Wettbewerbsrecht

Portalbetreiber haftet für fehlerhaftes Impressum eines Anbieters

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die Frage zur Haftung von Portalbetreibern für ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum geklärt, soweit das Portal der Geschäftsanbahnung dient (Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12). Der Portalbetreiber haftet insoweit er keine Vorkehrungen getroffen hat, dass Anbieter beim Ausfüllen der Anmeldemaske nach konkreten Impressumsdaten gefragt werden.

Die Klägerin handelt mit gebrauchter Straßenbautechnik und Industrieanlagen. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie nationalen und internationalen Händlern die Möglichkeit bietet, Produkte, insbesondere Baumaschinen und Nutzfahrzeuge aller Art, dazugehörige Ersatzteile sowie Zubehör zum Kauf anzubieten. Eine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss zwischen den potentiellen Kaufinteressenten und den Anbietern bietet das Portal nicht. Die Klägerin mahnte die Beklagte bereits im Dezember 2010 wegen eines Inserats einer moldawischen Unternehmung ab, da diese keine Angaben zu Rechtsform und gesetzlichen Vertretern machte. Damit war sie aber erfolglos. Als die Klägerin im Januar 2012 erneut ein Inserat des moldawischen Anbieters auf dem Portal der Beklagten feststellte, erhob sie Klage beim Landgericht Mönchengladbach. Dieses wies die Klage ab, da es der Meinung war, die Anbieter auf dem Portal seien keine Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und somit auch nicht zu Impressumsangaben verpflichtet. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Nach ihrer Auffassung sind die Anbieter auf dem Portal der Beklagten Diensteanbieter mit kommunikationsbezogener Eigenständigkeit und daher impressumspflichtig. Die Klägerin beantragte die Unterlassung, Angebote auf dem Internetportal der Beklagten bereitzustellen, die nicht die im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten. Sie stellte hilfsweise sinngemäß den Antrag, der Beklagten zu untersagen, auf der Internetplattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote ohne Impressumsangaben zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und zu deren Veröffentlichung beizutragen, weil die Beklagte keine Maßnahmen ergriffen hat, die ein solches Verhalten der Anzeigenkunden vor Anzeigenaufgabe und nach Erscheinen der Anzeige verhindern.

Das OLG Düsseldorf teilte schon im Vorfeld mit, der Klage überwiegend stattgeben zu wollen. Es bestätigte den Hilfsantrag der Klage im Hinblick auf die Impressumspflicht der Anbieter und die von der Beklagten zu ergreifenden Maßnahmen, mit Ausnahme der Forderung, wonach auch Angaben über den Geschäftsführer eines Anbieters auf der Plattform mitangegeben werden müssen (Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12). Zunächst stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Beklagte ein Wettbewerber der Klägerin ist, da sie für die geschäftlichen Belange eines Dritten eintritt, der mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis steht: Sie gewährt diesem Dritten Raum zur Präsentation seines Angebots. Diese sind ihrerseits Telediensteanbieter im Sinne des TMG, da sie über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes auf den ihnen fremden Speicherkapazitäten der Beklagten bestimmen. Die Beklagte haftet für etwaige Wettbewerbsverletzungen wegen mangelhaften Impressums der Anzeigensteller, da die Beklagte keine Vorgaben in der Angebotsmaske hat, aufgrund der die Anzeigenkunden zur Eingabe der Daten eines Impressums aufgefordert werden, und ihre Nutzungsbedingungen nicht dezidiert auf die Impressumspflicht hinweisen. Damit trägt sie zu etwaigen Rechtsverletzungen durch fehlerhafte Impressumsangaben der Anzeigensteller bei und verstößt gegen das Telemediengesetz, womit ein wettbewerbswidriger Rechtsbruch vorliegt. Dieser Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar, da Informationen vorenthalten werden, die vom EU-Recht als wesentlich eingestuft werden.

Der Beklagten ist allerdings nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf ein korrektes Impressum zu überprüfen, bevor sie in das Portal eingestellt werden, womit der Hauptantrag der Klägerin nicht greift. Freilich könnte die Beklagte eine solche umfassende Prüfung vornehmen, um Fehler bei Impressumsangaben aufzudecken und Verstöße zu verhindern. Dazu verpflichtet ist sie nicht. Ein anderer, einfacherer Weg ist, die Eingabemaske für das Portal so zu gestalten, dass die genauen Daten, die ein Impressum voraussetzen, im Einzelnen beim Anzeigensteller abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheinen zu lassen. Diese Anforderung ist vom Hilfsantrag der Klägerin umfasst, weshalb das Gericht diesem Antrag überwiegend stattgab. Ergänzend bietet sich für die Beklagte an, den unspezifischen Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, durch eine Belehrung über die Impressumspflicht und die erforderlichen Angaben aufzunehmen. Dies alles betrifft aber nicht die Daten hinsichtlich des Vertretungsberechtigten eines Anzeigestellers. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten ist durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für Impressumsangaben in dem Fall nicht gedeckt. Aus diesem Grunde war die Berufung der Klägerin nur zum überwiegenden Teil erfolgreich.

Ein kleiner Nebenschauplatz war die Frage, inwieweit die moldawische Anbieterin zu Impressumsangaben verpflichtet ist, da sie ihren Sitz nicht in der EU hat. Diese ist zur Angabe von Impressumsdaten verpflichtet, da über die Anzeige auf dem Portal der Beklagten konkret der deutsche Markt angesprochen wird. Im Übrigen sah das OLG Düsseldorf keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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