nTLDs

Streit um Geo-TLD .africa hält an

Die Internet-Verwaltung ICANN hat sich bei der Vergabe der neuen Top Level Domain .africa an die südafrikanische ZA Central Registry (ZACR) keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht. Zu diesem Urteil kam der Central District of California am 14. Juni 2016 und wies damit eine Klage von DotConnectAfrica (DCA) vorerst ab.

Am 26. Februar 2016 hatte DCA die Klage eingereicht und darin eine Vielzahl von Vorwürfen gegen ICANN und den .africa-Mitbewerber ZACR erhoben. Im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzung steht der bereits seit Jahren schwelende Streit, ob ICANN mit der Entscheidung, den Registry-Vertrag für .africa an ZACR zu vergeben, in rechtmäßiger Weise gehandelt hat. Dabei konnte DCA zunächst einen Punktsieg verbuchen; nach vorläufiger Ansicht von Richter Gary Klausner verstieß eine Regelung im Bewerberhandbuch, die den Gang vor ein Zivilgericht eigentlich ausschliessen sollte, gegen § 1668 des kalifornischen Civil Code. Dessen ungeachtet hatte DCA zahlreiche weitere Vorwürfe sowohl gegen ICANN als auch ZACR erhoben, namentlich »Fraud and Conspiracy to Commit Fraud« (Betrug und die Verschwörung, Betrug zu begehen), »Intentional Interference With Contract« (vorsätzliche Vertragsverletzung) sowie »Unfair Competition« (unlauterer Wettbewerb).

Doch Richter Klausner hielt keinen dieser Vorwürfe für begründet. Für den ersten Einwand konnte DCA schon gar keinen Sachverhalt vortragen, der an sich geeignet gewesen wäre, den Tatbestand zu erfüllen. So hatte DCA unter anderem eingewandt, dass die African Union Commission (AUC) die Bewerbung von ZACR nicht hätte unterstützen dürfen, weil es sich um keine »community organization« handelt; eine solche ist für eine Bewerbung aber gar nicht erforderlich. Nur wenig vertiefter befasste sich das Gericht mit dem Vorwurf des Vertragsbruchs; wiederum reichten die dieses Mal insgesamt sieben Behauptungen von DCA nicht aus, um den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen. Äußerst knapp hielt es Klausner schließlich mit dem letzten Vorwurf eines unlauteren Wettbewerbs, den er ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückwies. Soweit DCA abschließend die Feststellung begehrte, dass der ZACR-Vertrag mit ICANN null und nichtig ist und die ZACR-Bewerbung die »ICANN-Standards« nicht erfülle, so konnte er auch diesem Vorwurf nicht folgen. Folglich wies er die Klage zurück.

Ein Ende der .africa-Saga ist gleichwohl nicht abzusehen. Solange DCA bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, jede gerichtliche wie außergerichtliche Möglichkeit zu ergreifen, gegen die Vergabe des Registry-Vertrages an ZACR vorzugehen, ist davon auszugehen, dass man diese auch nutzt. Die Leidtragenden sind die Internetnutzer in Afrika; sie werden wohl noch einige Jahre warten müssen, bis die Live-Registrierung unter .africa endgültig beginnt.

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