ICANN

URS gilt auch für .cat, .pro und .travel

ICANN hat in einem Boardmeeting die Einführung des Streitbeilegungsverfahrens nach der Uniform Rapid Suspension (URS) für die generischen Endungen .cat, .pro und .travel beschlossen. Ob das gut oder schlecht ist, darüber lässt sich streiten.

Die URS ist ein Streitschlichtungsverfahren, welches für die neuen Domain-Endungen entwickelt wurde. Sie ähnelt der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP). Bei der URS muss der Beschwerdeführer darlegen, dass ein Domain-Name identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Begriff, für den er nach den Vorgaben des Trademark Clearinhouse Schutz genießt, der Inhaber dagegen kein legitimes Interesse oder Recht an der Domain hat und bei Registrierung und Nutzung derselben bösgläubig war und ist. URS-Verfahren sind schneller und günstiger als UDRP-Verfahren, führen aber bestenfalls lediglich zur Suspendierung der Domain bis zum Ende ihrer Registrierungszeit. Eine Übertragung der Domain, wie sie Ziel bei einem UDRP-Verfahren ist, findet bei der URS also nicht statt.

Die URS wurde für die neuen Endungen entwickelt, die seit Ende 2014 eingeführt werden. Jetzt aber wird die URS bei den bereits betagteren Endungen .cat (Katalonien), .pro (Buchhalter und Juristen) und .travel (Reiseindustrie) anlässlich der Registry-Vertragsverlängerung eingeführt. Das teilte das ICANN-Board anlässlich einer Sitzung vergangene Woche mit. Gegen die Einführung der URS bei älteren Endungen wandte sich bereits im Vorfeld die Internet Commerce Association (ICA). Sie geht davon aus, da die URS nicht im ordentlichen, ICANN-üblichen Prozess zur Diskussion gestellt wurde, gilt sie nicht als einverständlich eingeführtes Streitbeilegungsverfahren, das einer jeden Registry bei neuen Vertragsverhandlungen als Bedingung für die Fortführung des Vertrages aufgezwungen werden könne. Doch ICANN führt aus, die Verwaltungen von .cat, .pro und .travel hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen Interesse an der für nTLD-Verwalter gestalteten Registry-Verträge gezeigt, und man habe sich auf diese Vertragsform und die Übernahme der URS geeinigt; für ältere Endungen sei es keinesfalls verpflichtend, die URS als Streitbeilegungswerkzeug mit in zukünftige Verträge aufzunehmen.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, das Registries neben die UDRP auch die URS Markeninhabern als Mittel zur Seite stellen, um gegen markenrechtsverletzende Domains vorzugehen. Bisher ist die Bilanz der geführten URS-Verfahren positiv. Allerdings kommt es immer wieder auch zu Entscheidungen, die nur schwer zu vertreten sind, sowohl bei UDRP- als auch bei URS-Verfahren. In den vergangenen Tagen ergingen zwei URS-Entscheidungen gegen die Beschwerdeführerin Netflix. Hatte Netflix im Juni dieses Jahres kein Problem, die Domain netflix.video durch URS-Entscheidung suspendieren zu lassen, so war sie gegen netflix.website und netflix.news nicht erfolgreich. In beiden Fällen war Panelist David J. Steele nicht von der Bösgläubigkeit des jeweiligen Domain-Inhabers überzeugt. Die Domain-Inhaber machten jeweils keinen Gebrauch von der Domain, weshalb Steele jeweils meinte:

In sum, after carefully considering the evidence before me, I find that the evidence is not clear and convincing that the domain name is being used in bad faith.

Dass aber die Behauptung des Inhabers von netflix.website, er sei gar nicht Inhaber, seine Inhaberschaft sei schon lange beendet, sich als offensichtlich falsch erwies, spricht eher für die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Plausibler war da die Erklärung vom Inhaber von netflix.news, der meinte, er wolle eine Fanseite schaffen mit Neuigkeiten über die Dienstleistungen von Netflix und keinesfalls deren Logo benutzen, damit es zu keinen Verwechslungen kommt. Vorarbeiten für dieses Projekt legte er aber nicht vor.

Das Problem des URS-Verfahrens für Markeninhaber ist leider, dass nur eindeutige und klare Fälle (clear cut cases) erfolgreich sein sollten. Die Zweifel, die Panelist David J. Steele äußert, berechtigen dazu, die Beschwerde zurückzuweisen, auch wenn es bereits URS-Verfahren gab, bei denen die Nichtnutzung der Domain als bösgläubig ausgelegt wurde. Glücklich ist man mit den Netflix-Entscheidungen allerdings nicht, wenn man sich die Rechtfertigungen der Domain-Inhaber durchliest.

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