Domain-Newsletter

Ausgabe #820 – 09. Juni 2016

Themen: DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | Tipp – einstweiliger Rechtsschutz über das URS | Neues von .blockbuster, .eu und .store | UDRP – zweites Verfahren nur selten zulässig | jurista.eu – Erfolglos mit dem eigenen Namen | rate.com – Ratenkauf für US$ 725.000,- | Jubiläum – IETF trifft sich in Berlin

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Osnabrück hat seine Stellung als deutsche Domain-Hauptstadt behauptet: wie die .de-Registry DENIC eG mitteilt, reichen 1.444 .de-Domains je 1.000 Einwohner für eine unangefochtene Spitzenposition. Nach absoluten Zahlen führt hingegen unverändert Berlin die Rangliste an.

Mit exakt 14.783.545 .de-Domains, deren Inhaber ihren Sitz in Deutschland haben, wurde das Domain-Jahr 2015 geschlossen. Das bedeutet einen leichten Anstieg von 1,28 Prozent gegenüber jenen 14.596.087.de-Domains zum 31. Dezember 2014. Verteilt auf einzelne Bundesländer, fällt die Entwicklung unterschiedlich aus: während Berlin einen Anstieg um 4,2 Prozent meldet, verlor Sachsen 0,1 Prozent. In absoluten Zahlen führt NordrheinWestfalen mit 3.296.754 .de-Domains vor Bayern (2.635.457) und Niedersachsen (1.351.041). Schlusslicht bleibt Bremen, wo insgesamt 111.171 Inhaber einer .de-Domain ihren Sitz haben. Bei einer Gesamteinwohnerzahl von 80.767.463 kommen statistisch gesehen inzwischen 183 .de-Domains auf je 1.000 Einwohner, ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 2 Domains. Auch hier sind die Bundesländer unterschiedlich repräsentiert: Hamburg meldet den höchsten Schnitt mit 339 .de-Domains auf 1.000 Einwohner, gefolgt von Berlin mit 291 und Bayern mit 209.

Bei den Städten und Kreisen mit den meisten .de-Domains führt Berlin (995.563 .de-Domains) vor München (605.511) und Hamburg (592.440). Die bayerische Metropole tauscht damit im Vergleich zum Vorjahr mit der Hansestadt den Platz. Auf Platz vier folgt Köln mit 375.520 .de-Domains. Den deutlichsten Anstieg vermeldet aber der Landkreis Borken: gegenüber 2014 konnte man um erfreuliche 19,7 Prozent auf 62.721 .de-Domains zulegen. Dem folgen der Landkreis Rhön-Grabfeld (Zuwachs von 17,4 Prozent) vor Kaiserslautern (16,2 Prozent). Lässt man die absoluten Zahlen außen vor und setzt die Zahl der .de-Domains in Bezug zur Einwohnerzahl, sicherte sich allerdings Osnabrück zum wiederholten Mal in Folge den Titel der Domain-Hauptstadt: hier kommen 1.444 .de-Domains auf 1.000 Einwohner. Dahinter konnte sich bereits der Landkreis Starnberg platzieren, in dem 473 .de-Domains auf 1.000 Einwohner kommen, vor dem Landkreis Freising mit 430 .de-Domains und der kreisfreien Stadt München mit ebenfalls 430 .de-Domains je 1.000 Einwohner.

Zu den eingangs genannten, rund 14,8 Millionen .de-Domains mit Sitz in Deutschland kommen nach Angaben der DENIC ferner noch 1.114.358 .de-Domains für Inhaber, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, hinzu. Im Vergleich zu 2014 bedeutet auch dies einen Anstieg; damals gab es 1.096.960 „ausländische“ .de-Domains. Bei den Ländern dominieren weiterhin die USA mit 17 Prozent vor den Niederlanden mit 12 Prozent sowie den Vereinigten Arabischen Emiraten und Russland mit jeweils 8 Prozent. Unter dem Strich waren zum Jahresende 2015 somit 16.009.814 .de-Domains registriert. Statistisch betrachtet hat also jeder fünfte Einwohner der Bundesrepublik eine .de-Domain registriert. Deutschland belegt damit diesbezüglich nach den Niederlanden, der Schweiz und Dänemark konstant den vierten Rang.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1396

TIPP – EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ ÜBER DAS URS

In der domainrechtlichen Praxis spielt die „Uniform Rapid Suspension System“ (URS) nur eine untergeordnete Rolle. Auf eine nützliche Variante weist aber der US-Jurist Doug Isenberg hin: in Verbindung mit einem UDRP-Verfahren verschafft die URS zumindest einstweiligen Rechtsschutz.

