OLG Hamburg

Eilverfahren nur nach WHOIS-Suche

Wer rügt, dass ein Internetangebot gegen Wettbewerbsrecht verstösst, sollte für ein Eilverfahren wissen, wie man den Domain-Inhaber mit wenigen Klicks ausfindig macht. Mit diesem Hinweis des OLG Hamburg (Verfügung vom 10.11.2014, Az. 5 U 159/13) war für den Antragsteller auch schon wieder Schluss.

Zu den Hintergründen des Rechtsstreits ist wenig bekannt. Wie Rechtsanwältin Carola Sieling mitteilt, hatte der Antragsteller außergerichtlich einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht geltend gemacht und diesen durch einen Screenshot dokumentiert. Der Ausdruck war dabei am 22. April 2013 erstellt worden. Zur Abmahnung schritt er erst am 28. Mai 2013, also fünf Wochen und einen Tag später. Da der Antragsteller der Abmahnung offenbar nicht wie gewünscht Folge leistete, kam es zur Einleitung des Verfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Wochen und vier Tage seit der Erstellung des Screenshots vergangen waren. Zur Begründung für die Verzögerung machte der Antragsteller geltend, dass man weitere Nachforschungen an anderer Stelle habe anstellen müssen, um die Verantwortlichen des Antragsgegners in Erfahrung zu bringen bzw. gerichtsfest zu dokumentieren, dass der Antragsgegner tatsächlich der Verantwortliche für die in Streit stehenden Internetseiten war.

Das war dem OLG Hamburg deutlich zu lang. In einer Verfügung vom 10.11.2014 wies es darauf hin, dass man erhebliche Zweifel am Vorliegen des Verfügungsgrundes habe. Die Dringlichkeitsvermutung sei widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoss und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Wie lange dieses »längere Zuwarten« dauern kann, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt; nach Ansicht der Hamburger Gerichte komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine längere Untätigkeit sei aber jedenfalls dringlichkeitsschädlich. Im Streitfall habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht besonders eilig sei. Nach Ansicht des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen im Streitfall dennoch erforderlich gewesen sein sollen, war weder vorgetragen noch ersichtlich. Man empfahl daher die Rücknahme des Verfügungsantrags – ein Hinweis, dem der Antragsteller schon zur Vermeidung weiterer Kosten auch folgte.

Wer selbst einmal nach einem Domain-Inhaber sucht: die Internet-Verwaltung ICANN bietet unter whois.icann.org einen eigenen WHOIS-Dienst an. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere WHOIS-Suchmaschinen. Kommt man damit nicht zum gewünschten Ergebnis, hilft jedenfalls die Registry-Website; vor allem die Betreiber von ccTLDs halten dort ein WHOIS-Formular bereit oder stellen zumindest eine eMail-Adresse zur Verfügung, über die man weitere Auskünfte erhält. Ob sich daran in Zukunft angesichts verschärfter WHOIS-Regeln etwas ändert, ist unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes abzuwarten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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