01051.de ­ Kein Anschluss unter dieser Nummer

Die Vergaberichtlinien der Denic e.G. geben immer wieder Anlass zu Denken (womit sie noch nicht Kunst sind). In ihren Richtlinien und der Datenbank mit frequently asked questions (FAQs) tauchen gewisse Fragwürdigkeiten auf, die mit anderen Domain-Vergabegepflogenheiten nicht in Einklang zu bringen sind. Aber die Rechtsprechung hat bisher nichts zu beanstanden.

Pars pro toto empfiehlt sich eine bereits am 22. März 2000, also vor beinahe zwei Jahren, ergangene denkwürdige Entscheidung des Landgericht Frankfurt (3/8 0 153/99), bei der die Position der Denic e.G. und ihre Vergaberichtlinien folgenlos in Frage gestellt wurden.

Eine Telefongesellschaft klagte gegen die Denic e.G., weil letztere die beantragte Domain 01051.de nicht registrieren wollte. Die Zahlenkombination 01051 ist Bestandteil der Firma der Telefongesellschaft und über diese Zahl erfolgt zugleich ihr Call-by-Call-Angebot. Die beklagte Denic e.G. ist die Verwalterin für die Top Level Domain (TLD) .de.

Die Denic e.G. wollte die beantragte Domain 01051.de nicht eintragen, da ihre Registrierungsrichtlinien vorsehen, dass eine Domain wenigstens einen Buchstaben enthält. In den Registrierungsbedingungen (II) heißt es dazu:

„Eine Domain kann (neben der TLD .de) nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Buchstaben des lateinischen Alphabets (A bis Z, also ohne Umlaute und andere Sonderbuchstaben) und Bindestrichen (-). Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen. Unzulässig als Domains sind die Namen anderer Top Level Domains (wie gegenwärtig z. B. arpa, com, edu, gov, int, net, nato, mil, org und sämtliche länderbezogenen TLDs) sowie deutsche Kfz-Kennzeichen. Die Einrichtung eigener Subdomains unterhalb der bei der DENIC registrierten Domain ist zulässig.“

Im frequently asked questions-Bereich (FAQ) der Denic e.G. findet sich bei der Frage „Wie muß der Name einer DE-Domain aufgebaut sein? Welche Namen oder Zeichen werden nicht registriert?“ eine Antwort dafür:

„Ein gültiger Domainname darf nur aus Zahlen und Buchstaben (nur A-Z) und dem Zeichen „-“ (Bindestrich) bestehen, wobei er mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen und enden muss. Umlaute und Sonderzeichen sind nicht erlaubt. Ein Domainname muss mindestens einen Buchstaben enthalten (ansonsten wäre eine Verwechslung mit IP-Adressen möglich). Beim Domainnamen wird nicht zwischen Groß-/Kleinschreibung unterschieden. Die Mindestlänge des Domainnamens beträgt 3 Zeichen, die Höchstlänge 63 Zeichen (vergleiche RFC 1035). (S)“

Diese Vergaberegeln der Denic e.G. wurden vom Landgericht in diesem Rechtsstreit nicht weiter überprüft, sondern vielmehr als massgebend herangezogen, um die Klage abzuweisen. Eine Frage, die sich das Gericht stellte war, ob aufgrund der Monopolstellung der Denic e.G. diese dem Diskriminierungsverbot (Verbot unbilliger Behinderung) gemäß § 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; kurz: Kartellgesetz) zuwider handelt, wenn sie die Domain nicht vergibt.

Das Gericht neigte zu der Annahme, die Denic e.G. zumindest als marktstarkes Unternehmen auf dem Markt für die Vergabe von Internetadressen und der Top Level Domain .de anzusehen, was eine sehr vorsichtige Formulierung für die einzige Vergabestelle auf dem Markt ist. Die Frage stellte sich wegen des Vorwurfs seitens der Klägerin, die Denic e.G. gewähre konkurrierenden Telekommunikationsunternehmen auch die Möglichkeit, aus Buchstaben oder Buchstaben und Ziffern zusammengesetzte Bezeichnungen als Domains registrieren zu können. Die Denic e.G. hielt entgegen, dass diese anderen Unternehmen ja gerade keine reinen Ziffer-Domains beantragten, insoweit sei die Klägerin auch anders zu behandeln als deren Konkurrenten und man dürfe die Registrierung von 01051.de verweigern.

