Google-Domains

US-Konzern beugt sich EU

Der Suchmaschinenbetreiber Google Inc. beugt sich offenbar dem Druck der europäischen Datenschutzbehörden: künftig sollen Nutzer aus Europa über die Hauptdomain google.com keine Suchergebnisse mehr erhalten, die unter der Google-Landesdomain gesperrt sind.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Person zu finden. Google reagierte auf diese Entscheidung, allerdings in eingeschränkter Weise: Selbst wenn man einen Link entfernt, erfolgt die Entfernung lediglich auf den europäischen Angeboten unter den Domains im Format google.europeancctld, also zum Beispiel unter google.de oder google.uk; über google.com bleiben die Links dagegen erreichbar.

Diese Praxis hat Google jetzt jedoch geändert. Wer von Deutschland aus über die Domain google.com auf den Suchdienst zugreifen möchte, erhält auch dort nur Inhalte angezeigt, die in zulässiger Weise von Deutschland erreicht werden dürfen; alle übrigen Inhalte bleiben ausgeblendet. Möglich macht dies die Einführung von Geoblocking, bei dem Google die IP-Adressen seiner Nutzer auswertet. Nach einem Bericht der »Frankfurter Allgemeine Zeitung« gilt: Weist die IP-Adresse auf einen Standort in jenem Land hin, in dem ein Antragsteller erfolgreich Suchergebnisse entfernen ließ, werden nur die gefilterten Ergebnisse angezeigt – unabhängig davon, über welche Google-Version gesucht wird. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Situation: Nutzern aus anderen europäischen Staaten werden die gefilterten Ergebnisse nur dann angezeigt, wenn sie nicht über google.com suchen; Nutzer aus außereuropäischen Staaten sehen alle Suchergebnisse dagegen ohne Einschränkung. So soll das vom EuGH postulierte »Recht auf Vergessenwerden« effektiver umgesetzt werden. Ganz ohne Lücke bleibt diese Sperre jedoch nicht: über Proxies lässt sie sich – wenn auch mit etwas Aufwand – umgehen.

Heftige Kritik äußerte das in Washington (D.C.) ansässige Center for Democracy & Technology (CDT). Die Entscheidung ermögliche eine breit angelegte Sperre von rechtmäßigen, öffentlichen Inhalten und schränke damit zwangsläufig die Meinungsfreiheit ein. Es sei damit zu rechnen, dass der Zugang zu Inhalten etwa in Ländern mit strengerer Zensur in Zukunft noch mehr zunehme. Google selbst dürfte jedoch keine ernsthaften Alternative zu diesem Schritt gehabt haben: die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) hatte angekündigt, bei Nichtbefolgung einen »Rapporteur« zu installieren; damit wäre der Weg frei gewesen, um Google Zwangsmaßnahmen aufzuerlegen.

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