Streitbeilegung

URS-Verfahren bietet keine Offenlegung des identitätgeschützten Domain-Inhabers

Der US-Domain-Anwalt Doug Isenberg findet immer wieder einen Grund, Feinheiten der zu Gebote stehenden Streitbeilegungsverfahren herauszuarbeiten. Diesmal fand er eine Besonderheit des UDRP-Verfahrens, welches der URS fehlt.

Die Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) sind schneller und günstiger als die nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP). Dafür verlangt die URS allerdings auch einen »clear cut case«: alles muss einfach und klar sein; der Beschwerdeführer hat nur eine einzige Gelegenheit darzulegen, dass die Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Begriff, für den er nach den Vorgaben des Trademark Clearinghouse Schutz genießt, der Inhaber dagegen kein legitimes Interesse oder Recht an der Domain hat und dass sowohl die Registrierung als auch die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgt sind. Die Voraussetzungen des URS sind denen der UDRP sehr ähnlich. Das Verfahren nach der UDRP gewährt jedoch etwas größeren Spielraum – und führt zu anderen Ergebnissen. Während die URS lediglich die Suspendierung der Domain bis zum Ende der Registrierungsperiode herbeiführt, was völlig ausreichend sein kann, sorgt die UDRP für eine Löschung oder Übertragung der Domain.

Doch die UDRP bietet im Rahmen des Verfahrens einen weiteren, kleinen Vorteil. Domain-Inhaber nutzen immer öfter und völlig legitim so genannte Privacy Services, um ihre persönlichen Daten im WHOIS-Verzeichnis durch die eines Dienstleisters zu ersetzen. Streitbeilegungsverfahren werden dann in der Regel gegen den Privacy Service geführt. Erst wenn das Verfahren gegen den Dienstleister geführt wird, legen diese offen, wer der tatsächliche Domain-Inhaber ist. Die World Intellectual Property Organization (WIPO), einer der populärsten Streitbeilegungsdienstleister, bietet in solchen Fällen die Möglichkeit im Verfahren, den eigenen Vortrag zu ergänzen. Dazu zählt auch, den tatsächlichen Domain-Inhaber, der den Privacy Service nutzt, als zweiten Gegner nachzutragen. Dies ergibt sich aus der WIPO Overview 3.0. Im Rahmen eines URS-Verfahrens ist es hingegen nicht möglich, diesen Schleier des Privacy Services durch eine Ergänzung des Vortrags zu lüften und das Verfahren auf den tatsächlichen Domain-Inhaber auszuweiten. Das National Arbitration Forum (NAF), der führende URS-Streitbeilegungsverfahrensanbieter, schreibt in seinen ergänzenden Regeln (4.(d)) fest: »The Complaint may not be amended at any time.« Die Beschwerde darf zu keiner Zeit geändert werden. Das aber kann für den Erfolg eines Streitbeilegungsverfahrens entscheidend sein, da man über die wahre Identität des Domain-Inhabers gegebenenfalls nachweisen kann, dass dieser als Cybersquatter einschlägig bekannt ist, weil schon in anderen Verfahren gegen ihn vorgegangen wurde. Ein solcher Hinweis, der sich aus der wahren Identität des Domain-Inhabers ergeben kann, ist dem Nutzer des URS-Verfahrens verwehrt.

Die Vorteile der Geschwindigkeit und des geringeren Preises des URS-Verfahrens werden durch einige Nachteile aufgewogen. Mit der Erkenntnis über die Privacy Services sieht Doug Isenberg einen weiteren Nachteil des URS-Verfahrens, und empfiehlt: soweit es wichtig ist, zu erfahren, wer der tatsächliche Inhaber einer Domain ist, die die eigene Marke verletzt, stellt sich das UDRP-Verfahren gegenüber der URS als bessere Wahl dar.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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