rechtsanwalt.info

Domain-Posse unter Anwälten

Wie schwierig das Geschäft mit den Markenrechten und Domain-Namen tatsächlich ist, zeigt die Posse, die sich zwei Berliner Juristen vor der WIPO leisteten. Der Inhaber der Marke „Rechtsanwalt“ versuchte dem Inhaber der Domain „rechtsanwalt.info“, diese abzuluchsen. Erfolglos.

Die WIPO-Richterin Brigitte Joppich war von den „prozessierenden“ Kollegen nicht sehr angetan. Die Parteien waren sehr zurückhaltend mit Informationen, so dass sie mit dem Gedanken spielte, sich selbst die Informationen zu beschaffen, die ihr einen besseren Einblick in die Angelegenheit gegeben hätten. Doch grundsätzlich soll die UDRP-Entscheidung alleine anhand des Parteivortrages getroffen werden. Also brachte sie nichts darüber in Erfahrung, wie die Domain rechtsanwalt.info genutzt wird, für welche Klassen die Marke des Beschwerdeführers eingetragen ist und was die Parteien beruflich machen. Nun, Richterin Joppich traf ihre Entscheidung allein aufgrund des Parteienvortrags und der UDRP, mit einem für den Beschwerdeführer nicht gerade erfreulichen Ergebnis (Schiedsspruch vom 22.12.2006, Case No. D2006-1460).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der deutschen Marke „Rechtsanwalt“, die am 19.11.2002 beantragt und am 07.02.2003 eingetragen wurde. Der Begriff ist in der Klasse 33 für Weine und Schaumweine eingetragen. Der Beschwerdeführer will vom Domain-Inhaber, der rechtsanwalt.info im Rahmen der .info-Sunrise Period bereits am 30.07.2001 registrierte, die Domain. Die Registrierung in der Sunrise-Period war nur Inhabern von Markenrechten möglich. Der Domain-Inhaber hatte seinerzeit gegenüber der Registrierungsstelle auf eine bulgarische Marke verwiesen. Der Beschwerdeführer schrieb den Domain-Inhaber an und forderte die Domain. Er erhielt als Rückmeldung, für EUR 10.000,- könne er das gute Stück haben. Daraufhin bemühte der Beschwerdeführer im Rahmen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) die World Intellecual Property Organization (WIPO) als Schiedsgericht. Der Antragsgegner musste im Rahmen des Verfahrens eingestehen, dass er nicht Inhaber einer bulgarischen Marke sei, sein Geschäftskontakt in Bulgarien habe ihn seinerzeit irregeführt, doch handele es sich bei „Rechtsanwalt“ um einen allgemeinen Gattungsbegriff, und der Preis von EUR 10.000,– sei allemal fair.

Richterin Joppich stellt eingangs klar, dass es sich hier nicht um eine Prüfung der Einhaltung der Sunrise-Regeln handelt. Der Zug ist abgefahren. Es gelte alleine die UDRP, und deren drei Voraussetzungen seien zu prüfen. Dass Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich sind, stand außer Frage. Das berechtigte Interesse des Domain-Inhabers festzustellen, war mangels hinreichender Informationen nicht einfach. Doch da es sich bei „Rechtsanwalt“ um einen generischen deutschen Begriff handelt, war nicht einzusehen, dass der Domain-Inhaber die Domain nicht sein Eigen nennen könnte. Die Frage nach der Nutzung in „bad faith“ war da schon einfacher zu beantworten: der Domain-Inhaber war einfach schneller als der Beschwerdeführer mit der Anmeldung und Eintragung seiner Marke. Mithin blieb das WIPO-Verfahren für den Beschwerdeführer erfolglos. Seinen Dispute-Antrag gegen die Domain wies Richterin Brigitte Joppich zurück.

Die Entscheidung ist nur konsequent und richtig. Sie entspricht auch der gängigen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Deutschland. Die ältere Domain kann nicht durch den Inhaber einer jüngeren Marke ohne weiteres angegriffen werden. Vielmehr zeigte das LG München I in einer Entscheidung vom 04.03.1999 (Az.: 17HK O 18443/98, fnet.de), dass der Inhaber einer Domain sich sogar erfolgreich gegen einen jüngeren Markeneintrag wehren kann. Doch gibt es auch widersprechende Entscheidungen wie die des LG Hamburg vom 25.05.2005 (Az.: 315 O 136/05, ahd.de (.pdf)). Hier unterlag der Inhaber der Domain, die er erst mit Inhalten füllte, nachdem die Marke eines Dritten eingetragen war.

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