KG Berlin

Wenn der Tenor zu eng gefasst ist

Das Kammergericht in Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Nutzer eines Domain-Namens, dessen Nutzung ihm für einen bestimmten Zweck unter einem bestimmten Namen untersagt wurde, für einen Hinweis auf die eigene Umbenennung und einen Link auf einen neuen Domain-Namen haftet (KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: 5 W 16/13).

Dem Schuldner, ein Verein, der unter seiner Domain eine Vermittlung von in Spanien ausgesetzten Hunden nach Deutschland und seinen Einsatz für den Tierschutz hinwies, war aufgrund eines landgerichtlichen Urteils aus 2011 untersagt worden, seinen Namen dafür zu verwenden, da von Seiten des Gerichts eine Zuordnungsverwirrung zur Gläubigerin, die ihrerseits unter diesem Namen im Bereich der Vermittlung von Hunden unter Einwerbung von Spenden tätig ist, angenommen wurde. Die Schuldnerin benannte sich um und nutzte die Domain, indem sie mit einem Hinweis auf die von der Gläubigerin gerichtlich erzwungene Umbenennung und einem Link zu ihrem neuen Internetauftritt verwies. Darin sah die Gläubigerin einen Verstoß gegen das landgerichtliche Unterlassungsgebot und wollte dieses vollstrecken. Hiergegen wehrte sich der Schuldner.

Das Kammergericht prüfte die Sache im Beschlussverfahren als zweite Instanz und kam zu dem Ergebnis, dass hier kein Verstoß gegen die ursprüngliche landgerichtliche Entscheidung vorlag (KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: 5 W 16/13). Der streitgegenständliche Internetauftritt erfolge zwar unter dem untersagten Namen; auf diesem Internetauftritt befand sich allerdings unmittelbar keine Werbung mehr für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland oder für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle. Damit verstieß die Schuldnerin nicht gegen den Kern der ursprünglichen Entscheidung. Das landgerichtliche Urteil aus dem Jahr 2011 untersagte dem Schuldner zwar die Verwendung des Namens, der dem der Gläubigerin gleicht. Dieses Verbot gelte allerdings nicht schlechthin. Bereits der Tenor des landgerichtlichen Urteils beschränkt sich auf eine Benutzung der Namen »für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle«. Eine solche Werbung lag nun aber nicht mehr vor. Der Inhalt auf dem ursprünglichen Internetauftritt möchte zwar weiterhin – jedenfalls für die Verbraucher, denen die Tätigkeit des Schuldners bereits bekannt ist – auf eine Werbung für die Vermittlung von Hunden und einen suggestiven Spendenaufruf hindeuten, und der verlinkte Internetauftritt des Schuldners bot dazu weitergehende Informationen. Aber der Internetauftritt des Schuldners unter der ursprünglichen Domain enthielt zugleich einen eindeutigen Hinweis auf die Umbenennung des Schuldners. Damit würden etwaige Fehlvorstellungen der Verbraucher ausgeschlossen und der Kernbereich des gerichtlichen Verbots verlassen.

Das Kammergericht lenkt damit die Aufmerksamkeit auf die Kunst, sinnvolle und erschöpfende Klageanträge zu stellen. Zugleich schloss das Kammergericht nicht aus, dass nicht eine andere Verletzungshandlung des Schuldner durch diesen Internetauftritt vorliege, doch das sei nicht Thema des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, weshalb das Kammergericht der Sache nicht weiter nachging.

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