EHUG

Abmahnrisiko bei Geschäftsbriefen?

Seit dem 1. Januar 2007 ist eine Gesetzesänderung wirksam, die einigen Wirbel im Internet verursacht: Die Vorgaben für einen ordentlichen elektronischen Geschäftsbrief wurden in einigen Gesetzen „geändert“. Die neuen, teilweise vielfältigen Regelungen sind noch nicht recht beim Nutzer angekommen. Eine Abmahnwelle wird befürchtet.

Der Gesetzgeber war wieder fleißig und hat das 34 Seiten starke „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (EHUG)“ geschaffen und damit diverse EU-Richtlinien und Verordnungen umgesetzt. Die komplexe Norm wirkt sich auf zahlreiche Gesetze aus und sorgt für kleine Veränderungen und Ergänzungen. Mancher argwöhnt, es öffne einer neuen Abmahnungswelle Tür und Tor, doch drohen wohl eher – wenn überhaupt – Bußgelder und keine Abmahnungen.

Das Gesetz regelt die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, dient der Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Hauptsächlich wird der Umgang mit Daten bei den elektronischen Registern geregelt und betrifft deshalb zunächst die Register selbst. Doch kleine Schnipsel des langen Gesetzes wirken sich unmittelbar auf den Geschäftsverkehr von Unternehmen aus. In der Praxis hat sich da freilich nichts geändert, vielmehr wurde ein seit langem bestehender rechtlicher Tatbestand durch Änderung der Normen lediglich klar gestellt.

Die klarstellenden Gesetzestextänderungen betreffen § 37a HGB, § 80 AktG und § 35a GmbHG. Diese Normen beschäftigen sich mit der Darstellung einer Unternehmung im Kontakt nach außen. War zum Beispiel früher in § 80 Absatz 1 Satz 1 AktG von „Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden“ die Rede, so hat der Gesetzgeber mit Artikel 9 Ziffer 5 des EHUG hinter „Geschäftsbrief“ die Wendung „gleichviel welcher Form“ angefügt. Damit wird klargestellt, was seit längerem für Geschäftsbriefe galt: auch eMails sollen die notwendigen Angaben zum Unternehmen, wie sie auf papierner Geschäftspost üblich ist, enthalten.

Die eMails von Kaufleuten müssen also alle im Gesetz aufgezählten Angaben wie die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist und so weiter enthalten. Fehlt etwas, so ist freilich nicht mit einer Abmahnung zu rechnen; da sind sich die Juristen weitestgehend einig. Denn es handelt sich bei den genannten Normen lediglich um wertneutrale Ordnungsvorschriften. Ein Verstoß gegen diese Normen sollte demnach nicht wettbewerbswidrig sein und zieht folglich keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich. Allerdings drohen seitens der Registergerichte Bußgeldbescheide. Ob die Registergerichte freilich Zeit und Muße haben, sich um sowas zu kümmern, lässt sich schlecht sagen.

Die einschlägigen Gesetze, also im Handelsgesetzbuch § 37a HGB, im Aktiengesetz § 80 AktG und im GmbH-Gesetz § 35a GmbHG, findet man bei juris.de.

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