenmäßigen Nutzung des Namens wusste, konnte Harris jedoch nicht feststellen. Rick Schwartz seinerseits konnte nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner die Domain zur Ausnutzung der Marken registrierte. Für Harris ist es nicht abwegig, den Begriff Domainking für einen Domain-Registriar und Webhoster zu wählen. Den Begriff assoziiert man eher mit einem solchen Geschäft als mit Rick Schwartz und seiner Virtual Dates Inc. Zudem sind die Geschäfte beider Parteien – wenn auch nur in geringem Maße, so doch – unterschiedlich: während Schwartz bereits registrierte Domains anbietet, bietet der Beschwerdegegner die Neuregistrierung von neuen Domains an.

Auch auf die Frage des Reverse Domain Name Hijacking ging Harris ein. Ihm lagen jedoch zuwenig Informationen vor über die Hergänge, bevor es zum UDRP-Verfahren kam, so dass er nicht beurteilen konnte, ob das Verfahren von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Immerhin war die unvermittelte Verschiebung der Domains domainking.ng und domainking.co.za auf einen anderen Provider, nachdem Schwartz sich beim Domain-Inhaber wegen domainking.biz gemeldet hatte, durchaus verdächtig, was zugunsten von Schwartz‘ Motiven für das UDRP-Verfahren spreche. Damit lehnte Harris ein mögliches Reverse Domain Name Hijacking ab, aber sah auch keine ausreichenden Gründe für einen Übertragungsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers und wies die Beschwerde zurück.

Panelist Matthew S. Harris hat sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht. Rick Schwartz, der frühzeitig ein Schlachtfest angekündigt hatte, dürfte einigermaßen enttäuscht über das Ergebnis sein. Doch unter den gegebenen Umständen, insbesondere seinem schwachen Vortrag, ist die Entscheidung nachvollziehbar und gut begründet. Da gibt es nichts zu meckern.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain domainking.biz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1410

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

6464.COM – VIER ZIFFERN BRINGEN US$ 65.358,-

Die vergangenen beiden Domain-Handelwochen hatten wir mit den Ergebnissen von Flippa und NameJet in der letzten Ausgabe des Newsletters schon ein wenig ausgerollt. Ohne sie sieht es nicht ganz so rosig aus. Aber bei Sedo erzielte 6464.com US$ 65.358,- (ca. EUR 57.839,-), und eine .de-Domains saß gleich dahinter.

Der Preis von US$ 65.358,- (ca. EUR 57.839,-) von 6464.com sicherte .com wieder die teuerste Domain, die, als reine Zifferndomain, selbstverständlich nach China ging. Anders sieht es für kredit.com aus, die EUR 46.000,- generierte und einen neuen deutschen Inhaber fand, der sie allerdings sogleich wieder zum Verkauf anbietet. Es folgten zwei Drei-Zeichen-Domains und weitere .com-Domains zu attraktiven Preisen, darunter weitere Zifferndomains und Drei-Zeichen-Domains.

Die deutsche Endung .de lieferte mit 90min.de zum Preis von EUR 53.550,- ein Top-Ergebnis. Was die neue Inhaberin, die Adarius GmbH, eine Tochter der SpaceNet AG, vorhat, bleibt bislang unklar: die Domain ist derzeit nicht konnektiert. Einen ebenfalls starken Eindruck hinterließ die österreichische cars.at, die zu EUR 25.000,- den Inhaber wechselte. Schön waren auch die GBP 15.000,- (ca. EUR 19.086,-), die ein Damenbindenanbieter für always.co.uk locker machte. Daneben gab es mit 2.pe und p.pe zu jeweils EUR 4.625,- interessante Ein-Zeichen-Domains aus Peru.

Die neuen generischen Endungen boten wieder einmal eine .club-Auktion mit ganja.club zu US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-) an der Spitze. Die sonstigen generischen Endungen lieferten zumindest skincancer.net zu einem veritablen Preis von US$ 23.000,- (ca. EUR 20.354,-). Die weiteren Preise waren leicht höher als sonst.

