OLG Hamm

Nur der Anbieter haftet für Impressum

Bereits im Juli 2013 hatten wir von der Entscheidung des Landgerichts Siegen hinsichtlich der Frage nach der Verantwortung über das Impressum eines ausländischen Anbieters unter einer .de-Domain berichtet. Der Rechtsstreit ging zum OLG Hamm, das am 17. Dezember 2013 seinerseits eine Entscheidung traf.

Die Klägerin, die Kreuzfahrten unter anderem in Ägypten anbietet, macht Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen eines vermeintlich fehlerhaften Impressums gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte behauptet, nicht Inhaber der Domain gewesen zu sein, unter der ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten angeboten wurden und die das beanstandete Impressum aufwies. Er sei lediglich Serviceprovider des Betreibers der Domain gewesen, der seinerseits seinen Sitz in Ägypten hat. Und dort seien die Angaben im Impressum nicht unvollständig, da es am Wohnsitz des Betreibers keine Straßennamen und Postleitzahlen gebe, und für ihn keine Handelsregistereintragung oder andere Registerangaben existieren. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht in Hamburg erhielt die Klägerin zunächst Recht (LG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 315 0 264/12), scheiterte aber, nachdem der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte (LG Hamburg, Urteil vom 14.09.2012, Az. 315 0 264/12). Im dann beim Landgericht Siegen anhängigen Hauptsacheverfahren machte sie die genannten Ansprüche geltend. Das LG Siegen wies die Klage als unbegründet zurück, da aufgrund des Herkunftslandsprinzips die deutschen Regeln für ein Impressum nicht für einen Anbieter aus Ägypten gelten, und der Beklagte gar nicht der Betreiber des Angebots war (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13). Hiergegen ging die Klägerin in Berufung zum Oberlandesgericht Hamm.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück, war aber auch mit der Entscheidung des Landgerichts Siegen nicht zufrieden (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az.: I-4 U 100/13). Aus Sicht des OLG Hamm besteht zunächst der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht, weil dieser weder Täter oder Teilnehmer einer Wettbewerbsrechtsverletzung sei noch als Störer oder Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen werden könne. Deshalb bestünden auch keine Schadensersatzansprüche gegen ihn. Der Begründung des Landgerichts, dass die deutschen verbraucherschützenden Informationspflichten auf einen ägyptischen Anbieter für unanwendbar erachtete, folgte das OLG Hamm dabei aber nicht. Entgegen der Ansicht des LG Siegen käme nicht Vertragsrecht und damit entsprechende Statuten und Verordnungen zur Anwendung, sondern es greife das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse. Damit sei das Recht des Ortes anwendbar, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können. Das ist in diesem Fall der deutsche Markt und damit deutsches Recht.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe gleichwohl nicht. Die Anbieterin sei zwar in jedem Fall verpflichtet, vollständige Anbieterdaten online zu stellen, und ein Verstoß dagegen kann nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gerügt werden. Doch vermochte die Klägerin nicht zweifelsfrei zu belegen, dass die Anbieterin die Möglichkeit hatte, das Impressum vollständig auszufüllen, da unklar blieb, ob Einzelkaufleute in Ägypten überhaupt registerpflichtig sind und es für sie eine Umsatzsteuerregisternummer gibt, mithin also die Pflicht, eine solche Nummer in ihrem Impressum anzugeben, überhaupt erfüllbar ist. Der Beklagte hingegen ist für die fehlenden Anbieterdaten nicht verantwortlich. Die Pflicht zu einer Anbieterkennung trifft den Anbieter. Der Beklagte ist aber nicht der Anbieter, er stand lediglich zeitweise im WHOIS als Domain-Inhaber. Es sei nicht erkennbar, dass er vorsätzlich Hilfe zur Pflichtverletzung geleistet habe und damit Täter sei. Auch als Störer kommt der Beklagte nicht in Betacht, denn hier liegt ein Fall aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) vor, und für dieses hat der BGH die Störerhaftung aufgegeben. Weiter haftet der Beklagte auch nicht wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung (§ 3 Abs. 1 UWG), da das Zurververfügungstellen der Domain keinen so gravierenden Beitrag darstellt und nicht zu einer Haftung des Beklagten führt. Eine Handlungspflicht, die er hätte verletzen können, hätte sich für den Beklagten ab Kenntnis einer klaren, konkreten Verletzung eines Rechtsguts von hoher Bedeutung ergeben. Dass der Beklagte von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte, vermochte die Beklagte jedoch nicht nachzuweisen. Sie hat zwar behauptet, Faxe an den Beklagten gesandt zu haben und entsprechende Protokolle vorgelegt. Deren Zugang hat der Beklagte allerdings bestritten, weshalb deren Zugang nicht belegt ist. Darüber hinaus macht der Rechtsstreit selbst deutlich, dass von einer klaren und konkreten Rechtsverletzung nicht die Rede sein kann. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich einer vermeintlich falschen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten besteht nicht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 156 StGB), da diese nicht tragend für die Entscheidung des LG Hamburg war.

Hatte das Landgericht Siegen noch gemeint, für ausländische Anbieter gelte hinsichtlich der Anbieterkennung aufgrund des Herkunftslandsprinzips deren Recht, auch wenn sie sich konkret auf dem deutschen Markt bewegen und deutsche Kunden auf deutsch ansprechen, so macht das OLG Hamm klar, dass doch deutsches Recht gilt. Das allerdings garantiert noch nicht die Haftung einer zeitweise als Inhaber der .de-Domain eingetragenen Person mit Sitz in Deutschland.

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