242 URS-Verfahren im Jahr 2014, nur 211 im Jahr 2015: beim National Arbitration Forum sinkt die Nachfrage nach dem im Zuge des nTLD-Pogramms implementierten Verfahren stetig. Beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre ging die Anzahl der Verfahren sogar um 59 Prozent zurück. Wirklich populär ist das URS bisher nicht, obwohl es mit einer durchschnittlichen Dauer von 21 Tagen noch schneller ist als zum Beispiel ein Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) und außerdem auch noch weniger kostet. Das könnte sich jedoch ändern, wenn man einen Vorteil des URS nutzt, auf den der US-Jurist Doug Isenberg in einem Blogartikel hinweist: als nützliche Variante eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz.

Gerade in domainrechtlichen Angelegenheiten kann es um Minuten gehen, um etwa einen Transfer zu verhindern. An dieser Stelle setzt der Tipp von Isenberg ein: die Kombination eines URS-Verfahrens mit einem UDRP-Verfahren. Der Schlüssel für diese Vorgehensweise liegt in Ziffer 13 des „URS Procedure“; sie besagt: „The URS Determination shall not preclude any other remedies available to the appellant, such as UDRP (if appellant is the Complainant), or other remedies as may be available in a court of competent jurisdiction.“ Markeninhaber können also beide Beschwerdeverfahren kombinieren und so deren Vorteile nutzen: über ein URS-Verfahren kann man die Suspendierung der Domain erreichen und verhindert so weiteren Schaden, der von der Domain ausgeht, beispielsweise der Verkauf gefälschter Markenartikel oder die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Über das UDRP-Verfahren kommt man zum Transfer der Domain und erlangt damit die endgültige Kontrolle. Zudem gilt: „A URS Determination for or against a party shall not prejudice the party in UDRP or any other proceedings.“ Mit anderen Worten: der Ausgang eines URS-Verfahrens schafft kein Präjudiz für den Rechtsstreit nach der UDRP.

Ein Markeninhaber hat diesen Vorteil bereits für sich entdeckt: das Modeunternehmen Yves Saint Laurent hat im Streit um die Domain saintlaurent.club im Juli 2014 zunächst ein URS-Verfahren angestoßen und obsiegt; im März 2016 folgte ein UDRP-Verfahren. Die Suspendierung der Domain hat dabei nach Ansicht des Schiedsgerichts die Bösgläubigkeit im UDRP-Verfahren nicht entfallen lassen; wörtlich heißt es: „In the Panel’s opinion, it is the Respondent’s use prior to any such suspension that is the focus of this question, namely during the period when the Respondent was in a position to exercise control over the disputed domain names.“ Maßgeblich ist also die Nutzung der streitigen Domain vor der Suspendierung, nicht der bei Einreichung der Beschwerdeschrift bestehende Zustand. Zumindest in heiklen Fällen sollten Domain-Anwälte deshalb darüber nachdenken, beide Verfahren zu kombinieren und damit die Rechte ihrer Mandanten noch umfassender wahrzunehmen.

Den Blog-Artikel von Doug Isenberg finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1394

Das URS-Urteil zu saintlaurent.club finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1565626D.htm

Das UDRP-Urteil zu saintlaurent.club finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1395

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BLOCKBUSTER, .EU UND .STORE

DotEU wird ein Stück internationaler: ab sofort steht die Europa-Domain auch in kyrillischer Sprache zur Verfügung. Reges Interesse gibt es derweil an .store, während .blockbuster ein wenig kinoreifes Schicksal droht – hier unsere Kurznews.

