tipp.ag rechtskräftig

BGH hält OLG-Urteil

Vor einem guten halben Jahr kam das OLG Hamburg im Rechtsstreit um die Nutzung des Zeichens tipp.AG bzw. tipp.ag zu einem verstörenden Urteil (vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03). Danach dürfen .ag-Domains ausschließlich von gleichnamigen Aktiengesellschaften registriert werden. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da das OLG der Ansicht ist, der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beklagte legte das einzig mögliche Rechtsmittel ein: die Nichtzulassungsbeschwerde. Über die hat der BGH dieser Tag entschieden.

Die Begrüdung liegt noch nicht vor, doch eines ist gewiss: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Hamburg rechtskräftig. Dieses Urteil wird Konsequenzen haben. Der Inhaber von vaterschaftstest.ag steht das gerade durch.

Aufgrund der BGH-Entscheidung und dem Bestand des Urteils aus Hamburg kommt man im Moment nicht umhin, jedem davon abzuraten eine .ag-Domain geschäftlich zu nutzen, sofern nicht der Inhaber der Domain eine Aktiengesellschaft ist und der Name der Gesellschaft dem der Domain entspricht. Privat betriebene .ag-Domains sollten allerdings vor einer rechtlichen Anfeindung nichts zu befürchten haben, da sie nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sind.

Zudem kann man nun Vermutungen darüber anstellen, ob es bei der Domain-Endung .tv jetzt ähnlich zugeht, und die geschäftliche Nutzung von .tv-Domains nur noch Fernsehsendern zugestanden wird. Wohlgemerkt: das betrifft ausschließlich Deutschland. Davon erfasst werden bei .ag Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland oder solche, die auf dem deutschen Markt tätig sind. Bei .tv dürfte sich das ähnlich gestalten.

Der Umgang mit Domains und ihren Endungen ist durch diese Urteile wieder ein bisschen schwieriger und undurchsichtiger geworden – in Deutschland, wo sonst?

Weitere Informationen zur tipp.ag-Entscheidung des OLG Hamburg finden Sie in den früheren Artikeln: »tipp.ag – Domain-Endungen am Rande des Nervenzusammenbruchs« und »tipp.ag – Werden Aktiengesellschaften Pflicht für die Top Level Domain?«.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top