Tipp

Einstweiliger Rechtsschutz für UDRP über das URS

In der domainrechtlichen Praxis spielt die »Uniform Rapid Suspension System« (URS) nur eine untergeordnete Rolle. Auf eine nützliche Variante weist aber der US-Jurist Doug Isenberg hin: in Verbindung mit einem UDRP-Verfahren verschafft die URS zumindest einstweiligen Rechtsschutz.

242 URS-Verfahren im Jahr 2014, nur 211 im Jahr 2015: beim National Arbitration Forum sinkt die Nachfrage nach dem im Zuge des nTLD-Pogramms implementierten Verfahren stetig. Beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre ging die Anzahl der Verfahren sogar um 59 Prozent zurück. Wirklich populär ist das URS bisher nicht, obwohl es mit einer durchschnittlichen Dauer von 21 Tagen noch schneller ist als zum Beispiel ein Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) und außerdem auch noch weniger kostet. Das könnte sich jedoch ändern, wenn man einen Vorteil des URS nutzt, auf den der US-Jurist Doug Isenberg in einem Blogartikel hinweist: als nützliche Variante eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz.

Gerade in domainrechtlichen Angelegenheiten kann es um Minuten gehen, um etwa einen Transfer zu verhindern. An dieser Stelle setzt der Tipp von Isenberg ein: die Kombination eines URS-Verfahrens mit einem UDRP-Verfahren. Der Schlüssel für diese Vorgehensweise liegt in Ziffer 13 des »URS Procedure«; sie besagt:

The URS Determination shall not preclude any other remedies available to the appellant, such as UDRP (if appellant is the Complainant), or other remedies as may be available in a court of competent jurisdiction.

Markeninhaber können also beide Beschwerdeverfahren kombinieren und so deren Vorteile nutzen: über ein URS-Verfahren kann man die Suspendierung der Domain erreichen und verhindert so weiteren Schaden, der von der Domain ausgeht, beispielsweise der Verkauf gefälschter Markenartikel oder die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Über das UDRP-Verfahren kommt man zum Transfer der Domain und erlangt damit die endgültige Kontrolle. Zudem gilt:

A URS Determination for or against a party shall not prejudice the party in UDRP or any other proceedings.

Mit anderen Worten: der Ausgang eines URS-Verfahrens schafft kein Präjudiz für den Rechtsstreit nach der UDRP.

Ein Markeninhaber hat diesen Vorteil bereits für sich entdeckt: das Modeunternehmen Yves Saint Laurent hat im Streit um die Domain saintlaurent.club im Juli 2014 zunächst ein URS-Verfahren angestoßen und obsiegt; im März 2016 folgte ein UDRP-Verfahren. Die Suspendierung der Domain hat dabei nach Ansicht des Schiedsgerichts die Bösgläubigkeit im UDRP-Verfahren nicht entfallen lassen; wörtlich heißt es:

In the Panel’s opinion, it is the Respondent’s use prior to any such suspension that is the focus of this question, namely during the period when the Respondent was in a position to exercise control over the disputed domain names.

Maßgeblich ist also die Nutzung der streitigen Domain vor der Suspendierung, nicht der bei Einreichung der Beschwerdeschrift bestehende Zustand. Zumindest in heiklen Fällen sollten Domain-Anwälte deshalb darüber nachdenken, beide Verfahren zu kombinieren und damit die Rechte ihrer Mandanten noch umfassender wahrzunehmen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top