.eu

Sunrise-Grabbing schafft Streitpotential

Vor erheblichem Streitpotential um die neuen .eu-Domains warnt das „Handelsblatt“: massenhaftes Domain-Grabbing vor allem bei lukrativen Gattungsbegriffen in der Sunrise Period berge erhebliches Streitpotential zwischen Domain-Inhabern und gescheiterten Antragstellern.

Während klassisches Domain-Grabbing durch die Sunrise Period weitestgehend ausgeschaltet ist, tut sich durch eine Kombination von Markenanmeldung und Domain-Registrierung eine neue Dimension auf. Zwar gilt für allgemein beschreibende Begriffe in der Regel ein Freihaltebedürfnis, so dass zumindest innerhalb der EU eine Markeneintragung grundsätzlich ausgeschlossen ist; durch geschickte Wahl der Markenklasse lässt sich dieser Grundsatz jedoch umgehen. Nach einer Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hatte ein deutscher Rechtsreferendar über die Marke „rechts AN walt“ mit Erfolg versucht, diesen allgemeinbeschreibenden Begriff in der Warenklasse für Futtertröge zur Eintragung zu bringen. Teilweise treiben die Anmeldungen noch viel seltsamere Blüten. So hat die Stadt Frankfurt im Wettrennen um die Domain frankfurt.eu wohl das Nachsehen gegen ein Internetunternehmen aus Holland, das dank der rotblauen Benelux-Wortbildmarke „Frankf & urt“ Platz eins der Warteliste ergattert hat und auf eine erfolgreiche Zuteilung hoffen kann. Lücken in den Sunrise Rules, wonach sowohl Leer- als auch Sonderzeichen ersetzt oder gestrichen werden können, machen es möglich. Der gleichen Masche dürfte sich der neue Inhaber von vatican.eu bedient haben, der sich auf die Marke „Vatic & an“ berufen hatte.

Doch Anlass, alles nur schwarz zu sehen, gibt es nicht. Die für jedermann einsehbare WHOIS-Datenbank verschafft Transparenz, um sich einen Eindruck zu verschaffen, auf der Grundlage welchen früheren Rechts eine .eu-Domain zugeteilt worden ist. Soweit es sich – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – um eingetragene Marken handelt, können diese anhand der meist öffentlich einsehbaren nationalen Markendatenbanken als auch der EU- und IR-Markenverzeichnisse überprüft werden. Mit dem ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) sehen die EU-Reguliarien dann auf zweiter Stufe ein nützliches und vergleichsweise kostengünstiges Instrument vor, um die Zuteilung einer Domain von dritter Seite überprüfen zu lassen. In offensichtlichen Missbrauchsfällen besteht also die Möglichkeit der Korrektur, bevor in eine langwierige und teure Auseinandersetzung um die Löschung von Marken eingestiegen wird.

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