Netzneutralität

Kompromiss im EU-Parlament

»Jein« zur Netzneutralität: im Rahmen der dritten Plenartagung verabschiedete das EU-Parlament am 27. Oktober 2015 in zweiter Lesung EU-weite Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet. Für Maßnahmen des Verkehrsmanagements sowie Spezialdienste gibt es aber Ausnahmen.

Die Gewährleistung von Netzneutralität wird als eines der Regulierungsziele im Telekommunikationsgesetz verbindlich verankert und die Koalition wird sich auch auf europäischer Ebene für die gesetzliche Verankerung von Netzneutralität einsetzen. Wo das steht? Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Zumindest auf europäischer Ebene wurde dieses Ziel aber nur mit Einschränkungen erreicht. In der vom Parlament verabschiedeten Verordnung findet sich in Artikel 3 Absatz 3 das Prinzip der Netzneutralität, ohne dass dieser Begriff konkret verwendet wird. Wörtlich heisst es:

Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.

Die Anbieter von Internetzugangsdiensten werden aber ausdrücklich nicht daran gehindert, »angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen« anzuwenden. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. In einer Pressemitteilung erläutert der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments, dass es weiterhin möglich sei, den Internetverkehr zu »regeln«, jedoch nur vorübergehend oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich von drei begründeten Ausnahmen: zum Schutz vor Cyberattacken, bei drohender Überlastung des Netzes oder infolge eines Gerichtsurteils oder bedingt durch eine gesetzliche Verpflichtung.

Eine zweite Einschränkung findet sich für Spezialdienste, wiederum ohne dass sich dieser Begriff wörtlich in der Verordnung findet. In Artikel 3 Absatz 5 heisst es stattdessen:

Den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Internetzugangsanbieter und der Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten, steht es frei, andere Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, anzubieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination derselben optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu genügen.

Zu diesem Teil weist der wissenschaftliche Dienst darauf hin, dass sie unter der Bedingung stünden, dass sich keine Auswirkung auf die allgemeine Internetqualität ergeben darf.

Wie die Deutsche Telekom AG die neuen EU-Regeln versteht, verrät ein Blog-Eintrag des Vorstandsvorsitzenden Timotheus Höttges vom 28. Oktober 2015. So gebe es zwar gegen den Wunsch der Telekom Regeln zur Netzneutralität und damit mehr Regulierung. Gleichzeitig bleibe es dem Unternehmen jedoch möglich, Spezialdienste zu entwickeln, die höhere Qualitätsansprüche haben. Unter Spezialdiensten versteht man aber – anders als die Bundesregierung – nicht nur Telemedizin oder selbstfahrende Autos; sie fängt für Höttges vielmehr bei Videokonferenzen und Online-Gaming an und geht über automatisierte Verkehrssteuerung bis zu vernetzten Produktionsprozessen der Industrie. Kleine Anbieter, die sich keine Serverparks leisten können, sollen solche Spezialdienste zwar ebenfalls nutzen können; den Vorstellungen der Telekom nach bezahlen sie dafür im Rahmen einer Umsatzbeteiligung von ein paar Prozent. Wer also glaubt, dass die Diskussionen um die Netzneutralität ihr Ende gefunden haben, irrt; es geht jetzt erst richtig los.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top