Ordnungsgeld

Der Ernstfall nach dem Urteil

Gerichtliche Entscheidung sind kein Spaß. Der im Laufe eines Urteils oder einer einstweiligen Verfügung Verurteilte muss der Entscheidung – nach deren Rechtskraft – zügig nachkommen. Andernfalls kann es teuer werden. Unterlässt der Beklagte nicht die Nutzung der Domain, droht ein Ordnungsgeld, welches die Kosten nochmals hochtreibt.

Im Antrag von einstweiligen Verfügungen findet sich in der Regel die Formulierung:


»Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im ›Internet‹ den Domain-Namen […] zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,«

Der zur Unterlassung verurteilte Domain-Inhaber hat, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist, den sogenannte Tenor der Entscheidung, folge zu leisten, der in obigen Falle wie folgt lauten würde:

»Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im ›Internet‹ den Domain-Namen […] zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,«

Der Beklagte muss also die Nutzung der Domain unterlassen. Er muss die unter der Domain abrufbare Internetseite entfernen und für die Domain abmelden. Dies tut er am besten, wenn er unverzüglich seinen Provider bittet, die Löschung der Domain zu veranlassen. Dabei sollte der Domain-Inhaber kontrollieren, ob der Provider dem auch nachkommt. Treten auf Seiten des Providers Verzögerungen ein, empfiehlt sich, die DENIC e.G. direkt anzusprechen. Dies ist sogar in den DENIC-Registrierungsbedingungen so vorgesehen.

Voraussetzung ist, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Das heißt, gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel wie die Berufung und dergleichen mehr möglich. Die Rechtskraft tritt ein, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abläuft.

Legt der Domain-Inhaber nicht genügend Engagement an den Tag und dauert die Abmeldung der Domain zu lange, droht die Vollstreckung aus der gerichtlichen Entscheidung. Wie dem oben genannten Tenor zu entnehmen ist, droht ›Ordnungsgeld oder Ordnungshaft‹. Hintergrund dafür ist, dass die gerichtliche Verfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund des obigen Antrags nicht die Willenserklärung des Domain-Inhabers ersetzt.

Die notwendige Erklärung kann aber in dem Fall alleine vom Domain-Inhaber abgegeben werden. Der muss ›erklären‹, dass die Domain abgemeldet wird. Tut er das jedoch nicht oder läßt er sich dabei zuviel Zeit, so kann er dazu bewegt werden, indem das Urteil umgesetzt wird.

Geregelt ist dies in § 890 ZPO:

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. […]

(2) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen […]«


Der Beklagte wird also im Wege eines sogenannten Bestrafungsverfahren zur Handlung bewegt, in dem er als Domain-Inhaber zu einem Ordnungsgeld verurteilt wird, mit dem durch die vorausgegangenen richterliche Entscheidung gedroht wurde.

So geschehen in einem Verfahren vor dem LG Bielefeld. Hier hatte der Kläger gegen den Domain-Inhaber bzw. Beklagten mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren obsiegt. Aufgrund der Entscheidung des LG Bielefeld war der Beklagte verurteilt, die Nutzung bestimmter Domains zu unterlassen. Dieses Urteil wurde am 9.2.2001 rechtskräftig.

Der Beklagte handelte auch sogleich und veranlaßte per Telefax am 10.2.2001 an seinen Provider die Löschung der beiden betroffenen Domains. Am 2.3.2001 telefonierte er mit dem Provider und liess sich die Bearbeitung zusichern. Der Provider wies jedoch darauf hin, dass wegen einer Umstellung auf einen anderen Server Änderungen nicht sofort aktiv würden.

Mit Schreiben vom 6.3.2001 drohte der Kläger mit einem Bestrafungsverfahren, weil die Domains noch immer nicht frei waren. Das liess der Beklagte allerdings zunächst auf sich beruhen. Erst am 28.5.2001 (beinahe drei Monate später!) wandte sich der Beklagte erneut telefonisch an seinen Provider, um sich eine umgehende Bearbeitung seiner Anträge zusagen zu lassen. Das jedoch war endgültig zu spät.

Das angerufene LG Bielefeld erlies ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 2.000 gegen den Beklagten. Der legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, so dass das OLG Hamm (Beschluss vom 26.03.2002 – 4 W 151/01) die Sache überprüfen musste. Das bestätigte die Entscheidung des LG Bielefeld und begründete das damit, dass selbst das zunächst schnelle Handeln des Beklagten nichts an der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen, die Domains durch Registrierung und Konnektierung zu benutzen, ändere.

Auch dass der Provider erklärt habe, die Umstellung des Servers verzögere die Löschung, spricht den Beklagten nicht frei: Nach Ansicht des OLG Hamm hätte dieser Umstand den Beklagten aktiv werden lassen müssen, um umgehend dem Verbot zu entsprechen. Aufgrund des angedrohten Bestrafungsverfahren hätte er seinen Provider dazu bewegen müssen,

»seinen Antrag umgehend zu erledigen oder ihm einen anderen Weg zur sofortigen Beendigung der Registrierung und Konnektierung aufzuzeigen. Letzteres wäre z.B. durch einen Hinweis auf die ›DENIC-Registrierungsbedingungen‹ möglich gewesen, anhand derer der Beklagte als Kunde der DENIC unschwer hätte erkennen können, dass er auch selbst gegenüber der DENIC hätte handeln können.«

Dass der Beklagte die Sache dann aber auf sich beruhen liess und sich erst am 28.5.2001 erneut telefonisch an seinen Provider wandte, um sich eine umgehende Bearbeitung seiner Anträge zusagen zu lassen, handelte er, nach Ansicht des Gerichts, in erheblichen Maße schuldhaft.

Was also folgt aus dieser Entscheidung? Jede Verzögerung der Dekonnektierung hat der Beklagte zu vertreten, wenn er zur Unterlassung der Nutzung einer Domain verurteilt und die Rechtskraft der Entscheidung eingetreten ist. Setzt der Provider den Auftrag, die Domain zu löschen, nicht umgehend um, so muss der Beklagte sich direkt an die DENIC e.G. wenden, will er die Nachteile eines Bestrafungsverfahrens vermeiden.

Die nötigen Informationen finden sich in den DENIC-Registrierungsbedingungen unter § 7, wo es heisst:

»(2) Die DENIC kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn

[…]

c) der Kunde schriftlich und uneingeschränkt erklärt, er wolle die Domain nicht nutzen oder

d) in einem rechtskräftigen gerichtlichen Titel festgestellt ist, dass der Kunde nicht berechtigt ist, die Domain zu nutzen […]«

Die Entscheidung findet sich in »Computer und Recht« 2002, S. 752.

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