.eu

Sunrise Rules jetzt auch auf Deutsch!

Knapp drei Wochen nach Bekanntgabe der englischen Version hat EURid, in Brüssel ansässige zentrale Verwaltungsstelle für die Europa-Domain .eu (dotEU), nachgelegt und die Regeln für die Sunrise Period nun auch in der amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Erstmals lassen sich damit verbindliche Aussagen treffen, welche „früheren Rechte“ zur Teilnahme an der Sunrise Period berechtigen, und wie der Nachweis solcher Rechte zu führen ist.

Vereinfacht und nicht abschließend lassen sich folgende „frühere“ Rechte aufzählen, welche zur Teilnahme berechtigen: eingetragene nationale Marken, eingetragene EU- und eingetragene IR-Marken (sofern der Schutz in mindestens einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten gewährt wird) sowie deren Lizenznehmer, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, nicht eingetragene Marken, Firmennamen, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke und Familiennamen.

Damit steht ebenfalls fest, welche Dokumente zum Nachweis der eigenen Rechte beim „Validation Agent“ PwC eingereicht werden müssen. In der Regel unproblematisch sind eingetragene Markenrechte; hier genügt eine Kopie der Markenurkunde. Das gleiche gilt für die handelsrechtliche Firma, bei welcher zum Beispiel ein Auszug aus dem Handelsregister oder eine Kopie der Gründungsurkunde vorgelegt werden kann, sowie geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, welche abschließend festgelegt und beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie der EU online veröffentlicht sind. Schwieriger wird es schon für Lizenznehmer von Markeninhabern; hier ist ergänzend ein Bestätigungs- und Erklärungsformular vorzulegen, wofür Annex 2 der Sunrise Rules jedoch ein Musterformular bereitstellt. Bei Handelsnamen und Geschäftsbezeichnung differenzieren die Sunrise Rules zwischen solchen, die in einem offiziellen Register eingetragen werden müssen, und solchen ohne vorgeschriebene Registrierung. Spätestens an dieser Stelle ist es dringend angezeigt, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten und mit der Prüfung zu beauftragen, welche Vorschrift für die geltend gemachte Bezeichnung einschlägig ist. Fehler an dieser Stelle könnten sonst teuer zu stehen kommen.

Ausdrücklich falsch sind Meldungen, wonach bei Familiennamen lediglich berühmte Namen geschützt sind. Die Sunrise Rules unterscheiden in Kapitel V, Abschnitt 17 zwischen Handelsnamen, Geschäftsbezeichnung oder Firmennamen, die einem Familiennamen entsprechen, und sonstigen Familiennamen. Während bei ersteren im Einzelfall erneut ein Auszug aus dem Handelsregister geeignet sein kann, um das frühere Recht zu belegen, bedarf es bei reinen Familiennamen einer inhaltlich festgelegten eidesstattlichen und von einer zuständigen Behörde, einem Rechtsanwalt oder berufsmäßigem Vertreter unterzeichneten Erklärung, die bestätigt, dass die Art des vom Antragsteller geltend gemachten früheren Rechts nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats geschützt ist. Auf Nachfrage wurde uns von EURid mitgeteilt, dass man sich beim Validation Agent PwC derzeit um eine erläuternde Erklärung bemühe, wie der Nachweis konkret auszusehen hat; die Erklärung wird auf der EURid-Website veröffentlicht. Jedenfalls berechtigen auch sonstige Familiennamen ohne Bezug auf Berühmtheit oder Bekanntheit zur Teilnahme an der Sunrise Period und damit einer deutlich erhöhten Chance auf eine erfolgreiche Zuteilung der .eu-Domain.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln hat indessen unter der Internetadresse validierungsstelle-bund.de ein Informationsangebot für öffentliche Einrichtungen ins Netz gestellt. Dort finden sich zahlreiche Hinweise und die Kontaktadressen für die Validierung der Bezeichnungen öffentlicher Einrichtungen, welche neben Markeninhabern bereits ab Phase I der Sunrise Period am 7. Dezember 2005 ihre Domains bevorrechtigt anmelden können. Die Validierung erfolgt ausschliesslich über die Validierungsstellen von Bund und Ländern.

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