URS

Peinliche Niederlage für Bloomberg im Streit um bloomberg.site

Eine peinliche Niederlage musste das Nachrichten- und Medienunternehmen Bloomberg L.P. in einem URS-Verfahren vor dem National Arbitration Forum einstecken: bei gleich zwei von drei Tatbestandsvoraussetzungen vermisste das Gericht jeden Vortrag.

Auslöser des Streits war die Domain bloomberg.site. Ein »zhang guo jie« aus »pu tian pu tian shi« hatte die Domain am 14. Oktober 2015 registriert. Eigene Inhalte hat er unter der Adresse wohl nie veröffentlicht; aktuell leitet sie jedenfalls auf ein Angebot unter west.cn weiter. Daran störte sich Bloomberg, ein von Michael Bloomberg 1981 gegründetes Informationsdienstleistungs-, Nachrichten- und Medienunternehmen mit Hauptsitz in New York, das 2014 mit 15.500 Mitarbeitern einen Umsatz von US$ 8,3 Milliarden erzielt hat. Man sah seine Rechte an der im Jahr 2008 unter der Registernummer 3.430.969 beim »US Patent- and Trademark Office« eingetragenen und 2013 verlängerten Marke »Bloomberg« verletzt. Deswegen initiierte Bloomberg am 15. März 2017 ein Verfahren nach der Uniform Rapid Suspension; als Schiedsgericht wählte man das National Arbitration Forum, das sich seit einiger Zeit nur noch als »Forum« bezeichnet, um eine Suspendierung der Domain für die restliche Vertragslaufzeit zu erreichen. Als Panelist wurde US-Anwalt Terry F. Peppard berufen.

Eigentlich stellt das URS-Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Antragsteller muss darlegen, dass die streitige Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Begriff, für den er rechtlichen Schutz genießt, der Inhaber dagegen kein legitimes Interesse oder Recht an dieser Domain hat und schließlich, dass sowohl Registrierung als auch Nutzung der Domain bösgläubig erfolgt ist. Die erste Hürde nahm Bloomberg ohne Probleme: Peppard war überzeugt, dass der Beschwerdeführerin Markenrechte zustehen und die streitige Domain mit der Marke zumindest zum Verwechseln ähnlich war. Damit war Peppard allerdings schon am Ende seiner Prüfung angelangt, denn es gab nichts mehr zu prüfen; Bloomberg hatte es schlicht versäumt, genug vorzutragen:

The Complaint is, however, devoid of any allegations or proof of facts tending to show, even prima facie, either that Respondent has no right to or legitimate interest in the bloomberg.site domain name, or that the domain name was registered and is being used by Respondent in bad faith.

Damit war Peppard auch jegliche Grundlage entzogen, um die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des URS-Verfahrens zu prüfen, so dass er die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2017 zurückweisen musste. Dass der Domain-Inhaber selbst im Verfahren geschwiegen hatte, dürfte dieser peinlichen Niederlage die Krone aufsetzen.

Was leicht scheint, muss nicht leicht sein: in Anwaltsschriftsätzen steckt oft jahrelange Erfahrung, um das wichtige in einer kompakten Form vorzutragen. Daher kann es auch bei Schiedsverfahren ratsam sein, qualifizierte anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen. Ein schwacher Trost mag sein, dass auch andere Markeninhaber am URS-Verfahren wegen Kleinigkeiten gescheitert sind; so musste der Virgin-Konzern im Streit um die Domain virginmedia.vip nachgeben: Virgin scheiterte an fehlenden Unterlagen und daran, dass nicht die Markeninhaberin die Beschwerde einreichte, sondern eine andere Entität des Virgin-Konzerns.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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