OLG München

keine Auskunft von YouTube

Das Oberlandesgericht München hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag gegen das Videoportal YouTube, die Daten eines Nutzers herauszugeben, der große Teile eines Films online gestellt hatte, zurückgewiesen (Entscheidung vom 17.11.2011, Az.: 29 U 3496/11).

Die Gründe der Entscheidung liegen noch nicht vor. Laut beck.de nahm der YouTube-Nutzer den Film »Werner Eiskalt« vermutlich in einem Kino auf und lud sechs Sequenzen daraus auf YouTube hoch. Nach Aussage der Filmverleih-Firma Constantin Film sei das über die Hälfte des Films gewesen. YouTube nahm die Filmsequenzen auf Verlangen der Constantin Film im Sommer 2011 unverzüglich vom Netz, jedoch gab YouTube nicht die gewünschte Auskunft über den Nutzer, der sie zuvor hochgeladen hatte. Diese Auskunft begehrte die Filmverleih-Firma nun im Rahmen eines einstweiligen Verfügungverfahrens.

Das OLG München sah, in letzter Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens, im Streitfall keinen Raum für den Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG), da die hier vorliegende Urheberrechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß besaß. Das Urhebergesetz statuiert einen Auskunftsanspruch, soweit „in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht“ widerrechtlich verletzt wird (§ 101 Abs. 1 UrhG). Dies, so das Gericht laut beck.de, sei in diesem Falle nicht zu erkennen. Das OLG München wies den Auskunftsantrag daher zurück.

Laut beck.de überlegen die Parteien des Rechtsstreits derzeit, ob sie die Rechtslage im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens klären. Umstand dafür wird die Frage sein, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ anzunehmen ist. § 101 UrhG lässt hier einen Bewertungsspielraum offen, wenn es heißt: „Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.“ Die Frage dürfte dann sein: war die Rechtsverletzung schwer genug. Die Frage wird sicherlich von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden. Für Nutzer, die – nicht nur – über Videoportale urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigt vervielfältigen und verbreiten, gibt es keine Entwarnung. Auch wenn das Urheberrecht der gegebenen digitalen Realität nicht gerecht wird, sollte jede Urheberrechtsverletzung, ob in gewerblich oder geringerem Ausmaß, tunlichst unterbleiben.

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