OLG Frankfurt

7 Tage Speicherung sind genug

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hat bei der Frage, ob eine anlasslose, siebentägige Speicherung von IP-Adressen von Seiten des Internet-Providers rechtens ist, die Vorgaben des Bundesgerichtshofs umgesetzt und für verhältnismäßig erachtet (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 28.08.2013, Az.: 13 U 105/07).

Der Kläger ist Inhaber eines von der beklagten Telekom AG bereitgestellten DSL-Anschlusses. Die Beklagte speichert nach Beendigung der jeweiligen Verbindung unter anderem die hierzu verwendete IP-Adresse für mittlerweile sieben Tage. Sie war der Meinung, sie sei zu einer vorübergehenden Speicherung der IP-Adresse zu Abrechnungszwecken berechtigt. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, die IP-Adresse sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen zu löschen; die brauche die Beklagte zu Abrechnungszwecken nicht. Er machte gegen die Telekom neben Löschungs- und Unterlassungsansprüchen hinsichtlich weiterer Daten auch einen Anspruch auf die sofortige Löschung der seinem Rechner zugeteilten IP-Adressen nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen geltend. Das Landgericht Darmstadt gab dem Kläger teilweise Recht (Urteil vom 06.06.2007), verurteilte die Beklagte hinsichtlich der IP-Adressen jedoch nur dahin, diese sieben Tage nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen. Der Kläger ging in Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M, das die Berufung zurückwies (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07).

Das OLG war der Ansicht, dass die Daten unter anderem aus Abrechnungsgründen gespeichert werden dürften. Darüber hinaus war es der Ansicht, dass eine siebentägige Speicherung der IP-Daten im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Störungen und Fehlern nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 100 Abs. 1 TKG) gerechtfertigt sei. Der Kläger ging daraufhin in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Der hob das Urteil des OLG Frankfurt/M auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 13.01.2011, Az.: II ZR 146/10). Der BGH hält eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht per se für unzulässig, sondern bei Abwägung aller Interessen für möglich. Trotz Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung reiche es aus, wenn die Erhebung und Verwendung der IP-Adressen geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sei, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken, um sie zu legitimieren. Es bedürfe einer Abwägung der Rechte und Interessen der Nutzer und der Interessen des Anbieters und der Allgemeinheit. Um diese Abwägung vorzunehmen, müsse aber ein Gutachten eingeholt und der Gutachter befragt werden. Das OLG habe sich zuviel Kompetenz zu technischen Feinheiten angemaßt, den Gutachter nicht befragt und kein Ergänzungsgutachten eingeholt, in dem die Notwendigkeit der Speicherung von auch IP-Adressen im Hinblick auf die Abwendung von Störungen des Betriebs der technischen Anlage geklärt wird. Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG Frankfurt/M zur weiteren Aufklärung.

Das OLG Frankfurt/M holte ein weiteres Gutachten ein und befragte den Gutachter, wägte die Interessen der Beteiligten ab und kam zum Ergebnis, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei (Urteil vom 28.08.2013, Az.: 13 U 105/07). Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Speicherung der IP-Adresse für sieben Tage zur Erkennung und Abwendung von Störungen verhältnismäßig ist. Dabei hatte die Beklagte die Argumentation, sie brauche die Daten zu Abrechnungszwecken, fallen gelassen, da sie ihr Angebot und damit die Abrechnungsmethode geändert habe, so dass keine Speicherung für Abrechnungszwecke mehr notwendig sei. Im Hinblick auf die Speicherung der IP-Adressen wegen des Schutzes vor technischen Störungen legte sie zwei Gutachten vor. Das Gericht seinerseits holte ein weiteres Gutachten ein. Aufgrund des Gutachtens und der Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung kam das Gericht zur Auffassung, dass nach derzeitigem Stand der Technik eine Störung der Telekommunikationsanlage nicht anders zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen ist, als durch Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage. Zu den Verkehrsdaten, die nach § 100 Abs. 1 TKG erhoben und verwendet werden dürften, gehören grundsätzlich auch die jeweils genutzten IP-Adressen. Eine abzuwehrende Störung im Sinne des § 100 Abs. 1 TKG liege unter anderem dann vor, wenn Internetdienstleister bestimmte IP-Adressbereiche eines anderen Internetanbieters sperren, weil von ihnen Schadprogramme oder massenweise sogenannte Spam-Mails versandt werden oder Denial-of-Service Angriffe ausgehen. Die Beklagte müsse in die Lage versetzt werden, regelmäßig erst nach einigen Tagen eingehenden Störungsmitteilungen dieser Art auf den Grund zu gehen. Hierfür seien in der Regel die IP-Adressen notwendig.

Mit seiner Entscheidung fügt sich das Oberlandesgericht im Grunde ganz den Vorgaben des Bundesgerichtshof. Gleichwohl scheint die Angelegenheit weiter kritisch zu sein, weshalb das Oberlandesgericht erneut die Revision zugelassen hat. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Nichtsdestotrotz sprechen die technischen Gegebenheiten derzeit noch dafür, dass es bei dieser Sieben-Tage-Frist bleiben wird.

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