Länderendungen
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90min.de – EUR 53.550,-
brilix.de – EUR 7.500,-
urlaubsglueck.de – EUR 4.800,-

cars.at – EUR 25.000,-
kasse.at – EUR 9.106,-

always.co.uk – GBP 15.000,- (ca. EUR 19.086,-)
coffeebeans.co.uk – GBP 4.400,- (ca. EUR 5.599,-)

express.com.mx – EUR 18.500,-
tanks.io – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
loop.tv – EUR 7.000,-
key.tv – US$ 6.750,- (ca. EUR 5.973,-)
itjobs.com.br – EUR 5.000,-
welcome.fr – EUR 5.000,-
2.pe – EUR 4.625,-
p.pe – EUR 4.625,-
unix.it – EUR 4.500,-
stenaline.cn – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)

Neue Endungen
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ganja.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
green.world – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.522,-)
opera.club – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
flyers.club – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.867,-)
five.club – US$ 3.874,- (ca. EUR 3.428,-)

Generische Endungen
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skincancer.net – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.354,-)
csgo.net – EUR 7.600,-
2x.net – US$ 6.766,- (ca. EUR 5.988,-)
phosphate.org – US$ 5.540,- (ca. EUR 4.903,-)
qcb.org – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.664,-)
cashpoint.bet – EUR 3.500,-
scattorneygeneral.org – US$ 3.656,- (ca. EUR 3.235,-)
brightenergy.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-)
expert-comptable.net – EUR 3.000,-

.com
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6464.com – US$ 65.358,- (ca. EUR 57.839,-)
kredit.com – EUR 46.000,-
vrf.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 39.823,-)
jqc.com – US$ 41.000,- (ca. EUR 36.283,-)
souse.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.398,-)
8372.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 27.434,-)
liveme.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 25.221,-)
4233.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
rvv.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
uws.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
2205.com – US$ 24.524,- (ca. EUR 21.703,-)
vqv.com – US$ 24.500,- (ca. EUR 21.681,-)
0205.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 21.239,-)
0206.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 21.239,-)
gamemoney.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.469,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

THE DOMAIN CONFERENCE 2016 – AGENDA STEHT FEST

The Domain Conference 2016, die Nachfolge-Konferenz zur legendären T.R.A.F.F.I.C., findet vom 10. bis 14. September 2016 in Fort Lauderdale (Florida, USA) statt. Mittlerweile steht auch die Agenda fest.

Die Agenda der bereits dritten Ausgabe der Konferenz, die von Howard Neu und seiner Frau organisiert wird, liefert für die ersten beiden Tage, Samstag und Sonntag, vor allem Kommunikationsmöglichkeiten. Die Organisatoren haben für Samstag einen Swimming-Pool reserviert. Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich beim Sport kennen zu lernen. Der Sonntag endet mit einer großen Cocktail-Party. Am Montag geht es sodann los mit Vorträgen, bei denen das Ausmisten des Domain-Portfolios und die Bewertung von Domains unter den neuen Endungen thematisiert werden. Die Keynote hält Morgan Linton, Domainer und Mitgründer von FashionMetrics. Weiter geht es mit der Zukunft von .brands, UDRP-Erfahrungen und Geschichten vom Domain-Krieg. Am Dienstag wird Colin Campbell über einen Paradigmenwechsel berichten, Brett Napoli bringt dem Auditorium WordPress näher und beim Brunchen finden die Preisverleihungen statt. Danach geht es nochmal in die Tiefen des chinesischen Domain-Marktes und die Konkurrenz, die er dem US-amerikanischen Markt macht. Schließlich berichten David Warmuz und Michael Gilmour über den australischen Domain-Markt. The Domain Conference 2016 endet am Mittwoch mit einem großen Frühstück.

The Domain Conference 2016 findet vom 10. bis zum 14. September 2016 im Hyatt Regency Pier 66 Hotel in Fort Lauderdale, Florida (USA) statt. Die Teilnahmegebühren liegen bei US$ 449,- (zuzüglich Steuern).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://thedomainconference.com

Quelle: thedomainconference.com, eigene Recherche

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