Aber ehe das Gericht bei der Frage der Monopolstellung (unter Hinweis auf die erste ambiente.de Entscheidung) weiter einstiegt, verwies es kurzerhand auf die Vergaberichtlinien, die ein sachlicher Grund dafür darstellen, die Domain nicht zu registrieren. Insbesondere der Verweis auf die Verwechslungsgefahr mit IP-Adressen wurde vom LG Frankfurt herangezogen. Ein Blick über den Tellerrand wurde jedoch nicht vorgenommen.

Das Gericht auf andere Vergabegepflogenheiten hinzuweisen hatte die klagende Telefongesellschaft ihrerseits versäumt. Unter der TLD .com ist es Usus, reine Ziffern-Domain-Namen zu vergeben. Genannt seien z.B. 0888.com, 01235.com, 4711.com. Für andere TLDs gilt das genauso, siehe 4711.net sowie 0815.cc und 0815.ws; unter .tv und .fm sind etliche reine Ziffern-Domains registriert bzw. können sie grundsätzlich registriert werden, desgleichen unter .co.uk.

Warum das bei Denic e.G. und der .de anders ist? Konkret: Warum Ziffern-Domains unter .de mit IP-Adressen verwechselt werden, aber nicht unter .com mutet widersprüchlich an. Das gilt genauso für zweistellige Domains, die unter .de einstmals registriert werden konnten und deren noch vier vorhanden sind. Sie werden aber teilweise nicht mehr genutzt. bb.de der Bilfinger + Berger Bau AG mit Sitz in Mannheim ist nicht mehr konnektiert, aber nach wie vor in der Whois-Datenbank eingetragen. Das gleiche gilt für hq.de, die auf ein Medienunternehmen registriert ist. Weiter gibt es db.de der Deutschen Bahn und ix.de des Heise-Verlages, die beide genutzt werden.

Unproblematisch scheint die Nutzung von zweistelligen Domains unter .com zu sein. Man denke nur an den Rechtsstreit der Deutschen Welle wegen dw.com, es finden sich aber auch Domains wie ok.com, ko.org, ko.fm, ll.cc und do.tv. ­ Die Denic e.G. verweist in diesem Zusammenhang auf die RFC 1035, dem Request for Comments: 1035 vom November 1987, in dem die Implementierung und Spezifizierung der Domain-Namen behandelt wird. Dort heißt es auf Seite 7: „There are also some restrictions on the length. Labels must be 63 characters or less.“ Dass eine Mindestlänge von drei „Labeln“ vorliegen muss, habe ich in der RFC 1035 nicht gefunden; allerdings bin ich kein Programmierer und kann dem Inhalt dieses sehr spezifischen Textes nicht immer folgen.

Aber zurück zum Streit um 01051.de. Das Gericht bestätigte eine Verwechslungsgefahr mit IP-Adressen ­ selbst für den Fall, dass Denic e.G. nur solche Ziffernfolgen zulässt, die von ihrer Struktur nicht mit IP-Nummern verwechselt werden können. Denn der Nutzer könne unter der vergebenen Domain ja Ziffern-Subdomains einrichten, die ebenso wie die IP-Nummern durch Punkte abgegrenzt sind und dann die Verwechslungsgefahr wieder verschärft.

Schließlich wägt das Gericht die gegenseitigen Interessen ab und kommt zu dem Ergebnis, trotz gegebenenfalls geringer Verwechslungsgefahr müsse die Denic e.G. seine Vergaberichtlinien nicht ändern, da das Interesse der Klägerin nicht gerade von hohem Gewicht sei, denn sie brauche der Nummer 01051 lediglich einen Buchstaben hinzufügen, um den Anforderungen der Denic e.G. zu genügen. Und dieser eine Buchstabe sei der Klägerin durchaus zuzumuten, „ohne dass dadurch die Einprägsamkeit oder Werbewirksamkeit der Vorwahlnummer beeinträchtigt wird.“

Anhang:

Die Entscheidung des LG Frankfurt finden Sie hier und hier; die RCF 1035 finden Sie hier.

§ 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; kurz: Kartellgesetz)

Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung

(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs.1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.

(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

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