Wikipedia versteht darunter „kommerziell sehr erfolgreiche Kinoproduktionen mit hohen Einspielergebnissen“, das Domain Name System kennt sie künftig als .blockbuster: die von der US-amerikanischen Dish DBS Corporation verwaltete Endung steht kurz vor der Delegierung bei der Internet Assigned Numbers Authority (IANA). Die Öffentlichkeit wird davon allerdings wenig haben: ausweislich der Anmeldeunterlagen wird .blockbuster ausschließlich als „restricted, exclusively-controlled gTLD“ verwaltet, eine freie Registrierung wird es also nicht geben. Die Bewerbung geht auf die Blockbuster LLC zurück, die im Jahr 2004 rund 60.000 Mitarbeiter beschäftigte und etwa 9.000 Läden betrieb. Doch seither ging es steil bergab: dank Netflix & Co musste man im September 2010 Insolvenz anmelden; als Marke ist „Blockbuster“ in der Öffentlichkeit seither deutlich seltener geworden. Welches Ziel die Dish DBS Corporation daher mit .blockbuster noch verfolgt, bleibt abzuwarten; die bisherige Hauptdomain blockbuster.com hat jedenfalls seit 2014 kein inhaltliches Update mehr erfahren.

Domain-Namen mit der Europa-Endung .eu können ab sofort in kyrillischer Sprache registriert werden: wie die Registry EURid mitteilt, hat die internationalisierte Variante von .eu am 1. Juni 2016 um 10:00 Uhr (CEST) ihren Betrieb aufgenommen. Ohne zusätzliche Kosten stehen damit Domains in vollständig internationalisierter Fassung zur Verfügung. Besondere Regeln gelten für die Vergabe nicht; eingeführte Policies sind entsprechend anzuwenden. Ebenso kommt die .eu-eigene Alternative Dispute Resolution (ADR) auch für die kyrillische .eu-Variante zur Anwendung. Um Verwechslungen auszuschließen, setzt EURid außerdem auf „Homoglyph bundling“; dabei werden Domains in lateinischer, kyrillischer und griechischer Sprache zusammengefasst. Interessenten können sich an jeden akkreditierten .eu-Registrar wenden.

DotStore Inc., in den Vereinigten Arabischen Emirate ansässige Verwalterin der neuen Top Level Domain .store, darf sich über reges Interesse freuen: seit dem Beginn der Sunrise-Period am 6. April 2016 gingen bereits über 515 Registrierungen ein. Unter den ersten Anmeldern finden sich weltweit bekannte Markenunternehmen wie H&M, Banana Republic, Gucci, Prada, Zappos, Microsoft, Skype, Nokia, Oculus VR, WhatsApp, Amazon, Ikea, Tesco, Google, Walgreens Walmart und eBay. Vor allem Markeninhaber aus den USA, Italien und Deutschland zeigen sich bisher gross an der Endung interessiert. Damit hat sich .store einen Platz in den Top 10 der Sunrise-Registrierungen gesichert. Die Liste wird angeführt von .porn (2.091), .adult (2.049), london (799), .clothing (676), .website (633), .luxury (523), .nyc (482), .international (479), .company (469) und .tokyo (462). Insgesamt waren per Mai 2016 verteilt auf 417 neue Endungen 44.077 Sunrise-Registrierungen eingegangen.

Weitere Informationen zu .eu in kyrillischer Sprache finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1397

Quelle: domainincite.com, eurid.eu

UDRP – ZWEITES VERFAHREN NUR SELTEN ZULÄSSIG

Der Beschwerdeführer trat im Streit um vier Domains, die seinem Namen entsprachen, zum zweiten Mal in einem UDRP-Verfahren an. Anfang 2015 war er vor dem National Arbitration Forum (NAF) gescheitert. Jetzt versuchte er sich, nachdem er eine namensgleiche Marke hatte eintragen lassen, vor der World Intellectual Property Organization (WIPO)

