vw.de

ein Urteil und seine (Rechts-)Folgen

Nach der kürzlich ergangenen vw.de-Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main reagieren Unternehmen sofort: Registrare für .de-Domains sehen sich mit Kundenanfragen hinsichtlich Zwei-Zeichen-Domains unter .de konfrontiert. Derzeit verbietet sich aber jede Annahme eines solchen Kundenauftrages. Auf unsere Anfrage bezieht DENIC eG Stellung.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 29.04.2008, Az.: 11 U 32/04 (Kart)), dernach die deutsche Domain-Verwaltung DENIC unter einer auflösenden Bedingung den Domain-Namen vw.de der Volkswagen AG zuteilen muss, zieht die zu erwartenden Folgen nach sich: Bei Domain-Registraren gehen Anfragen und Vormerkungswünsche hinsichtlich Zwei-Zeichen-Domains unter .de ein. Die Anfragen sind derzeit jedoch aussichtslos, und das hat viele Gründe.

Registrare sind an die Registrierungsrichtlinien der DENIC gebunden; die sehen keine Registrierung von Zwei-Zeichen-Domains unter .de vor. Das spiegelt sich auch im Registrierungssystem wider: rein technisch ist das Registrierungssystem von DENIC nicht in der Lage, Zwei-Zeichen-Domains zu verarbeiten. Es tritt demgemäß eine Fehlermeldung auf, für den Fall, man versuchte, eine Domain wie vw.de zu registrieren. Schon deshalb wird von Seiten der Registrare den Kundenwünschen nicht entsprochen werden können. Doch das ist nicht alles, die gesamte Entscheidung aus Frankfurt spricht dagegen, dass zukünftig problemlos Zwei-Zeichen-Domains unter .de registriert werden dürfen.

Zunächst muss man sich klar machen, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Derzeit befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde seitens DENIC eG. Erst wenn über diese entschieden ist, wird das Frankfurter Urteil entweder rechtskräftig, oder der Rechtsstreit wird vor dem Bundesgerichtshof weiter geführt.

Sollte die Entscheidung tatsächlich rechtskräftig werden, entfaltet sie alleine zwischen den Parteien des Rechtsstreits Wirkung. Dritte können daraus keinen Anspruch ableiten. Zudem muss man sich klar machen, dass der Tenor der Entscheidung eine auflösende Bedingung enthält: die Volkswagen AG hat einen Anspruch auf vw.de nur, solange es die Top Level Domain .vw nicht gibt. Hinzu kommt, dass es sich um eine komplexe kartellrechtliche Entscheidung handelt. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Recht der Wettbewerbsbeschränkungen sind eng gefasst; nur wenige wären, wenn überhaupt, anspruchsberechtigt. Schließlich werden in der Entscheidung die technischen Schwierigkeiten deutlich, die eine Zwei-Zeichen-Domain-Registrierung in aller Regel verbieten: die Volkswagen AG war lediglich erfolgreich, weil derzeit keine Top Level Domain .vw existiert und eine Gefährdung der Sicherheit im Internet damit ausgeschlossen ist.

Führt man sich das alles vor Augen, stellen sich für den Fall von anderen Zwei-Zeichen-Domain-Registrierungen erhebliche Fragen, von den Registrierungsvoraussetzungen bis hin zur Vertragsgestaltung. DENIC eG müsste ein Register sämtlicher potentiell problematischer Domains erstellen und regelmäßig mit der sich ständig ändernden Länder-Domain-Liste abgleichen; zudem wäre für jeden Anwärter auf eine gegebenenfalls technisch zulässige Zwei-Zeichen-Domain eine umfassende Rechtsprüfung hinsichtlich des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen. Allein das wird ihr kaum möglich sein; schon der Aufwand für eine solche Prüfung widerspräche dem Sinn und Zweck des Geschäftsmodells der DENIC, die problemlose, schnelle Registrierung für jedermann ermöglicht. Weiter müsste das Registrierungssystem umgeschrieben oder ein ganz neues implementiert werden. Darüber hinaus dürften Verträge mit auflösenden Bedingungen, die nicht nur DENIC eG, sondern auch Registrare und Endkunden einbinden, der Rechtssicherheit keineswegs förderlich sein. Davon einmal abgesehen, müsste allererst eine Änderung der Registrierungsrichtlinien der DENIC durchgeführt werden. Von einer Änderung der DENIC-Richtlinien ist nicht auszugehen, dafür besteht keinerlei Anlass. Eine Änderung wird auch durch das Urteil nicht geboten.

Alle diese Überlegungen sprechen gegen die Zwei-Zeichen-Domains. Auf unsere Bitte um eine Stellungnahme äußert sich Sabine Dolderer, Mitglied des Vorstands der DENIC eG:

„Abgesehen davon, dass DENIC das Urteil des OLG Frankfurt per Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen hat und es deshalb nicht rechtskräftig ist, hat das OLG ohnehin nur bestimmt, dass DENIC die Domain „vw.de“ für Volkswagen registrieren muss. Das OLG hat hingegen nicht entschieden, das Verbot zweistelliger Domains in den DENIC-Domain-Richtlinien sei generell unwirksam. Ebensowenig hat das OLG die DENIC dazu verpflichtet, die Domain-Richtlinien in diesem Punkt zu ändern. Die Domain-Richtlinien bleiben deshalb unverändert und voll wirksam, und die DENIC registriert weiterhin keine zweistelligen Domains. Dementsprechend nimmt das DENIC-Registrierungssystem auch in Zukunft keine Aufträge für zweibuchstabige Domains entgegen.“

Der Wunsch nach Registrierung einer Zwei-Zeichen-Domain unter .de ist derzeit also aussichtslos, und wird dies auf absehbare Zeit auch bleiben.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top