SWITCH

Neue Domain-Streitordnung (1. Teil)

Seit 01.03.2004 gilt eine Schiedsordnung für die Domain-Endung der Schweiz und Liechtenstein: .ch und .li. Worauf man in Deutschland noch lange warten kann – Denic erklärt regelmäßig, man werde eine Schiedsgerichtordnung nicht einrichten – hat die Schweizer Domain-Verwaltung Switch mehr oder weniger nebenbei eingeführt.

Die Schiedsordnung dient dazu, Domain-Rechtsstreite schnell und unbürokratisch zu beseitigen. Vorreiter dazu ist die UDRP (siehe WIPO Hilf!), die 2000 von ICANN, der Internetregierung, eingeführt wurde. Darauf folgten einige besondere Schiedsordnungen für die einzelnen Registrierungszeiträume der neuen generischen Top Level Domains wie .biz und .info. Mittlerweile haben einige Länderdomainverwaltungen nachgezogen und ihrerseits Schiedsgerichtordnungen eingeführt; dazu gehören Belgien und die Niederlande. Jüngster Zugang ist nun also die Schweiz mit ihrem »Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen«

Das Verfahrensreglement ist in drei große Abschnitte unterteilt, Allgemeines, Verfahrensablauf und Schlussbestimmungen. Der Abschnitt Verfahrensablauf ist in die Unterkategorien »Gesuch und Gesuchserwiderung«, »Schlichtung« und »Expertenbescheid« aufgeteilt.

Allgemeines
Unter Allgemeines findet man Definitionen zu den benutzen Begriffe; dazu gehören Domain-Name, Experte, Gesuchsgegner Kennzeichenrecht und so weiter. Danach wird die Streitbeilegungsstelle erläutert. Die Formulierung lässt offen, welche Stelle konkret zur Streitbeilegung bestellt ist, außer der WIPO mit Sitz in Genf ist jedoch keine weitere Stelle zur Streitschlichtung akkreditiert. Die Streitbeilegungsstelle fällt die Auswahl von Schlichtern und Experten zu, die von der BAKUM (def) genehmigt werden muss, und die WIPO dann in einer Liste führt und veröffentlicht.

Die Schlichter und Experten ihrerseits müssen gegenüber der Streitbeilegungsstelle ihren Leumund offen legen und bei Veränderungen dies unverzüglich mitteilen. Im laufenden Verfahren können die Parteien innerhalb von fünf Tagen nach Bestellung des Schlichters oder Experten Umstände vorbringen, die gegen seine Unabhängigkeit sprechen. Aber auch unabhängig von der Unabhängigkeitsfrage kann der bestellte Schlichter oder Experte auf gleichzeitigen Antrag beider Parteien ersetzt werden.

Verfahrensablauf

Gesuch
Bei der Durchführung des Verfahrens werden alle möglichen Telekommunikationsmittel genutzt, zur Übermittlung des Gesuchs einer Partei werden also Post- und Telefaxadressen, aber auch eMail eingesetzt. Der Schwerpunkt liegt allerdings, nach Stellung des Gesuchs, auf eMail. Verfahrenssprache ist die des Registrierungsvertrages, Ausnahmen können beantragt werden.

Das Verfahren vor der Streitbeilegungsstelle schließt ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht aus. Kurioser Weise können beide Verfahren parallel laufen, wobei zunächst unklar ist, welche Entscheidung, sollten die Streitbeilegungsstelle und Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bindend ist.

Die Gebühren des Streitbeilegungsverfahrens hat der Gesuchsteller zu tragen. Ausnahmen bestätigen diese Regel. Das Verfahren umfasst zwei Stufen.

Es beginnt mit der Einreichung des Gesuchs bei der Streitbeilegungsstelle. Das geschieht in schriftlicher Form in vierfacher Ausfertigung, sowie in elektronischer Form. Die Streitbeilegungsstelle sorgt nach Eingang des Gesuchs für die Blockierung der streitigen Domain, ein gesonderter Dispute-Antrag ist nicht nötig.

Das Gesuch muss die Erklärung enthalten, dass der Gesuchsteller

»seine Ansprüche und Rechte wegen der Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens, des Streitbeilegungsverfahrens oder seiner Erledigung sich ausschliesslich gegen den Halter richten, und verzichtet auf alle Ansprüche, die dem Gesuchsteller etwa gegen die Registerbetreiberin oder die Streitbeilegungsstelle, sowie deren Organe, Vorstandsmitglieder, Angestellte und Vertreter, sowie gegen von der Streitbeilegungsstelle bestellte Schlichter und Experten zustehen, sofern diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten beruhen.«
Womit die Registrierungsstelle erst einmal aus dem Schneider ist.

Schlichtung
In der ersten Stufe, deren Kosten bei CHF 500,– liegen, wird per Telefonkonferenz versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.

»Der Schlichter fördert die Beilegung der Streitfragen zwischen den Parteien in der Art und Weise, die er unter Beachtung dieses Verfahrensreglements für angemessen erachtet. Er hat jedoch nicht die Befugnis, den Parteien ein bestimmtes Ergebnis aufzuerlegen.«
Das Telefonat darf höchstens eine Stunde dauern. Sollten beide Parteien eine längere Konferenzschaltung wünschen, so entstehen zusätzliche Kosten, die beide tragen müssen.

Nach der Konferenzschaltung benachrichtigt der Schlichter die Streitbeilegungsstelle und die Parteien schriftlich vom Ausgang des Schlichtungsversuchs. Haben sich die Parteien im Telefonat geeinigt, so haben sie das nun nochmals schriftlich zu bestätigen. Mit der beiderseitigen schriftlichen Bestätigung kann die Streitbeilegungsstelle den Schlichtungsversuch für beendet erklären. Kommt keine Einigung zustande, beginnt, auf Antrag des Gesuchsstellers, die zweite Verfahrensstufe, der Expertenbescheid.

Im Zweiten Teil gehen wir auf den Expertenentscheid und die Frage nach einer Schiedsordnung für .de ein.

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