Steven Samblis, ein nach eigenen Angaben bekannter Geschäftsmann sowie eine Fernsehpersönlichkeit in Kalifornien (USA), war in einem von ihm initiierten UDRP-Verfahren hinsichtlich der Domains samblis.com, stevensamblis.com, stevensamblis.net und stevesamblis.com Anfang 2015 vor dem National Arbitration Forum (NAF) unterlegen, da er keinen Nachweis für die Markenmäßigkeit seines Namens erbringen konnte. Deshalb meldete er nach dem Verfahren in den USA eine Marke an, die auf seinen Namen lautet, und startete erneut ein UDRP-Verfahren. Wieder war das Verfahren gegen den Inhaber der genannten Domains gerichtet. Dieser nutzt mittlerweile einen WHOIS Privacy Service für die Domains, auf denen weiterhin Blogartikel mit kritischen Inhalten zu Steven Samblis und seinen Geschäften erscheinen. Der erneuten Beschwerde hält er entgegen, dass Samblis seit dem ersten Verfahren dem Sachverhalt nichts fundamental Neues hinzugefügt habe und die Rechtslage der unter der ersten UDRP-Entscheidung entspricht. Die neu eingetragene Marke des Beschwerdeführers habe gegenüber den früher registrierten Domain-Namen keine stärkeren Rechte. Die Domains habe er zwischen 2005 und 2013 registriert.

Über die Frage, ob die neu eingetragene Marke dem Beschwerdeführer weiterhilft, entschied Panelist Robert A. Badgley. Er stieg allerdings nicht einmal in die übliche Prüfung der notwendigen Voraussetzungen der UDRP ein, sondern wies die Beschwerde zurück, weil Steven Samblis keine wirklich neuen Tatsachen vorgebracht hatte, die die Rechtslage gegenüber der vorangegangenen Entscheidung geändert hätten (WIPO Case No. D2016-0579). Die Prüfung beschränkte sich alleine darauf, ob ein erneutes Verfahren nach der UDRP zulässig sei. Laut WIPO Overview 2.0 darf über die selben Domains ein erneutes UDRP-Verfahren nur in seltenen Fällen geführt werden. Ein erneutes Verfahren wird unter anderem regelmäßig angenommen, wenn neue Beweise präsentiert werden, die für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens nachvollziehbar nicht greifbar waren. Hier stützte sich der Beschwerdeführer darauf, dass er nun Inhaber der neu eingetragenen Marke „Steven Samblis“ ist, dass die Domains mittlerweile über einen Privacy-Service registriert sind und neue negative Artikel über ihn unter den streitbefangenen Domains veröffentlicht worden waren. Die neue Marke des Beschwerdeführers schafft aus Sicht von Robert A. Badgley allerdings keine neue Tatsache, da er sich bei dem Markeneintrag beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt darauf beruft, seinen Namen erstmals im Februar 2005 markenmäßig genutzt zu haben. Schon im ersten UDRP-Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer aber darauf berufen, dass er Markenrechte aufgrund der geschäftlichen Nutzung und Bekanntheit seines Namens habe. Das NAF-Panel konnte aufgrund der begrenzten Bekanntheit des Namens kein Markenrecht zu seinen Gunsten erkennen. Die nun eingetragene Marke mit dem Hinweis auf markenmäßige Nutzung bereits seit 2005 stellt da keine neue Tatsache dar, meinte Robert A. Badgley, denn die markenmäßige Nutzung des Namens seit 2005 hatte der Beschwerdeführer schon im vorangegangenen Verfahren belegen können, wie er das später für die Markenanmeldung wohl belegt hat. Die anderen beiden Argumente seien noch schwächer, konstatiert Robert A. Badgley: was den Privacy-Service betrifft, von dem der Gegner Gebrauch macht, so messe er dem kein Gewicht zu. Bei den neuen kritischen Kommentaren des Beschwerdegegners hingegen handele es sich nicht um neue Tatsachen, sondern um mehr von den alten bekannten Tatsachen. Dem Beschwerdegegner ist es erlaubt, neue Blogeinträge unter den Domains zu veröffentlichen, in denen er sich mit dem Beschwerdeführer kritisch auseinandersetzt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Fall sein Markenrecht hätte ordentlich nachweisen können, so käme man in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner berechtigterweise Gebrauch von den Domains macht, indem er unter diesen über den Beschwerdeführer schreibt. Damit nutzt er die Domains in nichtmarkenmäßigem und nichtkommerziellem Sinne. Aus allen diesen Gründen ließ Robert A. Badgley, das erneute UDRP-Verfahren nicht zu und wies die Beschwerde zurück.

