tauchschule-dortmund.de

BGH lehnt Revision ab

Nachdem die Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03) über die Domain tauchschule-dortmund.de, die das Urteil der Vorinstanz, des LG Dortmund (Urteil vom 24.10.2002, Az.: 18 O 70/02), bestätigt, bekannnt und klar wurde, der Beklagte versucht per Nichtzulassungsbeschwerde eine Revision des Urteils des OLG Hamm durch den Bundesgerichtshof (BGH), war man gespannt und hoffnungsfroh. Durch die Entscheidung des OLG Hamm wird die Domain-Rechtsprechung um Jahre zurückgeworfen, weil durch sie Domain-Namen, die einen Branchenbegriff mit einer Ortsbezeichnung verbinden, nicht mehr die Sicherheit des Prinzips »first comes, first served« auf ihrer Seite haben, sondern von jedem Mitbewerber, der sein Unternehmen vor Ort als größer erachtet, angreifbar sind. Doch der BGH wies in seiner Entscheidung vom 20.11.2003 den Antrag des Beklagten zurück und liess die Revision nicht zu.

Um die Nutzung der Domain tauchschule-dortmund.de streiten zwei ortsansässige Tauchschulen. Die klagende Tauchschule meint, der Inhaber der Domain tauchschule-dortmund.de verhalte sich u. a. durch die Nutzung der Domain und einer entsprechenden eMail-Adresse wettbewerbswidrig. Da der Domain-Inhaber auf eine Abmahnung nicht einging, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung der Nutzung u. a. der Domain und der eMail-Adresse. Sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Instanz war die Klägerin damit erfolgreich. Beide Gerichte sahen einen Verstoß seitens des Beklagten gegen §§ 1 und 3 UWG. Die Gerichte sind der Ansicht, in der Nutzung der Domain durch die kleinere Tauchschule liege ein wettbewerbswidriges Handeln, Internetnutzer würden irre geführt, da der Domain-Namen eine Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Revision wurde seitens der OLG Hamm nicht zugelassen. So musste der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Revision gegenüber dem BGH stellen, damit die Möglichkeit eröffnet würde, die OLG-Entscheidung durch den BGH überprüfen zu lassen.

Der BGH wies den Antrag auf Zulassung der Revision zurück und begründete das mit den Worten, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Begründung erstreckt sich auf lediglich eine halbe Seite. Warum der BGH zu dieser Ansicht kommt, wird nicht dargestellt.

Nun stehen alle Inhaber von Domain-Namen, die sich aus einer Branchen- und einer geografischen Bezeichung zusammensetzen vor dem Problem, dass jeder Konkurrent vor Ort, unter Behauptung, es läge Seitens des Domain-Inhabers eine Alleinstellungsbehauptung vor und man selber sei eigentlich das größere branchengleiche Unternehmen, die Domain abspenstig machen kann. Vor der Entscheidung des OLG Hamm war diese Frage überhaupt keine. Jetzt eröffnet sich ein neues Feld für jede Menge neuer Domain-Rechtsstreite. Das kann nicht im Sinne der Internetnutzer, der Domain-Inhaber und der Gerichte sein.

Vertiefende Informationen zu Rechtssituation und vergleichbaren Entscheidungen finden sich in einem früheren Artikel, und weitere Erwägungen zur Entscheidungen des OLG Hamm hat Rechtsanwalt Prehm formuliert.

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