URS

Das Streitbeilegungsverfahren mit Rechtsschutz binnen nur drei Wochen

In der domainrechtlichen Praxis spielt das »Uniform Rapid Suspension System« (URS) nur eine untergeordnete Rolle. Das gilt allerdings zu Unrecht, denn die Schiedsgerichte fällen ihr Urteil noch schneller als in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

242 URS-Verfahren im Jahr 2014, nur 211 im Jahr 2015: beim National Arbitration Forum sinkt die Nachfrage nach dem im Zuge des nTLD-Pogramms eingeführten Verfahrens stetig. Beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre ging die Anzahl der Verfahren sogar um 59 Prozent zurück. Wirklich populär ist das URS bisher nicht. Der US-Jurist Doug Isenberg arbeitet allerdings daran, das Image des URS-Verfahrens aufzupolieren. Ein aktueller Blogeintrag befasst sich mit dem Hinweis, dass ein URS-Verfahren noch rascher abgewickelt wird als ein vergleichbares UDRP-Verfahren: lässt man sowohl Rechtsmittel- als auch Rechtsbehelfsverfahren unbeachtet und zählt etwaige Verfahren vor ordentlichen Gerichten nicht mit, dauert ein URS-Verfahren in vielen Fällen weniger als drei Wochen. Gerade in Fällen, in denen ein rechtswidriger Domain-Name dazu genutzt wird, rechtswidrige Inhalte zu veröffentlichen (zum Beispiel für gefälschte Markenprodukte), kann jeder Tag wertvoll sein, um Schäden abzuwenden.

Üblicherweise teilt sich ein URS-Verfahren in fünf Phasen auf. Eingeleitet wird das Verfahren mit der (elektronischen) Einreichung einer Klageschrift. Über den Zeitpunkt entscheidet der Kläger bzw. Markeninhaber; Fälle, in denen er seine Ansprüche verwirkt haben könnte, haben die Schiedsgerichte bisher nicht entscheiden müssen. Für die Prüfung der Klageschrift durch das Schiedsgericht (derzeit also das Forum, das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre oder das MFSD) sieht das URS im folgenden Schritt zwei Werktage vor; mehr als festzustellen, dass die Klageschrift alle notwendigen Informationen enthält, sollte jedoch in der Regel nicht zu tun sein. In Phase drei muss das Schiedsgericht unverzüglich die Registry über die anhängige Klage informieren; die Registry muss die Domain dann innerhalb von 24 Stunden sperren, um eine kurzfristige Übertragung zu unterbinden. Erst dann wird der Domain-Inhaber informiert, dass eine Klage eingegangen ist; dafür hat das Schiedsgericht weitere 24 Stunden Zeit. Er hat dann seinerseits 14 Tage Zeit, um auf die Klage zu reagieren; Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich, wenn hierfür ein Grund besteht. Hält sodann das Schiedsgericht weitere Korrespondenz für entbehrlich, entscheidet es im letzten Schritt binnen drei Werktagen über die Klage; nur in außergewöhnlichen Fällen hat es dafür fünf Tage Zeit.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die unterlegene Partei 14 Tage Zeit hat, um Rechtsmittel einzulegen. Sofern von den Parteien übereinstimmend gewünscht, können sie das URS-Verfahren außerdem für die Dauer von bis zu 45 Kalendertagen ruhend stellen, etwa um Verhandlungen zu führen. Im Vergleich zu einem Klageverfahren vor einem ordentlichen Zivilgericht in Deutschland, bei dem in der Regel zwei Wochen für die Verteidigungsanzeige und weitere zwei Wochen für die Klageerwiderung anzusetzen sind, bietet das URS-Verfahren aber entscheidende Zeitvorteile und fristet zu Unrecht bisher ein Schattendasein im Domain-Recht.

  1. Moritz

    Eine ähnlich schnelle Lösung hätte ich mir bei meinem Streit auch gewünscht.

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