ICANN

Neue »Consensus Policy« der Internetverwaltung schützt über 1,5 Mio. Domain-Namen

Die Namen und Abkürzungen ausgewählter Organisationen genießen künftig einen besonderen Schutz ihrer Domain-Namen. Das geht aus einer »Consensus Policy« der Internet-Verwaltung ICANN hervor, die zugleich über 1,5 Millionen Domains dem regulären Registrierungszyklus entzieht.

Bereits seit 2014 geht die Generic Names Supporting Organization (GNSO) der Frage nach, wie »international governmental organizations« (IGOs) und »international non-governmental organizations« (INGOs) im Domain Name System besser geschützt werden können. Zu den IGOs zählen zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Weltbank oder die Weltgesundheitsorganisation; bekannte INGOs sind das Rote Kreuz und das Internationale Olympische Komitee (IOC). Sie verfügen nicht zwingend über weltweite Markenrechte an ihrer Bezeichnung und drohen damit, leichtes Opfer für Cybersquatter zu werden. Nach intensiven Debatten hat ICANN deshalb eine Resolution unter dem Namen »Protection of IGO and INGO Identifiers in All gTLDs Policy« verabschiedet, die das Problem lösen soll. Sie gilt für sämtlichen generischen Domains, gleich ob sie bereits eingeführt sind oder Teil künftiger Einführungsrunden. Länderendungen (ccTLDs) wie .de oder .at bleiben also unberührt.

Die Policy unterscheidet dabei zwischen dem Schutz für das Rote Kreuz, das IOC und IGOs einerseits sowie INGOs andererseits. Für erstere hat ICANN eine umfangreiche Liste reservierter Namen erstellt. Zu Gunsten des IOC finden sich dort Begriffe wie »olympic« oder »olympisch«, die in Deutschland bereits Schutz nach dem Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) genießen. Weitaus umfangreicher sind die geschützten Begriffe des Roten Kreuzes; sie reicht von »Red Cross« über »Magen David Adom« bis hin zu »Zimbabwe Red Cross«. Auf der IGO-Liste führt ICANN Bezeichnungen wie »European Union«, »North Atlantic Treaty Organization« und »United Nations“, aber auch die »Energy Charter Conference«, »Parliamentary Assembly of the Mediterranean« und »North Atlantic Salmon Conservation Organization«. Diese Begriffe dürfen in Zukunft nicht mehr als Domain registriert werden, es sei denn, die Anmeldung erfolgt zu Gunsten der geschützten Organisation. Bereits registrierte Domains bleiben unberührt, so dass niemand seine Domain verliert. Für die zweite Gruppe der INGOs gelten andere Regeln. Hier führt ICANN die »INGO Identifier List« mit geschützten Bezeichnungen, angefangen bei »Dialogue of Cultures – United World International Public Charity Fund« bis zu »Armenian Lawyers‘ Association Non-Governmental Organization«. Hier ist eine Registrierung weiterhin möglich; allerdings sind die Registries verpflichtet, einen »INGO Claims Service« einzuführen, so dass auf Betreiben der geschützten INGO ein Weg offensteht, eine Übertragung der Domain zu erwirken.

Während der Schutz der IGOs spätestens zum 1. August 2018 offiziell in Kraft tritt, müssen INGOs warten, bis die »INGO Claims System Specification« zwölf Monate lang veröffentlicht ist. Im einzelnen sind dann 1.282 Zeichen in 1.243 gTLDs geschützt, so dass man rechnerisch auf über 1,5 Millionen Domains kommt, die in Zukunft nicht mehr frei registriert werden können. ICANN behält sich ausdrücklich vor, die beiden Listen und damit die geschützten Namen und Abkürzungen jeweils zu erweitern.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top