ccTLDs

Handlungsbedarf bei Inhabern von .nz-Domains

Die neuseeländische Domain Name Commission weist Inhaber so genannter conflicted domain names darauf hin, dass sie dringenden Handlungsbedarf haben.

Zu den conflicted domain names gehören jene Adressen, für die es bei der Freigabe von Second Level Domains direkt unterhalb von .nz mehrere korrespondierende Varianten gab. Sind etwa example.co.nz und example.net.nz vergeben, hat example.nz den conflicted-Status. In diesem Fall müssen die betroffenen Domain-Inhaber bis längstens zum 18. Oktober 2017 mitteilen, ob sie Interesse an der Kurzvariante haben. Bleibt nur ein Interessent übrig, erhält er die kurze und damit attraktive Domain. Für die, die die Frist verpassen, geht die Domain Name Commission davon aus, dass weder Interesse an der Domain noch an einer künftigen Konfliktlösung besteht, im Falle, es sollten mehrere Interessenten übrig bleiben. Sollte sich gar kein Interessent melden, bleibt die kurze .nz-Domain übrigens auf unbestimmte Zeit im conflicted-Status.

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