URS

Lufthansa scheitert im Streit über lufthansa.review

Die Deutsche Lufthansa AG erwehrte sich wieder mal eines möglichen Domain-Grabbers. Der hatte die Domain lufthansa.review registriert, aber keine Inhalte hinterlegt. Dieser Umstand bremste die Lufthansa aus.

Das Uniform Rapid Suspension-Verfahren (URS) bietet zum Schutze von Marken ein schnelles Rechtsmittel, um markenrechtsverletzende Domains unter den neuen Top Level Domains aus dem Verkehr zu ziehen. Die Sache ist eigentlich ganz einfach: die URS gilt für »clear cut cases«. Der Markeninhaber muss seine Marke belegen, dass die Domain seine Markenrechte verletzt, dass der Domain-Inhaber selbst keine eigenen Rechte zur Nutzung der Domain hat, und er sie bösgläubig registrierte und nutzt. Diese klaren Anforderungen zu erfüllen, erscheint einfach, doch in dieser Einfachheit steckt das Problem.

Die Lufthansa AG beschwerte sich mittels ihrer Anwälte über die Domain lufthansa.review am 21. April 2017 beim National Arbitration Forum (NAF) und beantragte die Suspendierung der Domain. Die Beschwerdeführerin meint, hinter dem im WHOIS eingetragenen Privacy-Service verberge sich ein bekannter Domain-Grabber und wies auf verschiedene andere Fälle hin, bei denen dieser involviert sei. Die Endung .review führe zu einer gedanklichen Verknüpfung der Domain mit dem Unternehmen Lufthansa. Außerdem habe man die Erfahrung, dass solche Domains mit Betrügereien einhergehen. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die streitige Domain sei mit der seit langem registrierten Marke »Lufthansa« und ihrer Unternehmensbezeichnung, unter der sie seit 1926 aktiv ist, identisch. Als Entscheider wurde der Jurist Omar Haydar berufen.

Haydar prüfte die Angelegenheit, wies die Beschwerde zurück und entschied am 11. Mai 2017 auf Rückgabe der Domain an ihren Inhaber (NAF Claim Number: FA1704001728186). Für Haydar war der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Dass der Gegner ein Domain-Grabber sei, vermochte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu belegen, weshalb Haydar die Ausführungen hierzu für seine Entscheidung nicht berücksichtigte. Auch dass die Endung .review auf die Beschwerdeführerin bezogen werden könne, hielt Haydar für nicht überzeugend: man könne durchaus als Dritter eine .review-Domain rechtmäßig betreiben, soweit unter ihr Informationen oder Beurteilungen zu einer Markenrechte inne habende Person veröffentlicht würden, ohne die Marke zu verletzen. Schließlich sei der Betrugsvorwurf aus dem Erfahrungsschatz der Beschwerdeführerin hier nicht greifbar, da sie im Falle lufthan sa.review keine Fakten vorlegte.

Haydar konnte bestätigen, dass die Domain der Marke der Beschwerdeführerin entspricht und ihre Marke seit Jahrzehnten in Benutzung und bekannt ist. Haydar bestätigte auch, dass die Beschwerdeführerin belegt habe, der Gegner habe kein Recht und kein berechtigtes Interesse an der Domain, weil sie ihm keine Rechte eingeräumt habe. Der Gegner seinerseits habe keine Rechte geltend gemacht, weder indem er auf den Vorwurf innerhalb des URS-Verfahrens reagierte, noch auf einer Internetseite unter der Domain lufthansa.review. Jedoch könnte der Gegner, je nach Inhalt unter lufthansa.review, die Domain legal betreiben. Einen Hinweis auf die bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain erkannte Haydar allerdings nicht. Zwar könnte die Domain zu der Schlussfolgerung führen, sie sei mit der Lufthansa geschäftlich verbunden, und so bei Nutzern Verwirrung hinsichtlich der Verbindung zwischen der Domain und der Lufthansa stiften. Doch das reiche als alleinige Grundlage zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Domain-Endung .review, die für eine mögliche rechtmäßige Nutzung der Domain herangezogen werden könne. Das Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit auf Seiten des Domain-Inhabers könnte sich freilich bestätigen, sollte die Beschwerdeführerin die von ihr gemachten Vorwürfe belegen oder der Gegner die Domain aktivieren und rechtswidrige Inhalte einstellen. Derzeit könne nicht auf die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers geschlossen werden. Damit wies Omar Haydar die URS-Beschwerde ab und entschied auf die Rückführung der Domain unter die Kontrolle des Domain-Inhabers.

Dieser URS-Fall zeigt einmal mehr, wie schwierig »einfach« ist. Die Beschwerdeführerin konnte einerseits Vorwürfe nicht belegen, andererseits war sie mit ihrer Beschwerde einfach zu früh dran, da noch unklar ist, ob die Domain tatsächlich rechtswidrig genutzt werden wird. Sehr erfreulich ist die Einschätzung des Entscheiders, dass .review-Domains in Verbindung mit Kennzeichenrechten tatsächlich rechtmäßig von Dritten betrieben werden können – genauso wie .sucks-Domains.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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