Robert A. Badgley unterstreicht an einer Stelle, dass Parteien, die ein erfolgreiches UDRP-Verfahren wünschen, von Anbeginn alles richtig machen und alle Tatsachen auf den Tisch legen sollten. Steven Samblis hatte dies im ersten Verfahren versäumt, denn die Belege, die er für die spätere Markeneintragung vorlegte, müssen auch zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens vorgelegen haben. Davon aber abgesehen wird nochmals deutlich, dass die UDRP ausschließlich für Markenstreitigkeiten gedacht ist; andernfalls hätte Samblis wegen der Verletzung seines Namensrechts streiten können. Wie der folgende ADR-Fall zeigt, ist das bei Domains unter .eu möglich, führt aber auch nicht immer zum Erfolg.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain samblis.com und andere finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1400

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

JURISTA.EU – ERFOLGLOS MIT DEM EIGENEN NAMEN

In einem aktuellen ADR-Verfahren um die Domain jurista.eu wies der Panelist Tuukka Airaksinen den namensrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers zurück. Die Begründung ist kurios: Der Nachname des tschechischen Beschwerdeführers entspricht einem generischen lettischen Begriff.

Der Beschwerdeführer dieses ADR-Verfahrens, das Streitigkeiten um .eu-Domains regelt, heißt Mgr. Erik Jurista. Er geht in dem ADR-Verfahren gegen den Inhaber der Domain jurista.eu vor. Jurista behauptet, die Domain jurista.eu sei mit seinem Namen identisch und sein Namensrecht unter tschechischem Recht geschützt. Der Domain-Inhaber nutze die Domain nicht für ein Angebot von Waren und Dienstleistungen, und sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt; vielmehr biete er die Domain zum Verkauf an. Der Domain-Inhaber hält dem entgegen, bei Jurista handele es sich um einen generischen Begriff, der „Rechtsanwalt“ auf Lettisch, die Sprache der Republik Lettland, bedeutet. Der Beschwerdeführer sei sogar Rechtsanwalt.

Die Entscheidung in dem Verfahren traf der finnische Rechtsanwalt Tuukka Airaksinen aus Helsinki. Er wies die Beschwerde von Mgr. Erik Jurista zurück (ADR Case No.: 07159). Zunächst stellte Tuukka Airaksinen fest, dass in Tschechien das Namensrecht geschützt ist und der Beschwerdeführer ein Recht am Namen „Jurista“ hat. Die streitbefangene Domain jurista.eu ist mit dem Namen identisch. Bei der Frage nach dem berechtigten Interesse auf Seiten des Beschwerdegegners stellt Tuukka Airaksinen fest, dass der Domain-Inhaber geschäftlich Domains registriert, kauft und verkauft. Das sei ein legales Geschäft, soweit es nicht versucht, die Bekanntheit von Marken und Zeichen Dritter auszunutzen. Die Domain jurista.eu entspricht dem lettischen Wort für Rechtsanwalt. Generische Begriffe können eine substanzielle Bedeutung erlangen, wenn sie nicht begriffseigene Dinge bezeichnen, wie etwa Diesel für Jeans. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass sein Name eine eigenständige Bedeutung erlangt hat, die der Beschwerdegegner mit der Domain jurista.eu ausnutzt. Sollte der Beschwerdeführer seinerseits auch Rechtsanwalt sein, wie der Beschwerdegegner behauptet, so würde für ihn der Begriff Jurista beschreibend sein. Aufgrund dessen kam Tuukka Airaksinen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domain-Namens hat, denn er bietet einen generischen Namen als Domain zum Kauf an. Unter diesen Umständen unterstellte Airaksinen dem Beschwerdegegner auch keine Bösgläubigkeit. Im Verkauf von generischen Begriff-Domains ist nichts Unrechtes. Mithin wies Tuukka Airaksinen die Beschwerde von Mgr. Erik Jurista zurück.

Diese ADR-Entscheidung unterstreicht die Legalität des Domain-Handels, soweit keine Kennzeichen Dritter verletzt werden. Wie wir es aus der deutschen Zivilgerichtsbarkeit kennen, ergibt sich nicht zwingend ein erfolgreicher Anspruch, wenn der Nachname einem generischen Begriff entspricht (so zuletzt etwa im Streit um sonntag.de vor dem OLG München). Dass jedoch ein Anspruch aus dem Nachnamen im Streitbeilegungsverfahren geltend gemacht wird, ist eine Ausnahme des ADR-Verfahren, das in B 1 (b) (9) der ADR-Regeln lediglich davon spricht, dass der Beschwerdeführer „die Namen“ aufführen soll, für die Rechte bestehen und die Art des geltend gemachten Rechts beschreiben. Die UDRP, die allein Markenrechte schützt, akzeptiert solche Ansprüche nicht.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain jurista.eu finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1398

Die Besprechung zur Entscheidung über sonntag.de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1399

Die ADR-Regeln finden Sie hier:
> http://eu.adr.eu/adr/adr_rules/index.php

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adr.eu, Evolution Media

RATE.COM – RATENKAUF FÜR US$ 725.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte zwei Hochpreisdomains mit rate.com zu herausragenden US$ 725.000,- (ca. EUR 647.321,-) und der britischen purple.co.uk für erstaunliche GBP 108.000,- (ca. EUR 137.843,-). Im Übrigen zeigten sich die Endungen .eu und .travel aktiv.

Die britische Endung lieferte die in diesem Jahr bisher teuerste Länderdomain: purple.co.uk erzielte sehr stolze GBP 108.000,- (ca. EUR 137.843,-), ging an das Unternehmen Rags Uk Ltd. und leitet auf bedroomfurniture.co.uk weiter. Darüber hinaus war die europäische Endung .eu recht aktiv, mit fünf nennenswerten Verkäufen. Die deutsche Endung war zurückhaltend und stieg bei EUR 3.800,- mit cube-berlin.de ein. Darüber hinaus lieferte .de noch die Drei-Zeichen-Domain wcg.de zum Preis von US$ 3.088,- (ca. EUR 2.757,-).

Die neuen Endungen waren ebenfalls nicht sehr aktiv und präsentierten lediglich zwei werthaltige Verkäufe. Einerseits ging yh.top für CNY 200.000,- (ca. EUR 26.779,-) in chinesische Hände. Andererseits erzielte die deutschsprachige holz.kaufen großartige EUR 5.000,-. Bei den älteren generischen Endungen tat sich schon wieder etwas bei .travel, die offensichtlich aus ihrem Dornröschenschlaf erwacht ist: gleich fünf .travel-Domains wechselten zum Einheitspreis von jeweils EUR 2.505,- den Inhaber. Die Endungen .org und .net bewegten sich hingegen wieder in normalen Bahnen.

Herausragend war hingegen zumindest das Ergebnis von rate.com, die US$ 725.000,- (ca. EUR 647.321,-) erzielte und damit aktuell den vierten Platz der Jahresbestenliste 2016 belegt. Danach klafft eine große Lücke, bis 3606.com mit einem Preis von US$ 23.000,- (ca. EUR 20.536,-) eingreift. Die vergangene Domain-Handelswoche weist zwei hervorragende Verkäufe auf und zählt damit zu den besseren in diesem Jahr.

Länderendungen
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purple.co.uk – GBP 108.000,- (ca. EUR 137.843,-)
gardendesign.co.uk – GBP 800,- (ca. EUR 1.021,-)

hpa.eu – EUR 3.999,-
weitblick.eu – EUR 2.999,-
livemedia.eu – EUR 2.000,-
nanoprotech.eu – EUR 1.999,-
notifyme.eu – EUR 999,-

enalquiler.es – EUR 6.300,-
sushi.tv – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)
die.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
cube-berlin.de – EUR 3.800,-
rent.cc – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
icar.ch – EUR 3.481,-
perspective.co – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.946,-)
ceo-circle.ch – EUR 2.800,-
wcg.de – US$ 3.088,- (ca. EUR 2.757,-)
kinderspelletjes.be – EUR 2.500,-
hotshot.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
drip.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
dxr.us – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Neue Endungen
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yh.top – CNY 200.000,- (ca. EUR 26.779,-)
holz.kaufen – EUR 5.000,-

Generische Endungen
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buses.travel – EUR 2.505,-
chauffeurs.travel – EUR 2.505,-
limos.travel – EUR 2.505,-
snow.travel – EUR 2.505,-
taxis.travel – EUR 2.505,-

changefoundation.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
sc2.org – US$ 3.588,- (ca. EUR 3.204,-)
architecte.net – EUR 2.900,-
d-one.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.589,-)
vry.net – US$ 2.588,- (ca. EUR 2.311,-)
nancy.net – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.295,-)
pizzahut.net – US$ 1.144,- (ca. EUR 1.021,-)

.com
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rate.com – US$ 725.000,- (ca. EUR 647.321,-)
3606.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.536,-)
minpaku.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.179,-)
orison.com – EUR 13.000,-
dilli.com – EUR 12.000,-
resco.com – US$ 12.200,- (ca. EUR 10.893,-)
mymoni.com – EUR 9.700,-
dronesales.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
internationaltowers.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.829,-)
grabbr.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-)
myadc.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.857,-)
chatbook.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)
sonato.com – US$ 7.900,- (ca. EUR 7.054,-)
highstar.com – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.964,-)
timefinder.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-)
viati.com – EUR 6.500,-
ubble.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 6.249,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

JUBILÄUM – IETF TRIFFT SICH IN BERLIN

Die Internet Engineering Task Force (IETF) lädt für Mitte Juli 2016 nach Berlin. Zum 30jährigen Jubiläum der Organisation zur Weiterentwicklung des Internets hält sie dort ihr 96. Treffen ab und bringt die führenden Internetingeneure zusammen.

Von 1986 an, also vor 30 Jahren, trafen sich erstmals Forscher zu einem mit Regierungsgeldern bezahlten vierteljährigen Treffen in San Diego. Seinerzeit waren diese Treffen überschaubar und umfassten laut Wikipedia 35 Teilnehmer. Beim nun anstehenden Jubiläumstreffen IETF 96 Berlin, das vom 17. bis 22. Juli 2016 stattfindet, erwarten die Organisatoren 1.200 Teilnehmer aus 60 Ländern. Die freiwillige Vereinigung wird auch in Berlin, das nicht zum ersten Mal Schauplatz eines IETF-Meetings ist, ihre Mission weiterführen: das Internet zu verbessern, indem qualitativ hochwertige, technische Dokumente erstellt werden, die beeinflussen, wie Menschen das Internet gestalten, nutzen und verwalten. Bereits einen Tag vor dem offiziellen Treffen treffen sich am Samstag, dem 16. Juli 2016 die Teilnehmer zu einem IETF-Hackathon und einem Code Sprint. Für die Newcomer findet am 17. Juli 2016 um 13:00 Uhr ein spezielles Training statt. Darüber hinaus gibt es am Sonntag weitere Trainings und technische Tutorials.

Das IETF 96 Berlin findet vom 17. bis zum 22. Juli 2016 im Hotel Intercontinental Berlin, Budapester Str. 2 in 10787 Berlin statt. Die Teilnahmekosten betragen für Frühbucher bis zum Ablauf des 08. Juli 2016 (UTC) US$ 700,- (ohne Steuern), danach kostet die reguläre Karte US$ 875,- (ohne Steuern). Für eine Tageskarte sind US$ 375,- (ohne Steuern) zu entrichten. Gäste, insbesondere Mitglieder der ISOC (Internet Society), dürfen zudem nach Anmeldung einen Tag kostenfrei dabei sein.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.ietf.org/meeting/96/index.html

Quelle: ietf.org, tobiassattler.com, wikipedia.org

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